5. Vorfragen und Berufungsrückzug inkl. Rechtsfolgen An der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt C.________ vorfrageweise, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Mai 2024 sei nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als das Strafverfahren gegen seinen Mandanten zufolge Verjährung eingestellt worden sei (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Falle der Zulassung der Anschlussberufung sei dies mittels selbständig an-