22 Ob und gegebenenfalls wann, wo und wie oft der Beschuldigte eigenmächtig den Vaginalverkehr an der Strafklägerin vollzog und sie zur Fellatio nötigte, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklagegrundsatzes. 9.4 Beweismittel Auf eine einleitende Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 19 298 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.