Nach der Rückkehr in die Schweiz nahmen der Beschuldigte und D.________ wieder Kontakt auf. Er holte sie zusammen mit H.________ in der Wohnung von I.________ ab und man bezog gemeinsam eine angemietete Wohnung im Oberwallis. Im fraglichen Zeitraum wohnten zeitweise auch F.________ und V.________ dort. Letztere ist bereits im August 2010 mit dem Beschuldigten in die Schweiz gereist und wohnte später sodann in Bern bei ihrem damaligen Freund N.________ ([…]). Bis ca. Dezember 2010 arbeitete F.________ in der Schweiz als Prostituierte. Dann teilte sie dem Beschuldigten und H.________ mit, dass sie nach Bulgarien zurückreisen wolle und kehrte mit dem Bus in ihre Heimat zurück.