16 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer die erstinstanzlichen Freisprüche wegen Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend), sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage nach Ziff. I.4.2 AKS, einfacher Körperverletzung nach Ziff.