_, dadurch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zum Oralverkehr an ihm nötigte, indem er sie entweder trotz verbaler und nonverbaler Gegenwehr dazu zwang, ihn oral zu befriedigen oder sie den Oralverkehr an ihm vornahm, im Wissen darum, dass sie sich dem Ansinnen des Beschuldigten wegen ihrer psychischen Abhängigkeit und der Macht- und Gewaltausübung seitens des Beschuldigten nicht würde entziehen können. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin im Wissen darum, dass sie den Oralverkehr mit ihm nicht wollte, dazu, oder nahm dies jedenfalls in Kauf.