Einleitend werden nachstehend die wichtigsten (und grundsätzlich unbestrittenen) chronologischen Eckpunkte der Ereignisse aufgelistet, die von der Vorinstanz korrekt wie folgt zusammengefasst wurden (pag. 19 292 ff.; Ergänzungen der Kammer in eckigen Klammern): Der Beschuldigte und D.________ lernten sich im August 2010, während eines Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz, in OG.________ (Ort) kennen. H.________, der mit beiden befreundet war, machte sie miteinander bekannt. D.________ lebte damals bei ihrem Bekannten I.________, nachdem sie sich nach einer rund sechsjährigen Beziehung von Y.________ getrennt hat.