7. Die nachfolgenden drei Gegenstände werden A.________ zugesprochen. Der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird ab Rechtskraft des Urteils eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung einer Zivilklage betreffend Herausgabe der nachfolgenden Gegenstände gesetzt (Art. 267 Abs. 5 StPO): […] Ohne Zusprechung der Gegenstände an die Straf- und Zivilklägerin D.________ durch das Zivilgericht bzw. nach unbenutztem Ablauf der Klagefrist von 30 Tagen, wird der Ring mit schwarzen Diamanten (Ass.-Nr. F21) zur Verwertung eingezogen und nach Abzug der Verwertungskosten im Sinne von Ziff.