AKS schuldig. Der Schuldspruch ist rechtskräftig.] Es ist soweit unbestritten, dass D.________ mehrere Anläufe benötigte, bis sie die Arbeit im ersten Club, dem Club AQ.________, aufnahm. Danach arbeitete sie in verschiedenen Clubs und später von zu Hause aus als Prostituierte und finanzierte damit den gemeinsamen Lebensunterhalt. Sie liess in den folgenden Jahren von einem Fotografen erotische Aufnahmen erstellen und schaltete im Internet Werbung auf. Sie bezeichnete sich als «AN.________» oder «AO.________». Der Beschuldigte ging keiner Arbeitstätigkeit nach resp. betätigte sich als «Aufpasser». Gewisse Zusatzeinkünfte wurden mit Drogenhandel erzielt.