19 507 ff.). F.________ (ehemalige Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin G.________, teilte am 7. Mai 2024 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufungen und erkläre keine Anschlussberufung (pag. 19 524). D.________ (ehemalige Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Strafklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Fürsprecherin E.________, erklärte am 15. Mai 2024, weder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen noch Anschlussberufung zu erheben (pag. 19 526).