A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 70 %, ausmachend CHF 45'899.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 70 %, ausmachend CHF 9'321.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Fürsprecherin E.________ werden wie folgt bestimmt: