AKS angeklagten sexuellen Handlungen (Vaginalverkehr und Fellatio) sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren wiederholt vom eigenen Ehemann verübt worden sein. Es erstaunt nicht, dass sich die Strafklägerin nicht an jeden einzelnen sexuellen Übergriff erinnern und diesen örtlich und zugleich zeitlich einordnen konnte, der sich in den zehn Jahren zugetragen haben soll.