7 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils wird die Sicherheitshaft befristet bis zum Eintritt in den Strafvollzug, längstens jedoch bis am 31. Mai 2024. Es wird auf den separaten Beschluss vom 1. Dezember 2023 verwiesen. 2. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.