Soweit F.________ betreffend ist unbestritten, dass der Beschuldigte und H.________ anlässlich jener Bulgarienreise im September 2010 auch F.________ kennengelernt haben und mit ihr zusammen Ende September 2010 in die Schweiz zurückgereist sind. Man stellte ihr eine Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz in Aussicht.