17 I.4.2 AKS. Eine teilweise Einstellung respektiv ein teilweiser Freispruch kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen – wie vorliegend – um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung respektiv ein teilweiser Freispruch aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Folglich sind die vorinstanzlichen Teileinstellungen und -freisprüche nach Ziff.