10 fechtbarer Verfügung festzustellen und das Berufungsverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend das beantragte Nichteintreten auf die Anschlussberufung vorliege (pag. 19 799). Die Kammer beschloss an der Berufungsverhandlung begründet, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft werde eingetreten und der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens werde abgewiesen (pag. 19 800 f.). Daraufhin vermeldete Rechtsanwalt C.________, die Berufungserklärung vom 30. April 2024 zurückzuziehen (pag. 19 801).