Wenngleich der Berufungsrückzug prozesstaktischer Natur und nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen sein soll, haben die sachverhaltsmässigen Mindestanforderungen, die es braucht, damit die Tatbestände der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche erfüllt sein können, als erstellt zu gelten. Das gilt umso mehr für die Vorwürfe des gewerbsmässigen Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Beschimpfung, hinsichtlich welcher der Berufungsrückzug offenbar nicht strategischer Natur war, sondern der Beschuldigte laut Rechtsanwalt