Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz insofern in Rechtskraft erwachsen ist, 1. als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verjährung eingestellt wurde (vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland v. 01.12.2023, PEN 23 303, Ziff. I); 2. als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil Ziff. II/4.1) und Drohung (vorinstanzliches Urteil Ziff. II/5); 3. als A.________, nachgenannt, von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde gemäss vorinstanzlichem Urteil Ziff. III.