19 801). Infolge Berufungsrückzugs fiel die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Mai 2024 dahin (Art. 401 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auch wurde das erstinstanzliche Urteil in allen F.________ betreffenden Punkten rechtskräftig, weshalb jene aus dem Berufungsverfahren entlassen wurde (pag. 19 801 f.). Gleiches gilt für die GSI. Ferner wurde mit dem Berufungsrückzug der Zivilpunkt betreffend die ehemalige Straf- und Zivilklägerin D.________ rechtskräftig, so dass diese ab jenem Zeitpunkt einzig noch als Strafklägerin am Berufungsverfahren beteiligt war.