9 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Mit Berufungserklärung vom 30. April 2024 beantragte der Beschuldigte die Zeugenbefragung von elf namentlich genannten Personen (pag. 19 511 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte am 21. Mai 2024 um Abweisung dieses Beweisantrags (pag. 19 534 ff.). Mit Beschluss vom 5. September 2024 wies die Kammer den Beweisantrag begründet ab (pag. 19 577 ff.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 20. Mai 2025;