(Strasse), OL.________/BE, SB.________(Strasse), und ev. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis, ev. anderswo in der Schweiz, im Zeitraum vor und während der Ehe, zum Nachteil von D.________, dadurch, dass der Beschuldigte mehrfach, trotz verbaler und nonverbaler Gegenwehr der Privatklägerin, konkret trotz Wegstossens, Wegdrückens und Anschreiens seitens der Privatklägerin, gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Er tat dies erstmals im September 2010 in Bulgarien (Ziff. 3.1) und letztmals im September 2020 in OL.________, SB.________(Strasse) (Ziff.