9. Zu den Vorwürfen betreffend die Strafklägerin 9.1 Vorbemerkungen An der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte seine Berufung zurück. Somit sind namentlich die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Ziff. I.1.1 AKS), Förderung der Prostitution (Ziff. I.2.1 AKS), Vergewaltigung (Ziff. I.3.2 AKS), einfacher Körperverletzung (Ziff. I.6.2 und I.7 AKS sowie Würdigungsvorbehalt), Drohung (Ziff. I.9 AKS) und Beschimpfung (Ziff. I.10 AKS), je zum Nachteil der Strafklägerin, in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwalt C.__