Im Rahmen dieser ersten Reise soll es auch zu Gewaltvorfällen gekommen sein, wobei ebenfalls umstritten ist, wer geschlagen habe. [Das diesbezügliche Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Versuch dazu, nach Ziff. I.5 AKS stellte die Vorinstanz infolge fälschlicher Anwendung des bulgarischen Verjährungsrechts zu Unrecht ein (pag. 19 284). Die Einstellung ist rechtskräftig.] Nach einer soweit unbestrittenen, mindestens verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ kehrte diese dann alleine in die Schweiz zurück. Ihr Flug wurde vom Beschuldigten bezahlt.