Weil die Kammer aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft über deren Dauer zu befinden hat (eingehend dazu E. VI.39 hiernach), wurde darauf verzichtet, die Landesverweisung unter den in Rechtskraft erwachsenen Punkten aufzuführen. Der Beschluss nach Ziff. VII.12 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten ist nicht der Rechtskraft zugänglich. Gleiches gilt für die Geldstrafe für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff.