6.3. im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 07./08.10.2020 in OL.________, SB.________(Strasse) zum Nachteil von D.________ dadurch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin D.________, gegen ihren Willen und/ oder ohne ihr Wissen verschreibungspflichtige Medikamente, namentlich Haldol mit dem Wirkstoff Haloperidol, verabreichte. Die Privatklägerin fühlte sich durch die Einnahme dieser Medikamente in Kombination mit den durch sie zusätzlich eingenommenen Medikamenten in der Summe krank, sie wurde bewusstlos, fühlte sich übel und verlor an Gewicht.