Eine wirksame Verteidigung sei nicht gewährleistet. Das habe auch die Vorinstanz zumindest implizit erkannt. Diese habe jedoch fälschlicherweise freigesprochen, anstatt einzustellen (pag. 19 801). Die Generalstaatsanwaltschaft erwiderte, bei einer 10-jährigen Ehe- respektiv Deliktsdauer könne nicht erwartet werden, dass die Strafklägerin jeden einzelnen Vorfall konkret schildern und dieser entsprechend in die Anklageschrift aufgenommen werden könne. Sie verweise auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 22 vom 29. November 2021 und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Parteivortrag (pag.