_, SB.________(Strasse) (Ziff. 3.2), wobei sich die Privatklägerin jeweils entweder aktiv wehrte 19 oder den Geschlechtsverkehr über sich ergehen liess, im Wissen darum, dass sie sich dem Ansinnen des Beschuldigten wegen ihrer psychischen Abhängigkeit und der Macht- und Gewaltausübung seitens des Beschuldigten nicht würde entziehen können. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin im Wissen darum, dass sie den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte, zum Geschlechtsverkehr, oder nahm dies jedenfalls in Kauf. Im Einzelnen / insbesondere: