Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 173 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (sistiert) v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und D.________ a.v.d. Fürsprecherin E.________ Strafklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Vergewaltigung, qualifizierte Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Dezember 2023 (PEN 23 303) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fäll- te am 1. Dezember 2023 nachstehendes Urteil (pag. 19 127 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, angeblich begangen im Zeitraum 1. Septem- ber 2010 bis 28. September 2010 in OA.________(Ort)/Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 3.1.); 2. sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen 2.1. im September 2010 in OA.________(Ort)/Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.1.); 2.2. im Zeitraum September 2010 bis 20. Oktober 2010 an mehreren nicht mehr genau be- stimmbaren Daten und Orten in OA.________(Ort)/Bulgarien und evtl. anderswo in Bulga- rien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2.); 3. Ausnützung der Notlage, angeblich mehrfach begangen an mehreren nicht mehr genau be- stimmbaren Daten und Orten 3.1. im Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2013 in Bern, OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nach- teil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht AKS Ziff. 3.1. und 3.2. betreffend, Eventual- antrag); 3.2. im Zeitraum 1. September 2010 bis 20. Oktober 2015 in OA.________(Ort) und evtl. an- derswo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht Ziff. 3.1. und Ziff. 3.2. betreffend, Eventualantrag); 3.3. im September 2010 in OA.________(Ort)/Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.1., Eventualantrag); 3.4. im Zeitraum September 2010 bis 31. Dezember 2013, in Bern, OL.________, evtl. anders- wo im Kanton Bern, evtl. im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2., Eventualantrag); 3.5. im Zeitraum September 2010 bis 20. Oktober 2015, in OA.________(Ort) und evtl. anders- wo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2., Eventualantrag); 4. schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, angeblich began- gen im Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2013 in der Nähe von und in OA.________(Ort)/Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 5.); wird eingestellt. 2 Die auf die Einstellungen entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten (15 %), ausmachend CHF 24'116.25 (Gebühren von CHF 13'977.90 und Auslagen von CHF 10'138.35), werden dem Kan- ton Bern zur Bezahlung auferlegt. II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum 1. September 2010 bis 1. Ok- tober 2020 an mehreren nicht mehr genau bestimmbaren Daten und Orten in OA.________(Ort)/Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien sowie in Bern, OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nach- teil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht AKS Ziff. 3.1. und 3.2. betreffend); 2. der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen an mehreren nicht mehr genau be- stimmbaren Daten und Orten im Zeitraum September 2010 bis 30. September 2020 in Bern, OL.________, evtl. anderswo im Kanton Bern, evtl. im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, sowie im Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 30. September 2020 in OA.________(Ort)/ Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2.); 3. der Ausnützung der Notlage, angeblich mehrfach begangen an mehreren nicht mehr genau bestimmbaren Daten und Orten 3.1. im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 1. Oktober 2020 in Bern, OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht AKS Ziff. 3.1. und 3.2. betreffend, Eventualantrag); 3.2. im Zeitraum 21. Oktober 2015 bis 1. Oktober 2020 in OA.________(Ort)/Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht Ziff. 3.1. und Ziff. 3.2. betreffend, Eventualantrag); 3.3. im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. September 2020 in Bern, OL.________, evtl. anderswo im Kanton Bern, evtl. im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2., Eventualantrag); 3.4. im Zeitraum 21. Oktober 2015 bis 30. September 2020 in OA.________(Ort)/Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2., Eventualantrag); 4. der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen 4.1. im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. März 2020 in Bern, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 6.1.); 4.2. im Zeitraum 1. April 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 6.3.); 5. der Drohung, angeblich begangen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. März 2020 in Bern, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 8.); 6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gewerbs- und men- genmässig qualifiziert begangen 6.1. im Zeitraum 16. November 2020 bis 24. November 2020 in OL.________ und evtl. anders- wo im Kanton Bern durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von mind. 100 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad 66,9 % Cocainbase, ausmachend 66,9 Gramm reines Kokain) (AKS 11.1.4.); 3 6.2. im Zeitraum 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in OL.________ durch Veräussern von 10 Gramm Kokaingemisch (AKS 11.1.5.). Die auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten (15 %), ausmachend CHF 24'116.25 (Gebühren von CHF 13'977.90 und Auslagen von CHF 10'138.35), werden dem Kan- ton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen 1.1. im Zeitraum 1. September 2010 bis 9. Oktober 2020 in OA.________(Ort) und Sofia/ Bulgarien, Biel, Bern, Worblaufen und anderswo im Kanton Bern, in Stalden, Brig und an- derswo im Kanton Wallis, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 1.1.); 1.2. im Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 in Stalden, Steinhaus und anders- wo im Kanton Wallis, Bern, im Kanton Bern und anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von F.________ (AKS Ziff. 1.2.); 2. der Förderung der Prostitution, mehrfach begangen 2.1. im Zeitraum August 2011 bis Oktober 2020 in Zollikofen, Wangen/SZ, Bern und OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 2.1.); 2.2. im Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 in Stalden, Steinhaus und anders- wo im Kanton Wallis, im Kanton Bern und anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von F.________ (AKS Ziff. 2.2.); 3. der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum 1. September 2020 bis 1. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 3.2.); 4. der einfachen Körperverletzung, begangen im Zeitraum 1. April 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 6.2., 7. und Würdigungsvorbehalt); 5. der Drohung, begangen im Zeitraum 1. September 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 9.); 6. der Beschimpfung, begangen im Zeitraum 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 10.); 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise gewerbs- und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen in Bern, OL.________ und anderswo im Kanton Bern, 7.1. im Zeitraum 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 durch Besitz und Anstalten zur Veräusse- rung von ca. 20 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 66,9 % Cocainbase, ausmachend ca. 13 Gramm reines Kokain) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.1.1.); 7.2. im Zeitraum 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 durch Veräusserung von ca. 50 Gramm Ko- kaingemisch (Reinheitsgrad 66,9 % Cocainbase, ausmachend ca. 33 Gramm reines Ko- kain) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.1.2.); 7.3. im Zeitraum 22. Oktober 2020 bis 24. November 2020 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von ca. 1000 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 73.8 % Cocainbase, ausmachend ca. 738 Gramm reines Kokain) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.1.3.); 4 7.4. im Zeitraum 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 durch Versenden von 1 Fingerling Heroin- gemisch (unbestimmte Menge) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.2.); 7.5. im Zeitraum 21. Oktober 2020 bis 3. Dezember 2020 durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von ca. 33 Kilogramm Haschisch (AKS Ziff. 11.3.); 7.6. im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 1. April 2020 durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von ca. 10 Kilogramm Marihuana (gewerbsmässig) (AKS Ziff. 11.4.1.); 7.7. im Zeitraum 20. November 2020 bis 3. Dezember 2020 durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von ca. 20 Kilogramm Marihuana (AKS Ziff. 11.4.2.); 7.8. im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 9. Oktober 2020 durch Veräusserung einer unbekannten Menge Kokaingemisch (AKS Ziff. 12.1.); 7.9. im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 3. Dezember 2020 durch Erwerb von 500 Gramm sowie Besitz von 510 Gramm Haschisch (AKS Ziff. 12.2.); und in Anwendung der Art. 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. g, h und o, 123 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Bst. a, 182 Abs. 1 und 2, 190 Abs. 1, 195 Ziff. c und d StGB; Art. 195 al. 3 und 4 aStGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V. mit Abs. 2 Bst. a und c BetmG; Art. 426 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1’094 Tagen (3. Dezember 2020 bis 1. Dezem- ber 2023) wird an die Strafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 150.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 14 Jahren. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (70 %), sich zusammensetzend aus den anteils- mässigen Gebühren von CHF 65'230.20 und den anteilsmässigen Auslagen von CHF 47'312.30, insgesamt bestimmt auf CHF 112'542.50. [Berechnungstabelle] IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 65'571.40. Abzüglich à-conto-Zahlung von CHF 30'156.00 (vom 16. März 2022), beträgt die auszurichten- de amtliche Entschädigung CHF 35'415.40. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 70 %, ausmachend CHF 45'899.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 70 %, ausma- chend CHF 9'321.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Fürsprecherin E.________ werden wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 45'945.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im Umfang von 70 %, ausmachend CHF 32'161.90, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecherin E.________ 70 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'934.20, zu bezahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ werden wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ mit CHF 25'984.80. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 433 Abs. 1 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von Schadenersatz an den Zivilkläger Kanton Bern, h. d. die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, in folgender Höhe: 1.1. CHF 10'813.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2021 (betr. D.________); 1.2. CHF 23'887.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Mai 2021 (betr. D.________); 1.3. CHF 18'073.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juli 2021 (betr. D.________); 1.4. CHF 9'400.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Oktober 2022 (betr. D.________); 1.5. CHF 700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Juni 2023 (betr. D.________); 1.6. CHF 4'700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2023 (betr. D.________); 1.7. CHF 48'937.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Februar 2023 (betr. F.________); 1.8. CHF 4'700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. April 2023 (betr. F.________). 2. Zur Bezahlung von CHF 40'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2015 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend, wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ abgewiesen. 6 3. Zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Novem- ber 2010 an die Straf- und Zivilklägerin F.________. Soweit weitergehend, wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin F.________ abgewiesen. VI. Betreffend Zivilpunkt wird weiter erkannt: 1. Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg ver- wiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a und b StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin D.________ ihre Zivilforderung gemäss Ziff. V.2. hiervor an den Kanton Bern abgetreten hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin F.________ ihre Zivilforderung gemäss Ziff. V.3. hiervor an den Kanton Bern abgetreten hat. 4. Die Gesuche gemäss Art. 73 StGB der Straf- und Zivilklägerinnen D.________ und F.________ werden insofern gutgeheissen, als 4.1. der beschlagnahmte Betrag von CHF 4'057.15 gemäss Ziff. VII.3. nachfolgend im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'704.75, der Straf- und Zivilklägerin D.________ und im Um- fang von 1/3, ausmachend CHF 1'352.40, der Straf- und Zivilklägerin F.________ zur De- ckung der Genugtuungsforderungen zugesprochen wird, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. V.2. und V.3. hiervor; 4.2. der sich auf dem Bankkonto UBS AG, Konto Nr. ________, IBAN ________, ltd. auf S.________, verwendet durch A.________, befindliche und gemäss Ziff. VII.4. nachfolgend freigegebene Geldbetrag (Saldo per 2. Dezember 2020 CHF 12’513.68, nach Abzug der Saldierungskosten) im Umfang von 2/3 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ und im Umfang von 1/3 an die Straf- und Zivilklägerin F.________ zur Deckung der Genugtuungs- forderungen zugesprochen wird, unter Anrechnung des Betrags an die Forderungen gemäss Ziff. V.2. und V.3. hiervor; 4.3. unter Vorbehalt einer anderslautenden Zusprechung des Ringes mit schwarzen Diamanten (Ass. Nr. F21) i.S. von Art. 267 Abs. 5 StPO (Ziff. VII.7. nachfolgend), der Erlös aus der Verwertung des Ringes nach Abzug der Verwertungskosten im Umfang von 2/3 der Straf- und Zivilklägerin D.________ und im Umfang von 1/3 der Straf- und Zivilklägerin F.________ zur Deckung der Genugtuungsforderungen zugesprochen wird, unter An- rechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. V.2. und V.3. hiervor; 5. Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin D.________, die Zivilforderung sei gestützt auf Art. 73 StGB aus der bezahlten Geldstrafe oder Busse zu bezahlen, wird abgewiesen. 6. Antrag der Straf- und Zivilklägerin F.________, die Zivilforderung sei gestützt auf Art. 73 StGB aus der bezahlten Geldstrafe oder Busse zu bezahlen, wird abgewiesen. 7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird beschlossen: 7 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils wird die Sicherheitshaft befristet bis zum Ein- tritt in den Strafvollzug, längstens jedoch bis am 31. Mai 2024. Es wird auf den separaten Be- schluss vom 1. Dezember 2023 verwiesen. 2. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzich- tet. 3. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 4'040.00 und CHF 17.15 werden eingezogen (Art. 70 StGB) und gemäss Ziff. VI.4.1. hiervor zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerinnen D.________ und F.________ verwendet. 4. Die verfügte Sperre des Bankkontos bei der UBS AG, Konto Nr. ________, IBAN ________, ltd. auf S.________, verwendet durch A.________ (Saldo per 2. Dezember 2020: CHF 12'513.68), wird aufgehoben und der sich darauf noch befindliche Vermögenswert wird zur Deckung der Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen i.S. von Ziff. VI.4.2. hier- vor verwendet. 5. Die verfügten Sperren betr. der nachfolgenden Bankkonti: […] werden aufgehoben. 6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils der Straf- und Zi- vilklägerin D.________ herausgegeben: […] 7. Die nachfolgenden drei Gegenstände werden A.________ zugesprochen. Der Straf- und Zivil- klägerin D.________ wird ab Rechtskraft des Urteils eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung einer Zivilklage betreffend Herausgabe der nachfolgenden Gegenstände gesetzt (Art. 267 Abs. 5 StPO): […] Ohne Zusprechung der Gegenstände an die Straf- und Zivilklägerin D.________ durch das Zivilgericht bzw. nach unbenutztem Ablauf der Klagefrist von 30 Tagen, wird der Ring mit schwa- rzen Diamanten (Ass.-Nr. F21) zur Verwertung eingezogen und nach Abzug der Verwertungs- kosten im Sinne von Ziff. VI.4.3. hiervor für die Straf- und Zivilklägerinnen verwendet (im Umfang von 2/3 für die Straf- und Zivilklägerin D.________ und im Umfang von 1/3 für die Straf- und Zi- vilklägerin F.________ zur Deckung der Genugtuungsforderungen, unter Anrechnung der Be- träge an die Forderungen gemäss Ziff. V.2. und V.3. hiervor); die übrigen zwei Gegenstände werden gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. 8. Folgende Gegenstände werden – soweit noch nicht erfolgt – beschlagnahmt und zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB): […] 9. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel eingezogen und in den Akten belassen: […] 10. Der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________, lautend auf A.________, wird eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils dem Migrationsdienst des Kantons Bern übergeben. 11. Der beschlagnahmte Schlüsselbund mit Kaba 20 Nr. ________, Kaba blau, Bartschlüssel Nr. 3 (Ass.-Nr. E1), wird nach Rechtskraft des Urteils der Tochter von A.________, S.________, her- ausgegeben. 12. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 13. [Eröffnungsformel] 8 14. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Dezember 2023 Berufung an (pag. 19 153). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft datiert vom 7. De- zember 2023 (pag. 19 159). Am 9. April 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil zu (pag. 19 268 ff., pag. 19 489 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 26. April 2024 die Berufung (pag. 19 504 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 30. April 2024 (pag. 19 507 ff.). F.________ (ehemalige Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin G.________, teilte am 7. Mai 2024 mit, sie bean- trage kein Nichteintreten auf die Berufungen und erkläre keine Anschlussberufung (pag. 19 524). D.________ (ehemalige Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Straf- klägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Fürsprecherin E.________, erklärte am 15. Mai 2024, weder ein Nichteintreten auf die Berufun- gen zu beantragen noch Anschlussberufung zu erheben (pag. 19 526). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 21. Mai 2024 Anschlussberufung betref- fend die Berufung des Beschuldigten und beschränkte diese auf die Vorwürfe, be- treffend die das Verfahren erstinstanzlich eingestellt wurde (pag. 19 532 f.). Weder der Beschuldigte noch die Strafklägerin noch F.________ machten ein Nichteintre- ten auf die Anschlussberufung geltend (pag. 19 544, pag. 19 551, pag. 19 555). Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI; ehemalige Zivilklägerin) informierte am 10. Juni 2024, sie verzichte auf eine Stellungnahme und halte an ih- ren bisherigen Forderungen fest (pag. 19 553). 3. Sistierung der amtlichen Verteidigung Am 1. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, der Beschuldigte habe ihn mit der Interessenwahrung beauftragt und wünsche, durch ihn privat verteidigt zu wer- den (pag. 19 737). Am 6. Juni 2025 reichte er eine Anwaltsvollmacht nach (pag. 19 741 f.). Am 15. Mai 2025 verfügte der Vorsitzende die sofortige Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ (pag. 19 767). 9 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Mit Berufungserklärung vom 30. April 2024 beantragte der Beschuldigte die Zeu- genbefragung von elf namentlich genannten Personen (pag. 19 511 ff.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft ersuchte am 21. Mai 2024 um Abweisung dieses Beweisan- trags (pag. 19 534 ff.). Mit Beschluss vom 5. September 2024 wies die Kammer den Beweisantrag begründet ab (pag. 19 577 ff.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 20. Mai 2025; pag. 19 786 f.), ein Strafregisterauszug (datierend vom 21. Mai 2025; pag. 19 784), ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis OJ.________ (datierend vom 20. September 2024; pag. 19 628 f.), ein Vollzugsver- laufsbericht bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) AP.________ (datierend vom 20. Mai 2025; pag. 19 780 ff.) und ein Bericht hinsichtlich der Prüfung einer straf- rechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 30. April 2025; pag. 19 715) eingeholt. Zudem wurden die Urteile des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland PEN ________ + ________ vom 17. September 2024 betreffend M.________ inkl. auszugsweiser Anklageschrift (pag. 19 743 ff.) und PEN ________ vom 2. Oktober 2024 betreffend AI.________ inkl. auszugsweiser Anklageschrift (pag. 19 752 ff.) ediert. An der Berufungsverhandlung erhielt die Kammer von den Polizisten, die den Transport des Beschuldigten durchführten, einen nicht verlangten und undatierten medizinischen Übergabebericht des Gesundheitsdiensts der JVA AP.________ be- treffend den Beschuldigten ausgehändigt (pag. 19 798, pag. 19 803, pag. 19 840). Seitens der Parteien wurden folgende Unterlagen ins Recht gelegt:  Rechtsanwalt C.________: WhatsApp-Verlauf zwischen der Strafklägerin und S.________ zwischen dem 7. September 2020 und 16. Oktober 2020 (pag. 19 803, pag. 19 843 ff.)  Fürsprecherin E.________: Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauen- migration (FIZ) vom 2. Juni 2025 (pag. 19 803, pag. 19 868)  Rechtsanwältin G.________: Bericht der FIZ vom 26. Mai 2025 (pag. 19 802, pag. 19 803, pag. 19 867) Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich ergänzend einvernommen (pag. 19 797 ff.). Auf eine erneute Befragung der Strafklägerin und von F.________ wurde entsprechend deren Antrag und mit dem (zumindest impliziten) Einverständ- nis der übrigen Parteien verzichtet (pag. 19 651 ff., pag. 19 684 ff., pag. 19 693, pag. 19 767 ff.). 5. Vorfragen und Berufungsrückzug inkl. Rechtsfolgen An der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt C.________ vorfragewei- se, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Mai 2024 sei nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als das Strafverfahren gegen seinen Mandanten zu- folge Verjährung eingestellt worden sei (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Im Falle der Zulassung der Anschlussberufung sei dies mittels selbständig an- 10 fechtbarer Verfügung festzustellen und das Berufungsverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend das beantragte Nichteintreten auf die An- schlussberufung vorliege (pag. 19 799). Die Kammer beschloss an der Berufungsverhandlung begründet, auf die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft werde eingetreten und der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens werde abgewiesen (pag. 19 800 f.). Daraufhin vermeldete Rechtsanwalt C.________, die Berufungserklärung vom 30. April 2024 zurückzuziehen (pag. 19 801). Infolge Berufungsrückzugs fiel die Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft vom 21. Mai 2024 dahin (Art. 401 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Auch wurde das erstinstanzliche Urteil in allen F.________ betreffenden Punkten rechtskräftig, weshalb jene aus dem Berufungs- verfahren entlassen wurde (pag. 19 801 f.). Gleiches gilt für die GSI. Ferner wurde mit dem Berufungsrückzug der Zivilpunkt betreffend die ehemalige Straf- und Zivil- klägerin D.________ rechtskräftig, so dass diese ab jenem Zeitpunkt einzig noch als Strafklägerin am Berufungsverfahren beteiligt war. 6. Anträge der Parteien 6.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete an der Berufungsverhand- lung folgende Anträge (pag. 19 822 ff., pag. 19 870 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) vom 1. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellungen betreffend den Vorwurf der 1.1. Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2010 bis 28. September 2010 in 2030 OA.________(Ort)/Bulgarien (AKS Ziff. 3+3.1/Dispo Ziff. I 1.); 1.2. sexuellen Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage, angeblich begangen im September 2010 in OA.________(Ort)/Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.1./Dispo Ziff. I 2.1.); 1.3. schweren Körperverletzung, angeblich begangen im Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2013 in der Nähe von und in OA.________(Ort)/Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 5/Dispo Ziff. I.4); 2. der Freisprüche von der Anschuldigung der 2.1. einfachen Körperverletzung (Urteil Ziff. 11/4.1, AKS Ziff. 6.1); 2.2. Drohung (Urteil Ziff. II/5, AKS Ziff. 8); 3. der Schuldsprüche wegen 3.1. Menschenhandels, gewerbsmässig begangen 11 3.1.1. im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 9. Oktober 2020 in OA.________(Ort) und Sofia/Bulgarien, Biel, Bern, Worblaufen und anderswo im Kanton Bern, in Stalden, Brig und anderswo im Kanton Wallis, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 1.1./ Dispo Ziff. Ill 1.1.); 3.1.2. im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 in Stalden, Steinhaus und anderswo im Kanton Wallis, Bern, im Kanton Bern und anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von F.________ (AKS Ziff. 1.2./ Dispo Ziff. Ill 1.2.); 3.2. Förderung der Prostitution, mehrfach begangen 3.2.1. im Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2020 in Zollikofen, Wangen/SZ, Bern und OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 2.1./Dispo Ziff. Ill 2.1.); 3.2.2. im Zeitraum von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 in Stalden, Steinhaus und anderswo im Kanton Wallis, im Kanton Bern und anders wo in der Schweiz, zum Nachteil von F.________ (AKS Ziff. 2.2./Dispo Ziff. Ill 2.2.); 3.3. Vergewaltigung, begangen im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 1. Oktober 2020 in OL.________ (AKS Ziff. 3.2/Dispo Ziff. III 3); 3.4. einfacher Körperverletzung, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 30. März 2020 in Bern, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 6.2., 7/Dispo Ziff. Ill 4); 3.5. Drohung, begangen im Zeitraum 1. September 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 9./Dispo Ziff. Ill 5); 3.6. Beschimpfung, begangen im Zeitraum 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 10./Dispo Ziff. Ill 6); 3.7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise ge- werbs- und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen in Bern, OL.________ und anderswo im Kanton Bern, 3.7.1. im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 durch Besitz und Anstalten zur Veräusserung von ca. 20 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 66,9 % Cocainba- se, ausmachend ca. 13 Gramm reines Kokain) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.1.1./Dispo Ziff. III 7.1.); 3.7.2. im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 durch Veräusserung von ca. 50 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 66,9 % Cocainbase, ausmachend ca. 33 Gramm reines Kokain) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.1.2./ Dispo Ziff. Il 7.2.); 3.7.3. im Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis 24. November 2020 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von ca. 1000 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 73.8 % Cocainba- se, ausmachend ca. 738 Gramm reines Kokain) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.1.3./ Ziff. Ill 7.3); 3.7.4. im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 durch Versenden von 1 Finger- ling Heroingemisch (unbestimmte Menge) (mengenmässig qualifiziert) (AKS Ziff. 11.2./Dispo Ziff. Ill 7.4.); 12 3.7.5. im Zeitraum vom 21. Oktober 2020 bis 3. Dezember 2020 durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von ca. 33 Kilogramm Haschisch (AKS Ziff. 11.3./Dispo Ziff. Ill 7.5.); 3.7.6. im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 1. April 2020 durch Erwerb, Besitz und Veräus- serung von ca. 10 Kilogramm Marihuana (gewerbsmässig) (AKS Ziff. 11.4.1./ Dispo Ziff. Ill 7.6.); 3.7.7. im Zeitraum vom 20. November 2020 bis 3. Dezember 2020 durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von ca. 20 Kilogramm Marihuana (AKS Ziff. 11.4.2./Dispo Ziff. Ill 7.7.); 3.7.8. im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 9. Oktober 2020 durch Veräusserung einer un- bekannten Menge Kokaingemisch (AKS Ziff. 12.1./Dispo Ziff. Ill 7.8.); 3.7.9. im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 3. Dezember 2020 durch Erwerb von 500 Gramm sowie Besitz von 510 Gramm Haschisch (AKS Ziff. 12.2./ Dispo Ziff. Ill 7.9.) 4. der Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 150.00. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 5. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. September 2010 bis 1. Okto- ber 2020 in Bern, OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis und evtl. anderswo (AKS Ziff. 3/Dispo Ziff. II 1.); 6. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen im Zeitraum von September 2010 bis 30. Septem- ber 2020 in Bern, OL.________, evtl. anderswo im Kanton Bern, evtl. im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2./Dispo Ziff. I 2.2 und II 2+3); 7. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen im Zeitraum von 1. April 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.________, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 6.3./ Dispo Ziff. II 4.2); 8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise gewerbs- und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen in Bern, OL.________ und anderswo im Kanton Bern, 1.4. im Zeitraum vom 16. November 2020 bis 24. November 2020 in OL.________, SB.________ (Strasse) und evtl. anderswo im Kanton Bern (AKS Ziff. 11.1.4./ Dispo Ziff. Il 6.1.); 1.5. im Zeitraum vom 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in OL.________, SB.________(Strasse) und Bern (AKS Ziff. 11.1.5./Dispo Ziff. II 6.2.); und er sei in Anwendung von Art. 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1,51, Art. 66a Abs. 1 Bst. g, h und o, 73 Abs. 1 lit. b und c, 122 Abs. 3, 123 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Bst. a, 182 Abs. 1 und 2, 189, 190 Abs. 1, 195 Ziff. c und d StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V. mit Abs. 2 Bst. a und c BetmG; 13 Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts; 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1000.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 4'040.00 und CHF 17.15 sowie die auf dem ge- sperrten Konto befindlichen CHF 12'513.68 seien einzuziehen (Art. 70 StGB). 2. Die verfügten Sperren auf den in der Anklageschrift aufgeführten Konti seien aufzuheben. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.17, 1.29, 1.60, 1.82, 1.84 und 1.85, 1.97, 1.98, sowie das Apple iPad SN: ________ und 1 Piercing (Ass.-Nr. S3) seien an D.________ herauszugeben. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Anklageschrift Ziff. 1.16, 1.19, 1.33, 1.35 1.40, 1.65 - 1.69, 1.77, 1.86, 1.96, 1.100 und 1.103-1.108 seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 5. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Anklageschrift Ziff. 1.21, 1.22, 1.28, 1.32, 1.34, 1.43, 1.55, 1.61, 1.64, 1.70, 1.74, 1.75, 1.80, 1.87, 1.99, 1 Navi Gatmin Serien Nr. ________ mit La- dekabel (Ass.-Nr. 45) und 1 Fahrbewilligung AU.________(Versicherung) (Ass.-Nr. F10), 1 Schlüsselbund mit Kaba 20 Nr. ________/Kaba (blau)! Bartschlüssel Nr. 3 (Schlafzimmer), Ass.- Nr. El, 1 Koffer Honeywell, Ass.-Nr. S1 und 1 Klappmesser grau, Ass.-Nr. S2 seien an die be- rechtigte Person herauszugeben. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Anklageschrift Ziff. 1.44, 1.53, 1.71 und 1.88 seien A.________ herauszugeben. 5. Die verbleibenden beschlagnahmten Gegenstände seien zu- handen der Akten einzuziehen. 7. A.________ sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 8. Die Honorare des amtlichen Verteidigers sowie sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 9. Das Urteil sei fedpol mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung). 10. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft mitzuteilen (Art. 28 Abs. 2 BetmG). 14 6.2 Strafklägerin Fürsprecherin E.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für die Strafklägerin Nachstehendes (pag. 19 825 f., pag. 19 879; Hervorhe- bungen im Original): 1. Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen wegen a. Vergewaltigung mehrfach begangen zum Nachteil von D.________ zwischen dem 1. Sep- tember 2010 und 1. Oktober 2020 in Bern, OL.________, im Kanton Wallis (in Bulgarien zwischen 01.12.2013 und 01.10.2020) und anderswo (AK 3) b. Sexuelle Nötigung evtl. Ausnützung einer Notlage, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________ von September 2010 bis 30. September 2020 in OA.________(Ort), Bulgari- en; Bern, OL.________ und anderswo (AK 4.2) c. einfache Körperverletzung, begangen zum Nachteil von D.________ vom 01.04.2020 bis 08.10.2020 in OL.________ (AK 6.3) 2. Er sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu einer gerichtlich zu bestimmenden scharfen Sanktion zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin sämtliche Parteikosten zu ersetzen und die Verfahrenskosten zu tragen. 4. Subsidiär sei das amtliche Honorar der Vertreterin der Privatklägerin gemäss eingereichter Kos- tennote festzusetzen. 6.3 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für den Beschuldigten was folgt (pag. 19 826 f., pag. 19 875 ff.; Hervorhebun- gen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz insofern in Rechtskraft erwachsen ist, 1. als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verjährung eingestellt wurde (vorinstanzli- ches Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland v. 01.12.2023, PEN 23 303, Ziff. I); 2. als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der einfachen Körperver- letzung (vorinstanzliches Urteil Ziff. II/4.1) und Drohung (vorinstanzliches Urteil Ziff. II/5); 3. als A.________, nachgenannt, von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde gemäss vor- instanzlichem Urteil Ziff. III. II. A.________, geb. ________, Staatsangehörigkeit Bulgarien, zzt. in der JVA AP.________, sei frei zu sprechen von den Vorwürfen 1. der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum 1. September 2010 bis 1. Ok- tober 2020, an mehreren nicht mehr genau bestimmbaren Daten und Orten in OA.________(Ort)/Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien sowie in Bern, OL.________ und 15 evtl. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nach- teil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht AKS Ziff. 3.1. und 3.2. betreffend); 2. der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen an mehreren nicht mehr genau be- stimmbaren Daten und Orten im Zeitraum September 2010 bis 30. September 2020 in Bern, OL.________, evtl. anderswo im Kanton Bern; evtl. im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, sowie im Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 30. September 2020 in OA.________(Ort)/Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2.); 3. der Ausnützung der Notlage, angeblich mehrfach begangen an mehreren nicht mehr genau be- stimmbaren Daten und Orten 3.1. im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 1. Oktober 2020 in Bern, OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht AKS Ziff. 3.1. und 3.2. betreffend, Eventualantrag); 3.2. im Zeitraum 21. Oktober 2015 bis 1. Oktober 2020 in OA.________(Ort)/Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 3., soweit nicht Ziff. 3.1. und Ziff. 3.2. betreffend, Eventualantrag); 3.3. im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. September.2020 in Bern, OL.________, evtl. anderswo im Kanton Bern, evtl. im Kanton Wallis und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2., Eventualantrag); 3.4. im Zeitraum 21. Oktober 2015 bis 30. September 2020 in OA.________(Ort)/ Bulgarien und evtl. anderswo in Bulgarien, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. 4.2., Eventualantrag); 4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gewerbs- und mengen- mässig qualifiziert begangen 4.1. im Zeitraum 16. November 2020 bis 24. November 2020 in OL.________ und evtl. anders- wo im Kanton Bern durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von mind. 100 Gramm Kokain- gemisch (AKS 11.1.4); 4.2. im Zeitraum 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in OL.________ durch Veräussern von 10 Gramm Kokaingemisch (AKS 11.1.5.). unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung und unter Ausschei- dung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. III. A.________, vgt., sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen 1. zu einer 9 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00. 3. zu 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. zu einer Landesverweisung von 14 Jahren. 16 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer die erstinstanzlichen Freisprüche we- gen Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend), sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung der Not- lage nach Ziff. I.4.2 AKS, einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS und quali- fizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.4 und I.11.1.5 AKS sowie die Freiheitsstrafe und die Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu prüfen. Bezüglich Landesverweisung ist festzuhalten, dass diese infolge rechtskräftiger Schuldsprüche bettreffend mehrerer Katalogtaten nicht Berufungsgegenstand ist. Weil die Kammer aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft über deren Dauer zu befinden hat (eingehend dazu E. VI.39 hiernach), wurde darauf verzich- tet, die Landesverweisung unter den in Rechtskraft erwachsenen Punkten aufzu- führen. Der Beschluss nach Ziff. VII.12 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten des Beschuldigten ist nicht der Rechtskraft zugänglich. Gleiches gilt für die Geldstrafe für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen Beschimpfung nach Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Geldstrafe kann nicht in Rechtskraft erwachsen, weil in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Gesamt- geldstrafe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer im Rahmen der oberinstanz- lichen Strafzumessung für weitere Delikte eine Geldstrafe ausgefällt hätte. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten respektiv in- folge Berufungsrückzugs des Beschuldigten und Dahinfallens der Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen nach Ziff. I.1, I.2 und I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs exkl. Kostenfolgen, die Freisprüche nach Ziff. II.4.1 und II.5 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs exkl. Kostenfolgen, die Schuldsprüche nach Ziff. III des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs exkl. Sanktionspunkt und Kostenfolgen, die Höhe der amt- lichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________, Fürsprecherin E.________ und Rechtsanwältin G.________ sowie die Nach- und Rückzahlungspflicht betref- fend der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ nach Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Zivilpunkte nach Ziff. V und VI des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Beschlüsse nach Ziff. VII.3 bis VII.11 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Im oberinstanzlichen Dispositiv nicht als rechtskräftig auszuweisen sind ferner die erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche nach Ziff. I.3 und II.3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die Eventualanträge nach Ziff. I.3 und 17 I.4.2 AKS. Eine teilweise Einstellung respektiv ein teilweiser Freispruch kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hin- gegen – wie vorliegend – um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung respektiv ein teilweiser Freispruch aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Folglich sind die vorin- stanzlichen Teileinstellungen und -freisprüche nach Ziff. I.3 und II.3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs falsch. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 19 285 ff.). 9. Zu den Vorwürfen betreffend die Strafklägerin 9.1 Vorbemerkungen An der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte seine Berufung zurück. Somit sind namentlich die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Ziff. I.1.1 AKS), Förderung der Prostitution (Ziff. I.2.1 AKS), Vergewaltigung (Ziff. I.3.2 AKS), einfacher Körperverletzung (Ziff. I.6.2 und I.7 AKS sowie Würdigungsvorbehalt), Drohung (Ziff. I.9 AKS) und Beschimpfung (Ziff. I.10 AKS), je zum Nachteil der Strafklägerin, in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwalt C.________ führte aus, der Berufungsrückzug sei prozesstaktischer Natur und als reine Verfahrenshandlung beweiswürdigend nicht als Schuldeinge- ständnis seines Mandanten bezüglich der nunmehr rechtskräftigen erstinstanzli- chen Schuldsprüche zu werten. Auch lasse der Berufungsrückzug keinen Rück- schluss auf die materielle Schuldfrage hinsichtlich jener Delikte zu, die Gegenstand des Berufungsverfahrens seien. Der Beschluss der Kammer, auf die Anschlussbe- rufung der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten (eingehend dazu E. I.5 hiervor), sei der Grund des strategisch bedingten Berufungsrückzugs. Wäre die Kammer nicht auf die Anschlussberufung eingetreten, wäre sein Mandant lediglich (aber immerhin) gewillt gewesen, die Berufung hinsichtlich der Vorwürfe des gewerbs- mässigen Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beschimpfung zurückzuziehen. Dies- bezüglich sei sein Mandant einsichtig, was implizit auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung zu entnehmen sei (pag. 19 8831). Wenngleich der Berufungsrückzug prozesstaktischer Natur und nicht als Schuld- eingeständnis zu verstehen sein soll, haben die sachverhaltsmässigen Mindestan- forderungen, die es braucht, damit die Tatbestände der rechtskräftigen erstinstanz- lichen Schuldsprüche erfüllt sein können, als erstellt zu gelten. Das gilt umso mehr für die Vorwürfe des gewerbsmässigen Menschenhandels, der Förderung der Pro- stitution und der Beschimpfung, hinsichtlich welcher der Berufungsrückzug offenbar nicht strategischer Natur war, sondern der Beschuldigte laut Rechtsanwalt 18 C.________ einsichtig ist und an der Berufungsverhandlung indirekt geständig war. Der Beschuldigte antwortete oberinstanzlich auf die Frage, ob er seines Erachtens zu Recht oder zu Unrecht seit fünf Jahren im Gefängnis sei: «Für die Vergewalti- gung und die Drogen zu Unrecht. Für die anderen Sachen kann es sein, dass ich mich ungewollt eingemischt habe. Für Gras absichtlich, für Geld» (pag. 19 816 Z. 27 ff.). Dass sich der Beschuldigte ungewollt in gewerbsmässigen Menschen- handel und Förderung der Prostitution eingemischt haben will, ist eine Schutzbe- hauptung. Das passiert niemandem ungewollt und erst recht nicht in dem sachli- chen und zeitlichen Ausmass, indem der Beschuldigte diese Delikte zu verantwor- ten hat. Die Anklagesachverhalte der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche gel- ten als erstellt. Von einem einsichtigen Beschuldigten kann jedoch kaum die Rede sein. Gleichwohl befasst sich die oberinstanzliche Beweiswürdigung nachfolgend auch mit den bezüglich den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution relevanten Umstände. Die vorliegend zu prüfenden Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung ste- hen in derart engem sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang zum Menschenhandel und der Zwangsprostitution, dass eine isolierte Betrachtung we- der möglich noch sachgerecht wäre. Ohne das oberinstanzliche Beweisergebnis und dessen rechtliche Würdigung vorwegnehmen zu wollen, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es die Gesamtumstände (und insbesondere die im Zu- sammenhang mit dem Menschenhandel relevanten Tatmittel der Androhung und Anwendung von Gewalt, der Täuschung, des Machtmissbrauchs und der Ausnüt- zung besonderer Hilflosigkeit) sind, welche die rechtlich relevante tatsituative Zwangssituation schufen, in der sich die Strafklägerin während des Geschlechts- verkehrs mit dem Beschuldigten und seiner oralen Stimulation befand und welche die Rechtswidrigkeit dieser sexuellen Handlungen begründen (eingehend dazu E. IV.13.3 und IV.14.3 hiernach). 9.2 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Betreffend die Strafklägerin wird dem Beschuldigten in der (berichtigten) Anklage- schrift vom 5. Mai 2023 unter Ziff. I Nachstehendes vorgeworfen (pag. 18 261 ff.): 3. Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage Mehrfach begangen vom 1. September 2010 bis 1. Oktober 2020, an mehreren, nicht mehr genau bestimmbaren Da- ten und Orten, u.a. in 2030 OA.________(Ort) (Bulgarien) und ev. anderswo in Bulgarien sowie in ________ Bern, SA.________ (Strasse), OL.________/BE, SB.________(Strasse), und ev. anderswo im Kanton Bern, im Kanton Wallis, ev. anderswo in der Schweiz, im Zeitraum vor und während der Ehe, zum Nachteil von D.________, dadurch, dass der Beschuldigte mehrfach, trotz verbaler und nonverbaler Gegenwehr der Pri- vatklägerin, konkret trotz Wegstossens, Wegdrückens und Anschreiens seitens der Privatkläge- rin, gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Er tat dies erstmals im Sep- tember 2010 in Bulgarien (Ziff. 3.1) und letztmals im September 2020 in OL.________, SB.________(Strasse) (Ziff. 3.2), wobei sich die Privatklägerin jeweils entweder aktiv wehrte 19 oder den Geschlechtsverkehr über sich ergehen liess, im Wissen darum, dass sie sich dem An- sinnen des Beschuldigten wegen ihrer psychischen Abhängigkeit und der Macht- und Ge- waltausübung seitens des Beschuldigten nicht würde entziehen können. Der Beschuldigte nötig- te die Privatklägerin im Wissen darum, dass sie den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte, zum Geschlechtsverkehr, oder nahm dies jedenfalls in Kauf. Im Einzelnen / insbesondere: 3.1 […] 3.2. […] Eventualiter vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin im Wissen darum, dass diese den Geschlechtsverkehr mit ihm wegen ihrer Notlage und Abhängigkeit, kon- kret der durch Gewaltanwendung und Ausübens von Macht aufgezwungenen (Ehe)-beziehung (vgl. Anklage Ziff. 1.1) zu ihm duldete. 4. Sexuelle Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage Mehrfach begangen 4.1. […] 4.2. in der Zeit vom September 2010 bis 30. September 2020, an mehreren, nicht mehr genau bestimmbaren Daten und Orten, u.a. in 2030 OA.________(Ort) (Bulgarien) und ev. an- derswo in Bulgarien sowie in ________ Bern, SA.________(Strasse), OL.________/BE, SB.________(Strasse) und OL.________/BE, ev. anderswo im Kanton Bern, ev. im Kanton Wallis, ev. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von D.________, dadurch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zum Oralverkehr an ihm nötigte, indem er sie entweder trotz verbaler und nonverbaler Gegenwehr dazu zwang, ihn oral zu befrie- digen oder sie den Oralverkehr an ihm vornahm, im Wissen darum, dass sie sich dem An- sinnen des Beschuldigten wegen ihrer psychischen Abhängigkeit und der Macht- und Ge- waltausübung seitens des Beschuldigten nicht würde entziehen können. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin im Wissen darum, dass sie den Oralverkehr mit ihm nicht wollte, dazu, oder nahm dies jedenfalls in Kauf. Eventualiter vollzog der Beschuldigte den Oralverkehr mit der Privatklägerin im Wissen darum, dass diese den Oralverkehr wegen ihrer Notlage und Abhängigkeit, konkret der durch Gewaltanwendung und Ausübens von Macht aufgezwungenen (Ehe)beziehung, an ihm vornahm (vgl. Anklage Ziff. 1.1). 6. Einfache Körperverletzung Mehrfach begangen 6.1. […] 6.2. […] 6.3. im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 07./08.10.2020 in OL.________, SB.________(Strasse) zum Nachteil von D.________ dadurch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin D.________, gegen ihren Willen und/ oder ohne ihr Wissen verschreibungspflichtige Medikamente, namentlich Haldol mit dem Wirkstoff Haloperidol, verabreichte. Die Privatklägerin fühlte sich durch die Einnahme die- ser Medikamente in Kombination mit den durch sie zusätzlich eingenommenen Medika- menten in der Summe krank, sie wurde bewusstlos, fühlte sich übel und verlor an Gewicht. 