F21) zur Verwertung eingezogen und nach Abzug der Verwertungskosten im Sinne von Ziff. VI.4.3. hiervor für die Straf- und Zivilklägerinnen verwendet (im Umfang von 2/3 für die Straf- und Zivilklägerin D.________ und im Umfang von 1/3 für die Straf- und Zivilklägerin F.________ zur Deckung der Genugtuungsforderungen, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. V.2. und V.3. hiervor); die übrigen zwei Gegenstände werden gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. 8. Folgende Gegenstände werden – soweit noch nicht erfolgt – beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): […]