zung besonderer Hilflosigkeit) sind, welche die rechtlich relevante tatsituative Zwangssituation schufen, in der sich die Strafklägerin während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten und seiner oralen Stimulation befand und welche die Rechtswidrigkeit dieser sexuellen Handlungen begründen (eingehend dazu E. IV.13.3 und IV.14.3 hiernach). 9.2 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Betreffend die Strafklägerin wird dem Beschuldigten in der (berichtigten) Anklageschrift vom 5. Mai 2023 unter Ziff. I Nachstehendes vorgeworfen (pag. 18 261 ff.): 3. Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage Mehrfach begangen