20 9.3 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes 9.3.1 Parteivorbringen Rechtsanwalt C.________ beantragte an der Berufungsverhandlung vorfragewei- se, es seien die Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage nach Ziff. I.3 AKS und sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage nach Ziff. I.4.2 AKS wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verletzung des Anklagegrundsat- zes führe grundsätzlich zur Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft. Auf eine Rückweisung sei vorliegend jedoch zu verzichten, weil eine Verbesserung der Anklageschrift nicht möglich sei, weil die Strafklägerin keine hinreichend kon- kreten Angaben betreffend Art und Datum der angeblichen Tatausführungen ge- macht habe. Aufgrund der pauschalen Darstellungen der Strafklägerin respektiv in der Anklageschrift habe sein Mandant nicht hinreichend erkennen können, was ihm vorgeworfen werde. Eine wirksame Verteidigung sei nicht gewährleistet. Das habe auch die Vorinstanz zumindest implizit erkannt. Diese habe jedoch fälschlicherwei- se freigesprochen, anstatt einzustellen (pag. 19 801). Die Generalstaatsanwaltschaft erwiderte, bei einer 10-jährigen Ehe- respektiv De- liktsdauer könne nicht erwartet werden, dass die Strafklägerin jeden einzelnen Vor- fall konkret schildern und dieser entsprechend in die Anklageschrift aufgenommen werden könne. Sie verweise auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 22 vom 29. November 2021 und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Parteivortrag (pag. 19 801). Fürsprecherin E.________ verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 19 801). 9.3.2 Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Laut dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklage- grundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ga- rantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschul- digte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung rich- tig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Ungenauigkeiten sind daher so lange nicht 21 von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13.10.2021 E. 1.3). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzu- stellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdi- gung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten ist dem Anklagegrundsatz Genüge ge- tan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 03.03.2023 E. 1.1 mit Hinweisen). 9.3.3 Erwägungen der Kammer Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ ist der Anklagegrund- satz in Bezug auf die Vorwürfe nach Ziff. I.3 und I.4.2 AKS nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion sind beeinträchtigt. Der Beschuldigte konnte aus der (berichtigten) Anklageschrift vom 5. Mai 2023 oh- ne Weiteres ersehen, was ihm vorgeworfen wird. Nebst den Deliktsorten (mehrere, nicht mehr genau bestimmbare Orte in Bulgarien sowie in den Kantonen Bern und Wallis, namentlich OA.________(Ort), SA.________(Strasse) in ________ Bern und SB.________(Strasse) in OL.________) und dem Deliktszeitraum (1. Septem- ber 2010 bis 1. Oktober 2020 respektiv September 2010 bis 30. September 2020) äussert sich die Anklageschrift auch hinreichend zur Art der Tatausführung (Nöti- gung zum vaginalen Geschlechtsverkehr respektiv zur oralen Stimulation des Penis durch Anwendung von Gewalt und psychischem Druck). Die von der Strafklägerin zur Anzeige gebrachten und unter Ziff. I.3 und I.4.2 AKS angeklagten sexuellen Handlungen (Vaginalverkehr und Fellatio) sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren wiederholt vom eigenen Ehemann verübt worden sein. Es erstaunt nicht, dass sich die Strafklägerin nicht an jeden einzelnen sexuellen Übergriff erinnern und diesen örtlich und zugleich zeitlich einordnen konnte, der sich in den zehn Jahren zugetragen haben soll. Immerhin konnte sie den ersten und den letzten unfreiwilligen Geschlechtsverkehr, der kurz nach dem Kennlernen respektiv unmittelbar vor ihrer Flucht stattgefunden haben soll, hinsichtlich Monat und Ort genau einordnen und auch vom Ablauf her detailliert schildern, was Ein- gang in Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS fand. Auch eine Fellatio im Wallis schilderte sie de- taillierter. Angesichts der gehäuften und regelmässigen Deliktsbegehung während der zehn Jahre genügt es, dass die Anklageschrift den gesamten Zeitraum seit dem Kennenlernen bis zur Flucht der Strafklägerin sowie sämtliche Wohn- und Aufenthaltsorte des Ehepaars in diesem Zeitraum nennt. Für den Beschuldigten war ohne Weiteres ersichtlich, welche konkreten sexuellen Handlungen zum Nach- teil seiner Ehefrau Gegenstand der Anklage bilden. Er wusste, was ihm zum Vor- wurf gemacht wird, und konnte sich entsprechend rechtsgenüglich verteidigen. 22 Ob und gegebenenfalls wann, wo und wie oft der Beschuldigte eigenmächtig den Vaginalverkehr an der Strafklägerin vollzog und sie zur Fellatio nötigte, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklagegrundsatzes. 9.4 Beweismittel Auf eine einleitende Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit er- forderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die ein- zelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusam- menfassung der Vorinstanz (pag. 19 298 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 9.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Anklagesachverhalte nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend), Ziff. I.4.2 AKS und Ziff. I.6.3 AKS werden vom Beschuldigten vollum- fänglich bestritten. Er macht geltend, sämtliche sexuellen Handlungen seien im ge- genseitigen Einvernehmen erfolgt. 9.6 Erwägungen der Kammer 9.6.1 Chronologie der relevanten Ereignisse Einleitend werden nachstehend die wichtigsten (und grundsätzlich unbestrittenen) chronologischen Eckpunkte der Ereignisse aufgelistet, die von der Vorinstanz kor- rekt wie folgt zusammengefasst wurden (pag. 19 292 ff.; Ergänzungen der Kammer in eckigen Klammern): Der Beschuldigte und D.________ lernten sich im August 2010, während eines Aufenthalts des Be- schuldigten in der Schweiz, in OG.________ (Ort) kennen. H.________, der mit beiden befreundet war, machte sie miteinander bekannt. D.________ lebte damals bei ihrem Bekannten I.________, nachdem sie sich nach einer rund sechsjährigen Beziehung von Y.________ getrennt hat. H.________ erkundigte sich bei D.________, ob sie jemanden kennen lernen wolle. Sie willigte ein. Man kam ins Gespräch und der Beschuldigte lud sie ein, mit ihm nach Bulgarien zu reisen. D.________ war einverstanden und freute sich insbesondere auch darüber, am ________ (Datum) ih- ren Geburtstag in Bulgarien feiern zu können. Im fraglichen Zeitpunkt präsentierten sich die Lebensumstände von D.________ im Wesentlichen wie folgt: Sie wohnte bei I.________, war beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV angemeldet und befand sich laut eigener Einschätzung in einer gewissen Umbruchsphase. Sie wusste nicht, wie es in ihrem Leben weitergehen sollte. Sie konsumierte Alkohol und auch Drogen. Verhältnismässig kurze Zeit nach der ersten Begegnung reisten der Beschuldigte, D.________ und H.________ mit dem Auto via Kroatien und Serbien nach Bulgarien. Als Mitreisende waren auch der Bruder des Beschuldigten und ein weiterer Bekannter im Fahrzeug. Es ist gestützt auf aktenkundige Grenzübertritte erstellt, dass die erste gemeinsame Bulgarienreise zwischen dem 5. September 2010 und dem 28. September 2010 stattgefunden hat, wobei D.________ sodann alleine mit dem Flugzeug zurückkehrte, während der Beschuldigte mit H.________ später mit dem Auto folgten und dabei auch F.________ in die Schweiz mitreiste. In der Nähe von OA.________(Ort), der Heimatstadt des Beschuldigten, feierten sie zunächst zu dritt den Geburtstag von D.________, u.a. besuchten sie auch die Familie des Beschuldigten und das Gehege mit seinen wilden Tieren, Löwen und Tiger. 23 Auf dieser Reise kam es zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen D.________ und dem Beschuldig- ten. Diesbezüglich liegen unterschiedliche Aussagen vor. Der Beschuldigte sprach von einvernehmli- chem Sex, D.________ schilderte eine brutale Vergewaltigung. [Das diesbezügliche Strafverfahren wegen Vergewaltigung nach Ziff. I.3.1 AKS stellte die Vorinstanz infolge fälschlicher Anwendung des bulgarischen Verjährungsrechts zu Unrecht ein (pag. 19 283; siehe zur Massgeblichkeit des schwei- zerischen Verjährungsrechts E. III.11.2 hiernach). Die Einstellung ist rechtskräftig.] Im Rahmen dieser ersten Reise soll es auch zu Gewaltvorfällen gekommen sein, wobei ebenfalls um- stritten ist, wer geschlagen habe. [Das diesbezügliche Strafverfahren wegen schwerer Körperverlet- zung, evtl. Versuch dazu, nach Ziff. I.5 AKS stellte die Vorinstanz infolge fälschlicher Anwendung des bulgarischen Verjährungsrechts zu Unrecht ein (pag. 19 284). Die Einstellung ist rechtskräftig.] Nach einer soweit unbestrittenen, mindestens verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ kehrte diese dann alleine in die Schweiz zurück. Ihr Flug wurde vom Beschuldigten bezahlt. Soweit F.________ betreffend ist unbestritten, dass der Beschuldigte und H.________ anlässlich je- ner Bulgarienreise im September 2010 auch F.________ kennengelernt haben und mit ihr zusammen Ende September 2010 in die Schweiz zurückgereist sind. Man stellte ihr eine Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz in Aussicht. Nach der Rückkehr in die Schweiz nahmen der Beschuldigte und D.________ wieder Kontakt auf. Er holte sie zusammen mit H.________ in der Wohnung von I.________ ab und man bezog gemeinsam eine angemietete Wohnung im Oberwallis. Im fraglichen Zeitraum wohnten zeitweise auch F.________ und V.________ dort. Letztere ist bereits im August 2010 mit dem Beschuldigten in die Schweiz gereist und wohnte später sodann in Bern bei ihrem damaligen Freund N.________ ([…]). Bis ca. Dezember 2010 arbeitete F.________ in der Schweiz als Prostituierte. Dann teilte sie dem Beschuldigten und H.________ mit, dass sie nach Bulgarien zurückreisen wolle und kehrte mit dem Bus in ihre Heimat zurück. Für weitere, grundsätzlich unbestrittene Ereignisse, und ihre zeitliche Einordnung, orientiert sich das Gericht an der chronologischen Auflistung im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. De- zember 2021 (pag. 06 208 ff.). Es werden nachfolgend Auszüge daraus wiedergegeben. Im Rahmen der Würdigung der Sachbeweise werden einzelne, hier erst stichwortartig erwähnte Themenkreise, vertiefter behandelt. Folgende Sachverhalte sind aktenkundig und unbestritten (pag. 06 268 ff.): Im Rahmen des gemeinsamen Aufenthalts im Wallis im Herbst/Winter 2010 wurde D.________ wie- derholt, teilweise stationär, im Spitalzentrum Oberwallis behandelt. In den medizinischen Unterlagen werden Unterleibsschmerzen, akute Abdomen, Alkohol-, Nikotin und Drogenabusus erwähnt (pag. 07 1531 ff., 07 1554 ff., 07 1580 ff.). In den folgenden Jahren, bis Oktober 2020, fanden weitere Arztbesuche und Spitaleinweisungen statt ([…]). […] Am 3. Dezember 2010 reisten D.________ und der Beschuldigte zum zweiten Mal gemeinsam nach Bulgarien, wo D.________ wegen der bereits im Wallis diagnostizierten Unterleibsentzündung behan- delt wurde. Die Reise erfolgte unmittelbar nach dem Austritt aus dem Spital in Visp. 24 Bei der Rückreise in die Schweiz am 24. Januar 2011 wurde D.________ aufgrund einer nationalen Ausschreibung (Bussenumwandlungen) festgenommen und ins Regionalgefängnis Bern überführt. Am 4. Februar 2011 konnte sie das Gefängnis verlassen. Am 15. März 2011 kehrte D.________ nach dem Aufenthalt im Wallis nach Bern zurück und meldete sich bei der Einwohnergemeinde Bern an. Sie bezog mit dem Beschuldigten ein Zimmer bei der Heils- armee, dies nachdem die beiden kurz in einem Zimmer im SE.________ (Quartier) gewohnt hatten. Ende März 2011 reisten D.________ und der Beschuldigte ein drittes Mal nach Bulgarien, wo sie auf der Botschaft in Sofia ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung einreichten. Ende April 2011 kehrten sie in die Schweiz zurück. Am 4. Mai 2011 fand das Ehevorbereitungsverfahren statt. Am ________ (Datum) heiraten sie auf dem Zivilstandesamt Bern. N.________, der damalige Partner von V.________, und O.________, ein Bekannter von N.________, waren die beiden Trauzeugen. O.________ kannte damals weder den Beschuldigten noch D.________. Seitens ihrer Familie war niemand eingeladen und auch nicht anwesend, ebenso wenig von Seiten der Familie des Beschuldig- ten. Im Mai 2011 ersuchte das Ehepaar die Sozialdienste der Stadt Bern aufgrund geltend gemachter Mit- tel- und Obdachlosigkeit um Unterstützung. Gleichzeitig leitete die Fremdenpolizei Bern ein Verfahren wegen einer möglichen Scheinehe ein. Im Rahmen der Abklärungen fanden auch Domizilkontrollen statt. D.________ und der Beschuldigte reichten verschiedene Dokumente ein, um den Verdacht ei- ner Scheinehe zu entkräften ([…]). Am 20. Oktober 2011 wurde dem Beschuldigten die Aufenthalts- bewilligung B erteilt. Im Frühling/Sommer 2011, im Anschluss an einen gemeinsamen Ausflug zur Aare, begann D.________ als Prostituierte zu arbeiten. Ob es sich um einen gemeinsamen Entschluss gehandelt hat, ob der Beschuldigte D.________ an der Aare mit Gewalt in die Prostitution gebracht hat, und ob es nur als kurzfristige Überbrückung der akuten finanziellen Schwierigkeiten gedacht war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. [Die Vorinstanz erachtete beweiswürdigend als erstellt, dass die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit kein freier Entscheid der Strafklägerin war (pag. 19 387). Sie sprach den Beschuldigten wegen Förderung zur Prostitution nach Ziff. I.2.1 AKS schuldig. Der Schuldspruch ist rechtskräftig.] Es ist soweit unbestritten, dass D.________ mehrere Anläufe benötig- te, bis sie die Arbeit im ersten Club, dem Club AQ.________, aufnahm. Danach arbeitete sie in ver- schiedenen Clubs und später von zu Hause aus als Prostituierte und finanzierte damit den gemein- samen Lebensunterhalt. Sie liess in den folgenden Jahren von einem Fotografen erotische Aufnah- men erstellen und schaltete im Internet Werbung auf. Sie bezeichnete sich als «AN.________» oder «AO.________». Der Beschuldigte ging keiner Arbeitstätigkeit nach resp. betätigte sich als «Aufpas- ser». Gewisse Zusatzeinkünfte wurden mit Drogenhandel erzielt. Grössere Drogengeschäfte werden vom Beschuldigten jedoch bestritten. [Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mengenmäs- sig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz nach Ziff. I.11.1.1, I.11.1.2, I.11.1.3, I.11.2 und I.4.1 AKS schuldig. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig.] D.________ ging in folgenden Lokalitäten/Wohnungen der Prostitution nach: Von Sommer 2011 bis ca. Februar 2012 im Club AQ.________ in OE.________ (Ort), im Frühling 2012 während rund zwei Wochen im Club AR.________ in OD.________ (Ort), danach während zwei bis sechs Monaten im Club AS.________ in Bern, im Club AT.________ in Bern und danach noch einmal im Club AQ.________ in OE.________ (Ort). Im August 2011 zogen D.________ und der Beschuldigte zur Untermiete an die SC.________ (Strasse) in Bern. Seit Februar 2012 wohnten sie an der 25 SA.________(Strasse) in Bern und im April 2020 zogen sie an die SB.________(Strasse) in OL.________. Seit der Übersiedlung an die SA.________ (Strasse) in Bern und später an die SB.________(Strasse) in OL.________ übte D.________ die Prostitution in der ehelichen Wohnung aus. In der ersten Phase brachte der Beschuldigte D.________ jeweils zu den Clubs, holte sie wieder ab und wartete meist draussen. Auch als D.________ in der ehelichen Wohnung arbeitete, «wachte» er draussen und kontrollierte, wer als Freier zu D.________ ging. Die Fachstelle Rotlicht war über die Tätigkeit von D.________ im Bild. Es fanden Besuche und Kon- trollanrufe statt. Die angebotene Unterstützung wurde nicht in Anspruch genommen. D.________ er- klärte, dass sie keine Hilfe benötige ([…]). In der Zeit vom 24. April 2012 bis 22. Dezember 2012 informierte D.________ unter dem Pseudonym AL.________ die Kantonspolizei Wallis in diversen E-Mails, dass H.________ und AJ.________ im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution tätig seien. Den Namen des Be- schuldigten erwähnte sie nicht ([…]). Die Einnahmen aus der Prostitution wurden oft in bar wieder ausgegeben. Sie wurden teilweise auch auf Bankkonti, eines lautend auf die Tochter des Beschuldigten [S.________], einbezahlt. Die Familienangehörigen von D.________ wussten nichts über ihre Arbeit in der Prostitution. Die Fa- milie des Beschuldigten womöglich auch nicht. Die Eheleute reisten jedes Jahr für mehrere Wochen gemeinsam in die Ferien, mehrheitlich nach Bulgarien, auch einmal nach Griechenland. Der Beschul- digte fuhr zudem jährlich mehrmals alleine nach Bulgarien, während D.________ in der Schweiz blieb. Teilweise waren sie offenbar auch in England wohnhaft. Was dort geschah, ob sich D.________ ebenfalls prostituieren musste, ist umstritten. Eine allfällige Prostitutionstätigkeit von D.________ in England wurde nicht weiterverfolgt und auch nicht angeklagt. Die Ehegatten hatten unbestrittenermassen regelmässig Geschlechtsverkehr, dies ohne Kondom. Ob dieser Geschlechtsverkehr von Seiten von D.________ jemals freiwillig war oder nicht, ist umstritten. [Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der letzten Vergewaltigung nach Ziff. I.3.2 AKS schuldig. Der Schuldspruch ist rechtskräftig. Allfällige weitere Vergewaltigungsvorwürfe nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) sind Gegenstand des Berufungsverfah- rens.] Anlässlich einer Reise nach Bulgarien wurde D.________ der Schriftzug «A.________» in kyrillischer Schrift auf den Arm tätowiert. Der Beschuldigte liess sich seinerseits ihren Namen tätowieren. Wann diese Tätowierungen stattfanden, ist umstritten, ebenso ob der Beschuldigte die Tätowierung von D.________ gegen ihren Willen veranlasst und durchgesetzt hat. Die zeitliche Einordnung des Ereig- nisses durch D.________, wonach der Beschuldigte sie bereits während der ersten Bulgarienreise gewissermassen symbolisch zum Eigentum «gestempelt» habe, liess sich nicht erhärten ([…]). Gestützt auf zahlreiche aktenkundige Arztberichte gilt als erstellt, dass D.________ mehrfach und wegen verschiedener Beschwerden in Spitälern in der Schweiz (Wallis, Bern) und in Bulgarien in Be- handlung war, teilweise auch stationär. Es ist auch unbestritten, dass sich D.________ im Novem- ber 2012 in Bulgarien plastischen Operationen an den Brüsten und den Schamlippen unterzog, wobei sie wegen Komplikationen im Jahre 2015 diesbezüglich erneut in Behandlung war. Im Juni 2015 wur- de in Sofia ein Brustimplantat ausgetauscht. Hierfür reiste D.________ alleine nach Sofia. Der Beschuldigte und D.________ bezogen zahlreiche Medikamente, u.a. in der Apotheke in der Nähe ihrer damaligen Wohnung. Der Beschuldigte liess auch Medikamente aus Bulgarien kommen, u.a. das Medikament Haloperidol, wovon anlässlich der Hausdurchsuchung in OL.________ drei Pa- 26 ckungen sichergestellt wurden. In kyrillischer Schrift war dort der Vermerk «D.________ (Spitzname) ruhig» angebracht. Am 3. Mai 2016 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung C. Er leg- te dem Gesuch einen Arbeitsvertrag als Haustechniker und Fahrer bei der Firma ________ bei. Es handelte sich unbestrittenermassen um einen fiktiven Vertrag. D.________ bestätigte den Behörden, dass man in einer tatsächlichen und stabilen Familiengemeinschaft und im selben Haushalt lebe und keine Scheidungsabsichten habe. Am 29. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten die Aufenthaltsbewilli- gung C erteilt. Am 17. September 2020 und am 7. Oktober 2020 musste die Polizei ans Domizil des Ehepaars in OL.________ ausrücken. Beim zweiten Datum bezichtigte D.________ den Beschuldigten, er wolle den gemeinsamen Hund AA.________ vergiften, der Beschuldigte verliess daraufhin auf Geheiss der Polizei hin für eine Nacht die eheliche Wohnung. Am 9. Oktober 2020 verliess D.________ die ge- meinsame Wohnung in OL.________. ohne Wissen des Beschuldigten. Sie meldete sich via eine Be- kannte telefonisch bei der Kantonspolizei Bern und gab an, dass ihr Ehemann sie seit dem Jah- re 2011 zur Prostitution gezwungen, geschlagen und bedroht habe, er habe versucht sie wieder dro- genabhängig zu machen und zu vergiften, auch den Hund habe er vergiften wollen. Zudem sei er in grossem Stil im Drogenhandel tätig. Am 15. Oktober 2020 wurde D.________ erstmals polizeilich ein- vernommen. Am 19. Oktober 2020 erkundigte sich der Beschuldigte auf der Polizeiwache OL.________ nach dem Verbleib seiner Ehefrau. Er gab an, dass er sie seit zwei Wochen nicht mehr gesehen habe und sich Sorgen mache. D.________ begab sich in eine Schutz- und Betreuungseinrichtung. Am 20. Oktober 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aktion AV.________ eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten und beantragte dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Bewilligung folgender Überwachungsmassnahmen: ([...]) Am 3. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte festgenommen, nachdem er die Domiziladresse der unter Schutz stehenden D.________ ausfindig gemacht hat. 9.6.2 Objektive Beweismittel a) Aktenkundige polizeiliche Vorgänge und Fachstelle Rotlicht Die aktenkundigen polizeilichen Vorgänge vom 17. September 2020 und 7. Okto- ber 2020 am ehelichen Domizil der Parteien sowie die Kontaktaufnahme durch die Fachstelle Rotlicht vom 18. September 2012 würdigte die Vorinstanz – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 302 f.): In den Wochen vor der Anzeigeeinreichung wurde die Polizei zwei Mal für eine Intervention im eheli- chen Domizil aufgeboten (am 17. September 2020 und am 7. Oktober 2020 […]). In den Jahren zuvor hat D.________ trotz wiederholter Kontaktaufnahmen durch die Fachstelle Rotlicht keine Hilfe bean- sprucht resp. weitere Kontrollbesuche abgelehnt. Die Gründe dafür müssen letztlich offenbleiben. Die Erklärung von D.________, dass sie sich geschämt habe sich anzuvertrauen, dass sie es nicht ge- schafft habe, W.________ anzurufen (pag. 19 016, Z. 16, Z. 26 f.), ist jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Verzicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen, Drittpersonen, insbesondere auch die Polizei, über geltend gemachten Zwang, Gewalt und Unterdrückung in der Ehe zu informieren, kann den Beschuldigten vordergründig entlasten. Eine solche Interpretation würde auf der Grundlage allge- meiner Erwartungen hinsichtlich eines Opferverhaltens beruhen. Solche Hypothesen sind aber nur mit Zurückhaltung aufzustellen. Das Verhalten von D.________, auch wenn ihre Zurückhaltung nicht oh- 27 ne Weiteres verständlich erscheint, erlaubt nicht per se Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Verfahren. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass die von D.________ beschrie- bene ausweglose Zwangssituation durch den in den Berichtsrapporten beschriebenen Ablauf nicht untermauert wird. Die Berichtsrapporte gemäss pag. 06 0021 ff. vermögen die Sachverhaltsdarstel- lungen der Strafklägerin weder zu belegen noch zu widerlegen. Dass sie sich we- der den Mitarbeitenden der Fachstelle Rotlicht noch der Polizei anvertraut hat, ob- wohl sie objektiv mehrfach die Möglichkeit dazu gehabt hätte, kann hingegen ihre wahrgenommene ausweglose Zwangssituation gerade untermauern. Insofern und mit Blick auf die weiteren objektiven und subjektiven Beweismittel er- achtet die Kammer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als verfrüht und zu wenig differenziert. Es mag auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres verständlich sein, dass sich die Strafklägerin weder den Mitarbeitenden der Fachstelle Rotlicht noch während den zwei Interventionen am ehelichen Domizil der Polizei anvertraut hat. Angesichts der vom Beschuldigten über Jahre hinweg geschaffenen Droh- und Gewaltkulisse und seiner permanenten Überwachung (eingehend dazu insbeson- dere E. II.9.6.2.b und II.9.6.3.a. hiernach), aufgrund der Schamgefühle, Selbstvor- würfe und Angst der Strafklägerin, die Polizei glaube ihr nicht und/oder könne sie nicht vom Beschuldigten schützen, sowie vor dem Hintergrund, dass sie sich über all die Jahre hinweg überhaupt niemandem anvertraut hat und das Ehepaar ge- genüber jedermann (auch der Familie des Beschuldigten) eine Lüge aufrechter- hielt, erscheint der Kammer ihr Verhalten nicht bloss plausibel und verständlich, sondern geradezu typisch für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Kommt hinzu, dass die Strafklägerin zu Beginn ihrer mehrjährigen Gewalterfahrun- gen wiederholt die Erfahrung machte, dass ihre (subtilen) Hilferufe nicht als solche erkannt wurden. Die Strafklägerin berichtete an der Einvernahme vom 30. März 2022 auf die Frage, ob sie schon früher den Gedanken gehabt habe, dass sie gehen möchte, plausibel: «Ich wollte schon ein paar Mal gehen, aber ich habe keinen Weg gesehen. Aber ich weiss, was er für Leute kennt und mich überall finden würde. Sie haben ja ge- sehen, wie er mich gesucht hat. Wenn Sie mich nicht versteckt hätten, hätte er mich gefunden. Das weiss ich» (pag. 06 1757). Übereinstimmend dazu antwortete sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, wie sie sich erkläre, dass sie sich über all die Jahre nie jemandem anvertraut habe und nicht früher ge- flohen sei: «Ich habe mich geschämt und hatte Angst den anderen zu sagen, was passiert ist. Ich konnte weder meiner Familie noch der Polizei etwas sagen. Wenn die Polizei vorbeifuhr, zuckte ich zusammen, weil er mir sagte, dass ich schuld sei. Ich wusste nicht, wem ich mich hätte anvertrauen können» (pag. 19 016 Z. 14 ff.). Bezüglich einer polizeilichen Intervention erklärte sie: «Wir wurden in der gleichen Wohnung verhört. Ich sah, wie A.________ (Spitzname) am Tisch sass. Es waren so viele Polizisten, ich konnte nicht sagen, dass ich Hilfe brauchen würde. Er sass am Tisch und sah mich mit den schwarzen Augen an. Er sagte mir mit seinen Au- gen: ʺSchlampe, wenn du etwas sagst, bist du totʺ. Die Polizei ging wieder, sie ha- ben nicht gemerkt, dass ich Hilfe brauche. Ich hatte eine grosse Angst vor ihm. Ich habe gedacht, wenn es nicht reicht, und er mich findet. Dann tut er mir schlimmere 28 Sachen an. Es war für mich aussichtslos. Ich habe um Hilfe geschrien wurde aber nicht so gehört, wie ich es gemeint habe. Es hat nie jemand etwas gemerkt» (pag. 06 1712 Z. 545 ff.). Auf Vorhalt, sie sei während ihrer Prostitutionstätigkeit mehrfach, auch in Abwesenheit des Beschuldigten, von der Polizei kontrolliert wor- den und diese habe den Eindruck gehabt, es gehe ihr gut, erwiderte sie nachvoll- ziehbar und schlüssig: «Als die FrePo zu mir kam, stand er unten. Er sagte mir, zwei Leute würden hin- und her laufen, es sei wohl die Polizei. Ich konnte es ihnen nicht sagen. Ich hatte das Kärtchen von Herrn W.________ lange bei mir, ich schaffte es aber nicht, ihn anzurufen, ich schaffte es nicht» (pag. 10 016 Z. 21 ff.). Diese Erklärung steht in Einklang mit den Ausführungen im Berichtsrapport der Mitarbeitenden der Fachstelle Rotlicht, wonach die Strafklägerin erst nach länge- rem Warten auf das Klingeln reagiert habe und unklar sei, woher diese gewusst habe, dass sie zu zweit vor ihrer Haustür stehen (pag. 06 0025). Die Mitarbeiten- den der Fachstelle Rotlicht rapportierten im September 2015: «In der Regel wün- schen andere Prostituierte bei Kontaktaufnahmen, dass wir doch wieder einmal persönlich vorbeikommen sollen. Bei D.________ war dies nicht der Fall. Wir hat- ten den Eindruck, dass sie unsere Anrufe, wie auch die Kontrolle vor Ort, als störend empfand» (pag. 06 0026). Weshalb die Strafklägerin die Kontaktaufnah- men durch die Fachstelle Rotlicht als störend empfand, wurde damals weder er- kannt noch hinterfragt. Bereits vor den Kontaktaufnahmen durch die Fachstelle Rotlicht und die polizeili- chen Interventionen musste die Strafklägerin wiederholt erfahren, dass weder ihre Zwangslage noch ihre subtilen Hilferufe als solche gehört werden. Folglich erstaunt nicht, dass sie angab, sie hätte nie gedacht, dass es ausreiche, wenn sie ihre Ge- schichte erzähle (pag. 06 1593 Z. 74 f.). Auf die Frage, was sie damit meine, erklär- te sie: «Weil ich so verloren war während meiner Zeit mit ihm. Es hat nie geklappt und ich wurde nicht gehört. Ich habe aufgegeben und kein Licht am Ende des Tun- nels gesehen. Ich wusste, er würde mich nie gehen lassen. Wenn er mal heraus- kommt, weiss ich, dass er mich nie in Ruhe lassen wird. Weil ich es geschafft habe, die wahre Geschichte zu erzählen. Ich war allein mit allem und hatte nichts. Ich konnte nicht einmal mit meiner Frauenärztin ehrlich sein» (pag. 06 1593 Z. 78 ff.). Auf Erkundigung, ob sie versucht habe, sich Gehör zu verschaffen, schilderte sie: «Schon bei der Polizei damals. Als die Polizei als Grosseinsatz zu uns kam an die SA.________(Strasse). Sie kamen zu uns und ich schaffte es nicht, es der Polizei zu sagen. Ich hatte so grosse Angst vor ihm. Er sass dort am Tisch und hat mich mit seinen schwarzen Augen angeschaut, dass wenn ich etwas sage, dass ich tot bin. Ich kenne ihn. […] Auch mit diesen E-Mails. Es war nicht auf mich bezogen, aber ich hoffe, dass es irgendwie auf ihn zurückführt. Das war meine Hoffnung. Bei der Migration, als diese Leute immer wieder nach hinten gingen, habe ich mich ge- fragt, wieso sie nichts merken und nichts sagen» (pag. 06 1594 Z. 86 ff. und Z. 97 ff.; eingehend zu den von der Strafklägerin erwähnten «E-Mails» siehe E. II.9.6.2.n hiernach). Hinzuweisen ist auch auf die von den Therapeutinnen im Bericht vom 7. Septem- ber 2022 (eingehend dazu E. II.9.6.2.p hiernach) erwähnte erlernte Hilflosigkeit. Dieser vom amerikanischen Psychologen SEELIGMANN geprägte Begriff umschreibt die aufgrund negativer Erfahrung entwickelte Überzeugung, die Fähigkeit zur Ver- 29 änderung der eigenen Lebenssituation verloren zu haben und für diesen Zustand selbst verantwortlich zu sein (pag. 11 0009). Übereinstimmend mit der ihr von Fachpersonen attestierten erlernten Hilflosigkeit antwortete die Strafklägerin auf die Frage, ob es aus ihrer Sicht noch zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit ge- geben habe, aus der Beziehung auszubrechen: «Ich habe keine Möglichkeit gese- hen, zu gehen. Von dem Zeitpunkt an, als er mich gefangen nahm, gab es für mich keinen Ausweg mehr. Kennen Sie eine erlernte Hilflosigkeit? Das habe ich durch ihn gelernt, dass es von ihm kein Entkommen gibt. Ich habe fast sterben müssen, damit ich es geschafft habe zu gehen» (pag. 06 1649 Z. 119 ff.; pag. 06 1650 Z. 121 ff.). Die gemachten Erfahrungen von Hilflosigkeit, Ohnmacht und Unkontrol- lierbarkeit führten bei der Strafklägerin zu Resignation und einer pessimistischen Sicht auf ihre eigene Handlungsfähigkeit. Sie entwickelte das Gefühl, nichts an ih- rer Situation ändern zu können, obwohl es ihr aus objektiver Sicht möglich gewe- sen wäre, Hilfe zu suchen und den Beschuldigten zu verlassen. Kommt hinzu, dass die Situation für die Strafklägerin zur Normalität wurde. Sie berichtete eindrücklich: «Ich habe ihn immer gefragt, weshalb er mir das antut. Ich kannte den Unterschied zwischen normal und nicht normal nicht mehr. Sie [die FIZ) musste mir wieder bei- bringen, was normal ist und was eben nicht» (pag. 06 1525 Z. 570 ff.; so auch pag. 06 1396 Z. 146 und pag. 06 1444 Z. 1536 f.). Ferner: «Ich bin nicht mich sel- ber gewesen. Es war irgendwie normal geworden. Die erste Woche mit den Män- nern zu schlafen war schlimm gewesen aber nachher nicht mehr. Schon schlimm aber einfach eben, wie ich weiss es auch nicht» (pag. 06 1396 Z. 146 ff.; so auch pag. 06 1444 Z. 1535 ff. und pag. 06 1514 Z. 136 ff.). Exemplarisch für die Angst der Strafklägerin, man glaube ihr nicht und der Be- schuldigte werde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, ist schliesslich ih- re nachstehende Antwort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage nach Ergänzungen zum Protokoll: «Ich will allen danken, die an meinem Fall gear- beitet haben. Ich bin froh, habe ich es überstanden. Es war eine schwierige Zeit, ich bin ehrlich. All die Einvernahmen, ich bin dankbar, dass man mir geholfen hat. Ich hätte nicht gedacht, dass er drankommt. Ich bin dankbar, dass ich hier sein darf, obwohl es scheisse schwierig ist, glauben Sie es mir, es immer wieder her- vorholen zu müssen. Ich will, dass er mich in Ruhe lässt» (pag. 19 023 Z. 19 ff.). b) Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten Die Resultate der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten vom 20. Oktober 2020 bis 3. Dezember 2020 würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 311 ff.; Ergänzungen der Kammer in eckigen Klammern): Die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten geben einen im Beweisverfahren relevanten Einblick in seine Verfassung nach der Flucht von D.________ [am 9. Ok- tober 2020] und die von ihm bevorzugten Themen. Er lässt die vergangenen Jahre Revue passieren und gibt Einzelheiten über das von ihm praktizierte Lebens- und Geschäftsmodell preis, welches aber ein abruptes Ende genommen hat. Er beklagt sich über seine nunmehr trostlose finanzielle Situation nach der unverständlichen Flucht von D.________. In den Gesprächen ist zu hören, dass er alles auf die «D.________-Karte» gesetzt habe, damit sie bis zum Lebensende für ihn sorge. Im Widerspruch dazu betonte er in den Befragungen wiederholt, dass D.________ ihm verboten habe, selber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und auf seinem gelernten Beruf als Fahrer zu arbeiten. Er habe sie im- 30 mer wieder darum gebeten, mit der Arbeit als Prostituierte aufzuhören, sie hätten sogar gestritten deswegen (pag. 06 955, Z. 217, Z. 226). Der Beschuldigte offenbarte sein Wissen über die Prostitution in der Schweiz, was in welchen Lan- desteilen vermeintlich erlaubt oder verboten sei, mit welchen Stundenansätzen Prostituierte arbeiten könnten, wie es früher gewesen sei, wie es heute ist, er erwähnte Wechselkurse und den Umgang mit den Steuerbehörden. Er verwies auch wiederholt auf seine eigenen Erfahrungen. Im Widerspruch da- zu, machte er im Rahmen der Befragungen geltend, nichts über die Prostitution zu wissen (pag. 06 1032, Z. 330), eine Verteidigungsstrategie, die ebenfalls den Telefonaten zu entnehmen ist: Der Beschuldigte äusserte am 30. November 2020 gegenüber UM013 seine Angst, dass sie ihn «ver- raten» haben könnte, worauf dieser dazu riet zu sagen, dass er «nichts davon verstehe» und auch kein Deutsch könne, weder Lesen noch Schreiben (pag. 06 357 f.; pag. 06 955, Z. 234 f.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Verlaufe der lediglich fünf Wo- chen bis zu seiner Anhaltung in den Telefongesprächen genau über diejenigen Verhaltens- und Vor- gehensweisen sprach, wie sie ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegt werden. Die The- matik, die ihn im Zeitraum der Echtzeitüberwachung vom 20. Oktober 2020 bis zum 3. Dezem- ber 2020 beschäftigte, unterschied sich auch nicht wesentlich von den Sachverhalten, die im Rahmen der «Aktion AW.________» besprochen wurden [(siehe dazu E. II.9.6.2.m hiernach)]. Die Prostitution von Frauen, deren Täuschung und Heirat, die Frauen für sich arbeiten zu lassen und dadurch ein sor- genloses, finanziell abgesichertes und arbeitsfreies Leben mit deren Einkommen als Prostituierte, die Angst der Frauen, dies alles ist ein absolut zentrales Thema in den Gesprächen (exemplarisch dazu pag. 06 855, pag. 06 353 oder pag. 06 357, in welchen er von seinen eigenen Erfahrungen redet), und entspricht den von den beiden Privatklägerinnen geäusserten und in der Anklageschrift aufge- führten Vorwürfen augenscheinlich. Auch für weitere Vorwürfe gemäss Anklageschrift sind einzelne Gespräche aufschlussreich. Es finden sich in den Telefonaten Aussagen des Beschuldigten, welche Vorwürfe von D.________ im Rahmen ihrer Anzeigeeinreichung wiedergeben. Beispielsweise erwähnte der Beschuldigte im Gespräch mit seiner Mutter explizit körperliche Gewalt gegen D.________ (pag. 06 321) oder offenbarte sein von Gewalt geprägtes Vokabular: Er werde die Mutter von D.________ schlachten wie einen Hund, ihr den Kopf abhacken und aus dem Fenster werfen (pag. 06 929). D.________ bezeichnete er wieder- holt als schmutzige Hure, als Sau, Kuh, als schmutzige Drogensüchtige. Die Erklärungen des Beschuldigten, wonach es sich bei seinen Aussagen um Unsinn gehandelt habe, um betrunkene Geschichten, alles nur «bla bla», vermögen nicht zu überzeugen. Es ist erkennbar, dass er gut differenzieren konnte, je nachdem ob er mit der Tochter/Mutter oder mit Drittpersonen sprach. Er äusserte sich detailliert, seine Gedankengänge sind mit Blick auf die angeklagten Vorwürfe strukturiert. In den Dialogen und den Antworten der Gesprächspartner finden sich keine Hinweise auf wirre Äusserungen oder längere unverständliche Passagen. Der Beschuldigte erwähnte anlässlich der Hauptverhandlung insbesondere, dass er unter Alkoholeinfluss, wie dies anlässlich der Telefonate der Fall gewesen sein soll, «lustig» werde. Keines der Gespräche vermittelte auch nur ansatzweise eine Komik. Das Gegenteil ist der Fall. [Kommt hinzu, dass die aktenkundigen Telefongespräche nach der Flucht der Strafklägerin vom 9. Oktober 2020 datieren. Mithin aus einer Phase, in welcher sich der Beschuldigte um seine finanzielle Zukunft sorgte und mit einer Anzeige rechnen musste. Entspre- chend dürfte er damals nicht zu Scherzen aufgelegt gewesen sein.] Ins Gewicht fällt insbesondere, dass hier nicht nur einzelne Gespräche zu würdigen sind, die gegebenenfalls als «Ausrutscher» be- zeichnet werden könnten. Es liegen zahlreiche, unmissverständliche Gesprächsinhalte vor, die das Lebens- und Geschäftsmodell des Beschuldigten der vergangenen Jahre und seine Respektlosigkeit 31 gegenüber Prostituierten und Frauen offenlegen. Die Telefonate aus der Echtzeitüberwachung und die daraus gewonnenen Erkenntnisse stehen im Beweisverfahren als Sachbeweise im Vordergrund und sind von vorrangiger Relevanz. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift werden darin vom Beschul- digten selbst 1 zu 1 bestätigt. Die vom Beschuldigten nach der Flucht der Strafklägerin mit Familienangehörigen und Bekannten geführten Telefonate sprechen für sich. Seine Äusserungen zeigen authentisch, was ihm vom 20. Oktober 2020 bis 3. Dezember 2020 durch den Kopf ging. Einerseits geben die abgehörten Telefonate sein verachtendes Frauenbild und sei- ne wahren Absichten hinter der Heirat mit der Strafklägerin unbeschönigt wieder. Charakteristisch ist nachstehender Ratschlag, den er am 22. Oktober 2020 UM019 gab: «Du heiratest eine Prostituierte und sie wird dich dein ganzes Leben unter- stützen. Du Idiot! Schau, dass du den Rest deines Lebens gut organisierst, heirate und sie wird sich um dich kümmern» (pag. 06 1236). Typisch sind auch seine am 30. Oktober 2020 mit UM008 geführten Gespräche. Er riet UM008, eine «Hure» zu heiraten. Diese bringe ihm während der Ehe monatlich CHF 3'000.00 bis CHF 4’00.00, ohne dass er selbst arbeiten müsse (pag. 06 0874). Er erklärte UM008 detailliert, wie er bei der Schliessung einer Scheinehe mit einer Hure vor- zugehen habe, um nicht verdächtigt zu werden (pag. 06 855). Gleichermassen er- schreckend sind die vom Beschuldigten mit UM011 am 31. Oktober 2020 geführten Telefonate. Er teilte UM011 mit, er habe eine Frau aus OB.________ (Ort) für ihn gefunden, die eine Tochter habe, welche die achte/neunte Klasse besuche (pag. 06 0882 ff.). Bald könne UM011 die Tochter «ficken» (pag. 06 0884). UM011 müsse das «Kind von der Kuh nehmen». Dieses sei «fast bereit für ficken» (pag. 06 0887). Diese Äusserungen belegen, dass der Beschuldigte die Strafkläge- rin wie auch andere Frauen – und sogar deren minderjährigen Töchter – als Waren sah, die dafür da sind, dass Männer Sex mit ihnen haben können, und als Geld- quellen, mit deren Körper man(n) sich den Lebensunterhalt finanzieren kann. Die- ses frauenverachtende Bild lebte er mit der Strafklägerin während rund zehn Jah- ren. Nachdem die Strafklägerin nach dem 9. Oktober 2020 für ihn fluchtbedingt nicht mehr erreichbar war, sorgte sich der Beschuldigte denn auch nicht um seine Ehe- frau, sondern um seine finanzielle Zukunft. Entsprechend sagte er am 22. Novem- ber 2020 zu UM013, er müsse die Strafklägerin finden, um sich zu scheiden. Er müsse einen Weg finden, Geld zu verdienen. Er werde nach Bulgarien gehen und eine Prostituierte finden. Er werde eine «Hure» heiraten und nach Deutschland bringen. Diese solle sich dort «knattern lassen» und Häuser und Autos kaufen (pag. 06 0294). Auch seiner Mutter teilte er mit, er wolle sich scheiden lassen, da- mit er eine Prostituierte heiraten könne. Er müsse sich retten, weil er bald sehr alt sei und keine Rente haben werde (pag. 06 0944). Diese telefonischen Äusserun- gen des Beschuldigten bestätigen die Vermutungen der Strafklägerin und von F.________, dass der Beschuldigte die Strafklägerin nicht aus Liebe geheiratet hat, sondern um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und mit den Einkünften seiner Ehefrau als Prostituierte ein finanziell abgesichertes, arbeitsfreies und sor- genloses Leben zu führen (pag. 06 1604 Z. 491 ff., pag. 06 1703 Z. 217 ff., 32 pag. 06 1948 Z. 171 ff.; eingehend zu den Vermutungen von F.________ E. II.9.6.3.b hiernach). Entsprechend zutreffend ist nachstehende Feststellung der Strafklägerin: «Es war seine Heirat, nicht meine» (pag. 06 1703 Z. 223). Bezeich- nenderweise führte der Beschuldigte die Strafklägerin im Frühling/Sommer 2011 und damit kurz nach der Heirat am ________(Datum) der Prostitution zu. Oberin- stanzlich gestand er auf Vorhalt des Telefonats mit seiner Mutter, in welchem er erwähnte, er habe alles auf die «D.________-Karte» gesetzt: «Ja. Was ist Schlim- mes daran? Das ist doch die Wahrheit» (pag. 19 808 Z. 14 ff.). Damit und mit dem Berufungsrückzug gestand er den Menschenhandel und die Zwangsprostitution zum Nachteil der Strafklägerin (letztlich) zu. Zum anderen geht aus den abgehörten Telefonaten unmissverständlich hervor, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin von Angst und Gewalt geprägt war. So bekundete der Beschuldigte am 30. November 2020 ge- genüber UM013, wenn die Strafklägerin zurückkommen wollte, hätte sie es schon gemacht. Aber sie habe Angst, dass er sie umbringe (pag. 06 0618). Gegenüber UM01 gestand er am 22. November 2020, schuld zu sein, dass er die Strafklägerin verloren habe. Er habe sie in diesem Jahr sehr schlecht behandelt (pag. 06 0294). Ferner erwähnte er gegenüber seiner Mutter einen Vorfall in Bulgarien, als er die Strafklägerin verprügelt hat (pag. 06 0321, pag. 006 0344). Ferner zeigen die abgehörten Telefonate, dass der Beschuldigte alles daransetzte, den Aufenthaltsort der flüchtigen und untergetauchten Strafklägerin ausfindig zu machen. Er scheute weder Geld noch Zeit. Mithilfe seiner Tochter F.________ be- schaffte er sich die Telefonlisten der Mobiltelefone der Strafklägerin der Monate September und Oktober 2020 (pag. 06 0522; pag. 06 0721, pag. 06 817, pag. 06 0829 f., pag. 06 829 f.). Er beauftragte seine Tochter, mehrere der Tele- fonnummern abzutelefonieren. Diese teilte ihm am 12. November 2020 mit, ein Mann namens J.________ habe abgenommen und melde sich, wenn er etwas hö- re. Der Beschuldigte identifizierte J.________ sogleich als «dieser grosse aus OK.________» (pag. 06 0326; eingehend zu J.________ siehe E. II.9.6.3.e hier- nach). Zwischen dem 21. und 27. November 2020 teilte der Beschuldigte seiner Mutter, seiner Tochter und UM013 mit, ein Mann von der Post habe ihm verspro- chen, gegen Bezahlung von CHF 1'000.00 die Adresse der Strafklägerin ausfindig zu machen. Er wolle mit einem anderen Fahrzeug die Adresse aufsuchen. Irgend- einmal müsse die Strafklägerin ja mit dem Hund raus (pag. 06 0345, pag. 06 0607 f., pag. 06 0609; so auch pag. 06 0988 Z. 149 ff.). Demnach schreck- te der Beschuldigte selbst vor der Bestechung eines Postangestellten nicht zurück, um an die Wohnadresse der von ihm geflohenen Strafklägerin zu gelangen. Die Intensität, mit welcher der Beschuldigte die Strafklägerin ausfindig zu machen versuchte – was ihm schliesslich auch gelang – steht in Einklang mit nachstehen- dem Wunsch, den die Strafklägerin an ihrer Ersteinvernahme äusserte: «Mir ist es wichtig, dass ich vor ihm geschützt bin. Er findet mich überall und er sucht mich. Bis jetzt war er nicht bei der Polizei, sondern hat mich mit seinen Leuten gesucht. Er ist permanent am Herumkurven und weiss, dass er mich finden muss. Denn ich weiss alles und ich sage alles. Das weiss er. Seine grösste Angst ist, dass ich re- den könnte» (pag. 06 1382 11:50 Uhr; so auch pag. 06 1407 Z. 490 ff. und 33 pag. 096 1467 Z. 2200 ff.). Auch straft die Suchaktion die Selbstdarstellung des Beschuldigten als gepeinigter Ehemann (der während zehn Jahre der Sklave der Strafklägerin gewesen und von ihr in Isolation gehalten worden sei, der weder Deutsch noch die Bedienung von Geschirrspüler und Waschmaschine habe lernen dürfen und keine Computer-Kenntnisse habe; pag. 06 0806, pag. 06 1037 Z. 504 f., pag. 06 1322 Z. 604 ff., pag. 06 1328 Z. 855, pag. 19 8028 Z. 37 ff.) als Lüge. Wäre der Beschuldigte von der Strafklägerin derart unterdrückt worden, hätte er weder das Interesse noch die Mittel gehabt, sie zu suchen. Bemerkenswert ist denn auch, dass er einmal sagte: «Ich machte mir Gedanken darüber, wo sie ist. Ich schmiede keine Pläne, ich führe diese einfach aus» (pag. 06 1230 Z. 104 ff.), und den Über- setzer im gleichen Atemzug bat, den letzten Satz nicht zu übersetzen (pag. 06 1230 Z. 106 ff.). Weiter untermauern die abgehörten Telefonate, dass die Strafklägerin einsam, hilf- los und isoliert war. Am 20. November 2020 schloss der Beschuldigte gegenüber seiner Mutter aus, dass die Strafklägerin zu jemandem geflohen sein könnte: «Nein, wir sind die ganze Zeit zusammen. Sie redet mit niemandem. Nein. Mit nie- mandem» (pag. 06 0760). Damit bestätigte er die Anschuldigung der Strafklägerin, er habe sie von ihrer Familie ferngehalten, damit sie niemanden habe, wenn so ein Moment wie jetzt komme (pag. 06 1395 Z. 110 ff.), womit sie die Zeit unmittelbar nach ihrer Flucht meinte. Sie habe niemandem mehr gehabt, keine Kollegen, keine Freunde, keine Familie – nur noch die Familie des Beschuldigten, die sie liebge- wonnen habe (pag. 06 1395 Z. 117 ff.). Der Beschuldigte habe auch nicht gewollt, dass sie sich mit ihrer Nachbarin anfreunde (pag. 06 1734 Z. 457 f.). Sie habe sich an seiner Familie festgehalten. Sie sei allein gewesen und habe gemeint, seine Familie meine es gut mit ihr (pag. 06 1727 Z. 201 ff.). Im Sinne einer Täter-Opfer-Umkehr projizierte der Beschuldigte – sowohl während den abgehörten Telefonaten als auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – wiederholt eigenes Fehlverhalten auf die Strafklägerin. So, als er behauptete, er selbst habe zehn Jahre lang in Isolation leben müssen, die Strafklägerin habe nie- manden an sie beide herangelassen (pag. 06 0958 Z. 326 f., pag. 06 0981 Z. 353). Als er sie gebeten habe, sich scheiden zu lassen, habe sie zu ihm gesagt, er werde nirgendwohin gehen, und habe ihn «geschlossen» (pag. 06 0956 Z. 269 ff.; so auch pag. 06 0978 Z. 242 ff. und pag. 19 812 Z. 37). Als sie «verrückt» geworden sei, habe sie ihn in einem Zimmer einschliessen wollen (pag. 06 0993 Z. 305 ff.). Auch mit diesem verbalen Gegenangriff versuchte der Beschuldigte eigenes Fehl- verhalten der Strafklägerin zuzuschreiben. Die Strafklägerin sagte glaubhaft aus, der Beschuldigte habe alle Zimmerschlüssel abgenommen, damit sie sich nicht ha- be einschliessen können (pag. 06 1367 Z. 134 f., pag. 06 1449 Z. 1695 ff.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschuldigte vie- le Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin nicht per se bestritt, aber anders und zu seinen Gunsten schilderte. Beispielsweise sagte die Strafklägerin bezüglich des ersten Treffens in Biel aus: «Wir sassen dort und A.________ war auch dort. Dieser sagte mir, ich solle ihm auf den Schoss sitzen. Ich sagte nein. Ich dachte, er sei einer, der mich anmachen wolle» (pag. 06 1495 Z. 93 ff.). Der Beschuldigte 34 demgegenüber berichtete: «Sie sass sofort auf meinen Schoss. Sie war ganz offen und hatte keine Bedenken» (pag. 06 1026 Z. 99 f.). Abschliessend und mit Blick auf Ziff. I.6.3 AKS ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte am 11. November 2020 zu seiner Mutter sagte: «Sie [Anmerkung der Kammer: die Strafklägerin] sagte, mir geht es nicht gut. Manchmal hatte sie hohen Blutdruck, breite Pupille. Ich fragte mich was los ist. Ich wollte ihr den Blutdruck messen, aber sie sagte Nein. Ich merkte ihr Herz schlägt stark. Ich gebe ihr Medi- kamente, damit sie sich beruhigt, sie schläft ein und fängt an Albträume zu haben» (pag. 06 0728). Diese Aussage steht in eklatantem und nicht auflösbarem Wider- spruch zur Beteuerung des Beschuldigten, er habe der Strafklägerin keine Medi- kamente gegeben (pag. 19 811 Z. 16 ff.). Hellhörig macht auch, dass er zu seiner Mutter meinte, die Strafklägerin nehme seit April 2020 Drogen. Deswegen sei sie «so verrückt geworden» und habe abgenommen (pag. 06 0698). c) Combox-Nachrichten des Beschuldigten an die Strafklägerin Die vom Beschuldigten zwischen dem 5. und 23. November 2020 auf der Combox der Strafklägerin hinterlassenen Nachrichten würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 315): Der Beschuldigte hinterliess acht Nachrichten mit der Bitte an D.________, zu ihm zurückzukommen. In sechs Nachrichten betonte er, dass sie «diese Arbeit nicht mehr machen müsse», in weiteren vier Nachrichten versprach er ihr, dass er ihr «gar nichts mehr machen» werde. Die Nachrichten auf die Combox von D.________ widersprechen seinen im Verfahren gemachten Aussagen, wonach D.________ gegen seinen ausdrücklich erklärten Wunsch weiter als Prostituierte gearbeitet habe, sie mit dieser Arbeit glücklich gewesen sei, sie es wirklich genossen habe (pag. 06 955, Z. 217, Z. 226), sie ihm insbesondere auch nicht erlaubt habe, selber für das Einkommen der Familie aufzukommen. Auch die unmissverständlichen Versprechen, ihr gar nichts mehr anzutun, geben keinen Sinn, wenn er ihr angeblich keine körperliche oder sexuelle Gewalt zugefügt haben soll. Auch diese Nachrichten sind relevant und aufschlussreich. Sie sind geeignet, Aussagen des Beschul- digten über ein angeblich harmonisches Eheleben in Frage zu stellen und zu widerlegen, ebenso über die behauptete Freiwilligkeit und Begeisterung, mit welcher D.________ in den vergangenen Jahren in der Prostitution tätig gewesen sein soll. d) Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro des Beschuldigten Die auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro des Beschuldigten sichergestellten und ausgewerteten Foto- und Videodateien würdigte die Vorinstanz – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 316 f.): Weder die Fotos von gemeinsamen Ferien noch die Videos mit sexuellen Handlungen der Eheleute, vermitteln den Eindruck von Zwang oder Gewalt. Dasselbe gilt für den verbalen Streit, auf welchem zu hören ist, wie sich der Beschuldigte und D.________ gegenseitig beschimpfen. Auf Vorhalt der gemeinsamen Ferien und auf die Fragen, ob es in der Ehe auch gute Zeiten gegeben habe, bestätigte D.________, dass es auch «schöne Momente» in der Ehe gegeben habe. Der Be- schuldigte habe sie insbesondere in den Ferien in Ruhe gelassen. Allerdings habe der Sex vor und während der Ehe immer und ausnahmslos gegen ihren Willen stattgefunden. 35 Es ist nicht möglich, aus den Sequenzen in den Videofilmen aussagekräftige Rückschlüsse auf eine Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit beim Geschlechts- oder Oralverkehr zu ziehen. Auch insofern nicht, als D.________ gemäss ihren Aussagen «ihr Bestes gegeben» habe, damit es – aus welchen Grün- den auch immer – nicht «Scheisse» aussehen soll (pag. 06 1631, Z. 416 ff.). Das verfügbare Bildma- terial ist als Sachbeweis aber letztlich nicht geeignet, die geltend gemachte und angeklagte dauerhaf- te und ununterbrochene Gewalt, namentlich sexuelle Gewalt, zu untermauern. Dasselbe gilt als Mo- mentaufnahme für den verbalen Streit vom 7. Oktober 2020, der den Eindruck vermittelt, dass D.________ sich mit Worten durchaus zu wehren wusste. Betreffend das aktenkundige Streitgespräch vom 7. Oktober 2020 (pag. 06 215) ist zu ergänzen, dass die Strafklägerin nie bestritt, sich verbal gewehrt zu haben. Vielmehr gestand sie auf die Frage, ob man aus diesem Streitgespräch schliessen könne, dass sie sich durchaus habe wehren können: «Wie gesagt, er schlug mich nicht bei jedem Streit, es gab auch Streitereien, bei denen er mich nicht angelangt hat. Manchmal habe ich mich auch gewehrt, verstehen Sie? Manchmal wehrte ich mich auch» (pag. 19 017 Z. 34 ff.; so auch pag. 06 1449 Z. 1681 ff.). Auch an an- derer Stelle berichtete sie, sich Gehör verschafft zu haben. So etwa, als sie angab, sie habe entschieden, dass man in Bern lebe und nicht in Zürich (pag. 06 1501 Z. 351), und es zu Hause und auf der Poststelle zu einem Streit gekommen sei, weil sie eine Paketsendung mit Heroin nicht habe aufgeben wollen (pag. 06 1541 Z. 407 ff.). Sie betonte auch: «Ich bin D.________ und habe mich ihm immer ge- stellt» (pag. 06 1508 Z. 690). Hätte die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt und sich wahrheitswidrig als Opfer darstellen wollen, hätte sie kaum zugestanden, sich dem Beschuldigten teils verbal widersetzt zu haben (eingehend zur berichteten teilweisen Gegenwehr der Strafklägerin siehe E. II.9.6.3.a hier- nach). Hinsichtlich die von der Vorinstanz erwähnten «schönen Momente» ist präzisierend und relativierend festzuhalten, dass die Strafklägerin auf die Frage, ob es auch schöne Zeiten gegeben habe, antwortete: «In den Ferien. Es gab Ferien, wenn wir mit seiner Familie an der Promenade waren oder in den letzten Ferien [Anmerkung der Kammer: im Sommer 2020; pag. 06 1745 Z. 193 ff.], als wir grillierten, das wa- ren schöne Momente» (pag. 06 1745 Z. 189 ff.). Auf Erkundigung, wie es ausser- halb der Ferien gewesen sei, erklärte sie: «An manchen Tagen war er nett und hat mir nichts gemacht. Hat seine Spiele gespielt oder telefoniert oder wir haben zu- sammen gegessen. Das kam sonst selten vor. Ich war aber auf Obacht, damit es nicht gleich wieder ändert. Wenn Besuch kam, war er auch nett. Unser Schein war die glückliche Familie. Ich musste damals kochen, machen und tun» (pag. 06 1746 Z. 197 ff.). Hinzuweisen ist auch auf nachstehende Antwort der Strafklägerin auf die Frage, ob es jemals Zärtlichkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gege- ben habe: «Nein, das gab es nicht. Es kam vor, dass er netter war als sonst und kein ʺArschlochʺ war. Aber das gab es selten. Und wenn er auf einem Foto lachte, war das eine ʺscheissʺ Show vor seinen Leuten. Die anderen durften gar nichts wissen und ich wusste nicht, was ich wann sagen durfte. Sie durften nicht von der Prostitution erfahren» (pag. 06 1560 Z. 224 ff.). Auf die Nachfrage, was sie mit «netter» gemeint habe, präzisierte sie: «Ich weiss auch nicht... Einfach netter. Nicht dieses permanente Bedrohen. Es gab einfach Momente, in denen wir zusammen auf dem Sofa sassen und er netter war. Nicht nur ʺDrecksschlampeʺ, ʺSouhundʺ 36 und so. Dann dachte ich ʺhä, wär bisch du?ʺ, wenn er so nett war. Seine Kontrollen und die Bestimmtheit waren aber trotzdem noch da. Er legte mir sogar immer die Kleidung bereit, bevor ich aus dem Haus ging. Immer sagte er, was ich anziehen sollte. Ich musste sogar meine langen blonden Haare abschneiden. Sein Bild von mir war: D.________ muss grosse Brüste und blonde kurze Haare haben» (pag. 06 1559 Z. 229 ff.; so auch pag. 19 015 Z. 36 ff.). Insofern sprach die Straf- klägerin nicht ohne weitere Erklärungen von «schönen Momenten», sondern viel- mehr von Zeiten, in denen der Beschuldigte netter war oder sie in Ruhe liess. Be- zeichnenderweise betrafen diese Momente vorwiegend Situationen, in welchen Drittpersonen zugegen waren und es eine glückliche Beziehung vorzuspielen galt (eingehend zu den vermeintlich schönen Momenten auch E. II.9.6.2.o hiernach). Exemplarisch für die von der Strafklägerin geschilderten Begierde des Beschuldig- ten nach videografischer Selbstdarstellung ist die Tonspur eines von der Strafklä- gerin gedrehten Video, das den Beschuldigten mit einer Waffe posierend zeigt, lau- tend (schwarze Festplatte ________): Beschuldigter (drängend): Video, Video. Strafklägerin (genervt): Aber es recorded, man. Är dänkt, es recorded jetzt Beschuldigter: Very nice picture. Strafklägerin (genervt): Bisch jtz z’friede? Beschuldigter: Hä? Strafklägerin (nachäffend): Hä? Bezüglich der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos und Videos liess die Vorinstanz unberücksichtigt, unter welchen Umständen und mit welcher Intention die Bilddateien erstellt wurden: Wie unter E. II.9.6.29.6.2.b hiervor ausgeführt, intendierte der Beschuldigte von An- fang an, die Strafklägerin durch Heirat an sich zu binden und eine Aufenthaltsbewil- ligung zu erhalten. Entsprechend liegt es auf der Hand, dass er von Beginn an bemüht war, nötigenfalls Alltagsfotos vorweisen zu können, mit denen er nament- lich den für die Prüfung einer Scheinehe zuständigen Behörden eine einvernehmli- che und glückliche Beziehung respektiv Ehe vorspielen kann. Die Strafklägerin äusserte diesen Verdacht wiederholt: «Er machte die Fotos von mir, wie ich fröhlich war und lachte. Das war wie geplant. Das war beim ersten Mal, als ich dort war. Wer macht schon Fotos, von jemandem, der ʺverschlageʺ ist oder traurig. Ich habe auf den Fotos gelacht, innerlich habe ich geschrien und geweint» (pag. 06 1653 Z. 244 ff.). Zudem: «Die Nr. 52 war am Anfang, also die erste Reise. Nachdem wir dort waren, gingen wir mit seiner Familie Fotos machen. Es kam mir so vor, dass er die Fotos extra gemacht hat. Also so, als er gewusst hätte, dass er diese brauchen würde. Er will alles festhalten, dass er alles zeigen kann» (pag. 06 1657 Z. 403 ff.; so auch pag. 06 1659 Z. 497 ff.). Ferner: «Die Fotos habe ich damals in Bulgarien gemacht. Es gibt keine Fotos, auf denen man nicht lacht. Er legte die Fotos zur Seite, um sie dann zeigen zu können» (pag. 19 016, Z. 36 f.). Bezeichnenderweise finden sich in den beigezogenen Akten der Fremdenpolizei Bern mehrere Fotos, die kurz nach dem Kennenlernen erstellt wurden und ein vermeintlich glückliches Paar zeigen (pag. 07 1842 ff., pag. 06 1657 Z. 390 ff.). Laut der Strafklägerin orga- 37 nisierte der Beschuldigte bewusst Ausflüge und erstellte Fotos davon, um seinen Freunden und auf Facebook zeigen zu können, dass sie eine glückliche Familie seien (pag. 06 1559 Z. 226 ff., pag. 06 1755 Z. 566 ff., pag. 19 017 Z. 25 ff.; bei- spielhaft schwarze Festplatte ________). Demnach hat als erstellt zu gelten, dass die aktenkundigen Alltagsfotos weitgehend mit der Absicht erstellt wurden, gegenüber Familie, Freunden und Behörden das Bild einer glücklichen Ehe zu präsentieren. Entsprechend dokumentieren sie nicht den wahrhaftigen Alltag der Strafklägerin und kommt ihnen kein Beweiswert zu. Die Sex-Fotos und -Videos erstellte der Beschuldigte zufolge den glaubhaften Schilderungen der Strafklägerin, um diese männlichen Bekannten (pag. 06 0848, pag. 06 1231 Z. 139 ff., pag. 06 1632 Z. 420 ff.) und Inhabern von Etablissements (pag. 06 1516 Z. 229 ff.) zu senden. Während des gesamten Verfahrens berief sich der Beschuldigte zu seiner Verteidigung auffällig oft auf Fotos und Videos, die dar- legen sollen, dass sie sich liebten, er die Strafklägerin weder schlug noch verge- waltigte noch zur Prostitution zwang und sie glücklich gewesen seien (pag. 06 0981 Z. 355, pag. 06 0986 Z. 70 ff., pag. 06 1061 Z. 132 ff., pag. 06 1133 Z. 257 ff., pag. 06 1150 Z. 310 ff., pag. 06 1158 Z. 605 f., pag. 06 1173 Z. 313 ff., pag. 06 1195 Z. 57 ff., pag. 06 1248 Z. 25 ff., pag. 06 1279 Z. 301 ff., pag. 06 1284 Z. 24 ff., pag. 06 1323 Z. 644 ff., pag. 06 1344 Z. 421 ff., pag. 19 038 Z. 46 f.). Da- her ist nicht auszuschliessen, dass er die Sex-Fotos und -Videos teilweise – wie die Alltagsfotos – erstellte, um im Bedarfsfall ein glückliches Eheleben suggerieren zu können. Die Strafklägerin erwähnte die Sex-Videos erstmals an der Einvernahme vom 2. Dezember 2020: «Er filmte uns beide auch beim Sex. Es gibt diese Videos noch. Er stellte die Kamera auf und bestieg mich» (pag. 06 1524 Z. 538). Auf das Filmen angesprochen, ergänzte sie an der Einvernahme vom 20. Mai 2021: «Wir haben auch Videos gedreht, in denen ich hinhalten musste. Wenn man diese Videos schaut, sieht man nichts, was darauf hindeuten würde, dass sich die zwei Leute gernhaben. Ich musste immer hinhalten und er hat noch gefilmt. Ich hoffte, dass es nicht veröffentlicht wird. Ich dachte, er geniesst es, wenn er mich missbraucht. […] Es ist alles gestellt. Ich weiss, um welche Videos es geht und kann mich daran er- innern. Ich musste mir Mühe geben und es gut aussehen lassen. Ich habe mein Bestes gegeben, damit es nicht Scheisse aussieht. Aber es war wie gestellt. Ich musste es machen. Wie ich zu laufen komme, auf ihn sitze... Ich habe meinen Kopf weggedreht auf einem Video, weil ich mich so geschämt habe» (pag. 06 1631 Z. 400 ff. und Z. 416 ff.). Die Kammer glaubt diesen Aussagen der Strafklägerin. Die drei Videos gemäss pag. 06 0486 zeigen nicht natürliche sexuelle Handlungen zwischen Ehegatten, sondern bewusst für die Kamera produzierten und insofern gestellten Oral- und Vaginalverkehr (pag. 06 0486, MOV00040.AVI, MOV00049.AVI und MOV00321.AVI; ferner schwarze Festplatte ________). Ent- sprechend gekünstelt wirken auch die die Äusserungen der Strafklägerin (beispiel- haft: «Welcome to porno world with D.________»; pag. 06 0486, MOV00040.AVI 00:18 Minuten). Eines der aktenkundigen Videos dokumentiert das von der Straf- klägerin stets erwähnte «Besteigen» durch den Beschuldigten (pag. 06 1521 Z. 400 f., pag. 06 1524 Z. 540 ff., pag. 06 1559 Z. 212 ff.). So ist erkennbar, dass 38 sie ihre Arme nicht etwa um den Körper des Beschuldigten schlingt o. Ä., sondern dessen massigen Unterleib von sich wegdrückt (pag. 06 0486, MOV00321.AVI 02:37 Minuten). Das illustriert ihre Abneigung gegenüber dem Beschuldigten und objektiviert ihre Aussage: «Ich habe ihn die letzten 10 Jahre von mir weggedrückt, weil er auf mich draufgelegen ist» (pag. 06 1586 Z. 554). Wie die Strafklägerin sag- te, findet sich auf den Sex-Videos «keine Erotik, nichts Zartes», das darauf hindeu- ten würde, dass sie die sexuellen Handlungen gewollt und genossen hätte. Augen- fällig ist auch, dass sich die Strafklägerin auf den Videos mit dem Beschuldigten verhält wie auf den Videos mit Freiern und auf den für Freier produzierten Videos (Auf einem aktenkundigen Video sagte die Strafklägerin zu einem Freier, der sie oral befriedigte: «Äs gseht geil us, Baby. Das git ä geili Wichs-Vorlag, glaub mir»; schwarze Festplatte ________). Die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten liefen ab, wie jene mit den Freiern. Auch auf den Bilddateien, die sexuelle Hand- lungen mit Freiern zeigen, ist der Strafklägerin nicht anzusehen, dass sie zur Pro- stitution gezwungen wurde und die sexuellen Handlungen insofern nicht freiwillig waren (schwarze Festplatte ________). Als Prostituierte war sie sich gewohnt, so zu tun als ob. Sie wusste, dass die Kamera läuft, was der Beschuldigte von ihr er- wartet und wie sie zu agieren hat. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte auf seinem Mobiltelefon nur jene Sex-Fotos und -Videos gespeichert hatte, die seinen Vorstellungen entsprachen und seines Erachtens geeignet sind, ein glückliches Eheleben mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zu präsentie- ren. Anders lässt sich kaum erklären, warum er nicht nachvollziehbar dartun konn- te, warum von ihm und der Strafklägerin lediglich zwei Sex-Videos gefunden wur- den (pag. 06 1286 Z. 97 ff.), obgleich laut ihm und der Strafklägerin mehrere Auf- nahmen vorhanden sein müssten. Folglich kann der Beschuldigte auch aus den aktenkundigen und von ihm mehrfach zu seiner Verteidigung angerufenen Sex-Fotos und -Videos nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Wenngleich die aktenkundigen Bilddateien nicht geeignet sind, die angeklagte (se- xuelle) Gewalt zu untermauern, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Strafklägerin, namentlich des von ihr geschilderten «Besteigens». Betreffend die zeitliche Einordnung der Anklagesachverhalte nach Ziff. I.3 und I.4.2 AKS ist anzumerken, dass betreffend die Dateien «MOV00040.AVI» (Oralver- kehr) und «MOV00049.AVI» (Oralverkehr) als letztes Änderungsdatum der 16. April 2011 angegeben ist und bezüglich der Datei «MOV00321.AVI» (unge- schützter (Vaginalverkehr) der 26. Oktober 2010 (pag. 06 486). e) Mobiltelefon Samsung SM-G975F Galaxy der Strafklägerin Die auf dem Arbeitstelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin sichergestellten und ausgewerteten Bilddateien, Chatnachrichten und Kontakte würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 318): Die Auswertungen sind für die umstrittenen Beweisfragen nicht von Relevanz, namentlich erlauben sie keine Rückschlüsse hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten Freiwilligkeit der Arbeit. Es entspricht dem unbestrittenen Sachverhalt, dass D.________ über die gesamte Dauer der Ehe in der 39 Prostitution tätig war, dafür auch Werbung aufgeschaltet hat. Sie hat teilweise auch ein Mitsprache- recht bei der Wahl der Kunden bestätigt. Die Dateien auf der schwarzen Festplatte zeigen, dass die Strafklägerin – wie von ihr geschildert (pag. 06 1431 Z. 1168 ff.) – ein Arbeitstelefon und ein Privattelefon hatte. So fanden sich auf dem Samsung SM-N976B Kontaktdaten und Chatnach- richten von Freiern sowie Fotos der Homepage der Strafklägerin, nicht aber auf dem Samsung SM-N976B. f) Mobiltelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin Die auf dem Mobiltelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin sichergestellten und ausgewerteten Anrufprotokolle, Chatnachrichten sowie Foto- und Videodateien würdigte die Vorinstanz – wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 317 f.): Auch auf den hier ausgewerteten Fotos und Videos ist kein Zwang und keine Gewalt ersichtlich. Die Aufnahmen vermitteln den Eindruck eines grundsätzlich harmonischen Ehelebens. Es sind Momen- taufnahmen und sind als solche im Beweisverfahren zu berücksichtigen. Sie sind gleichzeitig aber auch nicht geeignet, eine massive und ununterbrochene Unterdrückung, das von D.________ be- schriebene Klima der andauernden Angst und Gewalt in der Ehe zu untermauern. Irritierend ist dabei die Chatnachricht von D.________ vom 8. Oktober 2020 an ihre Schwester U.________. Sie beschwert sich, dass der Beschuldigte sie betrüge und sie «seit ewig» keinen Sex mit ihm habe. Angesichts der Aussagen von D.________, wonach der Beschuldigte sie während der Ehe fast täg- lich vergewaltigt habe (pag. 06 1545, Z. 548 f.), machen solche Aussagen («ke Sex sit ewig») schlichtweg keinen Sinn. Ebenso wenig kann die entsprechende Begründung von D.________ über- zeugen. Auf die Frage, wie die Nachricht vor dem Hintergrund der beklagten sexuellen Gewalt zu er- klären sei, gab D.________ anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sie ihrer Schwester plausibel habe erklären wollen, warum sie ihren Ehemann verlassen wolle (pag. 19 019, Z. 1 ff.). Dies ist nicht nachvollziehbar. Bezüglich den (fehlenden) Beweiswert der auf dem Mobiltelefon der Strafklägerin gefundenen Fotos und Videos wird vorab und sinngemäss auf die Ausführungen unter E. II.9.6.2.d hiervor verwiesen. Zudem ist nachstehende Aussage der Straf- klägerin in Erinnerung zu rufen: «Er machte die Fotos von mir, wie ich fröhlich war und lachte. Das war wie geplant. […] Es gibt keine Fotos von mir, bei denen ich traurig bin. Niemand macht Fotos von dem» (pag. 06 1653 Z. 244 ff.). In den Foto- alben der meisten Familien und auf den Mobiltelefonen der meisten Menschen dürften sich fast ausschliesslich Fotos finden, die einen Augenblick des (vermeintli- chen) Glücks einfangen und Momente von Gewalt, Streit und Trauer ausblenden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die meisten Fotos der Strafklägerin entweder vom Beschuldigten aufgenommen wurden oder die Strafklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten abbilden, d.h. von Dritten erstellt wurden, gegenüber welchen es ein glückliches Ehepaar vorzuspielen galt. Auch zeigt (nahezu) keines der ak- tenkundigen Fotos oder Videos einen spontanen, nicht inszenierten Moment oder eine natürliche Körpersprache/Mimik der Strafklägerin. Sie wusste jeweils, dass die Kamera auf sie gerichtet war, und setzte entsprechend ein Lächeln auf. Selbst auf dem Foto, das anlässlich ihrer Verhaftung vom 24. Januar 2011 für das «Stamm- blatt» erstellt wurde, lächelte sie in die Kamera und vermittelte insofern einen (ver- 40 meintlich) glücklichen Eindruck (pag. 07 2001). Entsprechend kann der Beschuldig- te aus den (weitgehend gestellten) Fotos und Videos, die auf dem Privattelefon der Strafklägerin sichergestellt wurden, entgegen seinen Behauptungen nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Der von der Vorinstanz erwähnte Passus in der Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020, wonach der Beschuldigte sie be- trüge und es seit ewig keinen Sex, kein Zusammensein mehr gebe, mag vorder- hand irritieren. Auf die Frage der Vorinstanz, wie es dazu gekommen sei, dass sie dem Beschuldigten «ke Sex sit ewig» vorwerfe, und ob dies angesichts des angeb- lich erlebten erzwungenen Geschlechtsverkehrs nicht positiv gewesen sei, erläuter- te die Strafklägerin jedoch nachvollziehbar und stringent: «Meine Familie wusste nichts davon. Sie haben nichts gemerkt davon, weil ich nicht konnte und wollte, dass sie es merken. Ich habe vorgehabt zu ihr [Anmerkung der Kammer: U.________] zu gehen, ohne ihr zu erzählen, wie es wirklich war. Ich wusste nicht, wie ich es sagen könnte. Dann habe ich es erst der Familie gesagt. Ich habe mich geschämt vor meiner Familie, darum habe ich es so geschildert» (pag. 19 018 Z. 39 ff.). «Ich schrieb es so, weil ich vorhatte, zu ihr zu gehen, und wollte ihr nicht sagen, was er machte. Sie wussten nicht, dass er mein Zuhälter war. Darum schrieb ich es so, damit sie es nicht merken. Ich bin froh, konnte ich es dann mei- ner Familie sagen und sie mich dennoch lieben» (pag. 19 019 Z. 12 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich die Strafklägerin ihrer Schwester während mehr als zehn Jahren nicht anvertraut hat und diese nichts von der Zwangsprostitution wusste, und angesichts der latenten Angst der Strafklägerin, ihre Familie könnte ihr nicht glauben oder sie nicht mehr lieben, wenn sie die Wahrheit erfährt (pag. 06 1518 Z. 312 f.), erscheint der Kammer schlüssig und verständlich – mithin glaubhaft – dass die Strafklägerin gegenüber U.________ nicht direkt die Zwangsprostitution und Vergewaltigungen ansprach, sondern «übliche» Eheprobleme schilderte, um überhaupt erst wieder mit ihrer Schwester in Kontakt zu treten und zu verhindern, von jener verurteilt/verstossen zu werden. Zu beachten ist auch, dass die Strafklä- gerin zu Protokoll gab: «Er vergewaltigte mich zum Schluss nochmal und fasste mich danach nicht mehr an. Das machte mir Angst» (pag. 06 1524 Z. 531; so auch pag. 06 1634 Z. 493 ff.). Weil das Nichtanfassen die Strafklägerin ängstigte, ist nachvollziehbar, dass sie dieses ihrer Schwester gegenüber erwähnte. Daher und weil «ke Sex sit ewig… kes zämsi» nicht gleichbedeutend mit erzwungenem Ge- schlechtsverkehr ist, steht besagte Chatnachricht auch nicht in Widerspruch zur Anschuldigung der Strafklägerin, der Beschuldigte habe sie letztmals zwei Wochen vor ihrer Flucht vergewaltigt (pag. 06 1525 Z. 549). Überdies lässt die vorinstanzli- che Schlussfolgerung, die Strafklägerin habe sich bei ihrer Schwester über fehlen- den Sex «beschwert», den Gesamtkontext ausser Acht. Die Strafklägerin schrieb in besagter Chatnachricht einleitend, sie wolle am Folgetag Anzeige bei der Polizei erstatten und erzählen, was alles passiert sei. Der Beschuldigte wolle sie vergiften, habe sie in der Hand gehabt und nicht gehen lassen, es sei viel Schlimmes pas- siert und sie habe Angst vor ihm (schwarze Festplatte ________). Im Ergebnis kann der Beschuldigte auch aus der Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Diese untermauert die von der Strafklägerin gegenüber den Strafverfol- 41 gungsbehörden getätigten Aussagen, wonach sie Angst vor dem Beschuldigten habe, er ihr in den vergangenen Jahren viel Schlimmes angetan habe und ihre Familie nichts davon gewusst habe. g) Hausdurchsuchung vom 3. Dezember 2020 Die an der Hausdurchsuchung vom 3. Dezember 2020 am ehelichen Domizil si- chergestellten Dokumente würdigte die Vorinstanz – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 323): Aufgrund der übersetzten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Lage war, im Jahr 2013 einen Schuldbrief zurückzuzahlen (pag. 07 237) und dass sich D.________ am 23. No- vember 2012 sowie am 11. Juni 2015 in Sofia bei Dr. AB.________ einer Brustoperation unterzogen hat (pag. 07 255 ff., pag. 07 280). Infolge fehlendem anderweitigem Einkommen muss dies alles mit Geld aus der Prostitution von D.________ bezahlt worden sein. Dass das Ehepaar viele Medikamente in der Wohnung hatte und der Beschuldigte bzw. dessen Mut- ter auf die Packungen Haloperidol «D.________(Spitzname) still» schrieb, ist unbestritten. Dass der Beschuldigte D.________ diese Medikamente ohne deren Wissen verabreichte, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Hinsichtlich letzterem ist anzumerken, dass in der Küche drei ungeöffnete Packun- gen Haloperidol-Richter 1.5 mg festgestellt wurden (Ass.-Nr. 31.1). Auf jeder Pa- ckung vermerkte der Beschuldigte – und nicht, wie von der Vorinstanz geschrieben, dessen Mutter – handschriftlich auf Bulgarisch und in kyrillischer Schrift «D.________(Spitzname) still» (pag. 06 0503, pag. 06 1084 Z. 204 und Z. 213, pag. 06 1085 Z. 213, pag. 06 1617 f.). Das ist kein direkter Beweis, aber ein ge- wichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte dieses Medikament – wie angeklagt – der Strafklägerin verabreicht hat (eingehend dazu E. II.9.6.8 hiernach). h) Medikamentenbezug gemäss Liste der «AZ.________ Apotheke» Die Übersicht über den Medikamentenbezug in der «AZ.________ Apotheke» wür- digte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 319): Die Vorwürfe von D.________, wonach der Beschuldigte ihr Medikamente mit den entsprechenden Wirkstoffen ohne ihr Wissen resp. gegen ihren Willen abgegeben habe (pag. 06 1613, Z. 815 ff.), las- sen sich damit nicht untermauern. Die Liste dokumentiert im Gegenteil, dass D.________ für sich sel- ber das Medikament Trittico bekommen und damit auch selber eingenommen haben dürfte; dies ent- gegen ihren eigenen Aussagen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, lässt sich ihre Darstel- lung, wonach der Beschuldigte ihr mit einer heimlichen Abgabe dieses Medikaments habe schaden bzw. sie habe vergiften wollen, nicht belegen. Bezüglich des Medikaments Trittico ist zu beachten, dass die Übersicht mit den von der Strafklägerin in den Jahren 2012 bis 2021 in der «AZ.________ Apotheke» be- zogenen Medikamente (pag. 07 1605 f.) einzig dokumentiert, dass die Strafklägerin am 18. September 2020 einmalig Trittico abgeholt hat. Ob sie dieses Medikament (eigenhändig) eingenommen hat, erhellt daraus nicht. Das kann vorliegend auch of- fenbleiben, weil dem Beschuldigten in Ziff. I.3 AKS nicht explizit vorgeworfen wird, der Strafklägerin gegen ihren Willen Trittico verabreicht zu haben, sondern Haldol mit dem Wirkstoff Haloperidol. Folglich trägt das besagte Dokument nicht zur Auf- 42 klärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei. Es lässt sich daraus weder etwas zu Gunsten des Beschuldigten noch der Strafklägerin ableiten. i) Gutachten des IRM Zürich zur Haaranalyse der Strafklägerin, forensisch-toxi- kologische und forensisch-chemische Abschlussberichte des IRM Bern betreffend den Beschuldigten und diverse Arztberichte bezüglich der Strafklägerin Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Zürich vom 8. Dezem- ber 2020 zur Haaranalyse der Strafklägerin, den forensisch-toxikologischen Ab- schlussbericht des IRM Bern vom 22. Dezember 2020 und den forensisch- chemischen Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. Januar 2021 betreffend den Beschuldigten sowie die diversen Arztberichte bezüglich die Strafklägerin würdigte die Vorinstanz – teils wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 320 f.): Die ausgewertete Haarprobe ergab einen regelmässigen Kokainkonsum von D.________ sowie die gelegentliche Einnahme verschiedener Medikamente, auch mit den Wirkstoffen Trittico und Haloperi- dol, letzterer enthalten im Präparat Haldol. Es ist gestützt auf die Liste zu Medikamentenbezügen (pag. 07 1605 ff.) erstellt, dass D.________ das Medikament Trittico verschrieben wurde, und sie es am 18. September 2020 auf eigenen Namen bezogen hat. Weitergehend ergibt sich aus einzelnen Arztberichten gemäss den Editionen bei Spitälern und Ge- sundheitseinrichtungen [(…)], dass D.________ wiederholt wegen gesundheitlicher Beschwerden medikamentös behandelt wurde, auch im fraglichen Zeitraum September 2020. Dem ausführlichen Bericht der Neurologie AY.________ vom 17. September 2020 (pag. 07 1392) ist zu entnehmen, dass D.________ anfangs September 2020 zur Behandlung einer Hypercholesterinämie jeden zweiten Tag ein Medikament eingenommen habe, wobei sie sich an den Namen des Medikaments nicht mehr ha- be erinnern können. Es sei neu eine Statintherapie eingeleitet worden, welche differential- diagnostisch die Kopfschmerzen erklären könnten. Nach der Analgetika-Therapie im Lindenhof habe die Patientin keine Kopfschmerzen mehr. Darüber hinausgehend ergibt sich aus den Arztberichten, dass D.________ offenbar auch auf eigene Initiative hin Medikamente des Beschuldigten zu sich genommen hat, zuletzt im Zeitraum Juli 2020. Im Rahmen von Abklärungen wegen einer möglichen Störung des Fettstoffwechsels wurde im Arztbe- richt vom 24. Juli 2020 ausgeführt, dass D.________ zeitweise die Medikamente Statine, Sortis, ihres Ehemannes eingenommen habe (pag. 07 1314). Bereits im Juli 2016 wurde ihr gemäss Arztbericht vom 28. Juli 2016 empfohlen «auf jeglichen Konsum von Cannabis, Aufputschmitteln sowie die Ein- nahme von Medikamenten von ihrem Ehemann» zu verzichten. (pag. 07 1207). Auf die Aussagen von D.________, wonach sie ausschliessen könne, im angeklagten Zeitraum April bis Oktober 2020 andere Medikamente als Dafalgan, Novalgin oder Johanniskraut eingenommen zu haben (pag. 19 020, Z. 43), kann deshalb nicht abgestellt werden. Soweit den Beschuldigten betreffend, bestätigte das IRM-Gutachten in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen einen gelegentlichen Konsum von Kokain und auch die Einnahme verschiedener Medikamente. Aus dem Umstand, dass die Strafklägerin im Jahr 2016 Medikamente des Beschul- digten zu sich nahm, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie dies auch im Jahr 2020 tat. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend pag. 19 020 Z. 43 sodann sind aktenwidrig. Die Strafklägerin sagte an erwähnter Stelle nichts 43 Dahingehendes aus. An vorangegangenen Einvernahmen gab sie an, sie habe Da- falgan, Novalgin, Jarsin, Fluvastatin und Rosuvastatin genommen (pag. 06 1613 Z. 803 ff., pag. 06 1614 Z. 875 f.). Solche Medikamente holte sie zwischen dem 10. September 2020 und dem 1. Oktober 2020 in der «AZ.________ Apotheke» ab (pag. 07 1605). Aus dem Umstand, dass die Strafklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzig die Einnahme von «Tabletten mit Johanniskraut» erwähn- te (pag. 09 021 Z. 2 ff.), womit sie Jarsin gemeint haben dürfte, kann der Beschul- digte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Blick auf den Vorwurf nach Ziff. I.6.3 AKS ist hervorzuheben, dass in den am 26. November 2020 sichergestellten und vom IRM Zürich untersuchten Haarproben der Strafklägerin Haloperidol nachgewiesen wurde, womit die Einnahme/Applika- tion dieses Wirkstoffes mindestens in den letzten zwei bis vier Monaten vor der Si- cherstellung der Haarprobe am 26. November 2020 bewiesen ist (pag. 06 2044, pag. 2046). Haloperidol ist ein Neuroleptikum und findet sich als Wirkstoff etwa im Präparat Haldol. Die festgestellte Konzentration liegt im unteren/mittleren Bereich der dem IRM Zürich bekannten Vergleichswerte (pag. 06 2047). j) Editionen bei Spitälern und Gesundheitseinrichtungen Die bei mehreren Spitälern und Gesundheitseinrichtungen edierten Unterlagen be- treffend die Strafklägerin würdigte die Vorinstanz – weitgehend wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 327 f.): D.________ sprach wiederholt wegen gesundheitlicher Probleme in Spitälern vor, meistens im Sinne einer notfallmässigen Selbstzuweisung, meist bei Infekten oder ähnlichen akuten gesundheitlichen Problemen. Die Fachpersonen wurden dabei weder über psychische oder physische Gewalt durch den Ehemann noch über jahrzehntelange Vergewaltigungen informiert, im Gegenteil wurde häusliche Gewalt auf die Frage hin negiert. Es fanden sich in keinem der Berichte Bemerkungen/Vermutungen zu körperlichen Misshandlungen, zu nicht oder noch nicht verheilten Verletzungen. Die körperlichen Untersuchungen ergaben auch keinen Anlass zu entsprechenden Mutmassungen. Wegen der teilwei- se unklaren Beschwerden wurde D.________ wiederholt auch einer umfassenden körperlichen Un- tersuchung unterzogen, ohne entsprechende Feststellungen. Die Aussagen von D.________, wonach sie regelmässig, teilweise täglich, teilweise massive körperliche Gewalt durch den Beschuldigten habe erleiden müssen, er sie grün und blau geschlagen, «geschuttet», auf den Boden und in Möbel hinein- geworfen habe (pag. 06 1448, Z. 1655 f.; Z. 1668), sie es niemandem habe sagen können, weil sie al- leine gewesen sei (pag. 06 1448, Z. 1669 f.), sind mit den medizinischen Unterlagen nicht in Einklang zu bringen. Dies sogar trotz vermuteten Übertreibungstendenzen von D.________ im Spital Visp (pag. 07 1528). Auch hat sie nie selbst Fotos (z.B. mit dem Mobiltelefon) von körperlichen Folgen aus Gewaltvorfällen dokumentiert. Auf die Frage, warum sie in einem fachärztlichen, vertrauten Rahmen nicht über ihre Not habe sprechen können, gab D.________ anlässlich der Hauptverhandlung folgendes zu Proto- koll: «Ich schaffte es nicht, auch gegenüber meiner Frauenärztin konnte ich es nicht. Ich schämte mich. Ich wollte nicht, dass er herausfindet, dass ich etwas gesagt habe und dass es allenfalls nicht reichen würde» (pag. 19 024, Z. 9 ff.). Die Tatsache, dass bei D.________ keine Verletzungen festgestellt wurden, schliesst körperliche Gewalt gegen sie nicht per se aus. Es ist grundsätzlich möglich, dass D.________ im Vorfeld der je- weiligen Vorsprache im Spital keine Übergriffe erleiden musste. Andererseits vermögen die Arztbe- 44 richte jedoch gewalttätige Übergriffe in dem von D.________ beschriebenen dauernden Ausmass nicht zu untermauern. Gänzlich unberücksichtigt liess die Vorinstanz die verschriftlichten Beobachtungen des Pflegepersonals des Spitalzentrums Oberwallis von Mitte Oktober 2010 und Ende Dezember 2010. Diese machen, zumindest in der Rückschau, hellhörig und enthalten Hinweise, dass etwas nicht stimmte. Nennenswert sind u.a. nachstehen- de Passagen aus den Pflegeberichten (pag. 07 1525 ff., pag. 07 1542, pag. 07 1570 f., pag. 07 1585): 17. Oktober 2010 08:00 Uhr: ist wach. kaum komme ich ins zimmer, ist sie am jammern – wenn man mit ihr redet, macht sie spass und scheint keine sz zu haben. 12:35 Uhr: Soz. Anamnese: wohnt seit 1 Monat im VS (bei ihrem Freund in OF.________ (Ort)), ist arbeitslos; ihr gefällt es im VS nicht so gut. 13:00 Uhr: geht mit zimmernachbarin + freund im rollstuhl rauchen und bier trinken. 14:30 Uhr: Frau hat nach wie vor Sz., immer noch Besuch von Partner 18. Oktober 2010 13:30 Uhr: Frau D.________ meldet sich wg. SZ, möchte etwas aus Reserve nehmen. Hat Besuch vom Freund 14:00 Uhr: Frau D.________ möchte morgen um 9:00 Uhr schon austreten (geht nach OG.________ (Ort)), da ihr Freund sie nur dann abholen kann 15:24 Uhr: AA hat Clyssie und warme Wickel verordnet. Austritt von morgen hat sie in Frage gestellt. Austrittskontrolle noch nicht gemacht. AA über zunehmende Schmerzen der Pat. Informiert 17:23 Uhr: Frau klagt immer wieder über leichtes Brennen und schmerzen im unteren Abdomen, kann aber zugleich auch lachen. 17:21 Uhr: Patn. gibt erneut Sz UB an, lächelt, aber wenn man sich dem Bauch zu- wendet sofort heftigste Sz-äusserung ohne bis dato erfolgte Palp. 19. Oktober 2010 07:40 Uhr: FrD.________ hat geläutet, weil sie Schmerzen hat. Bemerkt mich zunächst nicht, als ich ins Zimmer komme, beginnt sofort zu stöhnen vor Schmerzen, als sie mich bemerkt 11:30 Uhr: bemerkt mich zunächst nicht als ich ins Zimmer komme als sie mich sieht fängt sie sofort an zu jammern wie stark die sZ noch sind meint, dass sie mehr blute, Bindenkontrolle gemacht auf der Binde sind wenige Tröpfchen Blut. gesagt es sei normal so. Mittagessen und Mittagsmedi gebracht. 13:55 Uhr: E-gespräch, Patn. plant Umzug nach Basel, wird heute von Freund abge- holt. Pflege sowie ärtztl. Personal haben den Verdacht auf Angabe gr. Schmerzen, sobald der Patn. Aufmerksamkeit geschenkt wird, sonst im unbeobachteten Zustand keine Aeusserung oder phys. Anzeichen von Schmerz. Essen gut, Patn. geht rauchen, möchte noch bleiben, ist arbeits- los und z.Zt. beim Freund in OG.________ (Ort) "untergekommen". 45 15:36 Uhr: Frau wird von Kollege abgeholt. Hat sich beklagt, dass man sie hier nicht ernst genommen haben. sie habe immer so schmerzen. Sie wird sich nach Wunsch wieder auf dem Notfall melden. 3. Dezember 2010 07:25 Uhr: Sozialanamnese: Pat hatte gestern Abend unter C2 und Cannabiseinfluss GV (von dem bei der letzten gyn. Konsultation in den nächsten 2 Monaten abgeraten worden sei), danach Streit mit dem Freund, anschliessend Schmerzexacerbation. Es sei auch ein 2. Freund vorhanden, die Pat könne sich nicht entscheiden, es sei zum Streit gekommen, weil die beiden Part- ner voneinander erfahren hätten. Deswegen könne sie auf keinen Fall heu- te nach Hause gehen. Häusliche Gewalt in der Vergangenheit oder Angst vor körperlicher Gewalt in der Zukunft wird verneint. "Pille danach" mehrfach angeboten, da Pat zwar Kinderwunsch seit Jahren angibt, aber derzeit von diesem Freund nicht schwanger werden möchte. 16:47 Uhr: pat. schläft immer wieder. sie erklärt mir, dass sie heute unbedingt nach bulgarien gehn müsse. sie sei beifahrerin. sie wirkt durcheinander, weiss nicht recht was sie will 17:00 Uhr: ärzte waren da, laut ihnen sei es besser, wenn pat. über nacht hierbleibe. sie gibt beim abtasten noch schmerzen vor allem auf der li seite am unter- bauch an. morgen BE, falls dies in der norm sei und sie weniger beschwer- den habe, könne sie austreten. 17:32 Uhr: pat. meldet sich, sie hat besuch, sie möchte jetzt doch auf eigene verant- wortung austreten. sie wirkt zwar immer noch unentschlossen. sie möchte hier noch duschen und essen. 17:36 Uhr: dr. AH.________ hat die papiere zum unterschreiben gebracht, pat. kann sich nicht sofort entscheiden. sie bespricht sich immer wieder mit dem be- such. 19:38 Uhr: pat. ist ausgetreten Aus diesen Passagen erhellt, dass die Fachpersonen den Verdacht hegten, die Strafklägerin äussere Schmerzen, um Aufmerksamkeit zu erhalten, und sich die Strafklägerin nicht ernstgenommen fühlte. Nach Ansicht der Kammer können die von der Strafklägerin geäusserten Symptome (insbesondere jene im Unter- und In- timbereich) und ihre angedeuteten Probleme (gefällt im Wallis nicht so gut; möchte im Spital bleiben; Streit mit Freund nach Geschlechtsverkehr, wovon während zwei Monaten abgeraten wurde; Streit, weil sie zwei Freunde gleichzeitig habe, deshalb könne sie auch nicht nach Hause) – jedenfalls retrospektiv – als Hilferufe gedeutet werden. Augenfällig ist auch, dass man ihr unterstellt, die Aufmerksamkeit offenbar genossen zu haben, und sie nur Schmerzen zu haben schien, wenn jemand aus der Pflege anwesend war, sowie dass sie am 3. Dezember 2010 zunächst nicht aus dem Spitalaustreten wollte, ihre Meinung jedoch abrupt änderte, nachdem sie ihren «Besuch» (mutmasslich den Beschuldigten) gesprochen hatte, und schliess- lich entgegen dem ärztlichen Rat austrat. Gefragt, wer damals die Entscheidung getroffen habe, wies der Beschuldigte an der Einvernahme vom 2. September 2021 jegliche Verantwortung von sich und ging zum verbalen Gegenangriff über, indem 46 er dem Spital anlastete, die Strafklägerin rausgeschmissen zu haben, respektiv der Strafklägerin unterstellte, sie sei geflohen, damit sie nicht habe bezahlen müssen. Sich selbst stellte er als Retter dar, indem er betonte, die Strafklägerin in Bulgarien in ein grosses Spital gefahren zu haben (pag. 06 1275 Z. 115 ff.). Wenngleich den Arztberichten kein expliziter Hinweis auf einen Verdacht nach häuslicher Gewalt zu entnehmen ist, fällt doch auf, dass die Strafklägerin explizit nach häuslicher Gewalt und Angst vor Gewalt gefragt wurde. Weil es sich dabei nicht um eine Routinefrage handeln dürfte, ist davon auszugehen, dass das Spital- personal hellhörig wurde, als die Strafklägerin erwähnte, sie könne infolge Streits mit ihrem Freund auf keinen Fall nach Hause. Auf Vorhalt, sie habe gegenüber dem Spital häusliche Gewalt verneint, erklärte die Strafklägerin an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung: «Damals, als sie mich mit dem Krankenwagen eingelie- fert haben, war er nicht dabei. Ich sagte der Ärztin und der Krankenschwester, man dürfe ihn nicht hineinlassen. Als ich erwachte, stand er gleichwohl neben mir und sagte, er sei mein Mann» (pag. 19 017 Z. 4 ff.). Diese nachvollziehbare Erklärung steht in Einklang mit ihrer nachstehenden Aussage vom 13. September 2021: «Ich habe im Krankenwagen, dem Arzt und den Krankenschwestern gesagt, ich hätte Angst vor ihm und sie sollen niemanden zu mir lassen. Aber als ich aufwachte nach der Operation, stand er neben mir. Ich habe ihn gefragt, wie er reingekommen sei und er hat gesagt, er habe einfach gesagt, er wäre mein Mann. Schon damals wusste ich, es gibt kein Entkommen» (pag. 06 1728 Z. 234 ff.). Dasselbe berichtete sie bereits an der Einvernahme vom 4. März 2021 (pag. 06 1611 Z. 744 ff.). Auf- grund ihrer Erfahrung, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen und obwohl sie damals noch nicht einmal verheiratet waren, ohne Weiteres in ihr Spitalzimmer ge- lassen wurde, erstaunt nicht, dass sich die Strafklägerin machtlos und übergangen fühlte und sich folglich weder dem Pflegepersonal noch der Ärzteschaft anvertraut hat. Ohnehin ist es nicht atypisch, dass Opfer häuslicher Gewalt ihre Gewalterfah- rungen negieren, insbesondere aus Angst und Scham. Kommt hinzu, dass die Strafklägerin gegenüber dem Spitalpersonal auch in anderen Punkten nicht aufrich- tig war. So etwa, als sie von einem geplanten Umzug nach Basel und zwei Freun- den sprach. Auch deshalb kann der Beschuldigte aus der negierten häuslichen Gewalt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit den Spitalaufenthalten konfrontiert, anerkannte der Beschuldigte, dass die Strafklägerin damals starke Schmerzen hat- te (pag. 06 1276 Z. 175 ff.). Seiner Verteidigungsstrategie entsprechend, machte er im gleichen Satz jedoch geltend, die Strafklägerin sei manipuliert worden (pag. 06 1276 Z. 179 ff.). Nennenswert ist sodann nachstehender Passus aus dem Arztbericht von Dr. med. AC.________ vom 17. September 2020: «Hausfrau, keine Kinder, hatte letzte Wo- che etwas Streit mit ihrem Ehemann, ansonsten laufe aber alles gut im Privatle- ben» (pag. 07 1392). Dieser dokumentiert einen der wenigen Momente, in denen sich die Strafklägerin Dritten gegenüber zumindest andeutungsweise anvertraut hat. Der implizite Vorwurf der Vorinstanz, die Strafklägerin habe die berichteten körper- lichen Folgen aus Gewaltvorfällen nicht dokumentiert, lässt ausser Acht, dass jene 47 erstinstanzlich glaubhaft zu Protokoll gab: «Er kontrollierte mein Handy, er hatte meinen PIN-Code, ich konnte nichts vor ihm verstecken» (pag. 19 017 Z. 12 ff.). k) Editionen bei Bank- und Geldinstituten Die bei verschiedenen Bank- und Geldinstituten edierten Unterlagen würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 322 f.; Ergänzungen der Kammer in eckigen Klammern): Der Beschuldigte verfügte über umfangreiche Bankunterlagen mit diversen Geldflüssen, obwohl er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dabei wurden auf die Bankkonti, welche auf den Namen des Beschuldigten liefen bzw. von ihm benutzt wurden (UBS-Konto der Tochter [S.________], pag. 07 499 ff.; und pag. 07 672 ff.) viele Bargeldbeträge einbezahlt. Es ist unbestritten, dass D.________ während der Ehe – mit Ausnahme von Nebeneinkünften aus Handel mit weichen Drogen – alleine für die finanziellen Einkünfte besorgt war. Die Angaben über eine Anstellung des Beschuldig- ten waren im Hinblick auf die Erkundigungen der Fremdenpolizei im Jahre 2011 fingiert, entsprechen- des Erwerbseinkommen floss nie auf ein Bankkonto. Das Einkommen von D.________ wurde offen- bar zu grossen Teilen direkt bzw. rasch nach der Einzahlung für den gemeinsamen Lebensunterhalt und für den Kauf von Wertgegenständen (Schmuck, Uhren, Fahrzeug u.a.) verwendet. Der Beschul- digte überwies auch Geld an seine Familienangehörigen im Ausland. Vorübergehend waren CHF 120'000.00 auf dem Konto der CS, zuletzt blieben nur noch rund CHF 12'000.00 übrig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus der Prostitution von D.________ viel Geld erwirtschaftet wurde, dieses sodann auch auf die Konti des Beschuldigten bzw. von seiner Tochter floss. Das Geld wurde sodann wieder ausgegeben. Der Beschuldigte unterhielt mehrere Bankverbin- dungen und war durchaus in der Lage, in der Schweiz rechtsgeschäftlich tätig zu sein. Ein selbständi- ges Einkommen hatte er über all die Jahre nicht. Aus den erhobenen Versicherungspolicen bei der BG.________ Versicherungen lassen sich keine für das Beweisverfahren relevanten zusätzlichen Schlüsse ziehen. Dass die [seit dem 1. Mai 2013 beste- hende (pag. 07 1630 ff.)] Todesfallversicherung von D.________ noch aktiv war, währenddem dieje- nige des Beschuldigten infolge Zahlungsverszug [per 1. September 2014 (pag. 07 1617)] ausser Kraft gesetzt war, kann so oder anders interpretiert werden. l) Berichtsrapport vom 11. Juni 20201 und Deliktsblatt 9 betreffend Tätowierung Den Berichtsrapport vom 11. Juni 20201 und das Deliktsblatt 9 betreffend die Täto- wierung der Strafklägerin würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 328): Die Darstellung von D.________, was den Zeitpunkt der Tätowierung betrifft, mit ihrer Interpretation, dass der Beschuldigte sie bereits in einem vor der Hochzeit, in einem sehr frühen Stadium der Be- kanntschaft, zu seinem Eigentum «gestempelt» habe, liess sich nicht erhärten (pag. 06 495 ff.). Wann die Beschuldigte das Tattoo mit dem Schriftzug «A.________» in kyrillischer Schrift gestochen erhielt, muss und kann offengelassen werden. Angesichts der Gesamtumstände liegt jedoch auf der Hand, dass sie das Tattoo kaum freiwillige wollte. Für die allgemeine Schwierigkeit der Strafklägerin, das Erlebte zeitlich einzuord- nen, wird auf die Ausführungen unter E. II.9.6.3.a hiernach verwiesen. 48 m) Editionen der Aktion «AW.________» Die Editionen der Aktion «AW.________» würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 329): In den Gesprächsprotokollen aus der Echtzeitüberwachung finden sich vergleichbare Dialoge, wie sie der Beschuldigte bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geführt hat. Es wird hierzu auf die TK-Protokolle in den Akten verwiesen (pag. 06 037 ff.). U.a. wird ausgeführt, dass A.________ (Spitzname) Gewalt anwendet, das Opfer am Hals gepackt habe (vgl. pag. 06 33). n) Editionen der Aktion «AX.________» Die Editionen bei der Staatsanwaltschaft Wallis betreffend die Aktion «AX.________» würdigte die Vorinstanz – wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 329): Die anonymen Hinweise wurden von D.________ geschickt. Sie geben Hinweise darauf, dass sie H.________ gegenüber der Polizei wegen Menschenhandels denunzieren wollte. Den Namen ihres Ehemannes nannte sie in diesem Zusammenhang nicht, was sowohl belastend (weil sie vor ihm Angst hatte) als auch entlastend (weil er nichts mit Menschenhandel zu tun hatte) gewertet werden kann und sich deshalb beweisneutral auswirkt. Die von der Strafklägerin im April 2012 an die Kantonspolizei Wallis verschickten E-Mails, in denen sie sich als AL.________ ausgab und sinngemäss mitteilte, H.________ und der Bulgare BA.________ seien im Drogen-, Menschen- und Waf- fenhandel tätig, und die im Erotikclub AR.________ in OD.________ (Ort) arbei- tende AM.________ mache einen eingeschüchterten Eindruck und solle nun in ei- ner Kontaktbar in Brig arbeiten (pag. 07 2649 ff., pag. 07 2655 ff.), sind sehr wohl geeignet, ihre Sachverhaltsdarstellungen zu untermauern. Auf die Bitte, ihre damalige Situation und die gemeldeten Vorfälle zu schildern, er- klärte die Strafklägerin an der Einvernahme vom 20. Mai 2021: «Das vom Zug, von der AM.________. Er kam eines Tages mit beiden Frauen daher, also A.________(Spitzname) kam mit den Frauen. Diese wohnten bei uns. In dieser Zeit habe ich bereits im Club gearbeitet. Ich war auf der Arbeit im Club und er war mit den beiden Frauen zu Hause. AM.________ hat er die ganze Zeit mitgenommen. Er brachte sie nach Lachen und sie musste im Wallis auch arbeiten. Sie fuhr mit dem Zug ins Wallis. Und er hat dort gewartet. Ich habe der Polizei geschrieben, dass sie durch die Polizei rausgenommen würde. Ich habe versucht, dass alles zum Vorschein kommt. AM.________ wurde von der Polizei angehalten und sie hat nichts gesagt. Ich habe dies fast nicht geglaubt, als ich erfahren habe, dass sie durch die Polizei herausgenommen wurden und AM.________ nichts sagte. Sie hatte Angst vor ihm» (pag. 06 1650 Z. 138 ff.). Auf Vorhalt der E-Mail vom 26. April 2012 erläuterte die Strafklägerin nachvollziehbar und selbstkritisch, gar schuldbewusst: «Ich habe es so geschrieben, als wenn ich Kunde wäre. Ich wollte es so hinüberbringen, ich wollte nicht, dass es auf mich zurückkommt. Die Männer schauten mich an und merkten nicht, was ich tue. Ich weiss, es war nicht der richti- ge Weg, aber ich habe gedacht, dieses Mail würde reichen. Ich wollte so gut wie möglich alles erklären» (pag. 06 1651 Z. 189 ff.). Ähnlich reagierte sie auf die Fest- stellung, sie habe den Beschuldigten nicht erwähnt: «Er ist einer von denen. Ich habe es falsch geschrieben. Ich habe gedacht, es werde verstanden. Wenn es jetzt 49 herausgekommen wäre, und es nicht gereicht hätte, hätte er mich umgebracht. Diese E-Mailadressen habe ich alle nicht mehr. Ich habe immer wieder neue E-Mailadressen gemacht, dass es nicht auf mich zurückführen konnte. Ich hatte ei- ne riesen grosse Angst. Ich hätte es besser machen können. Es tut mir leid» (pag. 06 1652 Z. 201 ff.; so auch pag. 06 1594 Z. 114 ff.). Auch an der erstinstanz- lichen Einvernahme gab die Strafklägerin an: «Ich suchte einen Weg es mitteilen zu können, ohne dass es auf mich zurückgeht. Ich wollte, dass sie ihn erwischen, dass die Polizei Hinweise erhält. Dann hörte ich auf, weil ich das Gefühl hatte, es nütze nichts. Ich hatte auch Angst, dass er es sieht» (pag. 19 024 Z. 13 ff.). Gestützt auf diese konstanten, nachvollziehbaren und selbstkritischen – mithin glaubhaften – Ausführungen der Strafklägerin sind ihre ab dem 24. April 2012 ver- schickten E-Mails als Hilferuf zu werten, mit dem sie bereits im Jahr 2012 auf sich aufmerksam machen wollte. Sie erhoffte sich, dass die Polizei im Rahmen der Er- mittlungen gegen H.________ auch auf den Beschuldigten aufmerksam wird (siehe dazu auch pag. 06 1594 Z. 114 ff.). Angesichts der von diesem geschaffenen Droh- und Gewaltkulisse erstaunt nicht, dass sie die E-Mails unter falschen Namen ver- schickt und den Beschuldigten nicht namentlich erwähnt hat. Offenbar hatte sie von diesem mehr Angst als von H.________. Auch hatte sie Angst, dass die Polizei nicht hinreichend belastende Beweismittel für die Machenschaften des Beschuldig- ten findet, um strafrechtlich gegen ihn vorgehen zu können. Dieser Verdacht war nicht unbegründet, zumal weder die Kantonspolizei Wallis noch die Kantonspolizei Bern gegen den Beschuldigten ermittelten, obgleich gemäss Bericht der Kantons- polizei Wallis vom 16. Januar 2014 bereits damals bekannt war, dass der Beschul- digte die Tätigkeiten der Strafklägerin als Prostituierte kontrolliert und in Sachen Menschenhandel aktiv sein dürfte respektiv die Kantonspolizei Bern diesbezüglich sensibilisiert gewesen sein soll (pag. 07 2653). Die E-Mails untermauern die Sach- verhaltsdarstellung der Strafklägerin, wonach sie nicht freiwillig als Prostituierte ge- arbeitet habe (eingehend dazu E. II.9.6.3.a hiernach), respektive stehen in einem eklatanten Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin hypersexuell gewesen sei und gegen seinen Willen als Prostituier- te gearbeitet habe (eingehend dazu E. II.9.6.3.o hiernach). Hätte die Strafklägerin freiwillig als Prostituierte gearbeitet, hätte sie keinen Grund gehabt, besagte E-Mails zu versenden. Einen ähnlichen Hilferuf wie im April 2012 dürfte die Strafklägerin zu einem nicht bekannten Datum gegenüber der Fachstelle Rotlicht der Kantonspolizei Bern getätigt haben, als sie jener gegenüber die Namen von Personen nannte, die mit Zuhälterei zu tun hätten (pag. 06 0026). o) Editionen betreffend Scheinehe Die von den Behörden seinerzeit zwecks Prüfung einer Scheinehe edierten Unter- lagen und getätigten Abklärungen würdigte die Vorinstanz – wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 331 f.): Die edierten Akten mit Stellungnahmen des Sozialarbeiters T.________ und der Willenserklärung von D.________ zu Handen der Fremdenpolizei Bern geben vordergründig das Bild eines überaus glück- lichen Paares wieder. D.________ führte dabei sogar persönlich positive Gespräche mit dem Sozial- 50 dienst und es wurde nachweislich gelogen (z.B. dass ein wohlhabender Bruder aus Spanien ihnen Geld gebe, dass man vom vorhandenen Geld des Ehemannes leben würde). Dies, nachdem die erste Ehe von D.________ von Gewalt geprägt gewesen war (pag. 07 1740). D.________ machte im Verfahren unterschiedliche Aussagen zu ihren anfänglichen Gefühlen ge- genüber dem Beschuldigten. Es gibt Aussagen von ihr, wonach sie ihn in einer ersten Phase geliebt habe, er sie verwöhnt, beschenkt habe und ihr Sicherheit vermittelt habe (pag. 06 1496, Z. 152, pag. 06 1402, Z. 356, pag. 06 1394, Z. 103 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragungen widerrief sie die- se Aussage. Sie stellte dezidiert in Abrede, so etwas zu Protokoll gegeben zu haben oder Gefühle für den Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 06 1749, Z. 327 ff.). Die Beziehung sei von Anfang an von Angst, Gewalt und Unterdrückung geprägt gewesen. Die wohlwollende Stellungnahme gegenüber der Fremdenpolizei begründete D.________ sodann mit der ständigen Überwachung durch den Beschul- digten beim Verfassen der Eingabe (pag. 19 1016, Z. 42 f.). Welche der beiden von D.________ zu Protokoll gegebenen Versionen letztlich zutrifft, muss offenbleiben. Dass jedoch dauerhaft und stän- dig Zwang und Gewalt in der Ehe herrschte, D.________ somit alle Eingaben nur unter Zwang und Angst getätigt hat, erscheint eher unwahrscheinlich. Auch der Sozialarbeiter T.________ ging nach verschiedenen persönlichen Gesprächen von aufrich- tigen Gefühlen aus. Aufgrund der Gespräche des Beschuldigten gemäss den TK-Protokollen aus der Echtzeitüberwachung dürfte sich der Sozialarbeiter zumindest hinsichtlich der beruflichen Motivation des «sehr arbeitswilligen und arbeitsfähigen« Beschuldigten allerdings getäuscht haben. Der Be- schuldigte hat kaum ernsthaft in Erwägung gezogen, als Fahrer zu arbeiten, solange D.________ für den Lebensunterhalt besorgt war. Das in den verschiedenen Berichten skizzierte Bild einer glücklichen Beziehung wird jedoch insofern relativiert, als keine Familienangehörige und auch keine Freunde zur Hochzeit eingeladen waren. Nicht einmal die Trauzeugen wurden aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis ausgewählt. Allein der Entscheid, ohne Angehörige zu heiraten, deutet allerdings nicht notwendigerweise auf eine Zwangs- heirat hin. Diese Berichte, wie auch einige andere der bisher behandelten Beweismittel, hinterlassen einen zwie- spältigen Eindruck. Sie vermögen weder die Darstellung von D.________ (andauernde Gewalt und Zwang) noch die Version des Beschuldigten (harmonische Ehe ohne irgendwelche Gewalt), vorbe- haltslos zu stützen. Gegenüber der Kammer hinterlassen die besagten Berichte keinen zwiespältigen Eindruck. Vielmehr untermauern sie die Sachverhaltsdarstellungen der Strafkläge- rin: Die Angabe des Sozialarbeiters T.________ vom 21. Juli 2011, das Ehepaar A.________ wolle aus Liebe heiraten, und er erlebe den Beschuldigten als «einen geradlinigen, aufgeschlossenen, sehr arbeitswilligen und -fähigen Mann, er ist Lastwagenchauffeur mit jahrelanger Erfahrung» (pag. 10 0093) sind grotesk. Gleichzeitig sind sie bezeichnend für die von der Strafklägerin geschildete Fähig- keit des Beschuldigten, sich nach aussen hin gut darzustellen und den Schein einer glücklichen Familie zu trügen (pag. 06 1746 Z. 200 ff., pag. 06 1755 Z. 557 ff.). Der Brief der Strafklägerin vom 12. Juli 2011 betreffend Familiennachzug inkl. Bei- lagen mag vordergründig das Bild eines überaus glücklichen Paares wiedergeben. Bei näherer Betrachtung macht er – zumindest in der Retrospektive – aber hellhö- rig. So gab die Strafklägerin damals wenig überzeugend an, sie könne die verlang- 51 ten Lohnabrechnungen nicht einreichen, weil die Anstellung im Wallis gestützt auf einen telefonisch geschlossenen Vertrag erfolgt sei und sie den Lohn von CHF 1'500.00 in bar erhalten habe (pag. 10 0102). Auch Fotos von der standes- amtlichen Hochzeit lägen nicht vor, weil man leider die Kamera zu Hause verges- sen habe (pag. 10 0104). Zudem log die Strafklägerin mehrfach nachweislich. So etwa, als sie angab, den Beschuldigten durch dessen Cousin kennengelernt zu ha- ben (pag. 10 0108) und als Trauzeugen hätten gute Freunde fungiert (pag. 10 0105). Folglich kann der Beschuldigte aus dem Brief vom 12. Juli 2011 und den dazugehörigen Beilagen (namentlich dem Antwortkatalog auf pag. 10 0103 ff. und der Willensäusserung der Strafklägerin auf pag. 10 0108) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorinstanzliche Erwägung, es erscheine unwahrscheinlich, dass alle Eingaben unter Zwang und Angst getätigt worden seien, teilt die Kammer nicht. Angesichts der vom Beschuldigten bewusst von Anfang an geschaffenen Droh- und Gewaltku- lisse und seiner permanenten Überwachung der Strafklägerin sowie mit Blick auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche (insbesondere wegen Men- schenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin) liegt es auf der Hand, dass die von der Strafklägerin im Zusammenhang mit dem Fami- liennachzug getätigten Angaben nicht deren freien Willen entsprachen. Sie erklärte denn auch glaubhaft, sie habe die Willensäusserung gemäss pag. 10 0108 neben dem Beschuldigten verfassen müssen. Sie habe schreiben müssen, es sei ihr Wunsch, für immer mit ihm zusammen zu sein (pag. 06 1594 Z. 100 ff.). Die Wil- lensäusserung ist denn auch auffällig plakativ und überschwänglich verfasst (bei- spielhaft: «Er ist ein wunderbarer Mann und macht mich unheimlich glücklich. Mein grösster Wunsch ist es nun, ihn zu heiraten und mein Leben mit ihm zu verbringen, mit vielen Kindern. Er ist der richtige für mich und hebt mich mit seiner unerschüt- terlichen Liebe und Hingabe in den siebten Himmel», «Das ist wahre Liebe und wir gehören zusammen, für immer», und «Das ist mein Wille und mein grösster Wunsch»; pag. 10 0108). An der Einvernahme vom 4. März 2021 schilderte die Strafklägerin: «Bei der Migration, als diese Leute immer wieder nach hinten gingen, habe ich mich gefragt, wieso sie nichts merken und nichts sagen» (pag. 06 1594 Z. 99 ff.). Insofern erlebte die Strafklägerin – nach den mehrfachen Aufenthalten im Spitalzentrum Oberwallis – auch auf dem Migrations- und Standesamt, dass ihre Zwangslage von Fachpersonen nicht als solche erkannt wird. Hinsichtlich der von der Vorinstanz thematisierten anfänglichen Gefühle der Straf- klägerin gegenüber dem Beschuldigten ist anzumerken, dass die Paginaverweise falsch sind. Ohnehin reisst die Erwägung der Vorinstanz, es gebe Aussagen, «wo- nach sie ihn in einer ersten Phase geliebt habe, er sie verwöhnt, beschenkt habe und ihr Sicherheit vermittelt habe» einzelne Aussagen der Strafklägerin aus dem Zusammenhang. Beispielhaft: 52 ‒ Zur erwähnten «Liebe» «Der hat mich einfach so manipuliert über die Jahre, dass ich einfach ʺgfouget haʺ dass ich da gewesen bin. Ich habe alles andere vergessen, ich habe ihn geliebt, ich bin ehrlich, ich weiss es nicht, ob es Liebe ist oder nicht, es hat mich schon ʺgruusetʺ mit dem zu schlafen (Anm. Frau D.________ beginnt zu weinen) aber es ist trotzdem wohl, manchmal musste ich mir schon sa- gen «D.________ gopf was isch los» und trotzdem bin nicht mehr mich selber gewesen, nicht mehr. […] Ich weiss nicht, ich bin alleine gewesen, immer. Ich habe keine Kollegen gehabt, kei- ne Freunde gehabt, ich habe meine Familie nicht mehr gehabt. Einfach seine und ich habe seine Familie begonnen zu lieben» (pag. 06 1394 Z. 102 ff., pag. 06 1395 Z. 117 ff.). «Ich hatte keine Beziehung gehabt mit ihm. Es war schön dort, weil es eben schön war. Ich habe ihn nie geliebt. Das habe ich nie gesagt» (pag. 06 1749 Z. 330 ff.). ‒ Zur erwähnten Sicherheit «Ich bin so, dann als ich ihn kennengelernt habe, habe ich mich für Nichts gefühlt und er hat mir so Sicherheit gegeben mit seiner Art wie er ist. Nicht das Kriminelle, sondern mehr wie er ist. Das ich gewusst habe, es kann mir niemand etwas machen, wenn ich mit diesem Mann zusam- men bin. Das hat mir so Sicherheit gegeben irgendwie. Er hat mich voll im Griff gehabt. Er hat mich wirklich manipulativ ʺzwäg gschliffeʺ dass ich für ihn arbeite» (pag. 06 1402 Z. 352 ff.). «Er ist im Reden, im Sein, ist der so gut. Ich bin ehrlich. Ich habe es nachher, in den Jahren, ich muss Ihnen ehrlich sagen, es hat mich nicht geil gemacht, dass er, nicht Gangster, sondern ein- fach, dass er taff gewesen ist. Es hat mir Sicherheit gegeben irgendwie, dass ich jetzt endlich eine Sicherheit habe. Auch am Anfang, ich habe es ihm von Anfang an nicht geglaubt, dass er Geld hat. Er hat sich so gegeben, als wäre er Millionär. Als hätte er viel Geld. Auch wie er mich beschenkt hat und so» (pag. 06 1422 Z. 921 ff.). «An dem Ort, wo er mich hinbrachte zu AD.________ und so, hatten alle Waffen in der Disco und überall. Überall waren Waffen und keine Polizei. Die Polizei hat uns den Rücken gedreht. Ich hatte einfach die Sicherheit, dass wenn er neben mir ist, dass mir die Anderen nichts ma- chen würden, nicht dass ich ihm vertraut hätte. Er hat mir zu dem Zeitpunkt noch nichts ge- macht. Ich habe gesehen, dass alle von ihm Angst hatten. Es waren alles Gangster. Das war die Sicherheit, die ich sah. Er gab mir die Sicherheit vor den Anderen. Sicher er war selber ein Gangster, aber diese Sicherheit vor den Anderen konnte er mir geben. Wir waren in der Disco, ich habe zwei Bodyguards erhalten für auf die Toilette, welche Waffen hatten. Sie haben mir ge- sagt, ich solle nicht links oder rechts schauen, sonst würde er mich kaputt machen. So hat er mit mir gesprochen. Ich ging zum Tisch und alle haben sich bei mir korrekt verhalten, da sie ihn kannten. Dies gab mir die Sicherheit, nicht so, wie es sich vielleicht damals anhörte» (pag. 06 1656 Z. 361 ff.). «Ja, das mit dem Sicher habe ich damals schon erklärt. Ich habe mich sicher gefühlt vor der Po- lizei dort und den Leuten mit den Pistolen in seiner Umgebung. Ich stand unter seinem Schutz und das hat mir Sicherheit gegeben. Er war der Teufel. Er hat mich nach OC.________ (Ort) gebracht zu diesem Mafiaboss und der ganze Platz war voller Leute mit Gewehren» (pag. 06 1749 Z. 334 ff.). ‒ Zu den erwähnten Geschenken «Es ist wirklich ein abgekartetes Spiel. Das hat angefangen mit dem Beschenken. Er wusste, ich hatte nichts. Mit Beschenken, Schmuck, das machen sie mit Allen. Weil Bulgarien ist so ein ar- mes Land. Die gehen dort in ein Dörfli sagen Einer: «He du bist Hübsch komm mit und du wirsch 53 riich». Dann gibt's Kleider, dann gibt's das und das müssen sie dann alles zurückzahlen. Ich musste das nicht, also zurückzahlen. Sprich ich habe alles bezahlt 10 Jahre. Also ich habe 10 Jahre für diesen Mann alles bezahlt» (pag. 06 1394 Z. 82 ff.). «Er hat Sachen gekauft und so weiter. Ich habe es gerne angenommen, aber ich habe es nicht mitgenommen. Ich hatte keinen Bezug dazu, was er mir geschenkt hat» (pag. 06 1585 Z. 531 ff.). ‒ Zu den erwähnten schönen Momenten am Anfang «Wir gingen Anfang September. Es war ein paar Tage vor meinem Geburtstag. Bis vor und nach meinem Geburtstag war alles normal, er danach wurde es anders. Wir gingen auch nach Sofia an eine VIP-Party. H.________, er, ich und manchmal noch ein Kollege von ihm. Es war schön, ein schönes Land, feines Essen, nette Familie, die Sonne schien und es war alles gut. Der Ge- burtstag war eine ʺhuereʺ Party, es war schön» (pag. 06 1582 Z. 400 f.). «Es war schön, dass wir in die Disco gingen und zu dem Löwen und die Stadt angeschaut ha- ben. Er war nett zu mir und es war schön. Er hat mir damals nichts gemacht. Er hat mir seine Familie vorgestellt, sie waren alle nett zu mir. Sie haben Essen gemacht und wir haben zusam- men getrunken. Bis ich auf diesem Feld gelandet bin. Von da an, hat er mich nicht mehr gehen lassen. Ich hatte solche Angst» (pag. 06 1749 Z. 319 ff.). «Ich hatte schon ein komisches Gefühl, als ich über die Grenze fuhr. Ich war schon über der Grenze. Es gab eine Geburtstagsparty, wir gingen zu den Löwen und wir waren immer in den Restaurants gediegen essen. Am Anfang hatte ich ein komisches Gefühl und dachte aber, es sei schön, in den Ferien zu sein. Ich habe es wie weggeschoben. Ich habe nicht gemerkt, dass es gefährlich ist für mich. Ich war in einem fremden Land und habe nur H.________ gekannt. Ich habe ihm vertraut, also H.________» (pag. 06 1653 Z. 265 ff.; so auch pag. 19 014 Z. 37 ff.). «Am Anfang war es schön. Ich war noch nie dort. Wir feierten meinen Geburtstag, wir gingen an eine Party, ich erhielt Blumen, wir gingen zu den Löwen. Ich bin ehrlich, es war schön am An- fang, es war eine schöne Zeit, später nicht mehr, aber am Anfang war es schön. […] Er zog mich auf ein Feld hinaus und schlug mich halbtot. Er sagte, H.________ würde kommen, aber der kam nicht. Dort fing es an» (pag. 19 014 Z. 10 ff. und Z. 16 ff.). Die vom Beschuldigten organisierte erste Bulgarienreise inkl. Geburtstagsfeier wie auch seine Geschenke und die darauffolgende Gewalt sind bezeichnend für sein manipulatives Verhalten. Die Strafklägerin fasste dieses folgendermassen zusam- men: «Er hat mich von meiner Familie ferngehalten, ich durfte nicht mehr auf Be- such gehen. Er hat sie vor mir schlechtgemacht, ich bin dann darauf eingegangen. Er hat mich so manipuliert. Als ich ihn kennengelernt habe, fand ich ihn so ein ʺgrusigerʺ Mann und eine Woche später bin ich mit dem zusammen gewesen. Es ist wirklich, ich weiss es nicht. Es ist so ein manipulatives Spiel gewesen. Ich bin eh labil, habe eine schlimme Kindheit gehabt, ich habe nicht ein einfaches Leben ge- habt bis jetzt. Ich bin immer irgendwie irgendwo gewesen. Und das hat er eben gewusst und der H.________ weiss das eben auch und er hat mich dann mit ihm zusammengebracht» (pag. 06 1393 Z. 71 ff.). Der Beschuldigte beeindruckte/ manipulierte die Strafklägerin – von der er wusste, dass sie eine belastete sowie von körperlicher und sexueller Gewalt geprägte Kindheit hatte, sich gegenwärtig in einer vulnerablen Lebenssituation befand und ihren Geburtstag gerne zelebrierte, – bewusst mit einer Reise nach Bulgarien inkl. Geburtstagsfeier. Daraufhin verprügel- 54 te er sie massiv, um ihr gegenüber seine Macht zu demonstrieren. Damit war der Weg für seinen Plan, die Strafklägerin für sich als Prostituierter arbeiten zu lassen, geebnet. Das Ehepaar A.________ ist seit dem 17. Juli 2023 geschieden (pag. 19 059 ff.). Die Strafklägerin unterzeichnete die Ehescheidungskonvention am 20. Janu- ar 2021, der Beschuldigte erst knapp zwei Jahre später, am 17. Januar 2023 (pag. 19 062). Auf die Frage, warum man sich nicht früher scheiden liess, erklärte er: «Ich wusste, dass D.________(Spitzname) nicht adäquat war, als sie dieses Dokument unterschrieben hat. Sie war ganz viel unter Drogeneinfluss. Sie hat auch gegenüber der Staatsanwältin gesagt, dass sie Gras raucht» (pag. 19 814 Z. 26 ff.). Er habe gewollt, dass ihm die Strafklägerin in die Augen sage, dass sie die Scheidung wolle, weil er es sonst nicht glaube (pag. 19 814 Z. 37 ff., pag. 19 815 Z. 13 f.). Diese Anspruchshaltung des Beschuldigten ist an Dreistigkeit kaum zu übertreffen. Sie mutet ebenso abstrus an wie seine oberinstanzliche Aus- sage, er liebe die Strafklägerin noch immer und jene sei immer willkommen, falls sie zu ihm zurückkommen wolle (pag. 19 807 Z. 2 f.). Besagte Aussage des Be- schuldigten straft denn auch seine Behauptung an seiner Ersteinvernahme eine Lüge, wonach er den Aufenthaltsort seiner Frau habe ausfindig machen wollen, um sich von ihr scheiden lassen zu können (pag. 06 0957 Z. 300 ff.). p) Bericht über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Strafklägerin vom 7. September 2022 Dem Bericht vom 7. September 2022 ist u.a. Nachstehendes zu entnehmen (pag. 11 0008 ff.; Hervorhebungen im Original): 2.) Machte Frau D.________ Angaben zu Gewaltvorfällen seitens A.________? Wenn ja, wel- che? Unsere Patientin Frau D.________ ist eindeutig gezeichnet durch die jahrelange Gewalt, die ihr durch Herrn A.________ angetan wurde. Teils repetitiv hat sie in der Psychotherapie einzelne Szenen wie- dergegeben, die sie rückblickend verfolgen und die von exzessiver Gewalt geprägt waren. So zum Beispiel wie A.________ zu Anfang ihrer [recte: seine] Ehe Frau D.________ in seinem Heimatland Bulgarien in seinem Heimatdorf massiv zusammengeschlagen hat. Rückblickend sagt unsere Patien- tin, dass dieses traumatische Ereignis bei ihr allen Widerstand gebrochen habe. Auch später wurde sie immer wieder von ihm sexuell genötigt und vergewaltigt. Mit der Zeit reichte aber nur schon die Androhung von körperlicher Züchtigung, um sie gefügig zu machen (Phänomen der erlernten Hilflo- sigkeit nach Seligman1). 1 Die erlernte Hilflosigkeit ist die aufgrund negativer Erfahrung entwickelte Überzeugung, die Fähigkeit zur Veränderung der eigenen Lebenssituation verloren zu haben und für diesen Zustand selbst ver- antwortlich zu sein. 3.) Machte Frau D.________ Angaben zur Prostitutionstätigkeit? Wenn ja, welche? Frau D.________ hatte eine belastete Kindheit und Jugend, die sie teilweise in Heimen verbrachte. Nach verschiedenen Beziehungen und einem Drogenentzug landete sie in den Fängen von Herrn A.________, der sie in die Ehe zwang. Daraufhin wurde sie von ihm während zwölf Jahren in skla- venähnlichen Zuständen sexuell als Prostituierte ausgebeutet. 55 Einzelne Szenen aus der Zeit ihrer Prostitutionstätigkeit fanden Eingang in die Psychotherapie. So be- richtete Frau D.________ z.B. von einer Zeit, wo sie in England anschaffen gehen und viele Freier pro Nacht bedienen musste. Auch von einem Freier in OK.________ [Anmerkung der Kammer: J.________] berichtete sie, zu dem sie Gefühle aufgebaut hatte, die über ein Dienstleistungsverhält- nis hinausgingen. Nachdem dieser jedoch vom Gericht befragt worden ist und zu Protokoll gegeben habe, dass er sich des Ausbeutungsverhältnisses, in dem Frau D.________ stand, nicht bewusst ge- wesen sei, zeigte sie tiefe Enttäuschung. Auch berichtete Frau D.________, dass Herr A.________ häufig unten vor dem Haus gewesen sei und die Freier eingeschüchtert habe. Er sei exzessiv kontrol- lierend gewesen, habe ihr Ein- und Ausgehen genaustens überwacht, ihr das durch die Prostitution verdiente Geld abgenommen und ihre Telefonate und ihren Kontakt zur Herkunftsfamilie reguliert. Er habe sie ihrem ursprünglichen sozialen Umfeld und auch ihrer Herkunftsfamilie entfremdet. Vor knapp eineinhalb Jahren ist ihr die Flucht aus den Fängen von A.________ gelungen und sie weilt seitdem unter dem Schutz der FIZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) an einem si- cheren Ort. Durch die zahlreichen traumatischen Ereignisse während dieser Ehe (häusliche Gewalt, Eingriff in die körperliche Integrität, körperliche- und psychische Gewalt, Morddrohungen etc.) ist Frau D.________ komplex traumatisiert und bedarf der intensiven psychiatrisch psychologischen Behand- lung. 5.) Was können Sie zum Therapieverlauf berichten? Aufgrund Ihrer Geschichte als Opfer von Menschenhandel ist unsere Patientin Frau D.________ stark traumatisiert (Posttraumatische Belastungsstörung). In der psychotherapeutischen Behandlung arbei- ten wir stabilisierend. Diese Stabilität der Patientin gerät angesichts der zahlreichen, schon länger als ein Jahr andauernden gerichtlichen Befragungen im Zusammenhang mit dem laufenden Prozess ge- gen den Täter (Herrn A.________) immer wieder ins Wanken und muss aufs Neue wieder hergestellt werden. Auch wird die Patientin Frau D.________ in ihrem Alltag immer wieder getriggert durch Schlüsselreize, die sie an die Vergangenheit unter der Kontrolle des Täters (Herrn A.________) erin- nern. Frau D.________ wird wohl ihr Leben lang von der erlebten Gewalt gezeichnet sein. Es ist un- gewiss, ob sie wieder in einen geregelten Alltag bzw. eine geregelte Arbeitstätigkeit einsteigen kann. Die von der Strafklägerin gegenüber ihren Therapeutinnen gemachten Aussagen decken sich mit ihren im Strafverfahren getätigten Angaben, wonach der Beschul- digte sie während der ersten Bulgarienreise mit körperlicher, sexueller und verbaler Gewalt gebrochen habe (beispielhaft: «Es hat mich gebrochen, dass er mich schlug», pag. 06 1499 Z. 275 f.; «Nachdem er mich in Bulgarien so sehr geschla- gen hatte, gehorchte ich ihm. Er wusste, dass ich das tun würde», pag. 06 1503 Z. 460 ff.; «Er hat mich gefügig gemacht. Die ganzen 10 Jahre hat er mich mit Ge- walt gefügig gemacht und hat gewusst, dass ich Angst habe, wenn er mich schlägt. Es war wie ein Aufgeben. Ich habe aufgegeben, weil ich keinen Ausweg gesehen habe und nicht gewusst habe, wer mir helfen kann», pag. 06 1596 Z. 169 ff.; ferner auch pag. 06 1511 Z. 43 ff. und pag. 06 1650 Z. 119 ff.) sowie ihre Prostitutions- tätigkeit kontrolliert/überwacht (beispielhaft pag. 06 1410 Z. 591 ff., pag. 06 1432 Z. 1195 ff., pag. 06 1437 Z. 1342 ff. und pag. 06 1515 Z. 200 ff.), sie von ihrer Fa- milie entfremdet/separiert (beispielhaft pag. 06 1560 Z. 263 ff., pag. 06 1588 Z. 615 ff. und pag. 06 1658 Z. 450 ff.) und ihrem sonstigen Umfeld ferngehalten (pag. 06 1734 Z. 454 ff., pag. 06 1755 Z. 555 ff.) habe. 56 q) Bericht der FIZ vom 2. Juni 2025 betreffend die Strafklägerin Dem von Fürsprecherin E.________ oberinstanzlich eingereichten Bericht der FIZ vom 2. Juni 2025 ist Nachstehendes zu entnehmen (pag. 19 868): D.________ wird seit Oktober 2020 von der FIZ begleitet und unterstützt. Frau D.________ wurde damals durch die Kantonspolizei Bern mit der FIZ vernetzt. Von Oktober 2020 bis Juni 2021 war Frau D.________ in einer Schutzunterkunft der FIZ untergebracht, wo sie intensiv betreut worden ist. Seit Juli 2021 wohnt Frau D.________ eigenständig und wird seitdem ambulant durch die FIZ beraten und unterstützt. D.________ erlitt durch die Täterschaft, welche sie in der Schweiz anzeigte, massive psychische phy- sische und sexuelle Gewalt, was bei ihr bis heute tiefe Spuren hinterlässt. Gemäss Aussagen von Frau D.________ gehe es ihr auch heute noch nicht gut. Sie kämpfe jeden Tag mit dem vom Täter verursachten Traumata und könne den Alltag lediglich mithilfe von Therapie und Begleitung meistern. Auch durch die FIZ wird Frau D.________ weiterhin als stark traumatisiert und belastet war genommen und hat weiterhin einen grossen Stabilisierungsbedarf. Weiter wird im Bericht ausgeführt, die Strafklägerin befinde sich seit Novem- ber 2022 in psychologischer Behandlung. Die Therapiesitzungen fänden einmal wöchentlich in Form von Gesprächen statt und bezweckten in erster Linie die Stabi- lisierung der Strafklägerin. Es sei unklar, ob sich die komplexe posttraumatische Belastungsstörung chronifiziere, was angesichts der Schwere der traumatischen Ereignisse (Opfer von Menschenhandel, sexueller, physischer und psychischer Gewalt sowie Entwürdigung) sein könne. Aufgrund ihrer Geschichte als Opfer von Menschenhandel sei die Strafklägerin weiterhin stark traumatisiert und auch in Zu- kunft auf Therapie angewiesen, um ihr Leben einigermassen meistern zu können. Ein baldiger Therapieabschluss sei nicht in Sicht. Die Strafklägerin sei zu 100 % arbeitsunfähig und erhalte eine IV-Rente zu 100 % sowie Ergänzungsleistungen. An eine Arbeitsintegration sei derzeit und bis auf Weiteres nicht zu denken. Trotz des Erlebten versuche die Strafklägerin mit aller Kraft, ihr Leben selbständig zu meistern. Sie wohne derzeit in einer Mietwohnung. Weil es ihr aufgrund des Erleb- ten schwerfalle, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, pflege sie kaum Kon- takt zu den Nachbarn. Aufgrund ihrer starken Traumatisierung sei sie enorm lärm- empfindlich. Das Wohnen in der aktuellen Mietwohnung stelle eine Herausforde- rung dar. Es sei davon auszugehen, dass die Strafklägerin ihr Leben lang stark an den Folgen der langjährigen Ausbeutung leiden werde. Wie der Bericht der Therapeutinnen vom 7. September 2022 (E. II.9.6.2.p hiervor) dokumentiert auch der Bericht der FIZ vom 2. Juni 2025, dass die Strafklägerin ge- zeichnet ist durch die körperliche, psychische, sexuelle und verbale Gewalt, die ihr vom Beschuldigten jahrelang angetan wurde. Sie kann keinem geregelten Alltag nachgehen und bedarf weiterhin wöchentlicher psychologischer Therapie und am- bulanter Betreuung durch die FIZ, ein baldiger Therapieabschluss ist nicht abseh- bar. Zufolge der von der Invalidenversicherung (IV) ausgerichteten ganzen IV-Rente gilt die Strafklägerin zu 100 % als invalid, d.h. gesundheitsbedingt erwerbsunfähig. In- sofern können die Einschätzungen der FIZ, wonach an eine Arbeitsintegration der- zeit und bis auf Weiteres nicht zu denken ist, und die von den Therapeutinnen dia- 57 gnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung als von einer unabhängigen Behörde objektiviert gelten, werden IV-Renten erfahrungsgemäss doch erst nach einem umfangreichen Abklärungsverfahren gesprochen. r) WhatsApp-Verlauf zwischen der Strafklägerin und S.________ vom 7. Septem- ber 2020 bis 16. Oktober 2020 Der Beschuldigte reichte oberinstanzlich Screenshots von WhatsApp-Nachrichten zu den Akten, welche die Strafklägerin zwischen dem 7. September 2020 und 16. Oktober 2020 an seine Tochter S.________ schickte (pag. 19 843 ff.). Gefragt, was er der Kammer damit sagen möchte, erwiderte er, die Chatnachrichten nicht gelesen zu haben, er könne kein Deutsch (pag. 19 818 Z. 8 ff.). Auf die Nachfrage, warum er die Chatnachrichten dann habe einreichen lassen, erwiderte er, seine Tochter habe ihm die Chatnachrichten übersetzt. Er wolle, dass das Gericht die Wahrheit sehe (pag. 19 818 Z. 13 ff.). Es gebe noch viele Wahrheiten. Es gebe vie- le SMS, die versteckt worden seien (pag. 19 818 Z. 17 ff.; so auch pag. 19 809 Z. 37 ff.). Auf Vorhalt der Chatnachricht vom 7. September 2020 («Du weisst gar nicht was wirklich los ist Süsse… es liegt nicht an mir… du kennst nur seine Sei- te… ir alle… was soll ich nich sagen… ich gebe auf… ich habe alles gegeben und gemacht und probiert… und viele Male meine Augen geschlossen… ich gebe auf mit Papi… die die mich kennen… wissen wie ich bin… machs gut») und die Frage, was die Strafklägerin damit gemeint haben könnte, behauptete er: «Sie hat ge- meint, dass ich zu anderen Frauen gehe und dass ich andere lieb habe. Sie war die ganze Zeit sehr eifersüchtig» (pag. 19 818 Z. 21 ff.). Dieselbe unglaubhafte Er- klärung dürfte er Beschuldigte auch seiner Tochter gegeben habe, erwähnte doch auch jene, die Strafklägerin sei sehr eifersüchtig gewesen (pag. 06 2025 Z. 173 ff.). Angesichts der Gesamtumstände liegt es auf der Hand, dass die Strafklägerin mit «Du weisst gar nicht was wirklich los ist» und «ich habe viele Male meine Augen geschlossen» nicht eine allfällige Affäre des Beschuldigten ansprach, sondern die ihr von diesem seit Jahren angetane körperliche, psychische, sexuelle und verbale Gewalt sowie dessen Tätigkeit im Menschenhandel und in der Zwangsprostitution. Die Strafklägerin hielt auch gegenüber S.________ das Bild des glücklichen/ harmonischen Ehepaars aufrecht und erzählte dieser nichts von den Machenschaf- ten des Beschuldigten; dies erstaunt nicht, handelt es sich doch um die Tochter des Beschuldigten. Folglich geben ihre Chat-Nachrichten nicht die wahre Gefühls- welt und die tatsächlichen Sorgen der Strafklägerin wieder. Somit kann der Be- schuldigte aus den oberinstanzlich eingereichten Chat-Nachrichten nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. s) Bericht der FIZ vom 10. November 2023 betreffend F.________ Dem Bericht der FIZ vom 10. November 2023 betreffend F.________ ist nament- lich Nachstehendes zu entnehmen (pag. 18 247): Frau F.________ wurde am 6.4.2022 durch die Kantonspolizei Bern mit der FIZ vernetzt; am 11.4.2022 erfolgte eine stationäre Aufnahme bei uns. […] Am 26.6.2022 trat sie aus dem stationären Setting aus und wird seitdem weiterhin von uns in einem ambulanten Rahmen unterstützt und bera- ten. 58 […] Auf die erlebten Vorfälle angesprochen, schien ihr nicht bewusst zu sein, dass sie Opfer von Straftaten geworden ist und sie als Opfer Rechte hat. Vielmehr schien es, als ob sie alles, was die Menschen mit ihr im Laufe ihres Lebens gemacht haben, sie einfach als normale Realität hinnahm und akzeptierte – egal wie schlimm die Erlebnisse waren. Über diese wollte sie nicht sprechen. So zeigte sie zunächst auch kein Interesse, sich an einem Strafverfahren zu beteiligen. Nach mehreren Beratungsgesprächen in der FIZ, in welchen ihr ihre verschiedenen Optionen aufgezeigt worden sind, und nach mehreren Gesprächen mit der KaPo Bern entschied sich Frau F.________ letztendlich für eine Teilnahme am Strafverfahren; dies nachdem sie erfahren hatte, dass A.________ in U-Haft war und sie sich dadurch zu einem gewissen Grad geschützt fühlte. Ab dem Zeitpunkt, als die Einvernahmen begannen, ging es Frau F.________ psychisch wieder schlechter. Mit zunehmender Verfahrensdauer haben wir eine kontinuierliche Destabilisierung von Frau F.________’s psychischem Gesundheitszustand beobachtet. […] Gedanken an Behörden und an Polizei führten bei ihr stets zu sehr viel Stress; Gedanken an Einvernahmen und an Fragen zu ih- ren Erlebnissen lösten besonders starken Stress aus. Für Frau F.________, welche es im geschütz- ten Rahmen der FIZ nicht schaffte, über ihre Erlebnisse zu berichten, stellten die Einvernahmen aus unserer Sicht psychisch eine viel zu grosse Belastung dar. […] So erlitt dann Frau F.________ auch an den Einvernahmen mehrmals Panikattacken […]. Ein weiterer Vorfall, den wir mit Frau F.________ erlebten, verdeutlicht ihre grosse Angst vor der Täterschaft: Nach einer Einvernahme fuhr ein Strei- fenwagen vorbei, in welchem einer der Beschuldigten sass. Frau F.________ erblickte ihn und wurde massiv getriggert: Sie begann zu schreien, bekam einen Wutanfall, begann zu weinen, bekam Sym- ptome einer Panikattacke und war letztendlich völlig erschöpft. […] Frau F.________ wirkt in den Gesprächen sehr ungeduldig und hat einen grossen Redebedarf. Sie spricht generell viel und wild durcheinander, unfokussiert. Im krassen Gegensatz dazu fiel auf, dass sie nur ganz selten ein paar Brocken über ihre Ausbeutung gesprochen hat. Auf die Fragen der FIZ über die Straftaten ist Frau F.________ stets ausgewichen. Sie hat mehrfach gesagt: «Wenn ihr wüsstet, was ich alles durchmachen musste!» Daraufhin hat sie das Thema gewechselt. […] Oft machte es den Anschein, als ob Frau F.________ vieles nicht aussprechen konnte resp. kann, weil es für Frau F.________ so ungeheuerlich schlimm war. […] Frau F.________ hat in ihrem Leben nie vertrauenswürdige, stabile Bezugspersonen gehabt. Ihr Le- ben ist geprägt von Mangel und Deprivation, sowohl in Bezug auf Materielles als auch insbesondere in Form von positiven Gefühlen wie Liebe und Geborgenheit. […] Während des stationären Aufenthaltes hat Frau F.________ sehr viel geweint. Auch wenn sie nur wenig über ihre Erlebnisse berichtet hat, wurde klar, dass das Weinen einerseits aufgrund der erleb- ten Straftaten, die sie angezeigt hat, andererseits, weil ihr ihre ganze schwierige Kindheit und generell ihr ganzes schwierige Leben hochkam, zurückzuführen war. So berichtete sie beispielsweise von den Vergewaltigungen durch ihren Onkel oder wie schlimm es für sie war, als sie von den Beschuldigten bestraft worden ist, indem diese ihr ihren Hund weggenommen haben – das einzige Lebewesen, das ihr Kraft und auf eine gewisse Art und Weise auch Sicherheit gegeben hat. Zum Thema Sicherheit ist zu sagen, dass Frau F.________ grosse Angst hat, nach Bulgarien zurück- gehen zu müssen. Gemäss Auskunft der KaPo Bern gegenüber der FIZ besteht für Frau F.________ aufgrund ihrer Teilnahme am Strafverfahren ein erhöhtes Gefährdungsrisiko in Bulgarien. Frau F.________ leidet sehr unter der Vorstellung, nie mehr nach Bulgarien zurückgehen zu können. […] Der Bericht der FIZ vom 10. November 2023 bestätigt den auch den Einvernahmen zu entnehmenden Eindruck, wonach F.________ das ihr vom Beschuldigten Ange- 59 tane als normal wahrnahm und sich nicht bewusst war, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden zu sein (beispielhaft pag. 06 1951 Z. 276 ff.). Gleichwohl hatte sie derart Angst vom Beschuldigten, dass sie zunächst keine Aussagen machen wollte. t) Kurzbericht der FIZ vom 26. Mai 2025 betreffend F.________ Dem von Rechtsanwältin G.________ oberinstanzlich eingereichten Kurzbericht der FIZ vom 26. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass F.________ grosse gesundheit- liche Probleme habe und derzeit nicht in der Lage sei, Absprachen oder Termine einzuhalten. Sie verliere oft ihr Mobiltelefon und sei danach für längere Zeit nicht erreichbar. Die Unterzeichnende habe F.________ letztmals am 27. Februar 2025 gesehen und fast nicht wiedererkannt. F.________ habe keine Jacke, keine Ta- sche und kein Mobiltelefon dabeigehabt, sei abgemagert und sehr ungepflegt ge- wesen. Sie habe angegeben, grosse Drogenprobleme zu haben, und sei offen- sichtlich auf Entzug gewesen. Die Unterzeichnende habe noch zweimal mit F.________ telefonieren können. Sie wolle einen Drogenentzug machen, habe aber noch keinen Platz erhalten (pag. 19 867). 9.6.3 Subjektive Beweismittel a) Aussagen der Strafklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Strafklägerin folgendermassen zusammen (pag. 19 332 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): D.________ wurde erstmals am 15. Oktober 2020 von 08:45 bis 14:15 Uhr einvernommen (pag. 06 1364 ff.). In der Folge fanden zahlreiche weitere Befragungen statt: Delegierte polizeiliche Befragungen am 18. November 2020 (pag. 06 1493 ff.), am 2. Dezember 2020 (pag. 06 1510 ff.), am 28. Januar 2021 (pag. 06 1530 ff.) und am 18. Februar 2021 (pag. 06 1553 ff.). Durch die Staatsan- waltschaft wurde D.________ am 1. März 2021 (pag. 06 1571 ff.), am 4. März 2021 (pag. 06 1591 ff.), am 20. Mai 2021 (pag. 06 1620 ff.), am 14. Juni 2021 (pag. 06 1646 ff.), am 6. Juli 2021 (pag. 06 1697 ff.), am 13. September 2021 (pag. 06 1722 ff.) und am 30. März 2022 (pag. 06 1740 ff.) einvernommen. Eine letzte Befragung erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalge- richt Bern-Mittelland am 27. November 2023. Teilweise wurden Videoaufnahmen erstellt. Nachdem sich D.________ am 9. Oktober 2020 über eine Bekannte bei der Polizei gemeldet hat, wurde sie am 15. Oktober 2020 um 08.45 Uhr in Begleitung einer Vertrauensperson auf der Polizei- wache Waisenhaus einvernommen. Während der Belehrung über ihre Rechte und Pflichten als Aus- kunftsperson/Opfer erklärte D.________, es gehe auch um Drogenhandel im grossen Stil. Sie habe so viel zu erzählen, dass sie nicht wisse, wo sie anfangen solle. Sie wolle jetzt Aussagen machen, sie wolle «Gas geben», sie sei «parat», sie wolle, dass er seine Strafe bekomme (pag. 06 1364, Z. 13 ff.). Sie habe Todesangst und verstecke sich vor ihm. Er werde sie umbringen. Sie habe ihre Haare ge- färbt, aber er werde sie wohl trotzdem erkennen (pag. 06 1365, Z. 33 ff.). Dann schilderte D.________ rund zwei Stunden im freien Bericht, was ihr in den vergangenen 10 Jah- ren widerfahren sei. Angesichts des sich abzeichnenden Umfangs der Aussagen wurde beschlossen, auf eine Videobefragung zu wechseln. Ihre Aussagen wurden anschliessend im Rapport von 22. Ok- tober 2020 für eine erste Übersicht zusammengefasst aufgeschrieben (pag. 06 1377 bis pag. 06 1390). Die mehrstündige Videobefragung wurde danach auch als exaktes Wortprotokoll wie- dergegeben (pag. 06 1391 ff.). 60 Zur Einleitung des Verfahrens: D.________ gab an, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2020 wieder auf sie losgegangen sei, wor- auf sie über eine Bekannte ihrer Schwester die Polizei avisiert habe. Sie habe gespürt, dass er sie seit längerer Zeit mit Gift oder «sonstwas» loswerden wolle. Auch ihren Hund habe er monatelang ge- foltert. Sie vermute, dass der Beschuldigte sie auch unter Drogen gestellt habe. Sie sei «nicht mehr sich selber» gewesen, habe Blut erbrochen und habe zwei Mal das Bewusstsein verloren (pag. 06 1365, Z. 53 ff.). Er gebe ihr seit Monaten oder sogar seit Jahren etwas. Sie habe gespürt, dass sie zu Hause nichts mehr essen sollte. Auch ihr Hund habe nichts mehr gegessen. Der Beschul- digte habe ihr das Essen bereitgestellt, danach habe sie gehört, wie er im Wohnzimmer telefoniert habe und gesagt habe «sie will nicht sterben» (pag. 06 1368, Z. 180 f.). Ihr Mann sei ein ganz, ganz schlimmer Mensch, das sei eine Mafia, ein Kartell (pag. 06 1368, Z. 186 ff.). Die Wohnung sei ver- wanzt. Der Beschuldigte habe hierfür jemanden von OA.________ (Ort)/Bulgarien kommen lassen, der das mache. In der ganzen Wohnung seien Kameras und Mikrofone installiert (pag. 06 1366, Z. 75 ff.). Es seien noch viele andere Leute in der ganzen Schweiz involviert, u.a. der Taxifahrer, der sie zum Tierarzt gefahren habe. Auch ihr Computer und das Natel seien gehackt worden. D.________ gab an, dass sie bisher noch nie zur Polizei gegangen sei, weil sie gewusst habe, dass niemand ihr glauben würde (beispielhaft: «Ich ging nie zur Polizei, weil ich wusste, dass mir niemand glauben würde. Das Ganze ist irre»; pag. 06 1368 Z. 186 f.). Sie könne der Polizei jetzt aber die Telefonnummer des Beschuldigten geben. Sie könnte der Polizei so viele grosse Namen nennen, dass es einen Knall geben werde. Sie habe jetzt keine Angst mehr. Sie sei bereit zu sprechen, auch wenn sie dafür sterben müsse. D.________ wurde darauf hingewiesen, dass es sehr schwierig sei, ihren Aussagen zu folgen. Es wurde versucht, einige Eckdaten und chronologische Abläufe zu klären. Auf konkrete Fragen erklärte D.________, dass sie den Beschuldigten im Jahre 2011 kennengelernt habe. Er sei damals in die Schweiz gekommen und H.________, den sie aus ihrer Zeit in OG.________ (Ort) gekannt habe, ha- be sie miteinander verkuppelt. Am ________ (Datum im Jahr 2011) [(recte: ________ (Datum im Jahr 2013); pag. 06 1369 Z. 234 ff.)] habe die Hochzeit stattgefunden. Sie habe sich im Zeitraum 2011/2012 bis zum 30. September 2020 prostituiert (pag. 06 1369, Z. 234). Der Beschuldigte habe sie erstmals im Jahre 2013 (nach der Hochzeit; pag. 06 1369 Z. 234 ff.) geschlagen, letztmals im Oktober 2020. An dieser Stelle wurde die Befragung unterbrochen und als Videoeinvernahme fortgeführt. Die weiteren Aussagen von D.________ werden nachfolgend nur knapp zusammengefasst wieder- gegeben. Sie werden aufgegliedert und den einzelnen Anklagepunkten zugeordnet. Aussagen zu Vorgängen in Bulgarien, welche wegen Verjährung eingestellt wurden, werden bei der zusammenfas- senden Wiedergabe ihrer Aussagen nicht ausgeklammert. ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 1.1 und 2.1 D.________ gab an, dass der Beschuldigte sie zur Prostitution gezwungen habe. Sie sei ohnehin labil und habe eine schlimme Kindheit gehabt. H.________ habe dies gewusst und habe sie mit dem Be- schuldigten zusammengebracht, sie gewissermassen bei ihm abgeliefert. Es sei ein abgekartetes Spiel gewesen. Auf die Fragen nach ihrer Kindheit und ihrer Drogenvergangenheit gab D.________ wie folgt Auskunft (pag. 06 1494 ff.): Sie sei mit ihren Geschwistern bei der Grossmutter aufgewachsen. Danach seien die Kinder auseinandergerissen worden und seien in verschiedenen Heimen untergebracht worden. 61 Sie hätten alle eine schlechte Kindheit gehabt. Sie, D.________, sei geschlagen und missbraucht worden. Nach der obligatorischen Schulzeit habe sie eine Lehre als ________ angefangen und nach einem Jahr wieder abgebrochen. Sie habe damals vier Jahre lang Drogen konsumiert. Während des Entzugs habe sie ihren späteren Ehemann Y.________, kennengelernt. Im Alter von 18 Jahren habe sie ihn geheiratet. Danach habe sie im ________ gearbeitet, bis es zu einem erneuten schweren Ab- sturz in die Drogen gekommen sei. Nach einer sechsjährigen Beziehung habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Sie habe damals bei I.________ gewohnt, der sie bei sich aufgenommen habe. Auf die Frage, wie sie ihre damalige Lebenssituation beschreiben würde, gab D.________ an, sie sei «alleine und traurig» gewesen. Etwas habe in ihrem Leben nicht funktioniert (pag. 06 1495, Z. 107 f.). Sie sei beim RAV gewesen und habe viel getrunken, bereits morgens um 09.00 Uhr. I.________ habe alles für sie bezahlt. Als Gegenleistung habe sie für ihn geputzt. Ansonsten habe sie keinen Plan ge- habt, wie es in ihrem Leben weitergehen sollte (pag. 06 1496, Z. 152). In dieser Phase habe sie den Beschuldigten kennengelernt. D.________ schilderte ihre ersten Gedanken und Gefühle gegenüber dem Beschuldigten im Verfah- ren unterschiedlich. In der ersten polizeilichen Befragung, die auch aufgezeichnet wurde, führte sie Folgendes aus: Als sie den Beschuldigten kennengelernt habe, habe er ihr durch seine Art Sicherheit vermittelt (pag. 06 1402, Z. 353). Sie habe gewusst, dass ihr niemand etwas machen könnte, wenn sie mit diesem Mann zusammen sein würde. Er habe sie vollständig im Griff gehabt. Er habe sie «zwäg gschliffe», damit sie für ihn arbeite (pag. 06 1403, Z. 356). Er habe sie manipuliert, so dass sie einfach «gfouget» habe. Sie habe alles andere vergessen. Sie habe ihn geliebt, sie sei ehrlich. Ob es Liebe gewesen sei oder nicht, wisse sie nicht (pag. 06 1394, Z. 102 ff.). Er habe gewusst, dass sie nichts gehabt habe. Es habe mit Geschenken angefangen. Er habe ihr Schmuck geschenkt, er sei mit ihr shoppen gegangen, Uhren, Hosen, eine Jacke für CHF 500.00 (pag. 06 1403, Z. 360 ff.; pag. 06 1422, Z. 937 ff.). Zuerst habe sie einen Ring bekommen, dann einen Hund, danach Schmuck und Kleider (pag. 06 1405, Z. 430 ff.). Er habe ihr die Welt schöngeredet: «Jetzt bekommst du Geld, jetzt geht es Dir gut, nachher wird gearbeitet oder…» (pag. 06 1406, Z. 448 ff.). Anlässlich der Befragung vom 30. März 2022 stellte D.________ diese erste Phase anders dar (pag. 06 1749, Z. 327 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie in der ersten Videoeinvernahme bei der Polizei, angegeben habe, den Beschuldigten gewissermassen geliebt zu haben, erklärte sie ausdrücklich, das stimme doch gar nicht, das habe sie nicht gesagt. Sie habe ihn nie geliebt. Sie sei auch nicht verliebt gewesen, sie habe keine Beziehung zu ihm gehabt. Er sei der Teufel gewesen. Er habe sie manipu- liert, indem er ihr Angst gemacht habe. Die nachfolgenden Jahre beschrieb D.________ wie folgt: Sie habe täglich arbeiten müssen, anfangs auch in der Nacht (pag. 06 1423, Z. 957 f.). Das habe sich geändert, als sie dann von zu Hause aus gearbeitet habe (pag. 06 1423, Z. 967 ff.). Alle hätten sie schön gefunden, alle hätten nur sie gewollt, die Männer seien Schlange gestanden für sie (pag. 06 1397, Z. 170 ff.). Es sei irgendwie normal ge- worden. Der Beschuldigte habe sie psychisch manipuliert und fertiggemacht. Er habe sie von ihrer Familie ferngehalten, er habe ihr Besuche bei der Familie verboten (pag. 06 1393, Z. 71 f.). Sie habe sich täglich prostituiert, von Sonntag bis Sonntag. Nur wenn sie ihre Tage gehabt habe, habe er sie in Ruhe gelassen. Während der Ferien in Bulgarien habe sie sich ausruhen können. Wenn sie gemacht habe, was er wollte, habe sie auch ihre Ruhe gehabt (pag. 19 015, Z. 16 ff.). Sie habe immer alles bezahlt, auch die Wohnung und das Essen. Sie sei von seinen Rössern das «beste Ross» gewesen. Sie habe in sechs Jahren eine Million für ihn gemacht (pag. 06 1393, Z. 62). 