Es erstaunt nicht, dass sich die Strafklägerin nicht an jeden einzelnen sexuellen Übergriff erinnern und diesen örtlich und zugleich zeitlich einordnen konnte, der sich in den zehn Jahren zugetragen haben soll. Immerhin konnte sie den ersten und den letzten unfreiwilligen Geschlechtsverkehr, der kurz nach dem Kennlernen respektiv unmittelbar vor ihrer Flucht stattgefunden haben soll, hinsichtlich Monat und Ort genau einordnen und auch vom Ablauf her detailliert schildern, was Eingang in Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS fand. Auch eine Fellatio im Wallis schilderte sie detaillierter.