VII.3 bis VII.11 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Im oberinstanzlichen Dispositiv nicht als rechtskräftig auszuweisen sind ferner die erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche nach Ziff. I.3 und II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die Eventualanträge nach Ziff. I.3 und