Auch eine Fellatio im Wallis schilderte sie detaillierter. Angesichts der gehäuften und regelmässigen Deliktsbegehung während der zehn Jahre genügt es, dass die Anklageschrift den gesamten Zeitraum seit dem Kennenlernen bis zur Flucht der Strafklägerin sowie sämtliche Wohn- und Aufenthaltsorte des Ehepaars in diesem Zeitraum nennt. Für den Beschuldigten war ohne Weiteres ersichtlich, welche konkreten sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner Ehefrau Gegenstand der Anklage bilden. Er wusste, was ihm zum Vorwurf gemacht wird, und konnte sich entsprechend rechtsgenüglich verteidigen.