9. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel eingezogen und in den Akten belassen: […] 10. Der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________, lautend auf A.________, wird eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils dem Migrationsdienst des Kantons Bern übergeben. 11. Der beschlagnahmte Schlüsselbund mit Kaba 20 Nr. ________, Kaba blau, Bartschlüssel Nr. 3 (Ass.-Nr. E1), wird nach Rechtskraft des Urteils der Tochter von A.________, S.________, herausgegeben.