19 526). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 21. Mai 2024 Anschlussberufung betreffend die Berufung des Beschuldigten und beschränkte diese auf die Vorwürfe, betreffend die das Verfahren erstinstanzlich eingestellt wurde (pag. 19 532 f.). Weder der Beschuldigte noch die Strafklägerin noch F.________ machten ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend (pag. 19 544, pag. 19 551, pag. 19 555). Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI; ehemalige Zivilklägerin) informierte am 10. Juni 2024, sie verzichte auf eine Stellungnahme und halte an ihren bisherigen Forderungen fest (pag. 19 553).