62 Sie habe nie einen Rappen von dem Geld gesehen. Sie hätten im Monat allein für Lebensmittel CHF 2'600.00 ausgegeben. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte sie zur Prostitution gezwungen ha- be, schilderte D.________ im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung vom 15. Oktober 2020 fol- gende Situation (pag. 06 1418, Z. 821 ff.): Der Beschuldigte habe sie 1½ Stunden lang bearbeitet. Er habe ihr gesagt: «Ig ha nüt, du hesch eh nüt, du schaffsch das mit mir zäme» (pag. 06 1418, Z. 823 f.). Als sie dann die Aare wieder hinaufgekommen sei, sei sie ein anderer Mensch gewesen. Das sei 2011/2012 gewesen. Sie hätten kein Geld mehr gehabt, auch keine Wohnung. Sie hätten im BB.________ (Heim) im OM.________ (Quartier) gewohnt. Auf Nachfrage, welches Druckmittel der Beschuldigte gegen sie gehabt habe, wenn sie davon spre- che, dass er sie «dazu gezwungen» habe, führte D.________ aus, dass er es manipulativ gemacht habe. Er habe ihr schon gedroht. Aber am Anfang sei es mehr so gewesen, dass er sie um [s]einen Finger habe wickeln wollen, und das habe er bekommen (pag. 06 1420, Z. 862 ff.). Sie könne nicht sagen wie, er sei einfach ein Profi, er habe innerhalb von fünf Minuten auch ihre Mutter gehabt, sie könne nicht sagen wie (pag. 06 1420, Z. 866 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 4. März 2021 schilderte D.________ die Sze- ne an der Aare wie folgt: Der Beschuldigte habe ihr bei der Aare eine Faust gegeben. Sie sei zu Bo- den gefallen. Er habe sie auch verbal und gewalttätig bedroht (pag. 06 1603, Z. 454 ff.). Er habe sie am Nacken gepackt und ihr richtig «auf die Fresse gegeben» (pag. 06 1605, Z. 504). Übereinstim- mend äusserte sich D.________ auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Der Beschuldigte habe sie vor dem Club verhauen und habe ihr bereits an der Aare unten die Faust gegeben (pag. 19 014, Z. 28; pag. 19 014, Z. 32 f.). Auf Vorhalt, dass sie die Phase an der Aare bisher unterschiedlich geschildert habe, und auf die Frage, warum sie die Schläge an der Aare anlässlich der ersten Befragung noch nicht erwähnt habe, erklärte sie, dass sie die Frage da- mals wohl nicht richtig verstanden habe. Sie habe immer die Wahrheit gesagt (pag. 19 016, Z. 11 f.). Sie habe am fraglichen Abend an der Aare den Club zunächst vier Mal nicht betreten können. Da ha- be der Beschuldigte sie immer und immer wieder geschlagen. Er habe sie «gschuttet», zu Boden ge- worfen, in Möbel hineingeworfen, mit Fäusten, Händen, mit Füssen, mit seinen Beinen (pag. 06 1448, Z. 1653 ff.). Solche Vorfälle habe es immer und immer wieder gegeben. Sie habe es geschehen las- sen, sie habe sich niemandem anvertrauen können, sie könne nicht sagen, weshalb (pag. 06 1448, Z. 1668 ff.). Anfangs habe sie sich gewehrt, dann habe sie aufgegeben und es geschehen lassen. Sie habe sich permanent bedroht gefühlt. Sie habe gelebt wie eine Sklavin (pag. 06 1443, Z. 1514 ff.). Die Drohungen hätten schon angefangen, als sie bei der Aare unten gewesen seien, als er angefangen habe, sie zu bearbeiten, als er gesagt habe, sie müsse jetzt anfangen «susch kennsch mi när» (pag. 06 1443, Z. 1531 ff.). Auf die Frage, ob er seine Drohungen wahrgemacht habe, gab D.________ an, dass der Beschuldigte sie damals, als sie bei diesem Araber gewohnt hätten, bevor sie an die SA.________(Strasse) gezogen seien, mit einem Messer bedroht habe. Er habe es ihr an den Hals gehalten und gedroht, sie aufzuschlitzen, wenn sie nicht arbeiten würde. Das sei vor Febru- ar 2012 gewesen, als sie bereits im Club AQ.________ gearbeitet habe (pag. 06 1446, Z. 1590 ff.). Sie habe um ihr Leben geschrien, aber niemand habe sie gehört (pag. 06 1446, Z. 1604 f.). Auch in Bulgarien habe er sie fast totgeschlagen (pag. 06 1444, Z. 1550 ff.). Nachdem er sie in Bulgari- en geschlagen habe, habe sie ihm gehorcht. Er habe gewusst, dass sie das tue (pag. 06 1503 Z. 460 ff.; so auch pag. 06 1512 Z. 80 ff.). D.________ beschrieb wiederholt massive Drohungen und Schläge während der Dauer ihrer Bezie- hung und bereits während der ersten Reise nach Bulgarien. Sie habe auch Kokain konsumiert, um 63 diese Situation, die «Scheiss-Gewalt Tag für Tag», seinen «Scheiss-Terror Tag für Tag», bewältigen zu können. Es sei ein psychischer Druck gewesen, sie habe eine permanente Angst vor dem Be- schuldigten gehabt, weil er sie jeden Tag geschlagen habe und ihr die Spitalbesuche verweigert habe (pag. 06 1544, Z. 533 ff.). Wenn der Beschuldigte sie geschlagen habe, sei sie überall blau gewesen. Wenn er «Vollgas» gegeben habe, sei sie eine Woche nicht mehr aufgestanden. Am Schluss habe er das aber selten gemacht, weil sie so nicht hätte arbeiten können. Weil sie anfangs blaue Flecken ge- habt habe, sei sie von Kunden darauf angesprochen worden (pag. 06 1447, Z. 1663), darum habe er sie dann an den Hinterkopf oder an den Hintern geschlagen. Sie habe auch einen guten Körper, Ver- letzungen würden schnell verheilen (pag. 06 1447, Z. 1638). Er habe auch darauf geachtet, sie nicht ins Gesicht zu schlagen. Sie habe nie ein blaues Auge gehabt (pag. 06 1447, Z. 1642 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland gab D.________ an, der Beschuldigte habe sie nicht jeden Tag geschlagen, aber immer dann, wenn sie etwas falsch gemacht habe, ihm nicht gehorcht habe. Manchmal habe sie einen «Chräbel» gehabt, manchmal habe sie fast nicht mehr laufen können (pag. 19 015, Z. 21 ff.). Es habe auch Tage gegeben, da habe er ihr nichts gemacht und sie habe lachen können. Es habe aber von einem Moment auf den anderen gewechselt (pag. 19 15, Z. 37 ff.). In den folgenden Jahren habe sie sich aus Angst vor dem Beschuldigten weiter prostituiert. Der Be- schuldigte habe alles bestimmt, er habe die Preise bestimmt und die Kunden ausgewählt (pag. 06 1519, Z. 350 ff.). Er habe ihr gesagt, dass sie nicht küssen dürfe und für die sexuellen Prakti- ken immer ein Gummi benutzen müsse. Das habe er gesagt, weil er danach auch mit ihr habe schla- fen wollen. Es sei nicht ein Schlafen, sondern ein Besteigen gewesen. Er habe ihr auch gesagt, dass sie Domina werden sollte, weil er sich wohl darüber informiert oder einfach gewusst habe, dass eine Domina CHF 600.00 bis CHF 700.00 verlangen könne. Er habe einfach mehr Geld herausholen wol- len (pag. 06 1521, Z. 399 ff.). Was mit dem eingenommenen Geld passiert sei, wisse sie nicht. Er habe alles bei sich im Portemon- naie aufbewahrt (pag. 06 1427, Z. 1073 f.). Sie hätten schon ein gemeinsames Konto gehabt, aber es sei kein Geld drauf gewesen. Das Konto habe er über seine Tochter gemacht (pag. 06 1428, Z. 1094 ff.). Das Geld, welches sie von den Kunden erhalten habe, habe sie in eine Schublade gelegt. Der Beschuldigte habe nichts gemacht, um seine Lebenssituation zu verbessern. Er habe nie gearbei- tet, habe nie deutsch gelernt, habe keinen Kurs besucht, er sei weder zum RAV noch zum Sozialamt gegangen (pag. 06 1505, Z. 560 ff.). ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 3, 3.2 und 4.2 Dem Beschuldigten werden zahlreiche strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von D.________ zur Last gelegt. Die erste angeklagte Vergewaltigung, angeblich begangen während der ersten Bulgarienreise (AKS Ziff. 3.1), wurde wegen Verjährung eingestellt. Im Rahmen der ersten polizeilichen Befragungen äusserte sich D.________ zur erzwungenen Prosti- tutionstätigkeit, zu Gewaltdelikten, Drohungen, Beschimpfungen, und zu Drogengeschäften des Be- schuldigten und hielt abschliessend fest, dass sie noch nicht alles erzählt habe, sie einfach momentan nichts mehr wisse (pag. 06 1491, Z. 2880). Erstmals thematisierte sie sexuelle Gewalt ab der dritten Befragung vom 2. Dezember 2020. Der Beschuldigte habe sie einmal von hinten vergewaltigt (pag. 06 1521, Z. 408 f.). Sie erwähnte, dass der Beschuldigte sie zum Schluss noch einmal verge- waltigt habe. Dann habe er sie nicht mehr angefasst (pag. 06 1524, Z. 531 ff.). Auf Vorhalt, dass sie nun mehrmals das Wort «Vergewaltigung» benutzt habe, und auf die Frage, was sie darunter verste- he, gab D.________ Folgendes zu Protokoll (pag. 06 1524, Z. 542 ff.): «Es ist so, das Vergewaltigen 64 war für mich einfach, dass ich es habe geschehen lassen. Es gab aus meiner Sicht zwei verschiede- ne Sex-Arten. Das eine war das Besteigen. Ich weiss auch nicht, wie ich es einfach geschehen lassen konnte. Ich habe mich hingelegt, geschehen lassen und habe mich danach geduscht. Er hat mich ge- packt und durchgefickt. Sowohl dabei als auch danach, habe ich geweint. Dann gab es den Sex, bei dem ich mich gewehrt hatte. Aber es war grundsätzlich nie ein Genuss, gar nicht. Das letzte Mal, als er mich vergewaltigte, war das Schlimmste». Auf Nachfrage, gab D.________ an, das sei zwei Wo- chen, bevor sie von zu Hause weggegangen sei, passiert (pag. 06 1525, Z. 551). Auf die Frage, ob Kinder in ihrem Haushalt lebten, gab sie an: «Nein. Ich habe zum Glück keine. […] In den letzten paar Monaten hat er immer wieder in mich hinein- gespritzt. In mich hinein und ich habe es nicht gewollt. Sprich ich habe ihm immer gesagt: ʺBitte, wenn du kommst, dann tue es bitte auf mich draufʺ. Weil wir haben nie mit Gummi geschlafen. Weil ich bin wirklich froh, weil ich habe, bin damals mit 16, ich weiss noch, schwanger gewesen von einem, ich bin noch zur Schule ge- gangen und ich habe es abgetrieben und damals ist es wirklich schnell gegangen, dass ich schwanger geworden bin. Nachher mit meinem Freund, wo ich 6 Jahre zusammen gewesen bin, immer ohne Gummi, bin ich nie schwanger worden. Das hat mir irgendwie gezeigt, ich muss irgendwie, entweder haben sie mir irgendetwas ʺversiechetʺ damals dort im Frauenspital mit 16 oder es geht einfach nicht mehr. Ich weiss es nicht. Wirklich, ich habe ʺSchweinʺ, dass ich kein Kind von dem habe. Aber der wollte unbedingt eines haben. Das ist wohl wieder so eine Absicherung, dass er hierbleiben darf, ich weiss es nicht. Ja. Also, er hat mich nicht vergewaltigt, aber er hat mich, er hat es gegen meinen Willen gemacht. Ich habe das nicht ge- wollt. Ja. Ich habe das nicht gewollt» (pag. 06 1415 Z. 733; so auch pag. 06 1556 Z. 92 ff.). Anlässlich der Befragung vom 18. Februar 2021 wurde D.________ erneut zu den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung befragt (pag. 06 1554 ff.). Sie wurde aufgefordert, ein konkretes Beispiel für eine ihrer Ansicht nach stattgefundene Vergewaltigung zu nennen (pag. 06 1554, Z. 28 f.). D.________ gab an, das erste Mal sei in Bulgarien gewesen, nachdem er sie geschlagen habe, und sie eine Woche lang im Bett habe liegen müssen. Damals habe sogar seine Mutter zugeschaut, wie er sie «verschuttet» habe, und sie habe nichts gemacht (pag. 06 1392, Z. 32 f.). Als sie wieder habe aufstehen können, sei sie in ein Zimmer im oberen Stock gegangen. An einem Nachmittag sei er zu ihr ins Zimmer gekommen und habe gesagt, dass er jetzt Sex mit ihr ha- ben wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Er habe ihr das Gesicht abgeleckt und sie vergewaltigt. Sie habe versucht ihn wegzustossen. Sie habe nicht geschrien, weil niemand sie hätte hören können, sie habe aber geweint und habe Schmerzen gehabt. Es sei grusig gewesen. Er habe sein Geschäft erledigt und sei danach zum Essen gegangen (pag. 06 1554, Z. 30 ff.). Das sei die ganzen 10 Jahre so gewesen. Er habe sich den Sex genommen, wenn er ihn gewollt habe, keine Ero- tik, nichts Zartes, gar nichts. Diese erste Vergewaltigung sei gleichzeitig das erste Mal gewesen, dass sie Sex miteinander gehabt hätten (pag. 06 1555, Z. 62). Wenn sie dem Beschuldigten jeweils gesagt habe, dass sie das nicht wolle, sei ihm das «scheissegal» gewesen. Es habe ihn noch geiler gemacht. Er habe gewusst, dass sie gegen ihn keine Chance haben würde (pag. 06 1556, Z. 118 f.). Als sie den Beschuldigten gefragt habe, weshalb er das gemacht habe, habe er geantwor- tet, er habe sich genommen, was er wollte. Sie gehöre ihm (pag. 06 1555 Z. 71 ff.; so auch pag. 06 1556 Z. 87 ff.). 65 Präzisierend ist festzuhalten, dass die Strafklägerin die erste Vergewaltigung gemäss Einvernahmeprotokoll wie folgt schilderte: «Eines Tages kam er am Nachmittag rein und sagte, er wolle jetzt Sex mit mir haben. Ich sagte, dass ich das nicht wolle. Er kam trotzdem, stieg auf mich und leckte mein Gesicht ab. Ich schrie nicht, ich weinte. Ich wusste, dass mich niemand hätte schreien hören. Ich versuch- te, ihn von mir wegzustossen. Aber ich konnte mich nicht richtig wehren. Ich hatte Schmerzen. Ich war in diesem Zimmer und konnte nirgendwo hin gehen. Er kam einfach auf mich zu, ich konnte nichts tun» (pag. 06 1554 Z. 30 ff.). «Er zog mir ein- fach das T-Shirt hoch und meine Unterhose schob er beiseite. Er war so schwer, er erdrückte mich fast. Er flüsterte mir etwas ins Ohr. Was das war, weiss ich nicht mehr. Es ʺgruseteʺ mich so. Es war ʺgrusigʺ und ich fühlte mich so schmutzig. Er drückte mich aufs Bett. Ich lag auf dem Rücken, die Arme ausgestreckt und er ʺbe- stiegʺ mich. Ich versuchte ihn so wegzudrücken» (pag. 06 1554 Z. 42 ff.). Weitge- hend identisch schilderte sie die erste Vergewaltigung auch an der Einvernahme vom 1. März 2021 (pag. 06 1584 Z. 528 ff., pag. 06 1585 Z. 528 ff.). Betreffend den von der Strafklägerin erwähnten ersten Gewaltvorfall in Bulgarien ist ergänzend festzuhalten, dass sie diesbezüglich an der Einvernahme vom 1. März 2021 und vor der Vorinstanz berichtete, bis zu ihrem Geburtstag sei alles normal gewesen, danach sei alles anders geworden. Eines Tages habe der Be- schuldigte sie in Bulgarien auf ein Feld geschleift und halb tot geschlagen. Er habe sie mit den Fäusten und Füssen/Schuhen vermöbelt, wie einen Boxsack. Im Haus seiner Mutter habe er weiter auf sie eingeschlagen. Seine Mutter und deren Freund hätten zugeschaut. Vermutlich hätten die beiden ihr nicht geholfen, weil der Be- schuldigte das Oberhaupt der Familie gewesen sei (pag. 06 1582 Z. 401 ff.; so auch pag. 06 1727 Z. 203 ff. und pag. 19 014 Z. 16 ff.). Sie sei nicht als die gleiche Person zurückgekommen aus Bulgarien (pag. 06 1585 Z. 519 f.). Der Beschuldigte habe sie während den gesamten zehn Jahren mit Gewalt gefügig gemacht. Es sei wie ein Aufgeben gewesen. Sie habe aufgegeben, weil sie keinen Ausweg gese- hen und nicht gewusst habe, wer ihr helfen könnte (pag. 06 1596 Z. 169 ff.). Auf die Frage, ob es auch Vorfälle gegeben habe, bei denen sie sich verweigert habe, gab D.________ Folgendes zu Protokoll (pag. 06 1557, Z. 121 ff.): «Das gab es, ja. Er nahm es sich trotz- dem, stieg über mich drüber, leckte mich mit seiner scheiss grusigen Zunge und seinen gelben Zäh- nen ab. Er stieg mit seinem scheiss Ranzen auf mich. Es war so grusig». Auf die Nachfrage, wann sich der Beschuldigte genommen habe, was er wollte, erklärte sie: «Es gab kein NEIN zu Hause. Er nahm sich das, was er wollte, dann, wann er wollte. Wenn etwas nicht dort stand oder so war, wie er es haben wollte, rief er mich. Wenn wir Besuch hatten, musste ich ihn zuerst anschauen, bevor ich etwas sagte. Ich hatte Angst, etwas Falsches zu sagen. Ansonsten wäre es mir wieder so ergangen wie damals im Wald. Davor hatte ich Angst. Es musste einfach alles seinen Wünschen entsprechen. Ich war sein Schatten» (pag. 06 1557 Z. 124 ff.). Auf die Frage, wie ihre Entscheidung bezüglich Verhütung ausgefallen wäre, stellte sie unmissverständlich klar: «Erstens hätte ich nie mit ihm geschlafen. Ich bin ehr- lich, gar nicht. Und wenn ich einen Freund habe, dann schlafe ich solange mit Gummi mit ihm, bis ich ihn richtig kenne. Meine Gesundheit war mir schon immer wichtig, ich habe aufgepasst» (pag. 06 1557 Z. 143 ff.). Auf die Nachfrage, warum 66 sie nie mit dem Beschuldigten habe schlafen wollen, meinte sie: «Weil ich ihn nicht wollte. Ich war zur falschen Zeit am falschen Ort. Ich hätte ihn selber nicht ausge- sucht. Er kannte mich, bevor ich ihn kannte. ich denke, dass er mich durch H.________ ausgesucht hatte. H.________ kannte mich ja schon zuvor» (pag. 06 1557 Z. 147 ff.). Sie vermute, der Beschuldigte habe sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ausgesucht. Alle betroffenen Frauen seien wegen früheren Verge- waltigungen, Schlägen, etc. ausgesucht worden. Man habe sich die Schwachen ausgesucht (pag. 06 1557 Z. 151 ff.). Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie nicht wollte, dass er sie «besteige», betonte sie: «Das habe ich, ja. Wenn ich schon hörte, dass er das wollte oder er auf mich zukam, sagte ich ihm, dass ich dies nicht wollte. Es war nie mein Wunsch, gar nicht. Es war ein Hinhalten, ich musste hinhalten. So kann man das sagen» (pag. 06 1560 Z. 257 ff.). Der Beschuldigte sei nicht auf ihr «Nichtwollen» eingegangen. Zu Hause habe es kein «Nein» gegeben, bei nichts (pag. 06 1560 Z. 255 ff.; so auch pag. 06 1624 Z. 157 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach es zwei verschiedene Arten von Sex mit dem Beschuldigten ge- geben habe, den Sex, welchen sie über sich habe ergehen lassen und den Sex, bei welchem sie sich gewehrt habe und auf bitte, den Unterschied genauer zu erklären, gab D.________ an, dass sie ge- wusst habe, dass sie keine Chance haben würde, ihm zu entkommen. Beim Nicht-Wehren habe sie sich halt gedacht «ach scheiss drauf». Wenn sie sich gewehrt habe, habe sie ihn angeschrien, habe ihn weggestossen und von sich weggedrückt. Da habe er sie dann permanent geschlagen. Sie habe keine Chance gehabt, sich zu wehren und habe aufgegeben, um nicht noch mehr Ärger zu bekom- men. Es sei nur noch ein Hinhalten gewesen (pag. 06 1564, Z. 420 ff.). Jetzt, im Nachhinein, würde sie schreien und was auch immer. Aber damals sei sie wie gelähmt gewe- sen: «Es gab keine Hoffnung. Ich wusste, dass ich es einfach über mich ergehen lassen musste. Ich wusste, dass es nichts nützen würde, mich zu wehren. Es war nur ein Hinhalten. Ein Hinhalten/Hinlegen oder ein Hinhalten/sich Wehren und dies, bis zum nächsten Mal» (pag. 06 1564 Z. 429 ff.). Auf die Aufforderung, die an der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 erwähnte anale Penetration näher auszuführen, berichtete die Strafklägerin: «Ja. Es war da- mals an der Engestrasse. Ah nein, ich glaube es war in Bulgarien. Ja, es war in Bulgarien. Er kam auf mich zu, packte mich hier (Verbal: Die Seite am Hals) und drehte mich mit dem Rücken zu sich. Das war im Zimmer in dem Haus in Bulgari- en. (Verbal: Frau D.________ steht auf und zeigt vor, wie A.________ sie gepackt habe. Er habe hinter ihr gestanden, habe seine Hand seitlich an ihrem Hals gehal- ten und zugedrückt, dabei ihren Oberkörper nach vorne gebeugt.). Er hielt seine rechte Hand an meinen Hals, drückte mit der linken Hand meinen Oberkörper nach vorne und sagte in Bulgarisch ʺgib mir di Arschʺ. Ich war bereits im Zimmer gewe- sen und er kam dann zu mir in das Zimmer. Er sagte zu mir ʺgib mir di Arschʺ, zog mir meine Trainerhose nach unten. Es war ein blauer Trainer mit weissen Streifen und ʺBulgarienʺ auf dem Rücken. Diesen hatte er mir in Bulgarien auf dem Markt gekauft. Er zog meine Hose runter. Er hatte wieder seine ʺScheissʺ-Trainerhose an und zog diese nach unten. Immer hatte er diese Trainerhose an und keine Unter- hose. Das heisst für mich, dass er seinen. ʺSchwanzʺ schon vorher gewaschen hatte. Das tat er immer, vorher und nachher seinen ʺSchwanzʺ waschen. Auch ich 67 musste immer sauber sein und mich waschen. […] Dann drückte er eben meinen Oberkörper nach vorne und ich sagte: ʺNei, bitte nidʺ. Ich weinte und sagte, er solle dies nicht tun. Es tat ʺhuereʺ weh. Danach schmiss er mich eifach auf das Bett, sagte: ʺIsch geil gsi, gäuʺ und ging sich danach duschen» (pag. 06 1561 Z. 286 ff.). Der Beschuldigte habe ihre Bitte gehört, aber nicht darauf geachtet. Er habe es ge- nossen, dass sie ihn gebetene habe, aufzuhören (pag. 06 1561 Z. 290 f.). Diese Aussage bestätigte Strafklägerin an der Einvernahme vom 1. März 2021 in- sofern, als sie zu Protokoll gab: «Einmal hat er mich anal vergewaltigt. Das war wieder in diesem Zimmer. Er kam von draussen, er war vorher in Sofia. Er hat mich zu mir gedreht und mir seinen Scheiss Schwanz in meinen Arsch gestossen. Ich habe ihm gesagt er soll nicht und er hat es trotz dem gemacht. Ich habe mich da- nach sehr lange geduscht. Vielleicht doch nicht so lange, weil es dort einen Boiler hatte. Er hat mir gesagt, dass ich hinten dreckig sei und er das von mir nicht wolle. Ich weiss aber, dass er das gerne hat. Er hat es sich bei anderen geholt und zum Glück nicht bei mir» (pag. 06 1586 Z. 589 ff.). Damit habe der Beschuldigte ihr de- monstriert, dass sie ihm gehöre (pag. 06 1587 Z. 598 ff.). Die letzte Vergewaltigung, die sich zwei Wochen vor ihrer Flucht zugetragen habe, erwähnte D.________ wiederholt und von sich aus. Es finden sich in den verschiedenen Befragungen zusam- mengefasst folgende Aussagen: ‒ Befragung vom 2. Dezember 2020 (pag. 06 1525, Z. 549 ff.): Das letzte Mal, als er sie vergewal- tigt habe, sei es am Schlimmsten gewesen. Das sei gewesen zwei Wochen, bevor sie von zu Hause weggegangen sei. Danach habe der Beschuldigte sie nicht mehr angefasst, was ihr Angst gemacht habe (pag. 06 1524 Z. 530 ff.). ‒ Befragung vom 18. Februar 2021 (pag. 06 1562, Z. 343 ff.): Er habe sie zum Schluss nochmals vergewaltigt und danach nicht mehr angefasst. Es sei an der SB.________ (Strasse) im Wohn- zimmer gewesen. Sie hätten sich gestritten, sie wisse nicht mehr worüber. Dann habe er sie auf das neue blaue Sofa geschmissen, das «verfiggte» CHF 4'000.00 gekostet habe, und das sie im Jahre 2020 gekauft hätten. Er sei auf sie gestiegen, habe ihre Hände festgehalten, habe sie ab- geleckt, habe seine Zunge in ihr Ohr gesteckt, und habe sie vergewaltigt. Er habe in sie reinges- pritzt und gesagt: «Jetzt bisch parat, dass mir es Chind hei». Sie habe geweint und gesagt, er solle dies nicht tun, aber er habe nicht aufgehört. ‒ Befragung vom 20. Mai 2021 (pag. 06 1633, Z. 492 ff.): Als er sie das letzte Mal vergewaltigt ha- be, auf dem Sofa, habe er in sie hineingespritzt und sie dann nicht mehr angefasst. Das habe ihr Angst gemacht (pag. 06 1633 Z. 493 ff.). ‒ Das sei passiert zwei Wochen, bevor sie gegangen sei. Er habe sie durchgefickt wie ein Tier und in sie hineingespritzt und sie habe danach geweint. Er habe ihren Kopf und ihr Ohr abge- leckt und sie durchgefickt. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, aber das habe er nicht ge- macht. Er habe gesagt, sie sei jetzt bereit für ein Kind. Das sei das letzte Mal gewesen, dass sie Sex gehabt hätten. ‒ Befragung vom 13. September 2021 (pag. 06 1734, Z. 443 ff.): Er habe sie auf das Sofa ge- drückt und vergewaltigt. Er habe in sie reingespritzt und gesagt, sie sei jetzt ready. Er habe wohl gedacht, dass er hierbleiben könne, wenn er ein Kind mit ihr haben könnte. Er habe sie auf die- ses Sofa geschmissen und habe sie abgeleckt. Sie habe keine Chance gehabt. Sie habe keinen Sex haben wollen, er habe sich einfach genommen, was er gewollt habe. 68 ‒ Befragung vom 27. November 2023 (pag. 19 018, Z. 17 ff.): Die letzte Vergewaltigung sei gewe- sen zwei Wochen, bevor sie geflohen sei, auf dem Sofa im Wohnzimmer, als er in sie hinein- gespritzt habe und gesagt habe, sie sei bereit für ein Kind. D.________ gab an der Einvernahme vom 20. Mai 2021 an, dass es nie einvernehmliche se- xuelle Kontakte gegeben habe. Es sei immer ein «häre ha» gewesen. Es habe niemals Liebe, Zunei- gung oder Zärtlichkeit gegeben. Und weiter: «Es gab keinen Weg, wie ich davon wegge- kommen wäre. Ich habe mich hingegeben. Hätte ich jedes Mal schreien sollen? Ich war froh, wenn es durch war» (pag. 06 1631 Z. 397 f.). Sie hätten auch Videos gedreht, in denen sie habe hinhalten müssen. Wenn man sie anschaue, sehe man nichts, was darauf hindeuten würde, dass sich zwei Leute gern haben würden (pag. 06 1631, Z. 396 ff.). Sie hätten an der SC.________ (Strasse) und im Wallis gefilmt. Sie habe seinen Schwanz blasen müssen, stunden- lang. Sie habe es nur einigermassen ausgehalten, weil sie Kokain konsumiert habe. Die Videos seien gestellt gewesen. Sie habe ihr Bestes gegeben, damit es nicht «Scheisse aussieht». Nach den Auf- nahmen habe sie viel Weinen müssen. Sie habe ihm nicht gegönnt ihm zu zeigen, dass sie wegen ihm «kaputt» sei. Darum habe sie selten vor ihm geweint (pag. 06 1631, Z. 410 ff.). Auf die Aufforderung, zu schildern, wie die Sexualkontakte in den zehn Jahren ab- gelaufen seien, gab die Strafklägerin zu Protokoll: «Wenn er Sex wollte, kam er einfach wie ein Tier. Er hat gesagt: Ich will ʺfickenʺ. Ich will jetzt ficken. Entweder gab es Wehren oder einfach Hinlegen. Es war nie so, dass ich mich einfach hinge- legt habe. Ich habe immer diskutiert und Nein gesagt. Jedes Mal. Er hat mich be- stiegen und mich abgeleckt. Wir haben gefickt, bis er gekommen ist. Es war, wie wenn er aufs WC geht. Es war ein hinhalten müssen. Es ist nie passiert, dass ich auf ihn zugegangen bin und gesagt habe, ich sei geil und wolle ihn. Manchmal kam er nach einem Kunden das Geld holen und wollte dann. Manchmal konnte ich mich nach einem Kunden nicht einmal waschen, bevor er ficken wollte. Dabei wollte er immer, dass ich so sauber bin. Deshalb habe ich das nicht verstanden» (pag. 06 1632 Z. 440 ff.). Sie bejahte, sich gewehrt zu haben: «Ich habe mich ge- wehrt, ja. Ich habe nicht geschrien oder so, wie beim ersten Mal. Es war ein Akzep- tieren. Es tönt krank, aber es ist wahr. Ich habe einfach überlebt so. Weil ich ge- macht habe, was er gesagt hat. Alles» (pag. 06 1632 Z. 452 ff.). Auf die Nachfrage, wie sie sich gewehrt habe, präzisierte sie: «Ich sagte, dass ich das nicht möchte. Ich habe versucht, ihn wegzuschieben. Manchmal war es wie ein Nein-Sagen und sich wehren und ein Hinlegen. Manchmal habe ich mich mehr gewehrt. Manchmal dachte ich auch, er soll schnell machen, dann ist es vorbei. Ich war immer froh, wenn es vorbei war» (pag. 06 1632 Z. 457 ff.). Auf Erkundigung nach der Reaktion des Beschuldigten erklärte sie: «Es hat ihn nicht interessiert. Er hat es einfach ge- wollt. Es war stürmisch. Er hat mich gepackt, aufs Bett getan und mich bestiegen. Wenn ich sagte, Nein, habe ich mich trotzdem hingelegt und einfach akzeptiert, bis es fertig ist. Er hat mich immer bestiegen. Er hat sich auf mich gelegt mit seinen 113 Kilo und ich musste ihn wegdrücken, auch wegen meinen schmerzenden Brüs- ten. Er hat sich einfach auf mich gelegt. Jedes Mal war schlimm, das kann ich Ih- nen sagen, auch wenn ich nicht geschrien habe. Ich wusste, wenn ich Nein sage, ist alles andere da und ich bin am Arsch. Ich gebe mich besser hin und ʺhaute d'- Schnurreʺ» (pag. 06 1633 Z. 463 ff.). 69 Auf die Frage, ob es neben dem vaginalen Geschlechtsverkehr zu weiteren sexuel- len Handlungen gekommen sei, schilderte die Strafklägerin: «Nur, als er mich anal vergewaltigt hat in Bulgarien. Er wollte einfach die Missionarsstellung, bis er kommt. Er wollte keine Spiele machen. Er wollte einfach auf mich kommen und sein Zeugs machen. Er hatte Lust, mich gepackt, wir haben es gemacht und er ist weggegangen. Keine anderen Praktiken. Blasen musste ich auch» (pag. 06 1633 Z. 485 ff.). Auf Erkundigung nach der Häufigkeit der sexuellen Handlungen gab sie an: «Wenn er Lust hatte. Manchmal zweimal am Tag und dann zwei Tage nicht mehr» (pag. 06 1633 Z. 491 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, der den Vorwurf jahrelanger und fast täglicher Verge- waltigungen von sich gewiesen und erklärt habe, dass sie keine Frau sei, die so etwas zulassen wür- de, gab D.________ an, dass es leider Gottes doch wahr sei. Es sei so passiert, wie sie es geschil- dert habe, auch wenn es schwer zu verstehen sei (pag. 06 1636, Z. 586 ff.). Auf Erkundigung, warum der Beschuldigte kein Kondom benutzen wollte, erläuterte die Strafklägerin: «Er sagte, er hasst dies. Er habe dies nie gebraucht. Alle Frauen, die er vergewaltigt, missbraucht oder gevögelt habe, habe er ohne Gummi gefickt» (pag. 06 1634 Z. 536 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach keine normale Person ihren Vergewaltiger heira- ten würde, gab D.________ Folgendes zu Protokoll (pag. 06 1636, Z. 593 ff.): «Mhh, schauen wir die Umstände an, wie ich heiraten musste. Wir waren schon verheiratet, aber unter diesen Umständen. Ich musste! Ich musste! Der Baustein war, dass er mich ausgesucht hat, mich versklavt und misshan- delt hat. Er hat mir jahrelang Gräueltaten angetan. Ich weiss, dass es so ist. Ich habe ein Trauma. Ich bin froh, dass ich trotzdem noch normal denken kann. Ich arbeite jeden Tag an mir. Ich werde es nie vergessen, aber ich muss das schaffen. Ich will nicht, dass er weiterhin gewinnt. Ich will ein normales Leben führen. Das ist mein Wunsch». An der Einvernahme vom 30. März 2022 gefragt, ob es neben der ersten und der letzten Vergewaltigung weitere Vergewaltigungen gebe, die ihr genauer in Erinne- rung geblieben seien, erklärte die Strafklägerin: «Sie müssen sich vorstellen, ich wollte nie Sex mit ihm. Er hat es sich einfach genommen. Entweder habe ich mich gewehrt oder habe einfach hingehalten. Er lag einfach auf mich mit seinen 113 kg und hat ʺseinen Schwanz in mein trockenes Lochʺ gestossen. Ich musste ihn wegdrücken mit meinen Händen, damit er mich nicht erdrückt. Darum habe ich auch bereits bei der Polizei gesagt, dass für mich jeder Sex eine Vergewaltigung war» (pag. 06 175 Z. 501 ff.). Auf Wiederholung der Frage stellte sie klar: «Verste- hen Sie, es gab diverse Vorfälle. Wenn ich mich gewehrt habe, war es noch schlimmer. Er hat es genossen, die Macht über mich zu haben. Es war immer ein Besteigen. Er hat mich nicht gewürgt während des Verkehrs. Entweder hat er sein ganzes Körpergewicht auf mich gedrückt und ich konnte mich nicht abstützen. Ich kann mich an das erste und letzte Mal erinnern, aber es war während 12 Jahren. Auch manchmal zwischen den Kunden ist er gekommen und hat mich gestossen und dann musste ich wieder weiter arbeiten» (pag. 06 1754 Z. 510 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie den Sex nicht gewollt habe, erklärte D.________, dass sie ihm vorher immer gesagt habe, dass sie nicht wolle (pag. 06 1754, Z. 524 ff.). Auf die Frage, ob er auch während des Geschlechtsverkehrs gemerkt habe, dass sie es nicht gewollt 70 habe, erklärte D.________, dass sie das nicht wisse, sie gehe aber davon aus, dass es ihm «scheis- segal» gewesen sei (pag. 06 1754, Z. 524 ff.). Präzisierend ist anzumerken, dass die Straf- klägerin laut Protokoll wie folgt antwortete: «Ob er es gemerkt hat oder nicht, weiss ich nicht. Aber es war ihm scheissegal, würde ich sagen. Entweder habe ich mich gewehrt oder ich habe es passieren lassen, damit es vorbei ist» (pag. 06 1754 Z. 524 ff.). Auf die Aufforderung, eine ungewollte Fellatio genauer zu schildern und zeitlich einzuordnen, berichtete die Strafklägerin: «Ich weiss noch, als er es von mir wollte, als wir im Wallis waren. Er hat sogar ein Video gemacht, wie ich stundenlang sei- nen ʺSchwanzʺ lutschen musste. Es hat immer geheissen: ʺLa Paguiaʺ (phon). Das heisst: ʺChum mi Schwanz cho lutscheʺ» (pag. 06 1755). Auf die Frage, ob sie ei- nen Vorfall jüngerer Zeit schildern könne, erzählte sie: «Ich musste es immer ma- chen für ihn, er hatte es gerne. Er sagte mir immer, wie ich es machen muss. Wie ich meine Zähne reinnehmen soll. Er hat bestimmt, wie ich seinen Schwanz zu lut- schen habe» (pag. 06 1755 Z. 539 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland wiederholte D.________ ihre Aussagen aus der Untersuchung. Sie gab an, es sei fast täglich zu erzwungenem Geschlechts- verkehr gekommen. Manchmal habe der Beschuldigte auch nicht gemocht und manchmal habe er nicht einmal gewartet, bis sie sich nach einem Freier geduscht habe (pag. 19 018 Z. 35 ff.). Auf die Frage, wie oft es zu Oralsex gekommen sei, den sie nicht gewollt habe, stellte sie ernüchternd fest: «Immer dann, wenn er Lust darauf hatte. Ganz einfach. Ich weiss nicht wie oft, es waren einige Male, es waren 12 Jahre» (pag. 19 019 Z. 41 ff.). Es habe nie Geschlechtsverkehr oder sonstige sexuelle Kontakte/Handlungen gegeben, die auch sie gewollt habe (pag. 19 018 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt der Chatnachricht an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020, worin sie sich gegenüber ihrer Schwester u.a. darüber beschwert habe, dass der Beschuldigte sie betrogen habe, psychisch fertiggemacht habe, und es schon «seit ewig» keinen Sex, kein Zusammensein gegeben habe (pag. 06 504), und auf die Frage, ob die Tatsache, dass der Beschuldigte andere Frauen gehabt habe und «seit ewig» keinen Sex mit ihr gehabt habe, für sie in der damaligen Situation nicht an sich positiv gewesen sei, erklärte D.________, dass sie sich vor ihrer Familie geschämt habe und darum nichts von den Vergewaltigungen erzählt habe. Sie habe sich auf diese Weise gegenüber ihrer Schwester beklagt, um nicht zugeben zu müssen, dass der Beschuldigte ihr Zuhälter gewesen sei (pag. 19 019, Z. 13 ff.). ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 6.1 und Ziff. 8 […] ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 6.2, Ziff. 7 mit Würdigungsvorbehalt und Ziff. 10 […] ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 6.3 D.________ führte bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung aus, dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu vergiften. Sie habe massive körperliche Auswirkungen gehabt. Sie berichte- te: «Seit Monaten bin ich nicht mich selber. Der hat mir etwas gegeben. Meine Mut- ter sagte mir, ich hätte Symptome. Ich verlor zwei Mal das Bewusstsein. Der gab 71 mir Drogen oder Gift. Ich habe Blut gekotzt. Ich wurde ohnmächtig. Ich ging des- wegen auch ins Spital. Im Spital fanden sie aber nichts. Es ging mir scheisse. Ich war wie ʺdraufʺ. Ich hatte früher ein Drogenproblem, deshalb weiss ich, wie es ist, ʺdraufʺ zu sein» (pag. 06 1367 Z. 163 ff.). Auch an späteren Einvernahmen äusser- te sie den Verdacht, der Beschuldigte wolle sie seit längerem töten (pag. 06 1392 Z. 37 f., pag. 06 1725 Z. 97 ff.). Zudem erwähnte sie, der Beschuldigte habe sie zeitweise ruhiggestellt, auch in der Nacht. Währenddessen seien Leute in ihrer Wohnung gewesen. Ihre Kleider und Schuhe seien angezogen worden und hätten nach einem anderen Parfüm gerochen (pag. 06 1400 Z. 281 ff.; so auch pag. 06 1745 Z. 169 ff.). An der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 bemerkte die Strafklägerin, der Be- schuldigte habe sie immer wieder daran erinnert, dass sie alt sei und nicht mehr so viel Geld verdiene wie früher. Das sei wohl ihr Todesurteil. Der Beschuldigte habe «beeinflusst», dass sie sterbe, und ihr dabei zugeschaut. Er wolle sie «killen» (pag. 06 1524 Z. 514 ff.). Anlässlich der Befragung vom 4. März 2021 beantwortete D.________ auf Vorhalt des Berichts der Universität Zürich vom 8. Dezember 2020 zu den Ergebnissen der Haaranalyse (pag. 06 2044 ff.), er- gänzende Fragen (pag. 06 1612, Z. 785 ff.). Sie gab an, dass der Beschuldigte ihr immer «so Zeugs» gegeben habe. Sie hätten zu Hause Beruhigungsmittel gehabt. Sie habe sich abends betäubt gefühlt. Sie könne es nicht beweisen, gleichwohl sei es ihr manchmal vorgekommen, als würde er ihr etwas geben, damit sie früher einschlafe (pag. 06 1612, Z. 785 ff.). Sie kenne die Tabletten nicht. Sie habe allgemein keine Beruhigungs-, oder Schlafmittel eingenommen. Frau AE.________ habe ihr Jarsin verschrieben, ein rein pflanzliches Medikament. Von chemischen Medikamenten habe sie nichts wis- sen wollen (pag. 06 1612, Z. 795 f.). Auf die Frage, ob sie ein Antidepressivum genommen habe, wie etwa das Präparat Trittico, erklärte D.________, dass sie solche Sachen nicht angefasst habe. Sie habe nur Dafalgan, Novalgin und Jar- sin genommen (pag. 06 1613, Z. 804 f.). Auf Vorhalt des in ihrer Wohnung sichergestellten Blisters mit dem Medikament Trittico, einem Anti- depressivum, und den Aussagen des Beschuldigten, wonach sie, D.________, dieses Medikament habe nehmen müssen, weshalb genau wisse er nicht, wohl wegen des Cholesterols oder als Beruhi- gungsmittel (pag. 06 989, Z. 169 ff.), erklärte D.________, das habe sie sicher nicht gemacht, das stimme nicht (pag. 06 1613, Z. 811). Auf Vorhalt, wonach die Haaranalyse ergeben habe, dass sie Trazodon eingenommen habe, enthal- tend im Medikament Trittico, gab D.________ folgendes zu Protokoll (pag. 06 1613, Z. 815 ff.): «Oh mein Gott, das glaube ich doch nicht. Ich habe gewusst, er hat mir etwas gegeben. Das habe ich nicht selber genommen. Das schwöre ich. Ich habe es gewusst! Keine Ahnung, weshalb er mir das gege- ben hat. Was hat man für eine Wirkung, wissen Sie das?». D.________ verneinte auch, ein Neuroleptikum wie Haldol genommen zu haben (pag. 06 1614, Z. 856). Auf Vorhalt der drei in der Küche sichergestellten Packungen Haloperidol (pag. 06 503), und auf die Frage, ob sie dieses Medikament bewusst eingenommen habe, zeigte sich D.________ bestürzt. Sie gab an, sie habe das nicht genommen. Sie wisse das (pag. 06 1614, Z. 875). Auf ent- sprechende Frage verneinte sie, lesen zu können, was auf der Packung steht. Das sei kyrillisch. Auch gab sie an, Angst vor «solchen» Tabletten zu haben (pag. 06 1615 Z. 879 ff.). 72 Auf die Frage, warum sie das Gefühl habe, der Beschuldigte habe ihr etwas gege- ben, brachte die Strafklägerin vor, sie habe sich komisch «zwäg» gefühlt und viel geschlafen. Sie sei förmlich ins Bett gefallen (pag. 06 1613 Z. 827 ff.). Und auch wegen des Verhaltens des Beschuldigten. Sie habe den Eindruck gehabt, als wür- de er warten, bis sie schlafe, und dann gehen. Er habe seine Sachen nebenbei machen wollen, ohne dass sie es merke. Es sei ihm nicht genehm gewesen, dass sie mehr von seinen Geschäften mitbekommen habe. Er habe Angst gehabt, dass sie ihm diese versaue (pag. 06 1613 Z. 827 ff.). In Einklang mit ihren bisherigen Aussagen, antwortete die Strafklägerin an der Ein- vernahme vom 13. September 2021 auf die Frage, weshalb der Beschuldigte sie habe loswerden wollen: «Er ging dann in der Nacht immer weg. Er hat mir so ʺTä- feliʺ gegeben zum Schlafen. Ich wollte es nicht und habe sie nicht genommen. Am Abend hat er sich geduscht und rasiert, viel mehr als sonst. Er hat mir immer ge- sagt, ich würde kein Geld mehr machen und er mich nicht mehr brauchen würde. Klar, ich habe gekokst, aber ich habe am Abend noch gekocht» (pag. 06 1735 Z. 488 ff.). Ihre Angst habe zugenommen, weil sie gemerkt habe, dass er sie nicht mehr brauche. Auch sei das letzte Würgen anders gewesen. Sie habe gedacht, dass sie sterbe, und gemerkt, dass er sie loswerden wolle (pag. 06 1735 Z. 477 ff. und Z. 505 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland bestätigte D.________ ihre bisherigen Aussagen. Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte ihr etwas gegeben habe. Es sei ihr immer schlechter gegangen. Es sei ihr schwindlig gewesen und sie habe abgenommen. Sie habe sel- ber nichts genommen, das solche Auswirkungen haben sollte. Sie habe damals nur Tabletten mit Jo- hanniskraut eingenommen (pag. 19 020, Z. 43). Die Frage, ob sie das auf dem Foto (pag. 06 503) abgebildete Medikament (Anm. 3 Packungen Halo- peridol) schon einem gesehen oder eingenommen habe, wurde nicht explizit beantwortet. D.________ gab an, dass der Beschuldigte schrankweise Medikamente gehabt habe, tausende, wie eine Apotheke, mehrheitlich aus Bulgarien (pag. 19 021, Z. 8 f.). Die Frage, ob sie damals von sich aus Trittico genommen habe, verneinte D.________ (pag. 19 021, Z. 15). Auf Vorhalt, wonach sie im September 2020 u.a. für sich selber das Medikament Trittico bezogen habe (Liste Medikamentenbe- züge, pag. 07 1605) und den ergänzenden Hinweis, dass ihr das Medikament ärztlich verschrieben worden sei, blieb D.________ dabei, nie Trittico genommen zu haben (pag. 19 021, Z. 24). ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 9: […] Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Strafklägerin wie folgt (pag. 19 344 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): Es ist unbestritten, dass D.________ im Jahre 2011 angefangen hat, sich zu prostituieren, und in der Folge ohne grössere Unterbrüche in der Prostitution tätig war. Es ist weiter unbestritten, dass sie mit ihren Einkünften während rund zehn Jahren für den gesamten ehelichen Unterhalt besorgt war, und dem Beschuldigten ein gutes, finanziell unbeschwertes Leben ermöglichte, er auch seine Familie fi- nanziell unterstützte. Die Schilderungen von D.________ über die Hintergründe des Einstiegs und des Verbleibens in der Prostitution, sowie weitergehende Vorwürfe massiver körperlicher und sexuel- ler Gewalt während der gesamten Ehedauer, wurden vom Beschuldigten gleichbleibend bestritten. 73 Es liegen sehr umfassende Aussagen von D.________ vor. Sie schilderte ein von Gewalt und Unter- drückung geprägtes Zusammenleben mit dem Beschuldigten. Es liegen eindrückliche Aussagen vor, sie beschrieb die vergangenen zehn Jahre mit quantitativem und qualitativem Detailreichtum. Sie be- schrieb Interaktionen, gab Gespräche wieder, erwähnte Gefühle und grosse Ängste. Ihre Aussagen konnten teilweise mit objektiven Beweismitteln untermauert werden und wiesen insgesamt zahlreiche überzeugende Elemente auf. Die Aussagen von D.________ konnten aber nicht vorbehaltslos überzeugen. Sie schilderte im Be- weisverfahren relevante Ereignisse, namentlich sexuelle und körperliche Übergriffe, nicht immer mit derselben Konstanz. Es finden sich Hinweise auf Übertreibungen, Dramatisierungen und auf Aggrava- tionen. Gewisse Abläufe wurden in späteren Befragungen anders, drastischer dargestellt (z.B. der Ab- lauf des Treffens an der Aare), andere Aussagen über das Ausmass erlittener Gewalt wurden auf ent- sprechende Vorhalte relativiert. Beispielhaft die Aussagen zu Schlägen in der Ehe. Auf Vorhalt ihrer Aussagen aus der Untersuchung, wonach der Beschuldigte sie beinahe täglich grün und blau ge- schlagen habe, erklärte sie nach entsprechenden Rückfragen in der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung, es sei nicht täglich passiert, aber in all den Jahren «häufig» (pag. 19 015, Z. 26). Es ist vorauszuschicken, dass es nicht darum geht, allenfalls «nur» vereinzelte oder «häufige» Schlä- ge gegen D.________ bagatellisieren zu wollen. Es kann hierzu auf die Aussagen von F.________ hingewiesen werden, die treffend erklärte, dass «ein Schlag» genug für sie sei, danach habe sie Angst vor dieser Person (pag. 19 008, Z. 46). Bei der Würdigung der vorliegenden Delikte ist aber der Qualität von Aussagen vorrangige Bedeutung beizumessen. Es kann daher nicht darauf verzichtet werden, gewisse widersprüchliche oder nicht konstante Aussagen von D.________ kritisch zu würdi- gen. Soweit D.________ sich zu chronologischen Abläufen, zu Jahreszahlen und gewissen zeitlichen Ein- ordnungen äussern sollte, zeigte sie gewisse Unsicherheiten. Solche Schwierigkeiten sind grundsätz- lich nachvollziehbar und mit Erinnerungslücken zufolge Zeitablauf ohne Weiteres erklärbar. Ansons- ten machte D.________ in weiten Teilen authentische, stimmige und wirklichkeitsnahe Aussagen. Sie verknüpfte gewisse Schilderungen anschaulich, farbig und lebendig mit kleineren Episoden. Gewisse Ereignisse, die ihr besonders in Erinnerung geblieben sind, wurden wiederholend und detailliert wie- dergegeben, dies namentlich die explizit angeklagten und umschriebenen sexuellen und körperlichen Übergriffe in Bulgarien. Dasselbe gilt für den letzten und detailliert beschriebenen erzwungenen Ge- schlechtsverkehr in der Wohnung in OL.________. Das Geschehen wurde wiederholend und konstant gleich geschildert, die Aussagen wirkten überzeugend und erlebnisbasiert. Beispielhaft erwähnte D.________ auch, dass die Mutter des Beschuldigten zugeschaut habe, als er sie in Bulgarien ver- prügelt habe. Diese zunächst kaum nachvollziehbare Szene, findet ihre Bestätigung im Telefonat des Beschuldigten mit seiner Mutter aus der Echtzeitüberwachung (TK-Gespräch vom 11. Novem- ber 2020, pag. 06 321): «Erinnerst Du dich, ein Mal in Bulgarien, wie aggressiv ich [recte: sie] war, wie ich sie damals verprügelt habe, erinnerst du dich?». D.________ gab Gefühle wieder, sie führte aus, dass sie sich die jahrelange Abhängigkeit vom Be- schuldigten selber nicht erklären könne. Selbstreflektierend räumte sie ein, dass sie es teilweise ein- fach habe geschehen lassen, gefügig gewesen sei, als hätte sie sich daran gewöhnt. Sie beschrieb ihre Ängste und das Gefühl der Ohnmacht gegenüber dem Beschuldigten. Sie gab an, dass sie nicht vorher weggelaufen sei, aus Angst, er würde sie beim Fliehen erwischen oder sie dennoch auffinden. Den Protokollen war zu entnehmen, dass sie während der Befragungen immer wieder von ihren Ge- fühlen übermannt wurde. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland zeigte sie heftige Emotionen. 74 Die Aussagen von D.________ wiesen mit objektiven Beweismitteln übereinstimmende Elemente auf. Insbesondere die Schilderungen des Beschuldigten in der Echtzeitüberwachung zu Prostituierten und seiner Rolle diesbezüglich entsprechen den Schilderungen von D.________ vollumfänglich. D.________ gab auch an, dass der Beschuldigte das von ihr erwirtschaftete Geld vor allem für sich selber verwendet habe. Damit übereinstimmend ist den Bankeditionen zu entnehmen, dass viel Geld nach Bulgarien verschoben wurde. In den Echtzeitüberwachungen waren die Klagen des Beschuldig- ten zu hören, dass er das finanziell sorglose Leben nach dem Weggang seiner Ehefrau habe aufge- ben müssen. Die Aussagen von D.________ zu ihrer Anwerbung in die Prostitution beeindruckten durch präzise Beobachtungsgabe, sind farbig und detailliert. In der tatnächsten Befragung vom 15. Oktober 2020 – die erst rund zehn Jahre nach dem Anwerben stattfand – beschrieb sie, wie es dem Beschuldigten gelungen sei, sie für sich zu gewinnen: «Das hat angefangen mit dem Beschenken. Er wusste, ich hatte nichts» (pag. 06 1394, Z. 83 ff.). «Es gibt einen Ring, es gibt einen Hund, es gibt Kleider, und dann wird einfach die Welt schöngeredet. Jetzt bekommst Du Geld, jetzt geht es Dir gut. Nachher wird gearbeitet oder...» (pag. 06 1405, Z. 448 ff.). D.________ sprach davon, wie der Be- schuldigte sie manipuliert habe, um den Finger gewickelt, beschenkt und verwöhnt habe, er habe ihr Sicherheit gegeben (pag. 06 1394, Z. 103 ff.). In Gesprächen der Echtzeitüberwachung finden sich entsprechende Ratschläge des Beschuldigten an seine Kollegen (beispielhaft: pag. 06 874; pag. 06 904; pag. 06 876; pag. 06 931; pag. 06 946 und pag. 06 309 f.). Der Beschuldigte wusste, dass D.________ ein geeignetes Opfer für seine Pläne sein würde. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen vom 4. Dezember 2020 und vom 21. Januar 2021 zählte er von sich aus auf, wie er D.________ wahrgenommen habe, und gab damit die für ihn entscheidenden Umstände preis. Anders wäre sein unvermitteltes Interesse, mit einer «echt» drogensüchtigen, seit der Kindheit traumatisierten Frau (als welche er die Strafklägerin betitelte), eine Beziehung aufzunehmen, nur schwer nachzuvollziehen: ‒ «Damals war sie eine echte Drogensüchtige» (pag. 06 976, Z. 182). ‒ «Sie hatte eine sehr schwere Kindheit» (pag. 06 976, Z. 191). ‒ «Sie hat mir erzählt, dass sie im Internat war» (pag. 06 976, Z. 190). ‒ «Sie wurde sexuell belästigt» (pag. 06 976, Z. 190). ‒ «Sie war jung und schön» (pag. 06 976, Z. 196 f.). ‒ «H.________ hat gesagt, dass sie eine leichte Frau ist. Aber das hat mich nicht interessiert» (pag. 06 1026, Z. 103 f.). ‒ «Sie hat mir gesagt, dass sie mit ihrer Familie seit zwei Jahren keine Beziehung mehr pflegte, weil sie zerstritten waren» (pag. 06 1026, Z. 110 ff.). ‒ «Sie befand sich in einer schwierigen Lage» (pag. 06 1026, Z. 117 f.). ‒ Auf die Frage, ob sie ihren Lebensunterhalt selber finanzieren konnte: «ich denke nicht» (pag. 06 1027, Z. 120). ‒ Auf die Frage, warum er interessiert gewesen sei, die Strafklägerin kennenzu- lernen, zumal er damals in einer Beziehung gewesen sei und H.________ die Strafklägerin als «leichte Frau» bezeichnet habe, antwortete er: «Ich bin ein Mann. Ich will doch alles Mögliche ficken. Das ist die Wahrheit. Ich hatte keine seriösen Absichten. Ich habe eine ganze Facebookseite mit Damen» (pag. 06 1318 Z. 455 ff.). 75 D.________ vermutete insofern treffend, dass der Beschuldigte sie mit Unterstützung von H.