Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin im Wissen darum, dass sie den Oralverkehr mit ihm nicht wollte, dazu, oder nahm dies jedenfalls in Kauf. Eventualiter vollzog der Beschuldigte den Oralverkehr mit der Privatklägerin im Wissen darum, dass diese den Oralverkehr wegen ihrer Notlage und Abhängigkeit, konkret der durch Gewaltanwendung und Ausübens von Macht aufgezwungenen (Ehe)beziehung, an ihm vornahm (vgl. Anklage Ziff. 1.1). 6. Einfache Körperverletzung Mehrfach begangen 6.1. […] 6.2. […]