Rechtsanwalt C.________ führte aus, der Berufungsrückzug sei prozesstaktischer Natur und als reine Verfahrenshandlung beweiswürdigend nicht als Schuldeingeständnis seines Mandanten bezüglich der nunmehr rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche zu werten. Auch lasse der Berufungsrückzug keinen Rückschluss auf die materielle Schuldfrage hinsichtlich jener Delikte zu, die Gegenstand des Berufungsverfahrens seien. Der Beschluss der Kammer, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten (eingehend dazu E. I.5 hiervor), sei der Grund des strategisch bedingten Berufungsrückzugs.