________ gezielt ausgesucht und für die Prostitution vorgesehen habe: «Es war ein abgekartetes Spiel» (pag. 06 1394, Z. 83). Auch F.________ befand sich in einer ähnlichen Situation, als der Be- schuldigte sie in die Schweiz gebracht hat. Wie erwähnt, wiesen die Aussagen von D.________ aber auch Schwächen auf: ‒ Beispielhaft die Aussageentwicklung zum Ablauf des Abends an der Aare im Jahre 2011. Es war der Ausgangspunkt für ihre anschliessende Arbeit als Prostituierte. Während in ihren ersten Aussagen hierzu eine Form der gewaltlosen «Überredung» durch den Beschuldigten beschrie- ben wurde, sie auch nach mehrmaligem und explizitem Nachfragen daran festhielt, dass er sie am fraglichen Abend an der Aare «bearbeitet», «manipuliert habe» (pag. 06 1396, Z. 162 ff.), soll diese Phase gemäss den späteren Aussagen von D.________ von Gewalt geprägt gewesen sein. Der Beschuldigte habe ihr an der Aare «eine Faust» gegeben und sie sei zu Boden gefal- len (pag. 06 1603, Z. 454 f.; pag. 19 014, Z. 32). Ihre Erklärung, wonach sie anfänglich keine Schläge erwähnt habe, weil sie die Frage wohl nicht verstanden habe (pag. 19 014, Z. 11), kann nicht überzeugen. Die befragende Polizeibeamtin kam mehrfach auf diese Szene zurück. Sie versuchte mit wiederholten Nachfragen die Druckmittel zu ergründen. ‒ Die Schilderungen von D.________ zum Ausmass der körperlichen und sexuellen Gewalt während der Dauer ihrer Beziehung liessen sich weder mit Sachbeweisen noch mit subjektiven Beweismitteln (z.B. Aussagen von F.________) in dem geltend gemachten Ausmass erhärten. Die Regelmässigkeit und Heftigkeit der beschriebenen körperlichen Misshandlungen konnten nicht mit Zeugenaussagen untermauert werden. Es wurden – mit wenigen Ausnahmen hinsicht- lich eines möglichen «blauen Auges» – keine Verletzungen, Blutergüsse etc. festgestellt, auch nicht von J.________, der D.________ über Jahre hinweg mehrmals pro Woche als Freier auf- gesucht hat und sie auch unbekleidet gesehen haben dürfte. In den medizinischen Berichten wurden keine entsprechenden Verletzungen dokumentiert. Damit zusammenhängend finden auch ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr Spitalbesuche verweigert habe (pag. 06 1545, Z. 539 f.), keine Grundlage in den edierten Arzt- und Spitalberichten. Diesen ist u.a. auch zu entnehmen, dass sich D.________ mehrheitlich selbst eingewiesen hat. ‒ D.________ machte u.a. auch geltend, dass der Beschuldigte die ganze Wohnung verwanzt ha- be und sie darin wie eine Sklavin gehalten habe. Anlässlich der Hausdurchsuchungen konnten keine entsprechenden Installationen gefunden werden. ‒ Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach ihren eigenen Ausführungen jährlich mehrmals nach Bulgarien gereist sei, bis 50 Mal im Jahr (pag. 19 023, Z. 29), was ihr auch einen gewissen Freiraum verschafft haben dürfte. ‒ Weiter fällt auf, dass D.________ in den ersten drei Befragungen keine sexuelle Gewalt durch den Beschuldigten beschrieben hat, im weiteren Verlauf der Befragungen dann von quasi tägli- chen Vergewaltigungen sprach. Dies lässt sich auch schlecht mit der Aussage vereinbaren, dass D.________ bereits zu Beginn der Untersuchung alles auf den Tisch legen wollte. ‒ Die Audioaufnahmen des Beschuldigten von einem gegenseitigen Streit am 7. Oktober 2020 weisen darauf hin, dass sich D.________ zumindest verbal zu wehren wusste. ‒ Auch die Nachricht von D.________ an ihre Schwester U.________, worin sie sich darüber be- klagt hat, dass sie «seit ewig» keinen Sex mit dem Beschuldigten gehabt habe und er sie betrü- 76 ge, ist vor dem Hintergrund von angeblich täglicher Gewalt und Vergewaltigung schwierig einzu- ordnen. ‒ Schliesslich wurde auch die Aussage von D.________, dass sie während der ersten Bulgarien- reise am Arm tätowiert wurde, mit den Abklärungen der Polizei zeitlich widerlegt. Im Fazit geht das Gericht bei den Aussagen von D.________ von einer gewissen Aggravation oder Dramatisierung aus, wohl aus ihrer Angst heraus, dass man ihr nicht glauben könnte. Solche Beden- ken sind soweit verständlich. Dennoch führt dieses Aussageverhalten dazu, dass – soweit sie mas- sivste körperlicher Gewalt gegen sich beschrieb – nicht uneingeschränkt auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden kann. Ihre Schilderungen, wonach der Beschuldigte sie gezielt für sich gewinnen wollte, um sie in die Prosti- tution zu führen, werden als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen, zumal das zielgerichtete Vor- gehen des Beschuldigten auch anschaulich seinen Telefonaten in der Echtzeitkontrolle zu entnehmen ist. D.________ sprach nachvollziehbar hinsichtlich seiner Angehensweise für ihre Anwerbung und Unterdrückung im Rahmen der Prostitution von «erlernter Hilflosigkeit». D.________ war nach der Trennung von Y.________ in einer Umbruchphase und konsumierte Drogen und Alkohol. Sie lernte den Beschuldigten kennen, welcher sie auf der ersten Bulgarienreise mit Geschenken und Kompli- menten umwarb, sodann jedoch noch auf dieser ersten Reise Gewalt und sexuelle Gewalt gegen D.________ verübte (AKS Ziff. 3.1., 4.1., 5.). Der Boden für die folgende Prostitutionstätigkeit nach dem Treffen an der Aare war gelegt. Durch Manipulation, Drohungen und Gewalt war die Gesamts- ituation derart bedrohlich und zwanghaft, dass D.________ sich in der Folge für den Beschuldigten prostituierte. Die private Situation der Parteien präsentierte sich demgegenüber ambivalenter. Eine dominante Machtposition des Beschuldigten gegenüber D.________ ist nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Unter- drückung von D.________ in dem von ihr beschriebenen Ausmass, wodurch ihr jeder Widerstand ge- gen den Beschuldigten nicht zumutbar gewesen wäre, ist aufgrund der teilweise überzeichnet ge- schilderten Verhältnisse nicht, bzw. nicht im angeklagten Umfang, nachgewiesen. Es gab offensicht- lich bessere Zeiten zwischen den beiden als Ehepaar, die Ehe war ein Auf und Ab. Dies hat entspre- chende Auswirkungen bei der Prüfung geltend gemachter struktureller Gewalt in der Ehe hinsichtlich der angeklagten Sexualdelikte. […] Die Kammer teilt diese Würdigung nur punktuell. Insbesondere vermag sie sich der vorinstanzlichen Unterscheidung zwischen der Zwangsprostitution und der privaten Situation der Parteien respektiv den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend letzte- rer nicht anzuschliessen. Für die Kammer steht gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Strafklägerin fest, dass der Beschuldigte ihren Widerstand in jeglicher Beziehung gebrochen hat und sie sich ausnahmslos in einer Zwangssituation be- fand (eingehend dazu E. II.9.6.6 hiernach). Die Ehe war denn auch nicht ein Auf und Ab, sondern durchgehend geprägt von körperlicher, psychischer, sexueller und verbaler Gewalt, Manipulation, Machtmissbrauch und Unterdrückung. Daran ändert nichts, dass die Strafklägerin punktuell erwähnte, ganz zu Beginn sei es schön ge- wesen und der Beschuldigte sei auch mal «netter» gewesen und manchmal habe sie sich auch gewehrt (eingehend dazu E. II.9.6.2.b und II.9.6.2.o hiervor). 77 Hinsichtlich den von der Vorinstanz beispielhaft aufgezählten angeblichen Schwächen in den Aussagen der Strafklägerin ist relativierend Nachstehendes zu berücksichtigen: ‒ Wie unter E. II.9.6.3.e, II.9.6.3.f, II.9.6.3.k und II.9.6.3.l hiernach dargetan, steht der Glaubhaftigkeit der von der Strafklägerin berichteten körperlichen Gewalt nicht entgegen, dass es dafür keine direkten Beweise gibt. ‒ Es trifft zu, dass keine Installationen gefunden wurden, die den Verdacht der Strafklägerin stützten, der Beschuldigte habe die ganze Wohnung verwanzt (pag. 06 1366 Z. 75). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen las- sen jedoch unberücksichtigt, dass der Beschuldigte während eines überwach- ten Telefonats vom 28. Oktober 2020 kundtat, er habe Angst, die Strafklägerin habe Kameras installiert. Er habe alles durchsucht, aber nichts gefunden (pag. 06 0852). Diese Kunde macht insofern hellhörig, als der Beschuldigte wiederholt eigenes Verhalten auf die Strafklägerin projizierte (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte mehrmals beton- te, die Strafklägerin habe Paranoia, sehe überall Kameras (pag. 06 0953 Z. 157 f., pag. 06 0954 Z. 180 ff., pag. 06 0976 Z. 157 f.). Diese Äusserungen erwecken den Eindruck, als habe der Beschuldigte eine Erklärung für die An- schuldigungen der Strafklägerin liefern und von sich ablenken wollen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er allfällige seinerseits installierte Kameras und Mikrofone bereits entfernt gehabt hätte, als die Polizei das eheliche Domizil am 3. Dezember 2020 und damit fast zwei Monate nach der Flucht der Strafkläge- rin durchsuchte. Entsprechend kann er aus dem Umstand, dass keine Installa- tionen gefunden wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob der Beschuldigte Kameras und Mikrofone installiert hatte, muss und kann letztlich offenbleiben. Der entsprechende Verdacht der Strafklägerin erscheint der Kammer jedoch nicht abwegig, zumal der Beschuldigte sie anderweitig massiv kontrolliert hat. Die Strafklägerin berichtete, er habe sich Zugang zu ih- rem Mobiltelefon verschafft und dieses via Smartswitch mit seinem Mac syn- chronisiert, so dass er alles gesehen und stets ihren Standort gekannt habe (pag. 06 1401 Z. 318 ff., pag. 06 1432 Z. 1195 ff., pag. 06 1434 Z. 1270 ff., pag. 06 1435 Z. 1297 ff., pag. 06 1488 Z. 2787 ff., pag. 06 1727 Z. 187). Zu- dem habe er ihr E-Mailkonto gehackt (pag. 06 1430 Z. 1156 ff.). Diese Vermu- tung bestätigte der Beschuldigte unbeabsichtigt während eines Telefonats mit seiner Tochter vom 12. November 2020, als er kundtat: «Im Google gibt es ein Programm. Wenn wir uns sehen mit diesem Programm und mit dem Mail und werden wir genau D.________(Spitzname) erwischen, weil sie benutzt diese Handys. […] Dann sehen wir genau wo D.________(Spitzname) ist, in wel- chem Areal – hier in Bern oder sonst woanders. Du hast ja deine Mail gegeben und die Telefone sind auf dein Name. Ausser sie hat sie gewechselt, aber ich bin sicher sie hat es nicht gemacht. D.________(Spitzname) hat selber gesagt, dass sie auf dein Name sein sollen, falls etwas passiert oder jemand sie klaut, dass du sie finden kannst. Sie ist schon klug, aber sie denkt, dass ich keine Ahnung habe» (pag. 06 0917). Dieses Telefonat straft auch die vom Beschul- digten vielmals zu Protokoll gegebene Behauptung, er kenne sich mit Compu- 78 tern nicht aus (pag. 06 0091 Z. 231 ff., pag. 06 1286 Z. 95 f., pag. 06 1328 Z. 855), eine Lüge. ‒ Soweit die Vorinstanz erwog, die jährlich bis zu fünfzig Bulgarienreisen des Beschuldigten dürften der Strafklägerin einen gewissen Freiraum verschafft haben, ist zu beachten, dass es mit Blick auf die Reisedauer und der von der Strafklägerin erwähnten mehrtägigen Aufenthalte des Beschuldigten in Bulga- rien nahezu unmöglich ist, dass er derart oft nach Bulgarien fuhr. Kommt hin- zu, dass die Auslandreisen zwar eine räumliche Distanz schafften, sich die Strafklägerin aber auch derweilen nicht frei fühlte. Bildhaft führte sie an der Einvernahme vom 18. November 2020 aus: «Er hat mich gefangen genommen und ich konnte nicht weggehen. Er war immer neben mir, immer da. Deshalb habe ich auch nie etwas gesagt, wenn die Polizei da war. Ich weiss nicht, ob Sie das verstehen können. Ich war nie frei, egal, ob er 1'000 km entfernt war oder nicht. Ich bereue es, dass ich nie gegangen bin. Ich habe es nie ge- schafft» (pag. 06 1508 Z. 707 ff.). ‒ Die vorinstanzliche Ausführung, die Strafklägerin sei erstmals an der dritten Einvernahme vom 2. Dezember 2020 auf die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten zu sprechen gekommen, ist aktenwidrig. Die Strafklägerin gab bereits an der Ersteinvernahme vom 15. Oktober 2020 zu Protokoll: «Also, er hat mich nicht vergewaltigt, aber er hat mich, er hat es gegen meinen Willen gemacht. Ich habe das nicht gewollt. Ja. Ich habe das nicht gewollt» (pag. 06 1416 Z. 745 ff.). Darauf gingen die Befragenden jedoch weder damals noch an der zweiten Einvernahme vom 18. November 2020 näher ein. Der Fo- kus letzterer lag vielmehr auf dem Kennenlernen des Beschuldigten, der Zeit kurz davor und dem Einstieg in die Prostitution (pag. 06 1494 Z. 41 f.). An der dritten Einvernahme vom 2. Dezember 2020 sprach die Strafklägerin die sexu- ellen Übergriffe erneut von sich aus und eher nebenbei an. Sie erwähnte auf die Frage, ob es Praktiken gegeben habe, die sie den Freiern auf Druck des Beschuldigten angeboten habe: «Ich habe nie verstanden wieso. Er hat mir nie mit anal gedroht. Er hat mich einmal von hinten vergewaltigt, wollte es dann aber nicht mehr. Er sagte, ich stinke. Es klingt Scheisse, ist aber so» (pag. 06 1521 Z. 406 ff.). Dass die Strafklägerin den sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten erzählmässig keine Priorität zumass, ist ein gewichti- ges Indiz dafür, dass sie den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig sexueller Übergriffe bezichtigt hat. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht der Verge- waltigung und der sexuellen Nötigung belasten wollen, wäre sie kaum bloss beiläufig darauf zu sprechen gekommen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie die sexuellen Übergriffe (vaginale und anale Penetration, Fellatio) be- reits an ihrer Ersteinvernahme ausführlich zu Protokoll gegeben hätte. Soweit die Vorinstanz kritisierte, die Strafklägerin habe die angeblichen Ver- gewaltigungen (abgesehen vom ersten und letzten Vorfall) nur vage, oberfläch- lich und ungenau beschrieben, ist anzumerken, dass die Art und Weise der Fragestellungen durch die einvernehmenden Behörden auch kaum dazu bei- trug, dass die Strafklägerin weitere Vorfälle detailliert hätte zu Protokoll geben können. Beispielsweise wurde sie an der Einvernahme vom 18. Februar 2021 79 lediglich aufgefordert, ein (einziges) konkreteres Beispiel einer Vergewaltigung durch den Beschuldigten zu nennen (pag. 06 1554 Z. 28 ff.). Und als sie an der Einvernahme vom 30. März 2022 erwähnte, der Beschuldigte habe sie manch- mal zwischen zwei Freiern aufgesucht, wurde sie nicht aufgefordert, einen sol- chen Vorfall näher zu beschreiben. Vielmehr wurde sie sogleich mit einer nächsten Frage konfrontiert (pag. 06 1754 Z. 515 ff.). Die einvernehmenden Behörden halfen ihr auch kaum, ihre Aussagen zu strukturieren, was nicht ein Vorwurf ist, aber ein Fakt. ‒ Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Audioaufnahmen des Streits vom 7. Ok- tober 2020 konkludierte, die Strafklägerin habe sich zumindest verbal zu weh- ren gewusst, sei daran erinnert, dass jene auch nie etwas anderes behauptet hat. Im Gegenteil: Sie räumte mehrfach ein, körperlich und verbal aufbegehrt zu haben (pag. 06 1449 Z. 1688 ff., pag. 06 1508 Z. 689 ff., pag. 06 1512 Z. 85 ff., pag. 06 1564 Z. 426 ff., pag. 19 017 Z. 42, pag. 07 1710 Z. 455 ff.). Dass sich die Strafklägerin nicht als völlig wehrloses Opfer darstellte, macht ih- re Anschuldigungen umso glaubwürdiger. ‒ Wie unter E. II.9.6.2.f hiervor dargetan, teilt die Kammer die vorinstanzliche Betrachtungsweise, die Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020 (der Beschuldigte betrüge sie und es gebe seit ewig keinen Sex mehr) sei schwierig einzuordnen, nicht. Auch teilt die Kammer die vorinstanzliche Schlussfolgerung – die Strafklägerin ha- be teilweise aggraviert, dramatisiert und übertrieben, wohl aus der Angst heraus, dass man ihr nicht glaube, weshalb nicht uneingeschränkt auf ihre Aussagen abge- stellt werden könne – nur sehr bedingt. Die Kammer sieht in den Angaben der Strafklägerin, der Beschuldigte habe sie «tagtäglich» vergewaltigt (pag. 06 1545 Z. 548 ff.), sie habe ihn «stundenlang» oral befriedigen müssen (pag. 06 1631 Z. 408), er habe sie «täglich» geschlagen, sie sei «permanent» blau gewesen (pag. 06 1504 Z. 507 f., pag. 06 1544 Z. 539), und er habe sie «mindestens eine Million Mal» geschlagen (pag. 06 1460 Z. 2009), keine als Lügensignale zu wer- tenden bewussten Aggravierungen. Vielmehr bewertet sie diese Wortwahlen als unbewusste Übertreibungen, die darauf zurückzuführen sind, dass solche Vorfälle während des rund zehnjährigen Deliktszeitraums derart oft vorkamen, dass sie sich für die Strafklägerin wie «tagtäglich» anfühlten. Auch der Oralverkehr dürfte kaum «stundenlang» gedauert haben, sich für die Strafklägerin jedoch derart lang ange- fühlt haben. Vergleichbar mit ihrer Schilderung, der Kontakt mit dem ersten Freier habe «nur etwa 10 Minuten» gedauert, sei ihr jedoch wie ein Jahr vorgekommen (pag. 06 1514 Z. 127 f.). Kommt hinzu, dass die Strafklägerin an den Einvernah- men sichtlich aufgewühlt war und aus dem Affekt heraus antwortete. Insofern er- scheint die Verwendung der Superlative «tagtäglich» und «permanent» vergleich- bar mit in Streitsituationen getätigten Äusserungen, wie «Du hörst mir nie zu» oder «Das habe ich dir schon tausendmal gesagt». Überdies zeigte sich, dass die Straf- klägerin generell Mühe hatte, Häufigkeiten zu benennen. So etwa, als sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sie sei manchmal eine oder zwei Wo- chen allein in Bern gewesen, weil der Beschuldigte manchmal «fünfzigmal im Jahr» nach Bulgarien gefahren sei (pag. 19 023 Z. 27 ff.). Die Strafklägerin mag hinsicht- 80 lich der Häufigkeiten der körperlichen Übergriffe unbedacht übertrieben haben, nicht aber hinsichtlich deren Art und Weise. Für die Glaubhaftigkeit der von der Strafklägerin berichteten körperlichen und sexu- ellen Übergriffe durch den Beschuldigten spricht ferner, dass sie diesen nicht übermässig belastet hat. Schon nur die Tatsache, dass sie auf die Frage, wie lange die Vergewaltigungen andauerten, antwortete: «Nicht lange, zum Glück. Es waren nur ein paar Minuten, aber es kam mir wie eine Ewigkeit vor. Zum Glück konnte er nie lang» (pag. 06 1586 Z. 570 ff.; so auch pag. 06 1556 Z. 84 f. und pag. 06 1754 Z. 528 ff.), sagt viel über die Glaubhaftigkeit ihrer Anschuldigungen aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Strafklägerin kaum Schmerzen im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen beschrieb. Nicht unnötig belastend, aber ausgefal- len und selbst erlebt wirkend – mithin glaubhaft – ist auch ihre Aussage, wonach der Beschuldigte sie (nur) einmal gegen ihren Willen anal penetriert habe: «Er hat mir nie mit anal gedroht. Er hat mich einmal von hinten vergewaltigt, wollte es dann aber nicht mehr. Er sagte, ich stinke. Es klingt Scheisse, ist aber so» (pag. 06 1521 Z. 408 ff.; so auch pag. 06 1458 Z. 1937 ff. und pag. 06 1556 Z. 111). Hätte die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht sexueller Übergriffe belasten wollen, hätte sie auch kaum betont, der Beschuldigte sei nicht pervers: «Perverse Sachen mag er nicht. Also wie sagt man... Ritterstellung? Nein, die Missionarsstellung, die mochte er. Meine Kunden waren sehr pervers. A.________(Spitzname) war dies aber nicht. Seine Ex-Frau fand bei seinem Sohn in Bulgarien Handschellen mit ʺMäscheliʺ. Und das war zu viel für ihn, das war gleich Sadomaso. Es machte ihn eher geil, wenn er Sex wie immer machen konnte» (pag. 06 1562 Z. 327 ff. und 332 ff.; so auch pag. 06 1633 Z. 486 ff.). Im Falle falscher Anschuldigungen wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Strafklägerin an den zahlreichen Einvernah- men mehrere Einzelvorfälle detailliert schildert, anstatt einzugestehen, dass sie sich nur an die erste und die letzte Vergewaltigung detailliert erinnert (pag. 06 1754 Z. 514 ff.). Bezüglich die von der Vorinstanz erwähnten Unsicherheiten der Strafklägerin, die Ereignisse chronologisch einzuordnen, ist ergänzend festzuhalten, dass die Straf- klägerin bis zur Einvernahme vom 18. November 2020 irrtümlich davon ausging, im Jahr 2013 geheiratet zu haben. Auf Vorhalt der Polizei, sie habe im Jahr 2011 ge- heiratet, reagierte sie sichtlich erstaunt: «Das ist nicht war, oder? Scheisse, ich dachte 2013» (pag. 06 1500 Z. 298 ff.). Dass die Strafklägerin sich nicht einmal an das Jahr ihrer Hochzeit korrekt erinnerte, ist bezeichnend für ihre generelle Schwie- rigkeit, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. Sie räumte denn auch selbstkritisch ein, die Reihenfolge könne sie wiedergeben, aber nicht Tage und Monate (pag. 06 1601 Z. 379 ff.). Sie habe es nicht so mit den Jahrzahlen (pag. 06 1575 Z. 137). Das steht der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entge- gen, hat jedoch zur Konsequenz, dass für die datumsmässige Einordnung der Ge- schehnisse nur bedingt auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Vorsicht ist ins- besondere dann geboten, wenn sie für die zeitliche Einordnung eines Ereignisses auf den (vermeintlichen) Zeitpunkt der Heirat abstellte. Mit der irrtümlichen Annah- me, die Hochzeit sei erst im Jahr 2013 gewesen, ist auch ohne Weiteres erklärbar, dass sie an der Ersteinvernahme angab, sie sei zum ersten Mal im Jahr 2013, nach der Hochzeit, geschlagen worden (pag. 06 1369 Z. 234 ff.), und an späteren Ein- 81 vernahmen aussagte, sie sei während der ersten Bulgarienreise – die nachweislich im September 2010 stattfand – vom Beschuldigten zusammengeschlagen und an- schliessend vergewaltigt worden. Die zeitliche Einordnung der Geschehnisse wird auch dadurch erschwert, dass der Strafklägerin während des Erzählens immer wieder neue Vorfälle in den Sinn gekommen sind (pag. 06 1516 Z. 228 ff.). Unverkennbar für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Anschuldigungen der Strafklägerin ist zudem, dass ihre Aussagen alles andere als einstudiert, vorbereitet und/oder zielgerichtet wirkten, teils völlig unstrukturiert und von zahlreichen Ge- dankenabbrüchen/-wechseln geprägt waren und sich auch nicht wortwörtlich mit früheren Aussagen deckten, wie es bei einer Falschanschuldigung im Sinne einer bewusst erfundenen Geschichte zu erwarten gewesen wäre. Ihre Ersteinvernahme war ein eigentlicher Redeschwall. Sie schilderte das ihr in den vergangenen zehn Jahren Widerfahrene derart sprunghaft und ungeordnet, dass ihr die Einverneh- menden kaum folgen konnten und nach rund zwei Stunden Einvernahme auf eine Videoeinvernahme wechselten. An den späteren Einvernahmen schilderte die Strafklägerin das Vorgefallene in freier Rede wie auch auf konkrete Fragen hin mit teilweise anderen Wörtern und Schwerpunkten sowie weiteren Details, Nebensäch- lichkeiten, Präzisierungen und Ergänzungen. Ihre oftmals sprunghaften aber gleichwohl schlüssigen Schilderungen sprechen klar dafür, dass sie tatsächlich Er- lebtes berichtete. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ihre Anschuldigun- gen nicht auf Selbsterlebtem basieren und erfunden sein könnten. Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten aufgewühlten Gefühlslage der Straf- klägerin an den Einvernahmen ist verdeutlichend festzuhalten, dass in den Einver- nahmeprotokollen vielfach verbalisiert ist, die Strafklägerin wirke aufgewühlt (pag. 06 1546 Z. 582, pag. 06 1631 Z. 399, pag. 06 1727 Z. 169 f.), weine (pag. 06 1525 Z. 573, pag. 06 1561 Z. 289, pag. 06 1604 Z. 462, pag. 06 1635 Z. 555, pag. 06 1657 Z. 388, pag. 06 1724 Z. 86, pag. 06 1747 Z. 255, pag. 06 19 014 Z. 21), habe während/nach dem Verlesen geweint (pag. 06 1587 Z. 643, pag. 06 1637 Z. 636, pag. 06 1738 Z. 586, pag. 06 1757 Z. 623) und ge- sagt, es sei hart, das Gesagte auf Papier zu sehen (pag. 06 1527 Z. 660 f.) und sie fühle sich in die Situation zurückversetzt (pag. 06 1569 Z. 642 f., pag. 06 1593 Z. 63 ff. und Z. 72 ff., pag. 06 1714 Z. 602 f.). Weitgehend unerwähnt liess die Vorinstanz, dass die Strafklägerin die angeblichen Beschimpfungen und Drohungen des Beschuldigten teils in den von ihm gespro- chenen Sprachen, Bulgarisch und Englisch, wiedergab (pag. 06 1381 Min 11:34, pag. 06 1511 Z. 46 ff., pag. 06 1560 Z. 254, pag. 06 1730 Z. 311, pag. 06 1746 Z. 206 ff.) und mehrere der ihr wiederverfahrenen körperlichen Übergriffe spontan artikulierte (pag. 06 1385 Min 12:53, pag. 06 1386 Min 13:10, pag. 06 1387 Min 13:34, pag. 06 1560 Z. 271 ff., pag. 06 1586 Z. 544 f. und Z. 553, pag. 06 1596 Z. 164, pag. 06 1709 Z. 450, pag. 06 1711 Z. 512 f., pag. 06 1729 Z. 258, pag. 06 1730 Z. 295 und Z. 306). Auch dies sind Realitätskriterien. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin spricht schliesslich, dass ih- re Anschuldigungen durch zahlreiche objektive und subjektive Beweismittel unter- mauert werden, von denen sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und ihrer 82 Erstaussagen keine Kenntnis hatte (eingehend dazu E. II.9.6.2 hiervor und II.9.6.3 hiernach). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen der Strafklägerin, die teils auch von objektiven Beweismitteln und Aussagen Dritter untermauert werden, – abgese- hen einiger weniger und plausibel erklärbaren unbewussten Übertreibungen bezüg- lich der Häufigkeit der körperlichen Gewalt – für glaubhaft. Sie stellt beweiswürdi- gend darauf ab. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, suchte der Beschuldigte die Strafklägerin mit Unterstützung von H.________ bewusst aus, um sie der Prostitution zuzu- führen. Sie befand sich damals in einer labilen Lebenssituation (Arbeitslosigkeit, Schulden, keine eigene Wohnung, Trennung vom gewalttätigen Y.________, Alko- hol- und Drogenkonsum, etc.), was sich der Beschuldigte zu Nutze machte. Er suchte gezielt nach einer Frau, die er heiraten und mit deren Zwangsprostitutions- tätigkeit er sich sein Leben finanzieren kann. Erwähnenswert ist diesbezüglich auch die Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 10. Januar 2011, mit welcher die Straf- klägerin zu einer vierzehntägigen Ersatzfreiheitsstrafe aufgeboten wurde (pag. 07 1970). Am 18. September 2012 wurde sie wegen einer Bussenumwand- lung von der Polizei am ehelichen Domizil angehalten. An der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 äusserte sie die – berechtigte – Vermutung, der Beschuldigte habe die Busse von CHF 2'170.00 für sie bezahlt, um einen gefängnisbedingten Arbeitsausfall zu verhindern. Auch wunderte sie sich – verständlicherweise – dass die Polizei nicht nachfragte, woher er das Bargeld hatte (pag. 06 1522 Z. 462 ff.; so auch pag. 06 0024 und pag. 06 1500 Z. 313 ff.). Dieser Moment, als der Beschul- digte der Polizei CHF 2'170.00 in Bar auszahlte und sich diese nicht nach der Her- kunft des Geldes erkundigte, dürfte einer der vielen Momente gewesen sein, in de- nen die Strafklägerin die Erfahrung machte, dass ihre Zwangssituation von aussen nicht als solche erkannt wird. Nahezu unerwähnt liess die Vorinstanz, weshalb die Strafklägerin schliesslich am 9. Oktober 2020 floh. Sie gab auf die Frage nach dem Auslöser ihres Weggangs aus dem ehelichen Domizil an der Einvernahme vom 20. Mai 2021 an: «Ich habe gespürt, dass ich sterbe. Als ich das erste Mal ins Spital musste, als ich zusam- menbrach, war es wie sterben. Ich habe gespürt, dass er mir etwas antun will. Er wollte mir den Rest geben. Ich habe es gespürt. Er wollte das Geld bekommen und dass niemand meine Geschichte erfährt. Ich habe es einfach gespürt. Ich habe meine Chance er griffen» (pag. 06 1650 Z. 126 ff.). Ähnlich sagte sie bereits am 15. Oktober 2020 aus: «Ich spürte, dass er mich seit längerer Zeit loswerden woll- te. Mit Gift oder mit was weiss ich was. Er hat sogar meinen Hund monatelang ge- foltert. Mein Hund hat einen Schaden davongetragen. Also am Donnerstag vor zwei Wochen sah mein Hund ganz schlimm aus. Ich fragte ihn, ob er mich mit dem Hund zum Tierarzt fahren könne. Er wollte mich einfach nicht fahren. […] Der Aus- löser, dass ich aufstehen und gehen konnte, war mein Hund» (pag. 06 1365 Z. 43 ff.). Auch der Beschuldigte nannte gegenüber der Polizei als Grund des Ver- schwindens der Strafklägerin eine verbale Auseinandersetzung wegen dem Hund (pag. 06 0002; so auch pag. 0213 f. und pag. 06 0125, Audiodatei Nr. 202754). 83 b) Aussagen von F.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.________ folgendermassen zusammen (pag. 19 350 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): Die Ermittlungsbehörden bemühten sich um eine Kontaktierung von F.________ als mögliches weite- res Opfer des Beschuldigten. Sie arbeitete im März 2021 im Kanton Aargau als Prostituierte. Es ge- lang der Polizei, den Kontakt herzustellen. F.________ begab sich nach telefonischer Aufforderung nach Bern und wurde am 6. April 2022 erstmals im Rahmen einer delegierten polizeilichen Befragung einvernommen. Die «als erste kurze Einvernahme» (vgl. pag. 06 0213) angedachte Ersteinvernahme dauerte bloss 75 Minuten. Eine weitere delegierte polizeiliche Befragung fand am 4. Juli 2022 statt (pag. 06 1920 ff.). Durch die Staatsanwaltschaft wurde F.________ am 18. August 2022 (pag. 06 1943 ff.) und am 24. Oktober 2022 einvernommen (pag. 06 1960 ff.). Die zweite staatsanwaltliche Einvernahme war erforderlich, weil die Erste wegen des Zustands von F.________ abgebrochen werden musste (pag. 06 1957 Z. 516 f., pag. 06 1962 Z. 53; eingehend dazu auch der Bericht der FIZ vom 27. Juni 2022 auf pag. 14 0236 f.). Zuletzt wurde sie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland am 27. November 2023 (pag. 19 006 ff.) befragt. F.________ erkundigte sich an ihrer Ersteinvernahme einleitend, ob sie anonym blei- ben könne und gab zunächst ihrer Befürchtung Ausdruck, nie mehr nach Bulgarien zurückkehren zu können, wenn sie hier Aussagen machen werde (pag. 06 1915, Z. 9 f.), erklärte aber ihre Bereit- schaft, Auskunft zu geben. Der Beschuldigte, den sie unter dem Namen «A.________(Spitzname)» kenne, sei damals immer mit H.________ zusammen gewesen. Sie habe ihn in Bulgarien kennenge- lernt.Anfangs habe er ihr geholfen, danach habe er sie schlecht behandelt (pag. 06 1916 Z. 33 f.). Sie habe damals keine Wohnung mehr gehabt und er habe ihr anfänglich mit dem Gepäck geholfen, um umziehen zu können. Man habe ihr gesagt, dass sie in der Schweiz würde arbeiten können, soweit sie sich erinnern könne, wäre es um eine normale Arbeit in einem Restaurant gegangen (pag. 06 1916, Z. 45). Weil sie dann keine Arbeit gefunden habe, habe sie in einem Club gearbeitet. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie im Club gearbeitet habe, führte sie aus: «Wir haben es besprochen. Ich erinnere mich nicht mehr genau, es ist lange her. Er hat mit jemandem gesprochen und er hat gesagt, dass er mich irgendwo hin bringt für eine kurze Zeit. Er hat mich mit meinem Hund und meinen Sachen manipuliert. Wenn nur mein Hund dabei wäre. Wäre mein Hund mit dabei gewesen, wäre ich gegangen, ohne ihm Geld zu geben (pag. 06 1916 Z. 50 ff.). Auf die Frage, ob sie damit einverstanden gewesen sei, in einem Club zu arbeiten, antwortete F.________ «wenn ich schon mal dort war….. ja» (pag. 06 1917, Z. 57). Sie habe den ganzen Lohn weggeben müssen, zur Hälfte ihrem Chef, zur anderen Hälfte dem Beschuldigten, der damals Hand in Hand mit H.________ zusammengearbeitet habe. Sie habe ein oder zwei Mo- nate im Club gearbeitet (pag. 06 1917 Z. 65 f.). Dann habe sie sich entschlossen, nach Bulgarien zurückzukehren, worauf der Beschuldigte noch mehr Geld verlangt habe (pag. 06 1917, Z. 72 ff.). Sie habe ihm dann ihr ganzes Geld gegeben. Für das abschliessende Treffen zwecks Übergabe ihrer persönlichen Sachen habe sie sich an einer Tankstelle verabredet. Die dort installier- ten Kameras hätten ihr die Sicherheit gegeben, dass die beiden Männer ihr nichts würden antun kön- nen. Der Beschuldigte habe ihr ihre Sachen gebracht, aber das Meiste habe gefehlt, auch den Aus- weis ihres Hundes habe er ihr vorenthalten. Auch ihren Koffer habe sie nicht zurückbekommen. Ihre persönlichen Sachen habe er ihr in Plastiktaschen übergeben (pag. 06 1917, Z. 75 ff.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe, gab F.________ an, dass er sie genau dort be- droht habe. Er habe gesagt, er würde sie umbringen, egal wo er sie sehen werde. Daran könne sie 84 sich noch erinnern (pag. 06 1917, Z. 85). Auf die Frage gab sie an, dass es ihr selbstverständlich Angst gemacht habe (pag. 06 1918, Z. 89). Der Beschuldigte sei ihr danach auch noch mit seinem Fahrzeug hinterhergefahren, damit sie aussteige (pag. 06 1918 Z. 92). Sie habe es mit dem Chauffeur so organisiert, dass er sie in Bulgarien früher aussteigen liess und nicht an die zentrale Haltestelle fuhr (pag. 06 1918 Z. 98 f.). Sie habe auch Probleme gehabt, weil er ihr den Ausweis für den Hund nicht gegeben habe. Ohne Ausweis habe sie zuerst niemand mitnehmen wollen. Sie sei zwar nach Bulgarien gereist, sei aber aus Angst vor dem Be- schuldigten nicht dortgeblieben. Im Rahmen der weiteren Befragungen beantwortete F.________ ergänzende Fragen: In Bulgarien seien sie damals zu viert gewesen, sie habe dort auch D.________ getroffen. Sie hätten darüber gesprochen, in der Schweiz eine normale Arbeit in einem Restaurant zu suchen (pag. 06 1923, Z. 81). Es habe aber keine freien Stellen in einem Restaurant gehabt. Sie hätten in ei- nem gemieteten Haus gewohnt. Zuerst sei sie von H.________ in ein Restaurant eines Bekannten von ihm in Bern gebracht worden, wo sie habe übernachten müssen. Der Besitzer, ein Grieche, ha- be sich als Liebhaber aufgeführt, habe aber nicht bezahlen wollen. Präzisierend ist anzumer- ken, dass die protokollierte Aussage von F.________ auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Grieche ihr Kunde geworden sei, wie folgt lautete: «Es war so sein Spiel. Er wollte, wollte aber nicht bezahlen. Er wollte spielen, so wie Liebhaber sein. Ich habe ihm gesagt, dass wenn er nicht bezahle, nichts passieren würde. Er hat dann mit falschem Geld bezahlt» (pag. 06 1929 Z. 312 ff.). Sie habe ihm gesagt, es würde nichts passieren, wenn er nicht bezahlen würde. Auf die Frage, ob das ihre freie Entscheidung gewesen sei, gab F.________ an, dass niemand sie gezwungen habe, «aber wenn Du schon dort bist…» (pag. 06 1929, Z. 317). Der Grieche habe ihr dann gesagt, dass er keine Arbeits- stelle für sie habe. Er habe sich offenbar nur eine Mätresse gesucht (pag. 06 329, Z. 330 ff.). Sie habe erst nachträglich erfahren, dass der Plan gewesen sei, dass sie dem Grie- chen den Kopf verdrehe und dieser Geld gebe. H.________ habe sie gefragt, wie es laufe und sie habe zu ihm gemeint: «Nein, keine Chance». Daraufhin sei sie ins Wallis gegangen (pag. 06 1949 Z. 204 ff., pag. 06 1963 Z. 101 ff.). Also habe H.________ sie nach wenigen Nächten wieder abgeholt. Der Beschuldigte habe ihr eine Ohrfeige ge- geben, weil sie nicht beim Griechen geblieben sei und kein Geld mitgebracht habe. Darauf habe sie angefangen, in einem Club zu arbeiten (pag. 06 1923, Z. 89 ff.). Auf die Frage erklärte F.________, dass sie gewisse Freiheiten gehabt habe, sie habe die Praktiken, die Preise selber bestimmen kön- nen, habe sich aber letztlich an den gängigen Preisen der anderen Frauen orientiert (pag. 06 1932, Z. 423 ff.). Den Verdienst habe sie abgeben müssen, dem Besitzer und den beiden anderen Männern. Nach wenigen Monaten habe sie den Mut gefasst zu gehen, und habe ihre Rückreise per Bus organi- siert. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie nicht mehr dort arbeiten wolle, sei er wütend geworden. Zu ihrer eigenen Sicherheit habe sie sich mit dem Beschuldigten an einer Tankstelle getroffen. Dieser habe ihr einen Teil ihrer Sachen gebracht. Ihren Koffer von Samsonite, ihre Brille, ihre Uhr und vor allem der Ausweis ihres Hundes hätten jedoch gefehlt. Den Ausweis ihres Hundes habe ihr der Beschuldigte extra ge- nommen, damit sie nicht habe ausreisen können. Der Beschuldigte habe gemeint, sie schulde ihm noch Geld, sie habe ihm nicht alles Geld abgegeben. Er habe ihr ge- sagt, sie sei eine Hure und er werde sie töten (pag. 06 1923, Z. 99 ff., pag. 06 1932 Z. 432 ff., pag. 06 1949 Z. 219 ff., pag. 06 1954 Z. 391 ff.; so auch pag. 19 009 Z. 41 ff.). An der Einver- nahme vom 4. Juli 2022 gab F.________ an, noch immer Angst vor dem Beschul- 85 digten zu haben: «Ich habe ständig Angst. Deswegen bleibe ich nicht lange in Bul- garien, damit ich ihn nicht treffe» (pag. 06 1933 Z. 450 ff.). Auf die Frage, ob sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, antwortete F.________, der Beschuldigte habe ihr in der Schweiz ein- oder zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, ihr eine Ohrfeige verpasst. Ansonsten habe er ihr gegenüber keine Gewalt angewendet, sondern sei es «mehr auf psychischer Ba- sis» gewesen (pag. 06 1933 Z. 462 ff.). Auf Erkundigung, ob sie vom Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gezwungen oder genötigt worden sei, meinte sie: «Ich glaube die ganze Geschichte geht in diese Richtung. […] Ob er mich totgeschlagen hat, damit ich arbeite, dann nicht. Wenn ich gesagt habe, dass ich gehe und vielen Klienten abgesagt habe. Er war ständig unzufrieden, weil ich nicht ständig gearbei- tet habe. Ich bin kein Produkt, dass sich für mehr verkauft» (pag. 06 1933 Z. 471 ff.). An einer späteren Einvernahme führte sie aus: «Gezwungen... Er hat mich nicht fertig geschlagen. Ich war hier und musste einfach machen. Was soll man sonst machen. So war es für mich» (pag. 06 1951 Z. 271 ff.). Für sie sei es selbstverständlich gewesen, dass sie für den Beschuldigten habe Geld verdienen müssen. Und zwar aus vielen Gründen: «Als erstes sind wir zusammen gekom- men. Ich hatte in Bulgarien keine Eltern und auch kein Geld. Ich konnte nicht gehen und dazu konnte ich auch nicht gehen ohne meinen Hund, ich konnte die Sprache nicht und in dieser Situation macht man einfach weiter bis man die Kraft findet, um etwas zu machen oder zu gehen oder sonst endet man in einem Loch» (pag. 06 1951 Z. 276 ff.). F.________ beantwortete Fragen zu ihrer Kindheit und ihrer Lebenssituation in Bulgarien, bevor sie in die Schweiz gekommen ist, wie folgt: Sie sei zunächst bei ihrer Grossmutter aufgewachsen, weil ihre Mutter sie im Abfall entsorgt habe. Im Alter von sechs bis elf Jahren sei sie von ihrem Onkel vergewal- tigt worden (pag. 06 1955, Z. 428 ff.). Sie sei dann in ein Waisenhaus gekommen. Danach habe sie in verschiedenen Städten gewohnt und habe später eine Lehre als ________ (Beruf) absolviert. Als sie den Beschuldigten kennengelernt habe, sei es ihr eigentlich gut gegangen. Sie habe damals ihre Ro- lex verkauft und sei auf der Suche nach einer Wohnung gewesen. Eine Arbeit habe sie nicht gesucht. Sie habe keine Verwandten oder Freunde gehabt, von ihrem vorherigen Liebhaber habe sie sich ge- trennt. Sie sei immer allein gewesen (pag. 06 1924, Z. 128). Auf die Frage, warum sie ihre Ro- lex verkauft habe, gab sie an: «Ich hatte einen Liebhaber, wir können ihn jetzt so nennen. Und ich war in Südafrika mit ihm. Ich habe ihn allein nach Südafrika zurückgeschickt. Er hat mich wie einen Gegenstand behandelt, nicht wie einen Menschen. Die Rolex habe ich verkauft, weil ich kein Geld hatte. Es ist nicht ge- wöhnlich [Anmerkung der Kammer: vermutlich wurde falsch protokolliert und müss- te es «ungewöhnlich» heissen] in Bulgarien eine Rolex zu haben und kein Geld» (pag. 06 1924 Z. 118 ff.). Das Geld der verkauften Rolex hätten sie, der Beschul- digte und H.________ genutzt (pag. 06 1923 Z. 110 ff.). Sie habe die Rolex ver- kauft, weil sie Geld benötigten (pag. 06 1926 Z. 198 ff.). Sie habe damals keine Verwandten und keine Freunde gehabt, nur diesen Mann aus Afrika (pag. 06 1924 Z. 125 ff.). Diesen Mann bezeichnete F.________ an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung als «Sugar-Daddy» (pag. 19 007 Z. 11). Auf Erkundigung, ob es zutreffe, dass sie H.________, den Beschuldigten und die Strafklägerin in etwa zur gleichen Zeit zum ersten Mal getroffen habe, gab sie zu 86 Protokoll: «Ich bin nicht ganz sicher, aber ich glaube D.________ ist etwas später gekommen. Ich habe sie vorher nie gesehen. Ich weiss nur, dass A.________ und D.________ heiraten mussten. H.________ war wie irgendwie die rechte Hand von A.________» (pag. 06 1924 Z. 147 ff.). H.________ habe die Strafklägerin ge- bracht (pag. 06 1946 Z. 118 ff.). An einer späteren Einvernahme gefragt, was sie damit gemeint habe, dass der Beschuldigte und die Strafklägerin hätten heiraten müssen, erläuterte sie: «Ich weiss, dass es die Vereinbarung war zwischen A.________ und H.________, dass er D.________ heiratet wegen den Papieren oder so. Aber ich weiss nicht, ob D.________ das gewusst hat oder nicht» (pag. 06 1947 Z. 156 ff.; so auch pag. 06 1948 Z. 171 ff.). Auf Erkundigung, was sie damit gemeint habe, dass H.________ die Strafklägerin gebracht habe, erläuterte sie: «Ich denke es geht darum, dass H.________ mit D.________ befreundet war. Ich habe gedacht, dass sie wegen ihm nach Bulgarien gekommen ist und dass es die Vereinbarung gibt, dass sie A.________(Spitzname) heiraten soll. Ich weiss nicht, ob sie das im Voraus gewusst hat. Ich denke, dass sie sie ausgenutzt haben, also heiraten» (pag. 06 1962 Z. 57 ff.). Auf die Frage, ob die Strafklägerin auch der Prostitution nachgegangen sei, erläu- terte sie: «Ich habe keine Idee, bis ich dort war, nicht. Was später passiert ist, weiss ich nicht» (pag. 06 1933 Z. 480 f.). Auf die Nachfrage, ob sie im Wallis Strei- tigkeiten zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten wahrgenommen habe, gab sie an, die beiden hätten oft gestritten. Ob die Strafklägerin vom Beschuldigten geschlagen worden sei, könne sie nicht sagen, sie habe für sich geschaut, aber es sei möglich (pag. 06 1934 Z. 482 ff.; so auch pag. 19 009 Z. 15 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland bestätigte F.________ ihre bisherigen Aussagen und erklärte, dass die ganze Situation schwierig für sie sei. Mit ihren Aussagen zu den damaligen Ereignissen habe sie eine Regel gebrochen, nämlich die Regel der Zuhälter, wo- nach es Prostituierten nicht erlaubt sei, gegen Zuhälter auszusagen (pag. 19 012, Z. 1 ff.). Sie habe Angst, weshalb sie anfangs unsicher gewesen sei, ob sie Aussagen machen wolle. Auf die Frage, warum sie verspätet zur Verhandlung gekommen sei, erklärte sie, dass sie Panik gehabt habe und Schmerzen. Es wäre ihr lieber gewesen, wenn sie nicht hätte kommen müssen (pag. 19 006, Z. 28 ff.). F.________ wies darauf hin, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten der damaligen Ereignisse erinnern könne. Sie bestätigte, dass sie mit einer Arbeit in einem Restaurant in der Schweiz gerech- net habe (pag. 19 007, Z. 37). Sie habe in einer Wohnung im Wallis gewohnt, mit D.________, dem Beschuldigten, H.________ und einer weiteren jungen Frau. Sie habe sich dann in einem Club prosti- tuiert, weil sie keine Wahl gehabt habe. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt wegzugehen, weil die beiden Männer noch mehr Geld von ihr verlangt hätten (pag. 19 008, Z. 9 ff.). Auch den Ausweis ihres Hundes habe sie noch gewollt. Dass ihr der Beschuldigte den Ausweis ihres Hundes nicht gegeben habe, habe sie mehr belastet als das Geld (pag. 19 008 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt ihrer eigenen Aussagen vom 4. Juli 2022 (pag. 06 1929, Z. 317 ff.) wonach «niemand sie gezwungen habe» und auf Bitte, diese Aussage zu erläutern, erklärte F.________, es gebe «Zuhälter und Zuhälter» (pag. 19 008, Z. 32). Sie bestätige ihre Aussage und die Umschreibung in der Anklage- schrift, wonach sie einmalig geschlagen worden sei (pag. 19 009, Z. 1). Ein Schlag sei genug für sie, danach habe sie Angst vor dieser Person (pag. 19 008, Z. 46). Sie habe sich damals vor den beiden 87 Männern gefürchtet, aber jetzt noch mehr. Sie fürchte um ihre Zukunft hier in der Schweiz, aber auch in Bulgarien. Sie wisse nicht, wovor sie Angst haben müsse, ob vor den anderen Zuhältern, dass sie getötet oder verkauft werde, oder davor, weiter in der Prostitution arbeiten zu müssen (pag. 19 012, Z. 6 ff.). Auf die Frage, ob sie etwas zum Verhältnis zwischen D.________ und dem Beschuldigten sagen könne, erklärte F.________, dass diese sich, soweit sie sich erinnere, die ganze Zeit gestritten hätten (pag. 19 010, Z. 17). Dass der Beschuldigte D.________ geschlagen hätte oder ihr sexuelle Gewalt angetan hätte, habe sie nicht gesehen (pag. 19 010, Z. 30). Die ihr vorgehaltenen Aussagen von D.________, wonach der Beschuldigte nicht nur sie, D.________, sondern auch V.________ und sie, F.________, «dauernd abgeschlagen» habe (pag. 06 1728, Z. 237), wurde von F.________ nicht bestätigt. Sie blieb dabei, dass sie Streit, aber keine Schläge gesehen habe (pag. 06 010, Z. 34). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Polizei sie gezwungen habe gegen ihn auszusagen (pag. 06 1333, Z. 16 ff.), erklärte F.________, diese Behauptung treffe nicht zu. Sie habe die Wahl gehabt, Aussagen zu machen oder nicht, und habe sich entschlossen, Aussagen zu machen (pag. 19 011, Z. 3 f.). Auf Vorhalt, wonach sie laut Polizeibericht im Jahre 2021 als «freie Prostituierte» in der Schweiz ge- arbeitet habe und auf Bitte, den Unterschied zwischen dieser Tätigkeit und der Tätigkeit in den letzten Monaten des Jahres 2010 zu erklären, gab F.________ an, dass es keine «freie Prostitution» gebe. Sie glaube, dass es fast alle nicht freiwillig machen würden. Sie hätten alle Zuhälter oder Loverboys oder so. Diese würden ihnen sagen, dass sie sie lieben würden, aber sie würden Geld verlangen (pag. 19 011, Z. 9 ff.). Auf die Frage, welche Folgen die Geschehnisse von Ende 2010 für sie gehabt hätten, gab sie an: «Also, ich weiss es nicht. Als ich gehen wollte, konnte ich nicht gehen, also wurde ich schon gezwungen. […] Danach war es für mich schwierig, es war eine schwierige Periode in meinem Leben. Es belastete mich, dass ich es machen musste» (pag. 19 011 Z. 13 ff. und Z. 18 f.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von F.________ – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 353 ff.): F.________ gab wiederholt und gleichlautend Auskunft über ihre Begegnung mit dem Beschuldigten und die Ereignisse während ihres Aufenthalts in der Schweiz. Gewisse Unsicherheiten zeigte sie hin- sichtlich der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz. Im Übrigen machte sie konstante und nachvoll- ziehbare Aussagen. Sie schilderte Vorgänge detailliert und farbig, bildhaft die Begegnung mit dem Griechen oder bei der Tankstelle. Sie beschrieb ihre Gedanken und Gefühle. Sie gab Dialoge wieder, schilderte Interaktionen mit dem Beschuldigten und H.________, namentlich detailliert und farbig an- lässlich des letzten Treffens, wie der Beschuldigte ihr die persönlichen Sachen nicht im Koffer, son- dern in billigen Plastiktaschen übergeben habe, wie er ihr bewusst und schikanös den Ausweis ihres Hundes nicht mitgegeben habe, wie er sie bedroht und noch mit dem Auto verfolgt habe. F.________ machte im gesamten Verfahren differenzierte Aussagen. Sie belastete den Beschuldigten nicht unnötig. Sie blieb auch nach Vorhalt der Aussagen von D.________, wonach der Beschuldigte sie, F.________, wiederholt abgeschlagen habe soll, bei ihrer Darstellung, wonach er sie «lediglich» ein Mal geschlagen habe, dies aber gereicht habe, um sie gefügig zu machen. F.________ aggravier- te nicht. Sie stellte ihre persönliche Situation als «eigentlich gut» dar. Erst nach konkreten Nachfragen war zu erkennen, in welch trostlosen und schwierigen Verhältnissen sie aufgewachsen war. Ihre Le- bensumstände in Bulgarien anlässlich ihrer Bekanntschaft mit dem Beschuldigten präsentierten sich zwar nicht als ausgesprochen vulnerabel, offenbar besass sie eine Rolex, die sie verkauft hat. Den- 88 noch muss von einer schwierigen und unsicheren Lebensphase gesprochen werden. Sie war erst 19 Jahre alt, hatte keine Wohnung, keine Arbeit und war vor allem alleinstehend. Damit erfüllte sie sämtliche Voraussetzungen, die für den Beschuldigten massgebend waren. Er brachte sie in ein fremdes Land, wo sie sich nicht verständigen konnte, sich nicht auskannte und ihm letztlich ausgelie- fert war. Er machte sie mit Gewalt und Drohungen gefügig, besass zudem ihre ganze Habe und auch ihren geliebten Hund. Es blieb ihr im entscheidenden Zeitpunkt letztlich keine andere Wahl, als sich zu prostituieren, auch wenn sie nach verhältnismässig kurzer Zeit die Kraft und den Mut fand, in ihre Heimat zurückzukehren. F.