Der Beschluss der Kammer, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten (eingehend dazu E. I.5 hiervor), sei der Grund des strategisch bedingten Berufungsrückzugs. Wäre die Kammer nicht auf die Anschlussberufung eingetreten, wäre sein Mandant lediglich (aber immerhin) gewillt gewesen, die Berufung hinsichtlich der Vorwürfe des gewerbsmässigen Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beschimpfung zurückzuziehen. Diesbezüglich sei sein Mandant einsichtig, was implizit auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung zu entnehmen sei (pag.