Im Frühling/Sommer 2011, im Anschluss an einen gemeinsamen Ausflug zur Aare, begann D.________ als Prostituierte zu arbeiten. Ob es sich um einen gemeinsamen Entschluss gehandelt hat, ob der Beschuldigte D.________ an der Aare mit Gewalt in die Prostitution gebracht hat, und ob es nur als kurzfristige Überbrückung der akuten finanziellen Schwierigkeiten gedacht war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. [Die Vorinstanz erachtete beweiswürdigend als erstellt, dass die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit kein freier Entscheid der Strafklägerin war (pag. 19 387). Sie sprach den Beschuldigten wegen Förderung zur Prostitution nach Ziff. I.2.1 AKS schuldig.