________ schilderte auch keine übermässigen Einschränkungen durch den Beschuldigten. Sie habe im Club die Preise und Praktiken selber bestimmen können. Auch ihre Erklärung, wonach sie sich in der Schweiz nach der misslungenen Anstellung in einem «Restaurant» prostituiert habe, mit dem Hinweis «wenn ich schon mal hier bin», ist angesichts der gesamten Um- stände nicht als Akt der Freiwilligkeit zu missdeuten. Ihre Schilderungen, wonach sie mit Gewalt dazu gezwungen worden sei, in einem Club zu arbeiten und dabei ihre gesamten Einkünfte abgeben muss- te, offenbaren die Absichten und Motive des Beschuldigten. Von Freiwilligkeit, wie er dies zu seiner Entlastung geltend machte, kann keine Rede sein. Die Vorgehensweise des Beschuldigten steht im Einklang mit seinen Schilderungen in den Telefonaten aus der Telefonüberwachung, wo er sich ein- lässlich zum System der Anwerbung von Frauen zwecks sexueller und finanzieller Ausnutzung in der Prostitution geäussert hat. Die Angst von F.________ wird von ihr auch durch den Umstand, dass sie den Beschuldigten zuletzt nur in der Nähe einer Überwachungskamera treffen wollte, farbig und plau- sibel geschildert. Das Gericht erachtet die Aussagen von F.________ in allen Teilen als glaubhaft. Sie sind im Beweis- verfahren von hoher Relevanz. Aufgrund ihrer Aussagen geht das Gericht zudem davon aus, dass sich F.________ bis maximal Ende Dezember 2010, also effektiv rund drei Monate, für den Beschul- digten prostituierte. Korrigierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht den Hund von F.________ besass, sondern ihr dessen Papiere vorenthielt, um sie vor der Heim- reise nach Bulgarien abzuhalten. Dieses Vorgehen passt zum von der Strafklägerin erwähnten Vorgehen des Beschuldigten, welches sie wie folgt beschrieb: «Das ist seine Masche. Es gibt einen Ring, es gibt einen Hund, es gibt Kleider und dann wird einfach die Welt schöngeredet» (pag. 06 1406 Z. 447 ff.; so auch pag. 06 1405 Z. 430 ff. und pag. 06 1417 Z. 772 f.). Sie habe ihren Hund als Belohnung erhalten, weil sie in die operative Brustvergrösserung eingewilligt habe (pag. 06 1566 Z. 517 ff.). Hunde seien ein «Zückerli» für die Prostituierten. Die Zuhälter kauften diesen Hunde, damit sie sich nicht einsam fühlten. Deshalb hätten viele Prostituier- te einen Hund (pag. 06 1566 Z. 522 ff., pag. 06 1577 Z. 521 ff.). Der Beschuldigte habe sie manipuliert, um den Finger gewickelt. Sie könne nicht sagen wie, er sei einfach ein Profi (pag. 06 1420 Z. 859 ff.). Wie für F.________ war auch für die Strafklägerin ihr Hund ihr Ein-und-Alles, ihr Leben (pag. 06 1379 11:21 Uhr, pag. 06 1544 Z. 542 f.), und hatte sie Todesangst, der Beschuldigte könnte diesem etwas antun (pag. 06 1410 Z. 561). Bezüglich des Hunds von F.________ gab die Strafklägerin zu Protokoll, H.________ sei der Handlanger des Beschuldigten ge- wesen: «Er hat ihn immer geschickt. Ich weiss noch, er hat H.________ in der Schweiz losgeschickt, um die Papiere des Hundes in den Fluss zu werfen» (pag. 19 024 Z. 39 ff.). 89 Bezeichnend für das Vorgehen des Beschuldigten ist ferner, dass er F.________ laut deren Angaben zunächst half und sie anschliessend schlecht behandelte. Jene passte denn auch in das von der Strafklägerin beschriebene Verhalten (beispiel- haft: «Alle ʺModisʺ, die betroffen waren, wurden aufgrund von früheren Vergewalti- gungen, Schlägen, etc. ausgesucht. Sie suchen sich die Schwachen aus», pag. 06 1557 Z. 152 ff.). Nahezu vollständig ausgeblendet hat die Vorinstanz die Gefühlslage von F.________ an den Einvernahmen. Sie schilderte eindrücklich, sie sei nervös und es sei sehr schwierig für sie. Sie sei noch nie in einem solchen Prozess gewesen und habe auch nicht gewollt, dass es dazu komme. Es sei problematisch für sie. Nach der ersten Einvernahme sei sie bei der FIZ gewesen und habe Panikattacken gehabt. Es wäre ihr lieber, sie hätte nicht zu den Einvernahmen kommen müssen (pag. 06 1922 Z. 55 ff., pag. 06 1945 Z. 67 ff., pag. 19 006 Z. 27 ff.). Diese Emotio- nen decken sich mit den Angaben in den Berichten der FIZ vom 10. Novem- ber 2023 und 26. Mai 2025 (pag. 14 0236 ff., pag. 18 247 ff.; eingehend dazu E. II.9.6.2.s und II.9.6.2.t hiervor). Ersterer Bericht stützt auch den Eindruck der Kammer, dass sich F.________ zumindest an den ersten Einvernahmen nicht be- wusst war, dass ihr strafrechtlich relevantes Unrecht angetan wurde, und sie das ihr vom Beschuldigten (und H.________) Angetane als Normalität wahrnahm. Ein- drücklich auf den Punkt brachte F.________ ihre diffuse Angst, als sie auf die Fra- ge, wovor sie Angst habe, antwortete: «Vor den anderen Zuhältern, dass ich tot- gemacht oder verkauft werde oder weiter in der Prostitution arbeiten muss. Ich weiss selber nicht, wovor ich Angst haben muss» (pag. 19 0012 Z. 5 ff.). Die vorinstanzliche Erwägung, die Lebensumstände von F.________ zum Zeit- punkt des Kennenlernens des Beschuldigten seien «nicht als ausgesprochen vul- nerabel» zu bezeichnen gewesen, beschönigt deren damalige Situation. Bezüglich des Verkaufs der Rolex Uhr ist richtigzustellen, dass sie diese von ihrem ehemali- gen «Sugar-Daddy», wie sie ihn nannte, erhalten und weiterverkauft hat, weil sie, der Beschuldigte und H.________ Geld benötigten. Wenngleich F.________ ein- mal angab, sie habe ein gutes Leben geführt, bevor sie den Beschuldigten ken- nengelernt habe, war dem offenkundig nicht so. Die damals 19-Jährige hatte weder Eltern noch Freunde und auch kein Geld, keine Arbeit und keine Wohnung. Zudem hatte sie sich kurz zuvor von ihrem «Liebhaber»/«Sugar-Daddy» getrennt. Insofern war auch sie ein gefundenes Opfer für den Beschuldigten und H.________. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ für glaub- haft. Sie schilderte das Kerngeschehen über alle fünf Einvernahmen hinweg weit- gehend identisch. Dabei belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig und hatte sie sich auch nicht mit der Strafklägerin abgesprochen. Sie betonte mehrfach, sie könne nicht für die Strafklägerin sprechen und verstehe auch nicht, warum diese die ganze Zeit erwähnt werde (pag. 06 1947 Z. 121 ff. und Z. 156 ff., pag. 06 1948 Z. 176 ff.). Sie berichtete zwar, der Beschuldigte und die Strafklägerin hätten im Wallis oft gestritten, bezichtigte den Beschuldigten aber weder körperlicher noch sexueller Gewalt zum Nachteil der Strafklägerin. Bezeichnenderweise betitelte sie die beiden aber auch nie als (Liebes-)Paar. Sie bestätigte die Vermutung der Straf- klägerin, dass H.________ als «Verkuppler» fungierte (pag. 06 1025 Z. 40 ff., 90 pag. 06 1394 Z76 ff., pag. 06 1489 Z. 2823 ff., pag. 06 1557 Z. 149 ff.) und der Be- schuldigte sie geheiratet hat, um sich in der Schweiz ein Leben aufbauen (pag. 06 1579 Z. 284 ff., pag. 06 1604 Z. 491 ff., pag. 06 1703 Z. 217 ff.). Wenngleich die Aussagen von F.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaub- haftigkeit von deren Anschuldigungen. c) Aussagen von H.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von H.________ folgendermassen zusammen (pag. 19 364 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): H.________ wurde am 23. März 2022 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantons- polizei Bern als Auskunftsperson befragt (pag. 06 1899 ff.). Er bestätigte eine gute Bekanntschaft mit dem Beschuldigten, den er seit zwölf Jahren aus Bulgarien kenne, und auch mit D.________, die seit den Jahren 2002/2003 seine beste Kollegin gewesen sei (pag. 06 1900, pag. 35). Die Strafklä- gerin habe er vor sieben/acht Jahren zum letzten Mal in der SD.________ (Quar- tier) mit einem kleinen Hund gesehen und sie hätten sich kurz unterhalten (pag. 07 1900 Z. 38 ff.). Auf das Verhältnis zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten angesprochen, führte er aus, diese seien verheiratet, es sei die grosse Liebe gewesen (pag. 06 1901 Z. 41). Auf die Frage, ob die Strafklägerin ihm gegenüber jemals Gewalt oder Vergewaltigungen durch den Beschuldigten er- wähnt habe, reagierte er ausweichend: «Sie hat immer gesagt, sie sei überglück- lich mit ihm, es sei die grosse Liebe» (pag. 06 1911 Z. 428 ff.). Es treffe zu, dass er, H.________, sie miteinander bekannt gemacht bzw. zusammengebracht habe «ein paar gute Worte über ihn und ein paar Worte über sie» (pag. 06 1901, Z. 56). Er habe nicht das Ziel gehabt, sie zu verkuppeln, aber es sei so gekommen. Der Beschuldigte sei dann die grosse Liebe von D.________ gewesen (pag. 06 1901, Z. 42). Sie habe damals in der Nähe des OG.________ (See) bei einem Freund gewohnt, der sehr geizig gewesen sei und von dem sie unbe- dingt wegwollte. Das Treffen mit der Strafklägerin sei nicht geplant gewesen. Aber diese habe weggewollt und bei ihrem Freund zu wenig zu Essen gehabt. Der Be- schuldigte habe Mitleid mit ihr gehabt (pag. 06 1901 Z. 67 ff.). Ihr Leben sei miserabel gewesen. Auf die Frage, was er unter «miserabel» verstehe, erklärte H.________, dass sie kein Zu- hause gehabt habe. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte viel Geld gehabt habe und sei sofort zu ihm hingegangen (pag. 06 1901, Z. 47 ff.). Nach der ersten Begegnung hätten sie sich noch einige Male getroffen, und nach zwei bis drei Wochen sei D.________ auf Einladung des Beschuldigten in die Ferien nach Bulgarien gereist. Der Beschuldigte habe alles organisiert, Hotel, Restaurant, Sport- center. Er habe seine Gastfreundschaft zeigen wollen. Sie seien auch nach Sofia und ans Schwarze Meer gereist. Dann hätten D.________ und der Beschuldigte Streit gehabt. Sie habe ein grosses Drogenproblem gehabt. Im Hotel in OA.________(Ort) habe sie nach Drogen verlangt. Unzufrieden mit der Qualität der Drogen, die der Beschuldigte ihr organisiert habe, sei sie «durchgedreht», habe zum Beispiel den Tisch umgeworfen und habe sie alle blamiert. Der Beschuldigte habe ihr deshalb ei- nen Flug organisiert und gemeinsam hätten sie D.________ zum Flughafen gebracht. Sie hätten alle unter Schock gestanden. Der Beschuldigte habe schon gemerkt, dass D.________ ein Drogenpro- blem gehabt habe, aber er habe Mitleid mit ihr gehabt und habe ihr vergeben. Sie sei ein hoffnungslo- ser Fall gewesen (pag. 06 1903, Z. 140 ff.). Auf Vorhalt, laut der Strafklägerin sei er in Bul- garien plötzlich weg gewesen, antwortete er: «Wir waren die ganze Zeit zusam- 91 men, das ist unmöglich. Einmal hat sie sich in Sofia verlaufen und ich habe sie zweit Tage gesucht, vielleicht meint sie diesen Fall» (pag. 06 1904 Z. 512 ff.). Er könne sich auch an ein Ereignis in der Disco Skylife während der Bulgarienferien erinnern. D.________ sei betrunken gewesen und habe einen grossen Spiegel im Wert von rund CHF 600.00 bis CHF 700.00 zerstückelt. Zu einem weiteren Zwischenfall sei es bei einer Barriere gekommen. D.________ habe randaliert, sie sei körperlich und geistig am Durchdrehen gewesen und habe dem Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben (pag. 06 1912, Z. 442 ff.). Danach habe sie in die Schweiz zurückkehren müssen. Nach zwei Wochen sei er, H.________, mit dem Beschuldigten auch wieder in die Schweiz gereist. D.________ habe erklärt, sie würde sich bessern und habe erneut den Kontakt zum Beschuldigten gesucht (pag. 06 1904, Z. 143 ff.). Sie seien dann zusammen ins Wallis gereist, wo der Beschuldigte in OF.________ (Ort) eine Wohnung gemietet habe. Es hätten viele Leute dort gewohnt, Bekannte der Strafklägerin und des Beschuldigten (pag. 06 1905 Z. 201 ff.). Dort habe man Party gemacht, wobei D.________ wiederholt abgestürzt sei. Die Polizei sei gekommen, auch die Ambulanz, und schliesslich habe der Besitzer sie im November 2010, nach rund zwei Monaten, hinausgeworfen (pag. 06 1905, Z. 202 ff.). D.________ sei sehr schwer krank gewesen und sei mit dem Beschuldigten erneut nach Bulgarien gefahren, wo sie stationär im Spital gewesen sei. Er glaube, dass sie Krebs an der Gebärmutter gehabt habe. Er und der Beschuldigte hätten sie zu überreden versucht, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Aber sie habe gemeint, das sei schwierig, weil sie während zwei Jahren keine Krankenkasse bezahlt habe. Sie sei auch ein paar Mal in Visp im Notfall ge- wesen (pag. 06 1911 Z. 407 ff.). Im März 2011 habe er D.________ in Rosswald angetroffen. Danach hätten sich ihre Wege getrennt, er wisse nicht, warum. Mit der Zeit sei das Paar reich geworden und er, H.________, habe offenbar nicht mehr zu ihrem Freundeskreis gepasst (pag. 06 1906, Z. 222 ff.). Man habe sehen können, dass sie ein besseres Leben geführt hätten und glücklich gewesen seien. D.________ habe er dann noch zwei/drei Mal in der Stadt gesehen. Sie habe erzählt, dass sie viel Geld habe und ein gutes Leben, sie sei überglücklich (pag. 06 1907, Z. 279). H.________ führte auf entsprechende Frage aus, dass D.________ ihm gegenüber keine Gewalt durch den Beschuldigten erwähnt habe. Sie habe immer gesagt, er sei ihre grosse Liebe (pag. 06 1912, Z. 430). Auf Vorhalt, wonach die beiden Männer (d.h. er selbst und der Beschuldigte) nach der ersten gemeinsamen Bulgarienreise nicht alleine in die Schweiz zurückgereist seien, erwähnte H.________ noch unbekannte «Beifahrer», die sie mitgenommen hätten. Auf Vorhalt, wonach Ermittlungen zufolge auch F.________ mitgefahren sei und sie danach alle zusammen, auch noch mit V.________ «________ (Spitzname)», in einer Wohnung im Wallis gewohnt hätten, gab H.________ an, dass es Bekannte des Beschuldigten gewesen seien. «V________ (Spitzname)» habe heiraten wollen und habe einen Job gesucht. F.________ sei ein Waisenkind gewesen. Sie habe immer gelogen. Sie sei bei ihnen im Wallis gewesen, weil man Leute gesucht habe, die mithelfen würden, die Miete zu be- zahlen. F.________ habe die Miete aber nie bezahlt (pag. 06 1906, Z. 248 ff.). Er wisse nicht, was sie gearbeitet habe. Sie habe immer gelogen und habe nie Geld gehabt (pag. 06 1907, Z. 254). Auf Vor- halt von Ermittlungen, denen zufolge «V________(Spitzname)» und F.________ im Wallis als Prosti- tuierte gearbeitet hätten, erklärte H.________, das sei ihre Sache, das gehe ihn nichts an (pag. 06 1908, Z. 306). Ebenso wenig sei der Beschuldigte in diese Angelegenheit involviert gewe- sen. Das sei unter seinem Niveau. Der Beschuldigte habe immer gesagt, dass er grössere Ziele habe (pag. 06 1908, Z. 308 ff.). Er habe Hotels kaufen wollen, ganz andere Sachen (pag. 06 1910, Z. 370). Auch D.________ habe nichts mit der Prostitution zu tun gehabt. Sie habe es gehasst, sie habe auch 92 Prostituierte gehasst. Er wisse das, weil sie ihm das früher erzählt habe, als sie seine beste Freundin gewesen sei (pag. 06 1910, Z. 373 ff.). Weitere Fragen beantwortete H.________ wie folgt: Die Wohnung im Wallis habe sechs Zimmer ge- habt. D.________ und der Beschuldigte hätten zusammen ein Zimmer bewohnt. Es seien immer ziemlich viele Leute dort gewesen und es sei viel Alkohol getrunken worden. Auf die Frage, ob es zwischen F.________ und dem Beschuldigten zu einem Streit gekommen sei, gab H.________ an, dass sie beide wegen der Miete mit ihr gestritten hätten, auch wegen des Hundes. Sie sei dann mit einem der Buschauffeure, die zuweilen in der Wohnung im Wallis übernachtet hätten, weggegangen. Sie habe nicht in diese WG gepasst. «V________(Spitzname)» sei dann nach Bern gegangen, wo sie schwanger geworden sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigte H.________, dass sich die Strafklägerin und der Beschuldigte durch ihn kennenlernten und er zum Beschuldigten sagte, er stelle ihm eine wunderschöne Schweizerin vor. Er habe die Strafklägerin dem Be- schuldigten vorgestellt, weil sie ein miserables Leben gehabt und es mit dem Be- schuldigten schöner gehabt hätte. Auf die Frage, was er mit «miserabel» meine, er- läuterte er, die Strafklägerin habe kein zu Hause gehabt, es sei ihr nicht gutgegan- gen und ihre Mutter habe sich bei ihm beschwert (pag. 06 1904 Z. 165 ff.). Auf die Frage, ob er dem Beschuldigten die Situation der Strafklägerin vorgängig geschil- dert habe, antwortete er ausweichend: «Er hat es selbst gesehen» (pag. 06 1904 Z. 174 ff.). Auf Wiederholung der Frage meinte er: «Ich glaube nicht. Er hat es dann selber gemerkt beim Treffen» (pag. 06 1904 Z. 176 ff.). Der Beschuldigte sei damals als Tourist in der Schweiz gewesen, für Ferien (pag. 06 1905 Z. 178 ff.). H.________ verneinte, auf Anfrage des Beschuldigten nach einer Frau für diesen gesucht zu haben (pag. 06 1908 Z. 291 ff.). Auf Erkundigung, ob er vom Beschul- digten Geld oder Zuwendungen für die Bekanntmachung mit der Strafklägerin er- halten habe, gab er an, der Beschuldigte habe ihm immer Geld gegeben, wenn er ihn danach gefragt habe. Im Sommer 2010 habe der Beschuldigte «finanziell prak- tisch beiden geholfen». Jener habe ihm Kleider gekauft und «Geld gegeben, so 100, 200, 300 Franken, einfach so» (pag. 06 1908 Z. 293 ff.). Auf die Frage, ob er vor der Einvernahme mit jemandem Kontakt gehabt habe, nannte H.________ seine Schwester und einen Bruder des Beschuldigten. Mit dem Bruder habe er zweimal telefoniert, letztmals vor zwei/drei Tagen, weil er habe wis- sen wollen, um was es gehe. Beim ersten Gespräch sei der Bruder betrunken ge- wesen. Die Gespräche hätten nicht viel gebracht, weil der Bruder nichts gewusst habe. Seine Schwester habe ihm berichtet, der Beschuldigte sei nach Bulgarien abgehauen (pag. 06 1908 Z. 313 ff., pag. 06 1909 Z. 330 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme teilte der für den Beschuldigten beigezogene Übersetzer mit, er habe H.________ an einem biblischen Seminar kennengelernt Wegen Drohungen von H.________ habe er den Kontakt mit diesen abgebrochen und seine Rufnummer wechseln müssen (pag. 14 0001). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ – zutreffend – wie folgt (pag. 19 366 f.): H.________ war mit D.________ und auch mit dem Beschuldigten gut befreundet. Weitergehend kannte er auch F.________. Als neutrale Auskunftsperson kann er nicht bezeichnet werden. In dieser 93 Angelegenheit war auch gegen ihn ein Strafverfahren hängig. Er hatte offensichtlich ein Interesse daran, sich selber nicht zu belasten. Er schilderte insbesondere die Ereignisse rund um den gemein- samen Aufenthalt im Wallis Ende 2010 ausweichend und selbstoptimierend, wohl nicht zuletzt auf- grund seiner eigenen möglichen Verwicklungen in der Anwerbung und Ausnutzung von Frauen aus Bulgarien für die Prostitution. Auf seine Aussagen kann nur insoweit abgestellt werden, als sie mit dem soweit unbestrittenen Sachverhalt übereinstimmen oder durch andere Beweismittel untermauert werden. Er schilderte in einem ersten Punkt die Verkuppelung von D.________ mit dem Beschuldigten. Er räumte ohne Weiteres ein, dass er hier eine tragende Rolle gespielt habe. D.________ habe sich aus seiner Sicht in einem «miserablen» Zustand befunden, während der Beschuldigte sie mit seinem «vie- len Geld» habe beeindrucken können. Aufschlussreich sind die Aussagen von H.________ zu den Ereignissen in der Wohnung im Wallis. Fragen zu F.________ beantwortete er auffallend defensiv und ausweichend. Obschon F.________ nach dieser ersten Bulgarienreise mit den beiden Männern im Auto von Bulgarien in die Schweiz ge- reist ist, bezeichnete er sie zunächst als namentlich nicht näher bekannte «Beifahrerin». Danach nannte er sie wiederholt pauschal eine «Lügnerin» bevor man ihn überhaupt mit möglichen Fragen zu ihr konfrontieren konnte. Über welche Themen sie gelogen haben soll, führte er nicht aus. Ebenso auffällig war sein wiederholter Hinweis auf ihre fehlende Zahlungsmoral hinsichtlich ihres Anteils am Mietzins. Sie sei nur in die Wohnung im Wallis aufgenommen worden, damit sie sich an der «Miet- zinszahlung» beteiligen würde, was sie aber nicht gemacht habe. Warum und mit welchem Geld aus- gerechnet das «Waisenkind» aus Bulgarien kräftig Miete zahlen sollte, obschon nach seinen Aussa- gen «immer ziemlich viele Leute» (pag. 06 1905, Z. 202) dort gewohnt hätten, wurde von H.________ nicht ausgeführt, ebenso wenig, wie die Zahlungsmoral weiterer Personen gewesen sei. Es dürfte ein Versuch sein, allfälligen Belastungen von F.________, wonach die beiden Männer Geld von ihr ver- langt hätten, resp. ihr die Einnahmen aus der Prostitution abgenommen haben, mit eigenen Erklärun- gen zuvorzukommen. Trotz aller gegenteiliger Bemühungen untermauern die Aussagen von H.________ die Vorwürfe von D.________ und F.________ zu den Anklagepunkten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von H.________ weitgehend für unglaubhaft. Er war offenkundig bemüht, seine Rolle bezüglich des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin und von F.________ herunterzuspielen sowie den Beschuldigten als Retter der Strafkläge- rin zu präsentieren und deren Ehe als überglücklich darzustellen. Augenfällig ist etwa, dass er an der Einvernahme vom 23. März 2022 wiederholt betonte, das Ehepaar A.________ sei überglücklich und der Beschuldigte die grosse Liebe der Strafklägerin gewesen, obwohl er jene seit März 2011 nur noch zwei/drei Mal kurz gesehen und gesprochen haben will. Während er auf die Fragen nach körperlicher und sexueller Gewalt durch den Beschuldigten ausweichend antwortete, hielt er nicht damit zurück, die Strafklägerin wann immer möglich zu diffamieren. Er stellte sie als drogensüchtig sowie gewalttätig gegenüber dem Beschuldigten und Ge- genständen dar. Auch liess er es so aussehen, als sei es beim ersten Treffen in Bi- el wie auch nach dem ersten gemeinsamen Urlaub in Bulgarien die Strafklägerin gewesen, die auf den Beschuldigten zugegangen und den (erneuten) Kontakt ge- sucht habe. Ob dies mit dem Beschuldigten abgesprochen war, der ähnliches be- 94 richtete (pag. 06 1026 Z. 99 f.), muss und kann offenbleiben. Hellhörig macht je- denfalls, dass H.________ vor seiner Einvernahme einen Bruder des Beschuldig- ten kontaktierte, um sich nach dem Gegenstand des Strafverfahrens zu erkundi- gen. Bezeichnend ist auch, dass H.________ zum Kennenlernen zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin ausweichend und widersprüchlich aussagte. So beantwortete er die Frage, ob er den Beschuldigten vorgängig über die missli- che Lebenssituation der Strafklägerin informiert habe und von diesem für die Be- kanntmachung bezahlt worden sei, nicht respektiv nur ausweichend. Immerhin ge- stand er ein, dem Beschuldigten die Strafklägerin als «schöne Schweizerin» an- gekündigt und die beiden zusammengebracht zu haben, womit er die dahingehen- den Aussagen des Beschuldigten (pag. 06 1025 Z. 41 ff.) bestätigte. Auffällig ist auch, dass er keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte, die Strafklägerin mit dem Beschuldigten in Bulgarien allein gelassen zu haben und stattdessen mit der Lügengeschichte aufwartete, die sich in Sofia verlaufene Strafklägerin während zwei Tagen gesucht zu haben. Wenngleich die Aussagen von H.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin und von F.________ erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. d) Aussagen von I.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von I.________, einem Bekannten der Straf- klägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 354 f.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): I.________ wurde am 16. Juni 2021 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspo- lizei Bern als Auskunftsperson befragt (pag. 06 1759 ff.). Im Spätsommer 2010 hat D.________ nach ihrer Trennung von ihrem früheren Partner bei I.________ gewohnt. Er gab an, dass er sich in sie ver- liebt habe und sie zu sich genommen habe. Sie seien ein Paar gewesen, aber nur ein halbes Jahr lang. Wenn «der Andere» (der Beschuldigte) nicht gekommen wäre und sie mitgenommen hätte, wären sie wohl länger zusammengeblieben. Auf die Frage, wie er D.________ charakterisieren würde, gab I.________ an, sie sei «sehr speziell», sie sei eine «Lausmeite». Dazumal habe sie sehr viel getrunken. Sie habe eine sehr spezielle Art gehabt (pag. 06 1760 Z. 27 f.). Er wisse nicht mehr genau, wie es da- zu gekommen sei, dass die Strafklägerin im Sommer 2012 zeitweise bei ihm ge- wohnt habe. Wahrscheinlich habe er mitbekommen, dass sie keine Bleibe mehr hatte (pag. 06 1761 Z. 39 ff.). Damals habe er die Strafklägerin seit rund zwei bis drei Jahren gekannt. Er habe sie als Freundin von Y.________ kennengelernt, aber sie nicht wirklich gekannt. Er habe einfach gewusst, wer sie war (pag. 06 1761 Z. 44 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass sie es «mit dem Arbeiten nicht so hatte». Sie sei in einem Be- schäftigungsprogramm für Arbeitslose gewesen (pag. 06 1761, Z. 51 ff.). Er habe ihre finanzielle Si- tuation nicht gekannt. Er habe ihr kein Geld gegeben, sie habe ihm aber auch nichts für die Miete und das Essen bezahlt. Er habe ihr den Unterhalt finanziert, vor allem den Lebensunterhalt, Essen und so. Ansonsten sei sie finanziell eigenständig gewesen (pag. 06 1761 Z. 52 f. und Z. 57). Auf die Frage, welche Pläne D.________ hinsichtlich der Arbeits- und Wohnsi- tuation gehabt habe, gab I.________ an, dass sie nach seiner Einschätzung keine Pläne gehabt ha- 95 be. Seines Wissens habe sie keine Pläne betreffend Arbeits- und Wohnsituation gehabt. Sie hätten aber auch nicht darüber geredet, sondern einfach in den Tag hineingelebt. Sie hätten es gutgehabt (pag. 06 1761 Z. 64 ff.). Es sei einfach so gewe- sen, dass sie zu viel getrunken habe, und dann ein «Hitzkopf» gewesen sei, aber nicht «im bösen Sinne» (pag. 06 1761, Z. 68 ff.). Den Beschuldigten habe er nur zwei Mal gesehen. Das erste Mal bei sich zu Hause oder in Biel und das zweite Mal bei sich zu Hause, als der Be- schuldigte die Strafklägerin geholt habe (pag. 06 1762 Z. 89 ff.). D.________ habe ihm, I.________, einmal gesagt, der Mann sei ein «böser Bube», ein «schlimmer Finger» (pag. 06 1762, Z. 91 f.). Er sei Bulgare und nicht gerade «der Liebste» resp. «ein böser Bube» (pag. 06 1762, Z. 100 ff.). Er habe nicht verstanden, wieso D.________ mit diesem Mann weggegangen sei. Aber er habe es akzeptieren müssen. Sie seien ja nicht so ernsthaft zusammen gewesen und hätten nicht heiraten wollen oder so (pag. 06 1762 Z. 102 f.). Auf Vorhalt, laut der Strafklägerin habe er jene zum ersten Treffen nach Biel gefah- ren, an welchem auch H.________ anwesend gewesen sei, und die Frage, ob er sich daran erinnern könne, gab er an: «Nicht wirklich, ich will da nicht zu viel sagen, aber das ist sehr vage. Ich habe beide schon mal gesehen. Ich weiss nicht mehr, ob ich den H.________ bei mir oder in Biel gesehen habe» (pag. 06 1763 Z. 133 ff.). Auf Vorhalt, er habe bei der Kontaktaufnahme zur Einvernahme erwähnt, der Be- schuldigte habe die Strafklägerin bei ihm abgeholt und zu ihm gesagt, er solle sie freigeben, und in diesem Zusammenhang sei es beinahe zu einer Drohung ge- kommen, und Bitte, diese Sache aus seiner Sicht zu schildern, führte er aus: «Ja, so mehr oder weniger ist dies so gewesen, so kurz gesagt. Er hat einfach gesagt, sie solle jetzt mitkommen und gut und so. Wenn das wirklich so ein böser Bube ist, ich will einfach nichts mit solchen Leuten zu tun haben. Ich will ihn auch nicht schützen. Aber ich will auch nicht etwas erzählen das nicht stimmt, es ist schwierig, weil es schon so lange her ist» (pag. 06 1764 Z. 157 ff.). Auf die Nachfrage, wel- chen Eindruck die Strafklägerin bei der Abreise gemacht habe, antwortete er: «Ich glaube, dass es ihr schon nicht so gepasst hatte, aber wieso... Keine Ahnung mehr. Mich dünkte es einfach, dass es nicht von ihr aus kam, dass sie gegangen war. Ich weiss nicht, ob sie etwas gesagt hatte oder dass sie wegen ihm gehen musste. Das war einfach mein Eindruck» (pag. 06 1764 Z. 166 ff.). Nach dem Durchlesen gefragt, weshalb er geäussert habe, die Strafklägerin sei nicht von sich aus mit dem Beschuldigten mitgegangen, präzisierte er: «Das konnte ich mir vorstellen. Weil sie mir gesagt hatte, dass er ein böser Bube ist, und dass er ein Schlimmer sei, und ich auch feststellte, dass er kein normaler Mensch ist» (pag. 06 1766 Z. 242 ff.). Auf die Frage, ob er Anzeichen von Gewalt an der Strafklägerin festgestellt habe, vermutete er: «Ich meinte, dass sie mal etwas hatte, aber war das etwas mit den Beinen? Ich weiss es nicht mehr, ehrlich gesagt, aber es war sicher nicht sehr gra- vierend» (pag. 06 1764 Z. 175 ff.). Auf Erkundigung, ob das mit den Beinen zu ei- ner Zeit gewesen sei, als die Strafklägerin den Beschuldigten bereits gekannt habe, gab er an: «Das weiss ich nicht mehr. Ich weiss noch, dass ich sie mit dem Firmen- fahrzeug abgeholt habe, sie konnte kaum selber in das Fahrzeug einsteigen, das könnte im Wallis gewesen sein, in einem Spital. Ich habe sie dann zu mir nach 96 Hause gefahren. Ich kann nicht mehr genau sagen, wann das war» (pag. 06 1764 Z. 178 ff.). Er habe weder die Strafklägerin noch den Beschuldigten je wieder gesehen. Rund ein Jahr später habe er der Strafklägerin telefonisch zum Geburtstag gratulieren wollen, sie aber nicht erreichen können (pag. 06 1764 Z. 184 ff.). Auf Erkundigung, ob es ihm nicht seltsam vorgekommen sei, dass die Strafklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm hatte, erläuterte er: «Doch, eigentlich schon, es war schon komisch. Ich habe es damit abgetan, weil sie gesagt hatte, dass dieser ein böser Bube ge- wesen sei. Es könnte damit in Zusammenhang gestanden sein, dass ich gedacht habe, dass sie unter Druck gestanden war und deshalb nicht mehr Kontakt haben konnte. Normal ist es ja nicht, oder?» (pag. 06 1765 Z. 203 ff.). Nach dem Durchlesen gefragt, ob er vom Beschuldigten bedroht worden sei, ant- wortete er: «Das weiss ich nicht mehr so genau, ich weiss nicht mehr, ob sie mir gesagt hatte, dass ich nicht stürmen solle, weil es sonst schlecht für meine Familie ausgehen könnte. Ich weiss nicht, ob er mir das direkt gesagt hatte, oder ob sie mir das durch die Blumen gesagt hatte. Es wurde schon ein wenig Druck ausgeübt. Ich habe dann auch dementsprechend reagiert und habe nichts gemacht» (pag. 06 1766 Z. 236 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von I.________ – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 355): I.________ gab sachlich und differenziert Auskunft. Auf seine Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. Für das Beweisverfahren von gewisser Relevanz sind seine Aussagen insofern, als sie einen Einblick in die Lebenssituation von D.________ im Zeitpunkt ihrer Begegnung mit dem Beschuldigten geben. Sie hatte grundsätzlich eine stabile Wohnsituation und befand sich in einem Beschäftigungs- programm. Nach Auffassung des Gerichts befand sich D.________ damals nicht in einer ausgespro- chen vulnerablen, aber in einer doch eher labilen und unsicheren Lebenssituation. Sie verfügte über keinen Berufsabschluss, konsumierte Alkohol und nach eigenen Angaben auch Drogen, und hatte trotz einer geregelten Wohnsituation insgesamt keine eigentlichen Perspektiven. I.________ gab auch Auskunft zur ersten Charakterisierung des Beschuldigten durch D.________. Sie habe eine kritische Einschätzung gegeben, habe ihn als «bösen Buben», als «schlimmen Finger» bezeichnet. Gleichwohl sei sie mit ihm mitgegangen. Ihr Entschluss, mit dem ihr nicht näher bekann- ten Beschuldigten nach Bulgarien zu reisen, dürfte nicht zuletzt mit ihrem Vertrauen in dessen Beglei- ter H.________ zu begründen sein, mit dem sie damals noch eine langjährige und gute Bekanntschaft verband. Nach Auffassung der Kammer befand sich die Strafklägerin im Sommer 2012 nicht wirklich in einer geregelten/stabilen Wohnsituation. Sie hatte bei I.________ ledig- lich eine Bleibe (pag. 06 1495 Z. 78 ff.). Gemäss eigenen Angaben war sie damals: «Alleine und traurig. Etwas funktionierte nicht in meinem Leben. Y.________ tat mir nicht gut, ich musste weg von ihm. I.________ ist ein Guter» (pag. 06 1495 Z. 107 ff.). Die Angaben von I.________ bestätigen die Aussagen der Strafklägerin, wonach sie damals vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) finanziell unterstützt wurde, kein Geld, aber Schulden hatte und I.________ ihr alles bezahlte (pag. 06 1496 Z. 140 ff.). Weiter auch, dass sie sich an einem Punkt im Leben be- fand, an dem sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte und keine Pläne hatte 97 (pag. 06 1496 Z. 147 ff.). Obgleich die Strafklägerin nicht in einer akuten Notsituati- on war, als sie den Beschuldigten kennenlernte, befand sie sich doch in einer sehr labilen Lebenssituation (Arbeitslosigkeit, Schulden, keine eigene Wohnung, Tren- nung vom gewalttätigen Y.________, Alkohol- und Drogenkonsum, etc.). Ob sich I.________ wahrhaftig nicht mehr an das von der Strafklägerin erwähnte erste Treffen in Biel (pag. 06 1577 Z. 228 ff., pag. 06 1579 Z. 304 ff.) und das Ver- halten des Beschuldigten bei der Abreise der Strafklägerin erinnern konnte oder ob er dazu keine näheren Angaben machen wollte, weil er sich vom Beschuldigten fürchtete, muss und kann offenbleiben. Seine Aussagen illustrieren jedenfalls, wie schnell alles ging. Augenfällig ist auch, dass I.________ den Beschuldigten nur zweimal sah, bevor die Strafklägerin mehr oder weniger überstürzt bei ihm auszog, und ihm die Strafklägerin auch kaum etwas über den Beschuldigten erzählte. Sie erwähnte gegenüber I.________ keine Liebe oder Ähnliches. sondern einzig, der Beschuldigt sei ein «böser Bube» und ein «schlimmer Finger». Bezeichnend für die Aussage der Strafklägerin, der Beschuldigte habe sie von Familie und Freunden separiert, ist auch der prompte Kontaktabbruch zu I.________. Wenngleich die Aussagen von I.________ keinen direkten Beweis für die Anschul- digungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. e) Aussagen von J.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von J.________, einem Freier der Strafkläge- rin, folgendermassen zusammen (pag. 19 355 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): J.________ hat über mehrere Jahre die Dienste von D.________ als Prostituierte in Anspruch ge- nommen. Er kannte sie unter dem Namen AN.________ resp. AO.________. Es bestand zudem ein offenbar spezielles Freundschafts- oder Liebesverhältnis. Man schrieb sich gegenseitig auch Liebes- briefe. J.________ gab an, dass er am 4. April 2015 das erste Mal bei ihr gewesen sei. Es sei für ihn wie Liebe auf den ersten Blick gewesen. Er verwies auf E-Mails, die er D.________ geschrieben hat (pag. 06 1776, Z. 111). Es sei unvorstellbar, wenn man so eine Frau sehe. Er sei nicht mit der Absicht hingegangen, sich zu verlieben. Er sei selber immer noch verheiratet. Beim ersten Treffen hätten sie die jeweiligen Preise vereinbart: CHF 200.00 für 30 Minuten, CHF 300.00 für 45 Minuten, CHF 400.00 für 60 Minuten. Beim ersten Treffen habe er CHF 200.00 bezahlt. Er habe immer bar bezahlt. Was sie mit dem Geld gemacht habe, habe er nicht gesehen. Er habe in den folgenden Jahren ihre Dienste regelmässig in Anspruch genommen. Er sei jeweils ein bis drei Mal pro Woche hingegangen, in den Ferien bis zu vier Mal pro Woche. Es sei ein Vertrauen dagewesen und auch sie habe sich mit ihm immer sehr wohl gefühlt. Es sei nur die ersten drei bis vier Mal um Sex gegangen. Dann seien sie ein- fach nur noch zusammen gewesen und hätten sich verstanden, meistens ohne Worte. Im Jahr 2020 hätten sie sich 60 Mal getroffen. Er habe es jeweils in seinem Kalender eingetragen. Sie hätten sich auch gegenseitig geschrieben und sich gegenseitig bedankt, auch per E-Mail. Er habe 1'500 E-Mails dieser Art. Einige habe er ausgedruckt mitgebracht. Sie würden den Zeitraum Dezember 2019 bis 9. Oktober 2020 betreffen. Auf Erkundigung nach der Wohnung in OL.________ gab er an, die sexuellen Handlungen hätten im Wohnzimmer auf einem Bettsofa stattgefunden. Es habe noch ein anderes Zimmer gehabt, das sei aber tabu gewesen, die Türe sei ge- 98 schlossen gewesen (pag. 06 1779 Z. 230 ff.). Auf die Nachfrage, was er sich dabei gedacht habe, dass ein Zimmer abgeschlossen gewesen sei, erläuterte aus: «Ich dachte mir, dass ja vielleicht der Herr A.________ dort drin war. Einmal in der Wohnung hatte ja der Hund angegeben, und ich fragte sie, ob sie mir nicht ihren Liebling, den Hund, zeigen wolle. Sie sagte, man dürfte ihn nicht stören, und ich wusste nicht, ob evtl. der A.________ dort anwesend war» (pag. 06 1784 Z. 396 ff.). Auf die Frage, ob die Wohnung den Anschein gemacht habe, dass noch weitere Personen dort wohnten, meinte er: «Eben, sie sagte immer die Untermie- ter. Wenn der Kühlschrank offen war, die Untermieter waren glaublich Pärchen, sagte sie, dass die Untermieter alles gegessen haben, und ich ging davon aus, dass es diese gäbe. Sie sagte mir auch, dass die Untermieter mich manchmal ge- sehen hätten, wenn ich gegangen war» (pag. 06 1784 Z. 407 ff.). J.________ gab an, dass er nichts über das Privatleben von D.________ gewusst habe. Sie habe gesagt, sie sei alleine und habe niemanden. Bei einem der Besuche habe er auf dem Namensschild den Namen «A.________» gesehen. Er sei davon ausgegangen, sie habe das Namensschild gewis- sermassen als Abschreckung angebracht. Das erste Treffen habe in der Wohnung an der SA.________(Strasse) stattgefunden. Es sei eine 2.5 Zimmer Wohnung gewesen. D.________ habe gesagt, es sei ihre Arbeitswohnung, sie würde privat in der SD.________(Quartier) wohnen. Die Wohnung habe auf ihn einen sehr sauberen und aufgeräumten Eindruck gemacht. Es sei sehr sauber gewesen, kein Staub, nichts (pag. 06 1775 Z. 73 ff.). Andere Per- sonen seien nicht anwesend gewesen. Anfangs 2020 sei sie dann umgezogen. Sie hätten sich meis- tens um 17:00 Uhr getroffen, nach Feierabend. In der Nacht habe es keine Treffen gegeben. AN.________/AO.________ habe nach seiner Erinnerung nur Zeiten zwischen 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr angeboten. Anfangs, als er noch nicht bei ihr gewesen sei, habe sie schon noch andere Zeiten gehabt, Montag bis Sonntag oder ab 11:00 Uhr (pag. 06 1777 Z. 130 ff.). Auf die Frage, ob er auch versucht habe, in der Nacht abzumachen, gab J.________ an, dass er dies schon gerne gemacht hätte, aber AN.________/AO.________ habe es nicht gewollt und auch nicht angeboten. Sie habe gesagt, das käme nicht in Frage. Ab und zu hätten sie sich an einem Samstag getroffen, aber an Sonntagen nie. Auf Erkundigung, ob sie gemeinsame Pläne geschmiedet hätten, gab er an: «Nein, weil sie sagte, sie hätte zwischendurch von jemanden Interesse, aber als diese jeweils Heiratsabsichten äusserten, habe sie sich immer zurückgezogen. Sie hatte gesagt, dass es mich zerstören würde, wenn sie mit mir eine Partnerschaft eingehen würde» (pag. 06 1781 Z. 289 ff.). Auf die Frage, ob er im Verlaufe der Zeit Veränderungen bei AN.________/AO.________ habe fest- stellen können, erklärte J.________, sie hätte sich gegen Ende schon verändert. Irgendetwas sei vor- gefallen (pag. 06 1777, Z. 142 ff.). Er selber habe alles von sich preisgegeben, von ihrem Privatleben habe sie aber nichts erzählt. Sie sei immer aufgestellt gewesen, eine Fröhliche. Das sei ja kein Wun- der (pag. 06 1777, Z. 147). Manchmal seien schon auch komische Dinge vorgefallen, beispielsweise, dass sie kurzfristig abgesagt habe, weil sie ins Spital gegangen sei, oder mit dem Hund etwas gewe- sen sei. Aber sie habe keine Einzelheiten preisgegeben. Sie hätten jeden Tag wie einen Valentinstag oder Weihnachten gefeiert. Mit Päckli und so. Für ihn, J.________, sei sie wie seine Frau gewesen, er habe sie sehr gern gehabt (pag. 06 1777, Z. 151 ff.). J.________ gab an, dass sie die Termine eben- falls gewollt habe. Es sei gegenseitig gewesen. Sie habe sich bei ihm geborgen und verstanden ge- fühlt, obschon sie nicht über das Private gesprochen hätten. Es sei nicht jedes Mal zum Geschlechts- verkehr gekommen. Sie seien einfach zusammen gewesen und hätten es schön gehabt. Das sei speziell, er wisse das (pag. 06 1778 Z. 195). 99 Auf die Frage nach allfälligen längeren Abwesenheiten gab J.________ an, dass sie jeweils während drei bis vier Wochen in den Ferien gewesen sei. Auch über Weihnachten/Neujahr habe sie nicht ge- arbeitet, ebenso habe es nach ihrer Brustoperation einen mehrwöchigen Unterbruch gegeben, so dass sie aufeinander gewartet hätten (pag. 06 1779, Z. 179 ff.). Auf Erkundigung, ob die Straf- klägerin Treffen abgesagt oder verschoben habe, erklärte er, das sei manchmal häufiger und manchmal weniger vorgekommen. Gegen Schluss sei es häufiger gewesen. Als Gründe habe die Strafklägerin angegeben: «Kopfweh, Migräne, dass es nicht gehen würde, dass sie im Spital war, oder dass sie nicht schreiben konnte, oder dass etwas in der Wohnung gewesen sei, dass sie ihre Tage hatte» (pag. 06 1778 Z. 180 ff.). Auf die Frage, was ihm die Strafklägerin über ihr Leben erzählt habe, führte er aus: «Einfach, dass sie Raumpflegerin gelernt hatte. Dass sie geputzt hatte. Dass sie nicht von ihrem Vater Abschied nehmen konnte. Sonst hatte sie nichts preisgege- ben. Parfum hatte sie gerne, aber so aus dem Leben... Ich habe auch nicht nach- gefragt. […] Scheinbar, so hatte sie es gesagt, wisse niemand etwas über ihren Be- ruf. Sie sagte jeweils, dass sie in einem Restaurant arbeite, welches weit weg sei und dass man sie nicht besuchen könne» (pag. 96 1779 Z. 202 ff.). Die Strafkläge- rin habe ihm gegenüber erwähnt, dass ihre Mama in der SD.________(Quartier) wohne, sie vier Schwestern und einen Bruder sowie am ________ (Da- tum) Geburtstag habe. Das sei eigentlich alles gewesen. Ihren Geburtstag hätten sie jeweils am Folgetag gefeiert, weil sie am Geburtstag nie gearbeitet habe (pag. 06 1777 Z. 144 ff.). AN.________/AO.________ habe nie erwähnt, wie und wann sie in die Prostitution gekommen sei. Sie habe gesagt, dass sie dieser Tätigkeit nachgehe, weil es ihr Spass mache und man gutes Geld verdienen könne, und dass sie aufhören wolle, wenn sie genug Geld auf der Seite habe (pag. 06 1779, Z. 221 ff.). Sie habe gesagt, dass sie alleine sei und auch keinen Zuhälter habe (pag. 06 1779, Z. 225). Er, J.________, habe die Dienstleistungen jeweils bar bezahlt. Er habe das Geld auf das Sideboard deponiert, weil es für sie erniedrigend gewesen sei und sie sich immer entschuldigt habe und gesagt habe, es tue ihr leid. Meistens habe sie sich auch umgedreht und etwas gemacht und in dieser Zeit habe er das Geld dort deponiert. Es sei nie Geld von der einen Hand in die andere geflossen (pag. 06 1780, Z. 252 ff.). Auch nach ihrem Umzug nach OL.________ sei nie eine andere Person in der Wohnung gewesen, aber er habe den Aufpasser, Herrn A.________, draussen wahrgenommen, wenn er mit dem Hund spazieren gegangen sei. Er habe diesen bereits bei der früheren Wohnung gesehen. Manchmal habe er sich schon gedacht, dass sie eventuell doch zusammengehören würden, und es habe ihn geärgert. Denn er habe sich gedacht, dass sie eventuell zusammen seien (pag. 06 1781 Z. 268 f.). Aber er habe es nie erwähnt. Auf Erkundigung, wann er den «Aufpasser» erstmals festgestellt habe, antwortete er: «Als ich mal bei der Klingel diesen Na- men gesehen habe, habe ich im Internet nach dem Namen recherchiert, das war vielleicht 2017. Ich habe dann nach dem Namen auf der Klingel gesucht, und sah auf Facebook Fotos von AO.________ und einem Mann, welchen ich danach spo- radisch in der Umgebung ihrer Wohnung oder mit dem Hund gesehen habe. Da war ich schon geschockt, weil sie sagte, dass sie niemanden habe, und dann die- 100 sen mit ihr zusammen sah. Nein, ich habe sie nie darauf angesprochen» (pag. 06 1781 Z. 272 ff.). Den letzten sexuellen Kontakt hätten sie am 7. Oktober 2020 gehabt. Auf die Frage, ob er ge- gen Ende stets Sex mit der Strafklägerin gehabt habe, erläuterte er: «Nicht immer, sozusagen Handbetrieb, also Geschlechtsverkehr hatten wir schon noch, aber nicht bis zum Schluss. Was mir aufgefallen ist, sie hatte auch Storen und zum Schluss liess sie die Storen nicht mehr ganz herunter und ich hatte das Gefühl, dass sie jeweils schaute, ob jemand von draussen schauen würde. Bei einem der letzten Male hatte ich ihn draussen vor der Türe ʺFace-to-Faceʺ getroffen und er ging direkt die Treppe hoch» (pag. 06 1785 Z. 431 ff.). Und weiter: «Es war irgend- etwas da, wie wenn sie kontrolliert würde. Wie gesagt, sie hat am Schluss viel ge- weint. Sie hat sich immer entschuldigt, mir war es gleich was es ist, weil ich sie gern hatte» (pag. 06 1785 Z. 444 ff.). Sie habe ihm noch am 9. Oktober 2020 um 15:21 Uhr folgende Nachricht geschrieben: «Hoi mi süess J.________ (Kosename). Es geit nid guet hüt.. es isch öbbis passiert… Gang wieder hei u gang nid zu mir… Schribe der de no es Email ok. Es duet mir leid. Verküssknuddlä di unändlech fescht AO.________» (7 Emoticon mit Smile/Herzchen) (pag. 06 1781, Z. 297 ff.). Danach habe er am 26. Oktober 2020 einen Brief bekommen, als letztes Lebenszeichen. Er, J.________, habe ihr jeden Abend eine E-Mail geschrieben, aber sie habe sich nie mehr gemeldet und er habe mit dem Schlimmsten gerechnet, bis die Polizei ihn kontaktiert habe. Er habe auch die Todesnachrichten abonniert und gehofft, dass man etwas sehen würde (pag. 06 1781 Z. 304 f.). J.________ stellte der Polizei den letzten Brief von D.________ zur Verfügung (pag. 06 1790 ff.). D.________ schrieb ihm, dass sie ihn liebe, dass ihr und ihrem Hund etwas Schlimmes passiert sei und sie vor dem Teufel und seiner Brut auf der Flucht sei. Sie sei in Si- cherheit, habe aber Angst um ihr Leben. Er, J.________, habe einfach nicht gewusst, was los gewesen sei. Sie habe auch körperliche Pro- bleme gehabt, mit dem Cholesterin, auch wegen Corona. Sie habe gesagt, dass sie professionelle Hilfe brauche und sich helfen lassen wolle. In den letzten Monaten habe sie aber nicht sagen können, was genau los gewesen sei. Auf die Frage, ob er nach diesem letzten Kontakt noch von jemandem kontaktiert worden sei, erklärte J.________, dass am 12. November 2020 eine Frau über die Nummer ________ angerufen und sich als S.________ vorgestellt habe. Sie habe erklärt, dass ihr Vater mit D.________ verheiratet sei, wor- auf er ihr gesagt habe, er kenne keine D.________, nur eine AO.________. Sie habe gefragt, wo die- se AO.________ sei, ob er etwas wisse. Er habe dies verneint und auch den letzten Brief, den er er- halten habe, nicht erwähnt. Sie habe gesagt, er solle sich melden, wenn er etwas hören würde, die Polizei suche D.________. Am 30. November 2020 habe er einen Anruf über die Nummer ________ [Anmerkung der Kammer: Rufnummer des Beschuldigten] erhalten. Ein Mann habe englisch gesprochen und wiederholt den Namen D.________ und das Wort «Danger» genannt. Er, J.________, habe gesagt, er könne nicht englisch sprechen, da habe der Mann nach sieben bis acht Minuten aufgelegt. Auf die Frage, ob AN.________/AO.________ jemals etwas von Gewalt ihm gegenüber erwähnt ha- be, beispielsweise von anderen Kunden, gab J.________ an, dass sie nichts Derartiges gesagt habe. Sie habe nur erwähnt, sie sei einmal angerempelt worden. Das sei anlässlich eines der letzten Treffen gewesen und habe ziemlich dramatisch geklungen. Sie habe etwas vom Untermieter gesagt und habe 101 den Termin abgesagt, mit der Erklärung, es sei etwas passiert. Mehr habe sie nicht sagen wollen. Nach langem hin- und her sei das Treffen dann doch zustande gekommen. Auf die Frage, ob er Feststellungen betreffend Gewalt habe machen können, gab J.________ an, sie habe bei den letzten Malen etwas von einer Entzündung im Genitalbereich und beim Bauchnabelpier- cing erwähnt, und auch eine Blutvergiftung. Er wisse nicht, ob da Gewalt angewendet worden sei. Und einmal habe sie am Oberarm eine Wunde durch eine Zigarette gehabt. Sie habe gesagt, das sei an einem Fest passiert. Auf die Frage, ob AN.________/AO.________ blaue Flecken oder Verletzungen gehabt habe, ant- wortete J.________ nach langem Überlegen (vgl. «Verbal», pag. 06 1783, Z. 367), er könne das so nicht sagen. Vielleicht mal einen Kratzer von einem Tisch oder an einem Finger wegen einer Glasplat- te, als sie wie ohnmächtig geworden sei. Die Schwester habe sie verarztet, resp. sie so geschlagen, dass sie wieder geatmet habe. Und an ihrem Geburtstag sei etwas vorgefallen, sie sei einfach nicht mehr sich selber gewesen und habe in den Armen von ihm, J.________, geweint. Sie habe aber er- klärt, dass sie es nicht sagen könne, also sei er einfach bei ihr gewesen. Dann habe sie noch KO- Tropfen erwähnt, deretwegen sie ins Spital gekommen sei. Sonstige Verletzungen habe er keine fest- gestellt (pag. 06 1783, Z. 375). Scheinbar sei sie auch wegen einer Zyste, wohl an den Eierstöcken, im Spital gewesen. Danach habe sie zu Hause ein Notfallset gehabt, um vorbereitet zu sein. Sie habe auch «Jugotröpfli», gehabt, so Beruhigungstropfen, die sie genommen habe (pag. 06 1783, Z. 378 ff.). Er habe so ein kleines Fläschchen gesehen. Sie habe die Tropfen genommen, bevor er bei ihr gewesen sei. Sie habe ihn während des Treffens gefragt, ob er auch davon wolle, was er abge- lehnt habe (pag. 06 1783, Z. 381). Es sei ein dunkelbraunes Fläschchen mit einem Drehverschluss gewesen. Sie habe es in der Küche aus einem Schrank genommen. Er wisse nicht mehr, was auf der Etikette gestanden habe. In der Zeit ab dem 9. September 2020 sei sie etwas komisch gewesen, als ob sie kontrolliert werde. Sie habe viel geweint und sich dafür entschuldigt (pag. 06 1785, Z. 444). Auf die Frage, ob er AN.