Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verletzung des Anklagegrundsatzes führe grundsätzlich zur Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft. Auf eine Rückweisung sei vorliegend jedoch zu verzichten, weil eine Verbesserung der Anklageschrift nicht möglich sei, weil die Strafklägerin keine hinreichend konkreten Angaben betreffend Art und Datum der angeblichen Tatausführungen gemacht habe. Aufgrund der pauschalen Darstellungen der Strafklägerin respektiv in der Anklageschrift habe sein Mandant nicht hinreichend erkennen können, was ihm vorgeworfen werde. Eine wirksame Verteidigung sei nicht gewährleistet.