Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich ergänzend einvernommen (pag. 19 797 ff.). Auf eine erneute Befragung der Strafklägerin und von F.________ wurde entsprechend deren Antrag und mit dem (zumindest impliziten) Einverständnis der übrigen Parteien verzichtet (pag. 19 651 ff., pag. 19 684 ff., pag. 19 693, pag. 19 767 ff.).