350 Abs. 1 StPO). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten ist dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 03.03.2023 E. 1.1 mit Hinweisen). 9.3.3 Erwägungen der Kammer Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ ist der Anklagegrundsatz in Bezug auf die Vorwürfe nach Ziff. I.3 und I.4.2 AKS nicht verletzt.