Gleiches gilt für die Geldstrafe für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Geldstrafe kann nicht in Rechtskraft erwachsen, weil in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer im Rahmen der oberinstanzlichen Strafzumessung für weitere Delikte eine Geldstrafe ausgefällt hätte. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art.