Gewisse Zusatzeinkünfte wurden mit Drogenhandel erzielt. Grössere Drogengeschäfte werden vom Beschuldigten jedoch bestritten. [Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.1, I.11.1.2, I.11.1.3, I.11.2 und I.4.1 AKS schuldig. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig.]