Bern, SA.________(Strasse), OL.________/BE, SB.________(Strasse) und OL.________/BE, ev. anderswo im Kanton Bern, ev. im Kanton Wallis, ev. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von D.________, dadurch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zum Oralverkehr an ihm nötigte, indem er sie entweder trotz verbaler und nonverbaler Gegenwehr dazu zwang, ihn oral zu befriedigen oder sie den Oralverkehr an ihm vornahm, im Wissen darum, dass sie sich dem Ansinnen des Beschuldigten wegen ihrer psychischen Abhängigkeit und der Macht- und Gewaltausübung seitens des Beschuldigten nicht würde entziehen können.