398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten respektiv infolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten und Dahinfallens der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen nach Ziff. I.1, I.2 und I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs exkl. Kostenfolgen, die Freisprüche nach Ziff. II.4.1 und II.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs exkl. Kostenfolgen, die Schuldsprüche nach Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs exkl.