AKS, einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.4 und I.11.1.5 AKS sowie die Freiheitsstrafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Bezüglich Landesverweisung ist festzuhalten, dass diese infolge rechtskräftiger Schuldsprüche bettreffend mehrerer Katalogtaten nicht Berufungsgegenstand ist. Weil die Kammer aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft über deren Dauer zu befinden hat (eingehend dazu E. VI.39 hiernach), wurde darauf verzichtet, die Landesverweisung unter den in Rechtskraft erwachsenen Punkten aufzuführen.