Bern und SB.________(Strasse) in OL.________) und dem Deliktszeitraum (1. September 2010 bis 1. Oktober 2020 respektiv September 2010 bis 30. September 2020) äussert sich die Anklageschrift auch hinreichend zur Art der Tatausführung (Nötigung zum vaginalen Geschlechtsverkehr respektiv zur oralen Stimulation des Penis durch Anwendung von Gewalt und psychischem Druck). Die von der Strafklägerin zur Anzeige gebrachten und unter Ziff. I.3 und I.4.2 AKS angeklagten sexuellen Handlungen (Vaginalverkehr und Fellatio) sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren wiederholt vom eigenen Ehemann verübt worden sein.