3.1 […] 3.2. […] Eventualiter vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin im Wissen darum, dass diese den Geschlechtsverkehr mit ihm wegen ihrer Notlage und Abhängigkeit, konkret der durch Gewaltanwendung und Ausübens von Macht aufgezwungenen (Ehe)-beziehung (vgl. Anklage Ziff. 1.1) zu ihm duldete. 4. Sexuelle Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage Mehrfach begangen 4.1. […]