20 9.3 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes 9.3.1 Parteivorbringen Rechtsanwalt C.________ beantragte an der Berufungsverhandlung vorfrageweise, es seien die Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage nach Ziff. I.3 AKS und sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage nach Ziff. I.4.2 AKS wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verletzung des Anklagegrundsatzes führe grundsätzlich zur Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft.