4.3. unter Vorbehalt einer anderslautenden Zusprechung des Ringes mit schwarzen Diamanten (Ass. Nr. F21) i.S. von Art. 267 Abs. 5 StPO (Ziff. VII.7. nachfolgend), der Erlös aus der Verwertung des Ringes nach Abzug der Verwertungskosten im Umfang von 2/3 der Straf- und Zivilklägerin D.________ und im Umfang von 1/3 der Straf- und Zivilklägerin F.________ zur Deckung der Genugtuungsforderungen zugesprochen wird, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. V.2. und V.3. hiervor;