________/AO.________ jemals ausserhalb der genannten Wohnungen ge- troffen habe, gab J.________ an, dass er sie nur im Sommer 2019 zufällig in Interlaken gesehen ha- be. Wenn der A.________ nicht dabei gewesen wäre, hätte er sie begrüsst, aber so sei es nicht ge- gangen. Sie seien dort zu viert gewesen, mit dem Hund, und noch mit einem anderen Paar. Auf die Ergänzungsfrage von Fürsprecherin E.________, was er damit gemeint habe, dass er mehr wissen müsste, als die Strafklägerin denke, führte er aus: «Ich meinte, dass ich mehr spüren würde. Ich wusste ja auch nicht, dass sie verheiratet war. Ich spürte einfach in mir drin, dass etwas da war, dass sie extrem belastet. Sie durfte einfach nichts sagen, aber ich spürte, dass etwas war und sie sich verändern wollte, auch das mit den KO-Tropfen. Hintendrein, vielleicht wurde ihr etwas verab- reicht. Sie landete auch viel im Spital in der letzten Zeit und ich fragte nicht immer wieso. Sie war auch wegen der Zyste im Spital und schrieb auch von einer leichten Streifung» (pag. 06 1785 Z. 456 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von J.________ – teils wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 359 f.): J.________ hat über eine Dauer von rund 5½ Jahren (April 2015 bis Oktober 2020), die Dienste von D.________ als Prostituierte in Anspruch genommen. Es bestand eine darüberhinausgehende be- sondere «Beziehung». Von ihrer privaten Beziehungssituation gab D.________ allerdings – anders als J.________ – nichts preis. J.________ schilderte seine Begegnungen mit D.________ authen- tisch, sachlich und sehr offen. Er bemühte sich um korrekte Aussagen, allfällige Unsicherheiten oder 102 Mutmassungen kommunizierte er offen. Er gab Auskunft über seine offenbar tiefen Gefühle ihr ge- genüber. Er versuchte auszublenden, dass sie auch noch andere Kunden hatte und er mit der Zeit den Beschuldigten als ihren Aufpasser oder eben möglicherweise auch als ihren Partner wahrge- nommen hat. Auf die Aussagen von J.________ kann grundsätzlich abgestellt werden. Sie sind im Beweisverfahren insofern von Relevanz, als sie einen gewissen Einblick in die Prostitutionstätigkeit von D.________ geben. J.________ beantwortete auch Fragen zum Gesundheitszustand von D.________, und zu allfälligen äusserlich sichtbaren Verletzungen. In einem ersten Punkt kann damit als erstellt gelten, dass D.________ während ihrer Bekanntschaft mit J.________ regelmässig als Prostituierte arbeitete, nur unterbrochen durch jährliche Ferien (drei bis vier Wochen im Jahr) oder durch krankheitsbedingte Ausfälle. Die Angaben von D.________, de- nen zufolge sie sich täglich habe prostituieren müssen, von Sonntag bis Sonntag (pag. 06 1519, Z. 350 ff.), konnte J.________ in diesem Umfang nicht bestätigen. Sonntags habe sie nie gearbeitet, samstags nur in Ausnahmefällen. J.________ wurde auch zu möglichen Auffälligkeiten am Körper von D.________, Spuren von Gewalt oder Verletzungen, befragt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass J.________ vor der Beantwortung der Frage nach äusserlich sichtbaren Verletzungen lange nachgedacht habe (pag. 06 1783, Z. 367). Dann verneinte er entsprechende Feststellungen gemacht zu haben. Auch die Aussagen von D.________, wonach sie sich niemandem habe anvertrauen können, weil sie alleine gewesen sei (pag. 06 1448, Z. 1669 f.), lassen sich mit dem von J.________ geschilderten Vertrauensverhältnis und den aktenkundigen und gegenseitigen schriftlichen Liebeserklärungen nicht in Einklang bringen. Im Fazit vermögen die Aussagen von J.________ das Ausmass der von D.________ beschriebenen Gewalt nicht zu belegen. Hingegen beschrieb er eine Veränderung von D.________ vor ihrem Ver- schwinden, sie habe belastet gewirkt, als ob sie kontrolliert werde. Weitergehend sind die Aussagen von J.________ für die umstrittenen Beweisfragen, namentlich die Hintergründe, weshalb D.________ in der Prostitution tätig war, nicht von vorrangiger Relevanz. D.________ hat J.________ nicht über ihre private Situation informiert, und ihm einen Teil ihres Le- bens offenbar vorenthalten, so auch den Umstand, dass sie mit dem Beschuldigten verheiratet war. Ihre weiteren Erklärungen, wonach sie sich aus freien Stücken zur Prostitution entschlossen habe, es ihr Spass mache, man gutes Geld verdienen könne, und sie aufhören wolle, wenn sie genug Geld auf der Seite habe (pag. 06 1779, Z. 221 ff.), haben deshalb kein erhebliches Gewicht und können den Beschuldigten nicht entlasten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Behauptung der Strafklägerin, sie habe sich niemandem anvertrauen können, weil sie allein gewesen sei, nicht mit dem von J.________ geschilderten Vertrauensverhältnis und den gegenseitigen schriftlichen Liebeserklärungen in Einklang bringen lassen, teilt die Kammer nicht. Objektiv betrachtet mag die Strafklägerin mit J.________ einen potenziellen Ge- sprächspartner gehabt haben. Subjektiv war es ihr jedoch nicht möglich, sich ihm zu öffnen. Wie sie selbst sagte, hat sie (auch) J.________ angelogen und ihm «Scheissdreck» erzählt (pag. 06 1628 Z. 305 ff.). Folglich teilt die Kammer auch die vorinstanzliche Einschätzung nicht, wonach den Äusserungen der Strafklägerin ge- genüber J.________, sie habe sich aus freien Stücken zur Prostitution entschlos- sen etc., «kein erhebliches» Gewicht zukomme. Diesen Äusserungen kommt gar kein Gewicht zu, waren sie doch offensichtlich Teil des von der Strafklägerin (auch) gegenüber J.________ aufrechterhaltenen Lügenkonstrukts. Entgegen den vor- 103 instanzlichen Erwägungen war es denn auch nicht so, dass die Strafklägerin J.________ «einen Teil» ihres Lebens vorenthalten hätte. Sie teilte – abgesehen von ihren Familienverhältnissen (Mutter, vier Schwestern und ein Bruder) und ihres Geburtsdatums – überhaupt nichts Privates mit ihm. Selbst ihren echten Namen verheimlichte sie ihm. Das war ihm namentlich angesichts ihres Namenswechsels von «AN.________» zu «AO.________» respektiv «AO.________» auch bewusst (pag. 06 1774 Z. 42 ff., pag. 06 1786 Z. 492). Aufgrund seiner Facebook- Recherche wusste J.________ auch, dass die Strafklägerin mit ihrem «Aufpasser» verheiratet war. Es liegt auf der Hand, dass J.________ die Strafklägerin nicht da- mit konfrontierte und auch nicht näher nach ihrem Leben ausfragte, weil er nicht näher hinschauen und der Wahrheit nicht ins Auge blicken wollte. Er verklärte die Situation der Strafklägerin wie auch seine Beziehung zu ihr. Wenngleich J.________ für die Strafklägerin kein normaler Freier war, war auch er letztlich nur ein Kunde. Dass selbst J.________ nichts von der misslichen Lage der Strafkläge- rin wusste, ist bezeichnend dafür, dass sie sich niemandem anvertraut hat. Was die Arbeitszeiten anbelangt, so ist die vorinstanzliche Würdigung dahingehend zu relativieren, dass die Strafklägerin zufolge J.________ vor seiner Zeit (d.h. vor April 2015) von Montag bis Sonntag arbeiten musste und J.________ jeweils Zei- ten von Montag bis Samstag zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr anbot (pag. 06 1777 Z. 130 ff.). Insofern stimmen seine Angaben mit jenen der Strafklä- gerin überein, wonach sie mit der Zeit weniger habe arbeiten müssen (pag. 06 1423 Z. 965 ff.). Laut eigenen Angaben durfte sie an der SB.________(Strasse) in OL.________ nicht länger als bis 17:00/18:00 Uhr arbei- ten, weil die Nachbarn sie hätten hören können. Deshalb habe J.________ spätes- tens um 17:00 Uhr kommen müssen (pag. 06 1520 Z. 370 f. und Z. 376 f.). Der Umstand, dass J.________ die Strafklägerin von April 2015 bis Oktober 2020 auf- suchte, und zwar jeweils in ihrer vermeintlichen Arbeitswohnung, illustriert, dass sie sich während rund fünfeinhalb Jahren im ehelichen Domizil prostituieren musste und lediglich anfangs in Etablissements tätig war. Laut der Strafklägerin liess der Beschuldigte sie am ehelichen Domizil arbeiten, weil er sie dort besser im Griff hat- te und ihre Kunden besser kontrollieren konnte (pag. 06 1515 Z. 200 ff.). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die Aussagen von J.________ vermöchten das Ausmass der von der Strafklägerin beschriebenen Gewalt nicht zu belegen, sei daran erinnert, dass jener und die Strafklägerin nicht bei jedem Treffen Geschlechtsverkehr hatten. Insbesondere bei den letzten Treffen scheint es kaum mehr Geschlechtsverkehr gegeben zu haben. Soweit es bei Befriedigung mit der Hand oder Reden blieb, dürfte J.________ die Strafklägerin nicht nackt gesehen haben und dürften allfällige Verletzungen von deren Kleidung be- und damit ver- deckt gewesen sein. Kommt hinzu, dass die Strafklägerin angab, der Beschuldigte habe sie nicht so geschlagen, dass sie blau gewesen sei, weil sie so nicht hätte ar- beiten können (pag. 06 1447 Z. 1631 ff., pag. 06 1453 Z. 1785 ff.; eingehend dazu E. II.9.6.3.f hiernach). Was die von der Strafklägerin berichtete körperliche Gewalt anbelangt, so ist doch augenfällig, dass sie wiederholt kurzfristig Termine absagte und gegenüber J.________ körperliche Beschwerden erwähnte. Sie gab diesbe- züglich an: «Ich habe ihm gesagt, dass ich krank war. Das meiste war nicht richtig. Ich wurde halb totgeschlagen. Ich habe ihm nicht gesagt, was war. Ich habe ihm 104 nie gesagt, was war. Er hat mich auch nie darauf angesprochen. Mir war so, als ob er es nicht gemerkt hat. Ich habe es auch nicht gezeigt. Es war schön. Ich konnte es ihm wie auch allen anderen nicht sagen. Ich habe es all die Jahre nie jemanden sagen können. Ich habe es nicht geschafft. Ich konnte es nicht meiner Familie sa- gen, niemandem. Ich habe ihm sogar kurzfristig abgesagt. Er drehte durch, als es nicht ging. Ich habe ihm nie gesagt, warum es nicht gegangen ist. Ich habe ab und zu gesagt, ich hätte zum Arzt gehen müssen. Wir hatten keine Beziehung, es war auch keine Liebe. Es war ein schöner Moment in meinem dunklen Leben. Ich habe mich von diesem Mann verabschiedet. Es war ein Lichtblick in meinem dunklen Leben, ein Hintergrund gibt es nicht. Es hat sich in diesen vier Wänden abgespielt, wie ein Service» (pag. 06 1713 Z. 579 ff.). Hellhörig macht auch, dass J.________ auf die Frage, ob die Strafklägerin blaue Flecken oder Verletzungen gehabt habe, angab: «Das kann ich so nicht sagen. Vielleicht mal ein Kratzer, von einem Tisch, oder an einem Finger wegen einer Glasplatte, sie sei wie ohnmächtig geworden. Die Schwester habe sie verarztet, respektiv sie so geschlagen, dass sie wieder ge- atmet habe. Und an Ihrem Geburtstag sei etwas vorgefallen, sie war einfach nicht mehr sich selber und sie hatte vielfach in meinen Armen geweint und sie sagte, dass sie es nicht sagen könne, ich war einfach bei ihr. Es war auch noch etwas mit KO-Tropfen, wie sie mir erzählte. Dann tat man sie ins Spital, wie sie sagte» (pag. 06 1783 Z. 366 ff.). Dieser Vorfall passt zu nachstehender Anschuldigung der Strafklägerin: «Seit Monaten bin ich nicht mich selber. Der hat mir etwas gegeben. […] Ich verlor zwei Mal das Bewusstsein. Der gab mir Drogen oder Gift. […] Ich wurde ohnmächtig. Ich ging deswegen auch ins Spital» (pag. 06 1368 Z. 163 ff.). Wenngleich die Strafklägerin J.________ nicht die ganze Wahrheit erzählte, äus- serte sie doch in abgeschwächter Form und implizit ihren Verdacht, vom Beschul- digten irgendwelche Substanzen verabreicht erhalten zu haben. Mit Blick auf Ziff. I.6.3. AKS ist hervorzuheben, dass die Strafklägerin gegenüber J.________ of- fenbar K.O.-Tropfen erwähnte. Das passt zu ihren Angaben, wonach sie infolge der ihr vom Beschuldigten verabreichten Substanzen müde und wie betäubt gewesen sei (beispielhaft pag. 06 1612, Z. 785 ff. und pag. 06 1613 Z. 827 ff.; eingehend da- zu E. II.9.6.3.a hiervor). Bezeichnenderweise erwähnte J.________ wiederholt, die Strafklägerin habe sich gegen Ende verändert, es seit etwas vorgefallen. Sie habe vermehrt kurzfristig Termine abgesagt, viel geweint und sich beobachtet/kontrolliert gefühlt. Der Verdacht von J.________, der Beschuldigte habe sich einmal im Schlafzimmer aufgehalten, passt zu nachstehender Antwort der Strafklägerin auf die Frage, wo sich der Beschuldigte aufhielt, während sie arbeitete: «Er war immer draussen. Bis auf einmal, da war er im Schlafzimmer. Er sagte, er würde Kopfhörer tragen, aber ich glaubte ihm das nicht. Die Kunden konnten ihn dabei nicht sehen. Ich fand es ʺhuere chrankʺ, dass er im Schlafzimmer bleiben wollte» (pag. 06 1517 Z. 273 ff.; so auch pag. 06 1751 Z. 401 ff.). Dass der Beschuldigte am 30. November 2020 erneut J.________ anrief, nachdem jener am 12. November 2020 seiner Tochter S.________ keine Informationen zum Aufenthaltsort der Strafklägerin geben konnte (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hier- vor), ist charakteristisch dafür, wie gut der Beschuldigte über die Freier der Straf- klägerin informiert war, die er laut deren Angaben beobachtete respektiv verfolgte 105 (pag. 06 1545 Z. 545 ff., pag. 06 1561 Z. 317 ff.). Der Beschuldigte kontaktierte mit J.________ bewusst jenen Freier, zu welchem die Strafklägerin ein spezielles Ver- hältnis pflegte und von dem er befürchtete, sie könnte in ihn verliebt sein (pag. 06 1323 Z. 648 f., pag. 06 1343 Z. 398 ff.). Dieses Verliebtsein nützten der Beschuldigte und seine Tochter aus, als sie J.________ vorspielten, die Strafkläge- rin sei in Gefahr, um deren Aufenthaltsort ausfindig zu machen (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Insofern äusserte die Strafklägerin an der Einvernahme vom 15. Oktober 2020 berechtigterweise die Befürchtung, der Beschuldigte suche sie und werde sie überall finden (pag. 06 1382 Z. 11:50 Uhr). Vor diesem Hintergrund sind auch die Textnachricht vom 9. Oktober 2020 (pag. 06 1795) und der Brief vom 26. Oktober 2020 (pag. 06 1790 f.) der Strafklägerin zu lesen, in welchem sie J.________ warnte: «Gang wieder hei und gang nid zu mir», und ihm mitteilte: «Mäude mi wider. KE E-MAIL ODER Tel → KE WÄGBESCHRIEBIG ZU […]». Insgesamt decken sich die Aussagen von J.________ weitgehend mit den Schilde- rungen der Strafklägerin, sowohl bezüglich das Kerngeschehen als auch Neben- sächlichkeiten (wie vermeintliche Arbeitswohnung, Preise, Barbezahlung, Arbeits- tage, Geschlechtsverkehr auf Bettsofa, arbeitsfrei am eigenen Geburtstag, kurzfris- tig abgesagter Termine, körperlicher Probleme, stets aufgeräumte und sauber ge- putzte Wohnung, Geschlechtsverkehr auf dem Bettsofa, Verneinen eines Zuhäl- ters, Geheimhalten der Prostitutionstätigkeit gegenüber Familie und Freunden so- wie Gefühl, kontrolliert zu werden). Auch untermauern sie die Schilderungen der Strafklägerin und des Beschuldigten, wonach letzterer draussen wartete, während die Strafklägerin in der ehelichen Wohnung der Prostitution nachging (pag. 06 1033 Z. 363 ff., pag. 06 1517 Z. 273 ff.). Ob sich der Beschuldigte erhoffte, einen reichen Freier verfolgen und ausnehmen zu können – wie dies die Strafklägerin vermutete (pag. 06 1561 Z. 320 ff.) –, kann offenbleiben. Die Behauptung des Beschuldigten jedenfalls, es sei ihr «Familienbusiness» gewesen (pag. 06 1161 Z. 72, pag. 19 929 Z. 24), er habe draussen gewartet und man könnte sagen, dass er auch gearbeitet habe, indem er die Strafklägerin geschützt habe (pag. 06 0987 Z. 100, pag. 06 1161 Z. 734 f., pag. 06 1200 Z. 244 ff. und pag. 06 1203 Z. 371 ff.), ist angesichts des Umstands, dass er die Strafklägerin zur Prostitution zwang, ge- radezu unverschämt. Wenngleich die Aussagen von J.________ keinen direkten Beweis für die Anschul- digungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. f) Aussagen von K.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von K.________, Apothekerin in der «AZ.________ Apotheke», folgendermassen zusammen (pag. 19 360 f.): Die Apothekerin K.________ wurde am 17. November 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (pag. 06 1796 ff.). Sie wurde vorgängig von D.________ vom Berufsgeheimnis entbunden. Der Beschuldigte gab keine Entbindungserklärung (pag. 06 1801, Z. 158 ff.). K.________ gab an, dass sie seit 18 Jahren in der Apotheke in der SD.________(Quartier) arbeite. Die Apotheke gehöre zur Gruppe «AZ.________» (pag. 06 1798, Z. 49). D.________ sei oft in die Apotheke gekommen, um für ihren Ehemann Medikamente abzuholen. Eigentlich sei fast immer sie 106 gekommen, und habe dabei nicht für sich, sondern mehrheitlich für den Ehemann Medikamente be- zogen (pag. 06 1798, Z. 72 ff.). Ab und zu sei auch er selber gekommen, oder beide zusammen. In den letzten rund zwei Jahren sei das nicht mehr vorgekommen, weil sie weggezogen seien. Für sich selber habe D.________ fast nie etwas gekauft, gegebenenfalls ein Bepanthen Plus oder ein Schmerzmittel (pag. 06 1799, Z. 95 f.). Auf die Frage ob ihr etwas an D.________ aufgefallen sei, erklärte die Zeugin, ja, einmal sei sie mit einem «verschlagenen Gesicht» gekommen (pag. 06 1799, Z. 99). Sie könne aber nicht sagen, wann das gewesen sei. Es sei sicher nicht in den letzten zwei Jahren gewesen, da das Ehepaar dann nicht mehr im selben Quartier gewohnt habe. Auf Nachfrage, was mit «verschlagenem Gesicht» gemeint sei, gab die Zeugin Folgendes zu Proto- koll: «Ja, sie sagte, sie sei umgefallen, als man gefragt hat. Sie war nicht die Person, die zugelassen hat, dass man näher fragt. Sie war sehr zurückhaltend und war oft sehr gestresst. Wir haben gemerkt, dass sie gestresst ist» (pag. 06 1799, Z. 104 ff.). D.________ habe einen «blauen Mosen» im Bereich der Schläfe gehabt (pag. 06 1799, Z. 114). Wenn man gegen etwas falle, könnte man sich so verletzen. Auf Nachfrage, ob sie, K.________, an diese Erklärung geglaubt habe, antwortete die Zeugin wie folgt: «Ehm…Ja. Wir fragen und müssen davon ausgehen, dass es stimmt. Klar, könnte man mehr hinterfragen, aber das ist nicht unbedingt unsere Rolle. Sie hatte die Möglichkeit, etwas zu sagen. So sehe ich meine Rolle als Apothekerin. Man gibt die Möglichkeit, etwas zu sagen, manchmal sagen die Leute nichts, manchmal erzählen sie alles und manchmal sehen wir auch, dass die Leute lügen. Das ist oft bei Abhängigkeitsdelikten so. Aber das hätte ich bei ihr so nicht sagen können» (pag. 06 1799, Z. 119 ff./pag. 06 1800, Z. 122 ff.). Weitere Ereignisse dieser Art habe es nicht gegeben (pag. 06 1800, Z. 131), erklärte die Zeugin auf Nachfrage, aber das extrem «gestresst sein», auch das Unnahbare, sei ihr stark in Erinnerung geblie- ben. Das habe sich so geäussert, dass D.________ auf die Fragen nicht richtig oder abweisend ge- antwortet habe. Man habe schon gemerkt, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe aber nie einen Grund genannt (pag. 06 1800, Z. 136 ff.). Am 22. November 2021 reichte K.________ die von der Staatsanwaltschaft eingeforderte Medika- mentenliste ein (pag. 07 1602 ff. insbesondere pag. 07 1605 f., soweit D.________ betreffend). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von K.________ – zutreffend – wie folgt (pag. 19 361 f.): Die Apothekerin kannte D.________ als langjährige Kundin der Apotheke. Sie gab neutral und sach- lich Auskunft. Sie bemühte sich um möglichst exakte Aussagen, räumte daher auch Unsicherheiten ein, und verzichtete auf Mutmassungen oder Interpretationen. Es ist erstellt, dass D.________ regel- mässig und offenbar doch auffallend oft, nicht für sich selber, sondern für den Beschuldigten Medika- mente geholt hat. Die Zeugin gab weitergehend Auskunft zu möglichen Gewaltvorfällen. Sie erwähnte einen «blauen Mosen», der aber laut ihrer Einschätzung, wie von D.________ auf Nachfrage ausge- führt, auch von einem Sturz stammen könnte. Sie habe die Antwort daher nicht hinterfragt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschuldigte D.________ geschlagen hat, würde die zeitli- che Zuordnung des Übergriffs Probleme bereiten. Die Zeugin konnte sich nicht dazu äussern. Auf die reine Mutmassung von Fürsprecherin E.________, dass die Schläge eher in den Zeitraum 2017, und nicht ins Jahr 2012 passen würden, kann nicht abgestellt werden. Auch die Formulierung von Für- sprecherin E.________, wonach D.________ bei ihrem damaligen Apothekenbesuch «blau von Schlägen» gewesen sei, trifft so nicht zu. Die Verletzung und ein allfälliger körperlicher Übergriff des 107 Beschuldigten wären nicht zu bagatellisieren, sollte die Verletzung durch den Beschuldigten verur- sacht worden sein. Es ist aber richtig zu stellen, dass die Zeugin einen «blauen Mosen» beschrieben hat, und nicht gesagt hat, D.________ sei «blau von Schlägen» gewesen (pag. 06 1799, Z. 114). Da der Entstehungszeitpunkt des Hämatoms nicht zu klären war, wird auf weitere Ausführungen zu diesem Geschehen verzichtet. Weitergehende Feststellungen zu körperlichen Übergriffen konnte die Zeugin nicht machen, auch wurde sie von D.________ über die von ihr im vorliegenden Verfahren beschriebene körperliche und sexuelle Gewalt nicht ins Vertrauen gezogen. Wenngleich gestützt auf die Aussagen von K.________ nicht als erstellt gelten kann, dass die Strafklägerin vom Beschuldigten geschlagen wurde, schliessen sie dahingehendes auch nicht aus. So ist denkbar – und angesichts der Aussagen der Strafklägerin auch sehr wahrscheinlich – dass allfällige auf Schläge des Beschul- digten zurückzuführende Verletzungen von der Kleidung der Strafklägerin be- und damit verdeckt waren. Die Strafklägerin betonte an ihrer Ersteinvernahme, gegen Ende sei der Beschuldigte nicht mehr mit den Fäusten auf sie losgegangen. Er ha- be ihr nicht ins Gesicht geschlagen respektiv habe sie nicht so geschlagen, dass sie blau gewesen sei, weil sie so nicht hätte arbeiten können. Weil er keine «ver- prätschte Frou» arbeiten lassen konnte, habe er es so gemacht, dass man es nicht sehe. Er habe ihr an den Hinterkopf, «ins Füdli» oder in den Rücken geschlagen, sie am Hals gedrückt/gewürgt, sie in Möbel oder auf den Boden geschubst oder ihr gedroht (pag. 06 1447 Z. 1631 ff., pag. 06 1453 Z. 1785 ff.; so auch pag. 06 1624 Z. 156 ff.). Würgen sei so eine Art, wie der Beschuldigte Leute abgeschlagen habe (pag. 06 1729 Z. 258 f.). Der Eindruck, den die Apothekerin von der Strafklägerin hatte (sehr zurückhaltend, extrem gestresst, unnahbar, keine oder abweisende Antworten; pag. 06 1799 Z. 105, pag. 06 1800 Z. 312 f. und Z. 136 ff.), und der von ihr im Bereich der Schlä- fe der Strafklägerin wahrgenommene blaue «Mosen» (pag. 06 1799), lassen sich jedenfalls gut mit der von der Strafklägerin geschilderten häuslichen Gewalt und den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen in Einklang bringen. Nahelie- genderweise dürfte der Gang in die Apotheke für die Strafklägerin belastend gewe- sen sein und dürfte sie sich reserviert verhalten haben, weil sie fürchtete, die auf die Erkennung von häuslicher Gewalt geschulten Mitarbeitenden der «AZ.________ Apotheke» könnten ihre Situation erkennen und sie in eine missli- che Lage bringen, wenn der Beschuldigte dies erfährt. Die Aussage von K.________, die Strafklägerin habe vorwiegend Medikamente für den Beschuldigten abgeholt und für sich vielleicht einmal eine Bepanthen Plus Creme oder ein Schmerzmittel (pag. 06 1798 Z. 72 f.) steht in Einklang mit der Aussage der Strafklägerin, sie habe keine Schlaf- und Beruhigungsmittel genom- men (pag. 06 1612 Z. 793 ff.). Wenngleich die Aussagen von K.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaub- haftigkeit von deren Anschuldigungen. 108 g) Aussagen von L.________ L.________, ein Bekannter des Beschuldigten, wurde am 3. November 2022 dele- giert als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, den Beschuldigten (den er «A.________(Spitzname)» nannte) vor rund zwei Jahren über einen gemeinsamen Freund aus Bulgarien kenngelernt zu haben und auch die Strafklägerin zu kennen (pag. 06 1806 Z. 22 ff.). Den Beschul- digten habe er zweimal, vielleicht auch sechsmal getroffen, entweder bei sich oder bei diesem zu Hause. Es seien freundschaftliche Besuche gewesen. Man habe et- was getrunken und die Strafklägerin habe etwas zu Essen aufgestellt (pag. 06 1806 Z. 39 ff.). Auf die Frage, welchen Eindruck das Ehepaar A.________ auf ihn gemacht habe, gab er an: «Das hat einen harmonischen Eindruck gemacht, es erstaunt mich umso mehr. Einen sehr harmonischen Eindruck. D.________(Spitzname) hat überhaupt nicht eingeschüchtert ausgesehen, mir war nie etwas aufgefallen, auch habe ich keine blauen Flecken oder dergleichen fest- gestellt, wie es bei solchen Missbrauchsfällen üblich ist. Das finde ich im Nachhin- ein etwas komisch» (pag. 06 1807 Z. 55 ff.). Auf Erkundigung, welcher Arbeit der Beschuldigte nachgegangen sei, meinte er, laut der Strafklägerin hätten sie zu ihrer Grossmutter geschaut und dafür monatlich zwischen CHF 10'000.00 und CHF 12'000.00 erhalten. Die Grossmutter sei angeblich sehr reich gewesen (pag. 06 1808 Z. 61 ff.). Auf die Frage, wann er den Beschuldigten zum letzten Mal gesehen habe, berichte- te er, das müsse Ende November/Anfang Dezember 2020 gewesen sein, als der Beschuldigte weinend vor seiner Tür gestanden habe. Der Beschuldigte habe ihm berichtet, er suche die Strafklägerin und habe Angst. Sie habe den Hund und die Wertsachen mitgenommen und sei verschwunden (pag. 06 1807 Z. 74 ff.). Als die Strafklägerin schon weg gewesen sei, sei er einmal in der Wohnung des Beschul- digten gewesen und dieser habe ihm gesagt, dass er Probleme habe und den Fernseher und die Möbel verkaufen wolle (pag. 06 1810 Z. 146 ff.). Wann er die Strafklägerin letztmals gesehen habe, könne er nicht sagen. Er wisse nur noch, dass er das Ehepaar A.________ zweimal zum Essen eingeladen habe. Einmal sei der Beschuldigte nicht «zwäg» gewesen und einmal habe das Ehepaar A.________ kurzfristig abgesagt, weil sie nach Bulgarien gegangen seien (pag. 06 1808 Z. 80 ff.). Auf Erkundigung, was er gedacht habe, als er von der Verhaftung des Beschuldig- ten erfahren habe, gab er an: «Ich war schockiert. Für mich war es sehr schwer fassbar, weil es nicht den Eindruck gemacht hat. Meine Lebenspartnerin, welche Oberstufenlehrerin ist, hat gute Menschenkenntnisse und hat das auch nicht so wahrgenommen. Wir sind seit 37 Jahren zusammen. Das Bild, das wir von ihnen hatten, war ganz anders, ich habe ihn nicht als Schwerkriminellen wahrgenom- men» (pag. 06 1808 Z. 96 ff.). Auf die Fragen, ob er nach der Verhaftung etwas un- ternommen habe, jemanden kontaktiert habe, von jemandem kontaktiert worden sei respektiv von jemandem Informationen zu den ihm vorgehaltenen Erkenntnis- sen erhalten habe, meinte er, dazu könne respektiv möchte er nichts sagen (pag. 06 1808 Z. 102 ff., pag. 06 1810 Z. 178 ff.). 109 Abschliessend und auf Erkundigung, ob er etwas ergänzen möchte, schilderte L.________: «Mir ist es bewusst, um was es hier ging, was ich nochmals zum Aus- druck bringen wollte, ist, dass bei uns zu Hause Fotos gemacht wurden. Diese Fo- tos wurden auf dem Handy von D.________(Spitzname) aufgefunden und diese wurden widerrechtlich gemacht. Ich will, dass diese Fotos gelöscht werden, an- sonsten werde ich Anzeige erstatten. Das Zweite ist, aus den Gesprächen habe ich erfahren, dass der A.________(Spitzname) und D.________(Spitzname) sehr gut gelebt haben, sonst könnte man sich nicht exotische Haustiere leisten, wie Löwen. Also da muss Geld vorhanden gewesen sein und er kann ja kein Deutsch. So wie ich aus Ihren Fragen heute erfahren habe, muss es sich um einen Zeitraum von zehn Jahren gehandelt haben. A.________(Spitzname) kann kein Deutsch, wie soll er das bewerkstelligt haben? Und warum hat sich D.________(Spitzname) nicht einfach an die Polizei gewendet? Aufgrund der Aussagen von D.________(Spitzname), gegenüber meiner Person, hat das bei mir einen Polizei- einsatz mit ca. fünfzig Polizisten ausgelöst, und gleichzeitig an vier verschiedenen Standorten ist man aufgetaucht. Und eine solche umfangreiche Ermittlung wird nicht wegen Nichts eröffnet, das kostet viel Geld. Schlussendlich wurde das von ihr losgetreten, mit relativ geringem Erfolg. Von mir aus gesehen war das von ihr eine Schutzbehauptung, um Schutz zu finden. Wenn ich etwas Widerrechtliches be- haupte und das stimmt nicht, bin ich haftbar» (pag. 06 1810 Z. 181 ff.). Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zu beachten, dass L.________ am 13. Ja- nuar 2021 einen Fürsprecher und Bürokollegen von Rechtsanwalt C.________ aufsuchte, den er über das gegen den Beschuldigten eröffnete Strafverfahren in- formierte und um dessen Verteidigung ersuchte (pag. 14 0208). Daher und weil er die Strafklägerin dafür verantwortlich machte, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet wurde, kann nicht vorbehaltlos auf seine Schilderungen abgestellt werden. Hellhörig macht auch, dass er betonte, nie blaue Flecken an der Strafklägerin gesehen zu haben, sowie abschliessend hervorhob, der Beschuldigte könne kein Deutsch, und die Frage in den Raum warf, warum sich die Strafklägerin nicht an die Polizei wandte. Damit folgte er Eins-zu-Eins der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten und er- weckte den Eindruck, seine Aussagen mit diesem abgesprochen zu haben. L.________ ist keine neutrale, möglicherweise jedoch eine vom Beschuldigten be- einflusste Auskunftsperson. Daher sind seine Aussagen nur von geringem Be- weiswert. Ob L.________ die Wahrheit sagte, als er angab, der Beschuldigte habe sich wei- nend bei ihm nach dem Verbleib der Strafklägerin erkundigt, muss und kann offen- bleiben. Falls L.________ diesbezüglich wahrheitsgemäss aussagte, ist seine Aus- sage bezeichnend für die Bemühungen des Beschuldigten, die verschwundene Strafklägerin zu finden und gegenüber seinem Umfeld den sorgenden Ehemann zu spielen (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiernach). Sollte L.________ seine Aussagen hingegen mit dem Beschuldigten abgesprochen haben, illustriert dies den Versuch des Beschuldigten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden den unschuldigen Ehemann zu mimen. 110 Hinsichtlich der von L.________ erwähnten Grossmutter gab die Strafklägerin an, der Beschuldigte habe sie von ihrer eigenen Familie ferngehalten, jedoch ihre Mut- ter zu ihr gelassen, weil diese über Geld gesprochen habe und er hinter dem Geld her gewesen sei. Ihre Grossmutter sei reich und er habe gedacht, sie würde der- einst neun Millionen erben. Einmal habe der Beschuldigte mit einem Kollegen im Garten ihrer Grossmutter gestanden und sie angerufen und gefragt, wo die Gross- mutter sei, er wolle sie besuchen (pag. 06 1756 Z. 591 ff. und Z. 598 ff.). Soweit L.________ erwähnte, die Strafklägerin habe anlässlich seiner Besuche Essen aufgestellt, decken sich seine Beobachtungen mit deren nachstehender Schilderung: «Unser Schein war die glückliche Familie. Ich musste damals kochen, machen und tun. Ich war die ʺServierdüseʺ und die Leute meinten, ich sei wie eine richtige Bulgarin. Ich wusste, dass ich es machen muss, weil wenn die Leute ge- gangen sind, wäre es anders gewesen» (pag. 06 1746 Z. 200 ff.). Im Ergebnis tragen die Aussagen von L.________ nicht zur Aufklärung des Kern- geschehens bei. Das dürfte der Grund sein, dass die Vorinstanz diese weder zu- sammengefasst noch gewürdigt hat. h) Aussagen von M.________ M.________, ehemaliger Versicherungsberater bei der AU.________ (pag. 06 1819 Z. 42 ff.) und Kundenberater des Beschuldigten (pag. 06 1874 Z. 28 ff.), wurde am 21. Mai 2021 und 11. November 2021 delegiert als beschuldig- te Person sowie am 25. November 2021 delegiert als Auskunftsperson einver- nommen. Bezüglich des Beschuldigten gab M.________ an, diesen über seine damalige Ar- beitgeberin, die AU.________ (Versicherung), kennengelernt zu haben (pag. 06 1874 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte habe ihm zunächst einen falschen Na- men («AK.________») genannt (pag. 06 1822 Z. 179 ff.). Die Beziehung zum Be- schuldigten sei nicht so eng gewesen, man habe sich nicht privat getroffen. Es sei um Versicherungen und andere kleine Sachen gegangen. Am meisten Kontakt hät- ten sie gehabt, als er dem Beschuldigten seine ehemalige Wohnung übergeben habe (pag. 06 1874 Z. 32 ff.). Hinsichtlich des Ehepaars A.________ gab M.________ zu Protokoll, er habe bei Besuchen gesehen, dass beide nicht arbeiten. Die Strafklägerin habe ihm erzählt, ihre Grossmutter habe ein grosses Vermögen, viel Eigentum und Geld. Die Gross- mutter habe sie gern und gebe ihnen beiden je monatlich CHF 6'000.00 zum Leben (pag. 06 1822 Z. 157 ff., pag. 06 1882 Z. 323 ff.). Zunächst habe er wirklich ge- dacht, das Ehepaar lebe von den CHF 12'000.00 pro Monat. Später, nachdem er das Ganz mit dem Gras und dem Kokain gesehen habe, habe er dann schon ge- dacht, dass der Beschuldigte noch andere Geschäfte mache (pag. 06 1883 Z. 336 ff.). Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin be- schrieb M.________ wie folgt: «Sehr gut, so wie ich sie kennengelernt habe. Ver- ständnisvoll und liebevoll. Ich hatte mit ihr nichts zu tun gehabt» (pag. 06 1825 Z. 324 ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte Angaben dazu gemacht habe, wie es in der Beziehung laufe, verneinte er: «Nie eigentlich. Er ging nie darauf ein, wie ihre Beziehung laufe» (pag. 06 1882 Z. 322 ff.). 111 Betreffend der Strafklägerin führte M.________ aus, diese zwei-/dreimal gesehen zu haben. Als er sie kennengelernt habe, sei sie ihm schon komisch rübergekom- men. Er habe sie direkt gefragt, was sie arbeite, und sie habe erwidert: «Was geht dich das an? Wer bist du?» (pag. 06 1882 Z. 327 ff.). Laut dem Beschuldigten sei sie früher ein Junkie gewesen und sei jener der Grund, dass sie von den Drogen weggekommen sei. Sie rauche aber jeden Tag Marihuana (pag. 06 1825 Z. 314 ff.). Er glaube, die Strafklägerin habe ein Kokain- oder Methamphetamin-Problem. Der Beschuldigte habe sie aus dem Schlammassel herausgeholt und kontrolliere sie nun, damit sie nicht wieder mit Drogen zusammenstosse (pag. 06 1825 Z. 319 ff.). Hinsichtlich der Suchaktion des Beschuldigten bestätigte M.________ auf Vorhalt des von ihm am 1. Dezember 2020 mit dem Beschuldigten geführten Telefonats, dass der Beschuldigte unbedingt die Adresse der Strafklägerin wollte (pag. 06 1829 Z. 501 ff., pag. 06 1845). Auf die Frage, was er dazu sagen könne, führte er aus: «Ich war bei ihm und er hatte Tränen in den Augen und ich bin ein naiver Mensch und habe ihm geglaubt, dass seine Frau ein psychisches oder ein Drogenproblem habe, mit schweren Drogen und dass sie in einer Klinik sei. Ich hatte Mitleid mit ihm und er hat mir gesagt, dass er gerne herausfinden möchte, weil er mit ihr Streit hat- te, wo ihre neue Adresse ist. Er hat mir ihren Namen und das Geburtsdatum gege- ben. Ich habe dann bei der AU.________(Versicherung) im System geschaut und habe am nächsten Tag geschaut, aber nichts gefunden. Dann war ich bei ihm und er hat mir gesagt, dass ich mal bei der Post anrufen solle und ich habe dann in sei- nem Namen angerufen, weil er nicht gut Deutsch kann. Sie wollten dann seine Identität bestätigt haben und wir haben dann gefragt, wohin die Briefe von ihr um- geleitet werden. Dann gab uns die Angestellte die neue Adresse» (pag. 06 1880 Z. 234 ff.). Damit konfrontiert, laut den polizeilichen Ermittlungen sei es anders ab- gelaufen, meinte er: «Beim ersten Mal haben wir die Adresse nicht erhalten. Beim zweiten Mal habe ich im Namen von ihr angerufen und die Adresse herausgefun- den. Ich habe mich als sie ausgegeben» (pag. 06 1880 Z. 247 ff.). Er habe sich für den Beschuldigten eingesetzt, weil ihm dieser gesagt habe, der Strafklägerin gehe es nicht gut. Ihre Mutter könne sie auch nicht finden und er mache sich grosse Sorgen (pag. 06 1880 Z. 252 ff.). Für das Ausfindigmachen der Adresse habe ihm der Beschuldigte ein paar hundert Franken gegeben (pag. 06 1881 Z. 259 ff.). Nachdem er dem Beschuldigten die Adresse der Strafklägerin mitgeteilt habe, sei- en sie zusammen zur Adresse gefahren: «Ich wollte nachschauen, ob der Name angeschrieben ist und das war so. Dann haben wir geläutet, es hat aber niemand aufgetan. Sie hatten ja einen Hund, den beide sehr geliebt hatten. Dann gingen wir wieder nach Hause, er hat mich bei seiner Wohnung abgeladen, mein Auto war dort. Dann hat er mir gesagt, dass er selber nochmals schauen gehen würde, ob es ihr gutgehe. Da kann ich mich daran erinnern, dass es der 3. Dezember gewesen war und dass er danach nicht mehr erreichbar war» (pag. 06 1881 Z. 265 ff.). Das Ganze sei ihm seltsam vorgekommen. Auf die Nachfrage warum, erläuterte er: «Weil ich die ganze Situation nicht verstanden habe, weil sie krank war und sie Streit gehabt haben, er hat auch eine Vermisstenmeldung bei der Polizei gemacht und dann habe ich es begriffen was geschehen ist» (pag. 06 1881 Z. 277 ff.). Auf Erkundigung, warum er sich nach seiner Festnahme bei der Polizei nach dem Gesundheitszustand der Strafklägerin erkundigt habe, gab M.________ an: «Weil 112 ich gewusst habe, dass sie psychisch labil ist, und nach der Adressausfindung ha- be ich gemerkt, dass zwischen ihnen etwas nicht stimmt, und ich wollte wegen Schuldgefühlen wissen, ob es ihr gut gehe» (pag. 06 1882 Z. 293 ff.). Er habe sich Sorgen um die Strafklägerin gemacht und wissen wollen, ob etwas Schlimmes passiert sei. Er habe befürchtet, dass sie vielleicht einen grösseren Streit hatten (pag. 06 1882 Z. 300 ff.). Die Frage, ob er befürchtet habe, der Beschuldigte könn- te der Strafklägerin etwas angetan haben, verneinte er: «Eigentlich nicht, ich habe ihn nicht als gewalttätigen Mann kennengelernt. Eigentlich war seine Frau eher dominant und hat ihn angeschrien oder so. Sie hatte Anfälle gehabt, ihn angeschri- en und ist dann rausgegangen. Er war der ruhige und hatte nie eine aggressive Art gezeigt» (pag. 06 1882 Z. 310 ff.). Auf Erkundigung, ob er Streits oder Verletzun- gen wahrgenommen habe, gab er an: «Verletzungen nicht, Streit hat es einmal in meiner Ex-Wohnung gegeben und dann ging sie einfach raus mit dem Hund spa- zieren» (pag. 06 1882 Z. 316 ff.). Diese Aussagen von M.________ illustrieren namentlich, mit welcher Beharrlichkeit der Beschuldigte die geflüchtete Strafklägerin suchte (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiernach). Auch sind sie exemplarisch für die Fähigkeit des Beschuldigten, andere Menschen einzunehmen und für seine Anliegen zu gewinnen sowie sich selbst in einem guten Licht darzustellen. Dass sich ein Mitarbeiter einer Versicherungsge- sellschaft zur Tätigung solcher Abklärungen instrumentalisieren lässt, ist bemer- kenswert. Die von M.________ gemachte Beobachtung, wonach sich der Beschul- digte während des Streits ruhig verhalten habe, während die Strafklägerin aufbrau- send reagiert habe, steht in Einklang mit den Schilderungen der Strafklägerin, wo- nach der Beschuldigte genau wusste, dass er sich bei einem Streit in Anwesenheit von Drittpersonen ruhig zu verhalten hat, so dass alle dachten, die Strafklägerin sei das Problem (beispielhaft: «Ich sagte der Polizei, ich sei geschlagen worden. Die sagen dann ja meistens, jemand müsse raus. Ich erzählte alles und sie glaubten mir nicht. Wenn man das alles hört, denkt man, ich sei irre. Ich war auch sehr ver- wirrt. Er war ganz ruhig. Er wusste, dass die Polizei dort ist und er sich benehmen muss», pag. 06 1366 Z. 61 ff.; «Nachher haben sie ihn [Anmerkung der Kammer: den Beschuldigten] ernst genommen, weil er einfach der Ruhigere gewesen ist von uns Beiden. Weil ich bin so durcheinander gewesen, ich habe nicht, nicht geschrien aber ich habe nachher einen Ton drinnen gehabt. Ich bin einfach ein Mensch, wenn ich nicht verstanden werde, kämpfe ich dafür, dass man mich versteht. Ich bin im- mer so gewesen. Das habe ich damals noch erlebt gehabt. Eigentlich bin ich nicht mehr so gewesen, durch ihn. Weil er mich zerstört hat. Aber diesem Polizisten woll- te ich das sagen und ich habe nicht gewusst wie», pag. 06 1478 Z. 2501 ff.). i) Aussagen von N.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von N.________, einem der beiden Trauzeu- gen des Ehepaars A.________, folgendermassen zusammen (pag. 19 363 f.; Er- gänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): N.________ wurde am 26. November 2021 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt (pag. 06 1888 ff.). Er war am ________(Datum) als Trauzeuge an der Hochzeit der Parteien anwesend. Er lebte damals mit V.________ zusammen, die er in der Cuba-Bar kennengelernt hat. Er gab an, dass V.________ eines Tages erwähnt habe, dass 113 ihr Bruder ebenfalls in der Schweiz lebe. Sie habe ihn gefragt, ob er bei der Hochzeit dieses Bruders helfen könnte. Er habe zugesagt und habe bei einem Treffen mit dem Beschuldigten auch D.________ kennengelernt. Als er sie gefragt habe, warum ihre Familie nicht zur Hochzeit komme, habe sie erklärt, sie sei erwachsen und brauche deren Zustimmung nicht (pag. 06 1887, Z. 72 ff.). Präzisierend ist auszuführen, dass N.________ laut Protokoll auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er der Trauzeuge gewesen sei, ausführte: «Manchmal kam sie [Anmerkung der Kammer: V.________] am Wochenende zu mir. Einmal sagte ich zu ihr, dass ich alles wissen will von ihr. Denn ich liebte sie und ich wollte einfach wissen, wie ihr Leben hier in der Schweiz ist. Sie hat mir gesagt, dass sie hier in der Schweiz einen Bruder hat. Sie hat mich dann gefragt, ob der Bruder zu mir in die Wohnung kommen könne. Das war für mich kein Problem. Einmal ist er dann gekommen, also der bulgarische Mann. Das war gemäss V.________ ihr Bruder. Ich habe dann das Essen gemacht, wir haben zusammen gegessen. Aber sie haben sich in Bulgarisch Unterhalten. Ich kann aber die Sprache nicht. Er kam mit einem Jeep zu uns. Ich fragte dann V.________, was ihr Bruder arbeiten wür- de. Denn auch das Kontrollschild am Fahrzeug war nicht aus der Schweiz. Und nachher hat mir V.________ gesagt, dass ihr Bruder in Bulgarien wohnt und viel Business macht. Er reist viel in Europa herum. Das zweite Mal ist ihr Bruder wie- dergekommen, ich war damals nicht Zuhause, ich war auf Arbeit. Dann kam ich von der Arbeit zurück und er war bei mir Zuhause. Ich habe V.________ gefragt, ich weiss nicht was du mit deinem Bruder machst, wenn ich nicht da bin. Ich kenne ja ihren Bruder nicht. Wir waren dann zusammen. V.________ hat mir erzählt, ich habe ihr Druck gemacht, dass sie mir mehr sagt, dass ihr Bruder in Bulgarien eine Frau geheiratet hat. Aber ihr Bruder wolle nun hier in der Schweiz heiraten, das wollten sie diskutieren, als ich nicht Zuhause war. Wenn er ja in Bulgarien schon verheiratet ist, wieso soll er sich hier in der Schweiz noch einmal verheiraten. V.________ hat mich dann gefragt, ob ich helfen könne, zum Unterschreiben der Heirat. Ich habe gesagt okay. Ich kann nicht einfach sagen bei V.________ und ihm okay. Ich bat den Bruder seine zukünftige Frau vorbeizubringen, weil ich es entscheiden wollte, wenn sie auch dabei ist. Nach einer Woche sind der Bruder und die blonde Frau gekommen. V.________ hat wieder gekocht und wir haben zusammen gegessen. Ich habe die Frau gefragt, von wo sie ist. Sie hatte den Schweizer Pass dabei und sie wollte heiraten. Ich habe sie dann gefragt, wieso ihre Familie nicht zur Hochzeit kommt. Sie sagte mir dann, dass sie erwachsen sei und ihre Zustimmung nicht brauchen würde. So habe ich gesagt, dass es kein Problem ist» (pag. 06 1888 Z. 48 ff.). Er könne sich nicht mehr genau an die Hochzeit erinnern, aber er könne auf entsprechende Frage sagen, dass das Ehepaar gelacht und sich geküsst habe, nachdem die Standesbeamtin gesagt habe, dass sie sich küssen sollten (pag. 06 1891, Z. 184). Auf die Frage, welchen Eindruck die Strafklägerin auf ihn gemacht habe, erklärte er: «Der Eindruck war nicht so gut. Weisst du, normal bei einer Hochzeit kommt die Familie, alle haben Freude, man macht viel. Aber es war nicht so. Es war keine Familie oder Freunde dort. Ich habe viele Hochzeiten besucht, aber hier nicht. Sie haben gesagt, dass sie schon lange in Bulgarien geheiratet hat. Sie hat ein Papier von Bulgarien gebracht» (pag. 06 1891 Z. 177 ff.). Erst auf die Nachfrage, ob sie gelacht habe, glücklich ge- wesen sei, antwortete er: «Ja, als die Frau vom Standesamt gesagt hat, dass sie 114 sich küssen sollen, dann haben beide gelacht und sich geküsst» (pag. 06 1891 Z. 183 ff.). Nach seiner Erinnerung sei er, N.________, mit V.________ dann wieder nach Hause gegangen (pag. 06 1889, Z. 86). Nach der Eheschliessung habe es kein Fest gegeben und es seien auch keine Freunde und Familienangehörige anwesend gewesen (pag. 06 1891, Z. 180). In der folgenden Zeit sei der Beschuldigte dann immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und sei gegen V.________ aggressiv gewesen. Sie habe schliesslich eingeräumt, dass er gar nicht ihr Bruder sei. Er habe sie aus Bulgarien in die Schweiz geholt, damit sie hier in der Prostitution arbeite und ihm Geld bezahle (pag. 06 1889, Z. 95 ff.). Der Beschuldigte habe V.________ gesagt, dass er ihn umbringe, weil er ihm V.________ weggenommen habe und sie ihm noch nicht alles bezahlt habe (pag. 06 1889 Z. 118 ff.). Er, N.________, habe diese Situa- tion nicht akzeptieren können. Er habe für sie einen Laden mit Artikeln aus Afrika, den «BC.________ Shop», eröffnet, um ihr eine Arbeitsmöglichkeit zu bieten. Nachdem V.________ ihn dann informiert habe, dass sie ein Kind erwarte, allerdings nicht von ihm, habe er sich von ihr getrennt. Auf die Frage, ob V.________ vom Beschuldigten geschlagen worden sei, erklärte N.________, dass er es nicht gesehen habe, aber sie seien beide am Schreien gewesen, wenn er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei. Er habe den Beschuldigten weggeschickt und ihm mit der Polizei gedroht. Da habe dieser ihm gesagt: «Ich bin von der Mafia, fick dich» (pag. 06 1890, Z. 143). V.________ habe gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, weil sie nicht mehr bezahlt habe. Verletzungen habe er aber keine gesehen. V.________ habe sich vor dem Beschuldigten gefürchtet, auch er, N.________, habe Angst vor ihm gehabt (pag. 06 1890, Z. 153 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von N.________ wie folgt (pag. 19 363 f.): N.________ hat weder den Beschuldigten noch D.________ näher gekannt. Er schilderte seine Ein- drücke von der Hochzeit und gab zu weiteren Ereignissen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin V.________ Auskunft. N.________ machte sachliche und neutrale Aussagen. Damit ist davon auszugehen, dass die Eheleute anlässlich der Hochzeit im Mai 2011 nach aussen hin einen glücklichen Eindruck gemacht hätten. Das Paar habe gelacht und sich geküsst. Auch die Er- klärung von D.________, wonach sie erwachsen sei und keine Zustimmung von Familienangehörigen benötige, deutet auf den grundsätzlich reflektierten Entscheid hin, auf Familienmitglieder bei der Ehe- schliessung zu verzichten. Die gesamten Umstände können die von D.________ im Verfahren gel- tend gemachte Zwangsheirat nicht untermauern, ebenso wenig geben sie aber klare Hinweise für ei- ne Liebesheirat. Weitergehend schilderte N.________ den mindestens rauen Umgang des Beschuldigten mit V.________, was die Aussagen von D.________ und von F.________, wonach der Beschuldigte im Milieu verkehrte und Frauen aus Bulgarien in die Schweiz brachte, ebenfalls bestätigt. Dabei gilt aber zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in der Sache V.________ am 3. Mai 2023 eingestellt wurde (pag. 16 001 ff.). Betreffend den zweiten Absatz teilt die Kammer die vorinstanzliche Würdigung nicht. Die Aussagen von N.________ lassen weder den Schluss zu, das Ehepaar A.________ habe nach aussen hin einen glücklichen Eindruck gemacht, noch das an der Hochzeit gestützt auf einen reflektierten Entscheid auf die Anwesenheit von Familienmitgliedern verzichtet wurde. N.________ gab zunächst an, sein Eindruck von der Strafklägerin sei nicht so gut gewesen. Erst auf die (Suggestiv-)Frage hin, ob die Strafklägerin gelacht habe und glücklich gewesen sei, meinte er: «Ja, als die 115 Frau vom Standesamt gesagt hat, dass sie sich küssen sollen, dann haben beide gelacht und sich geküsst». Dabei griff er ausgerechnet einzig und klischeehaft je- nen vermeintlichen Moment des Glücks auf, der auf die Erlaubnis der Standesbe- amtin folgte, das Ehepaar dürfe sich nun küssen. Einen anderweitigen Austausch von Zärtlichkeiten, wie er bei einem frisch vermählten Ehepaar zu erwarten wäre, gab es offenbar nicht. Insofern erstaunt nicht, dass es (auch) N.________ als un- gewöhnlich empfand, dass weder Familienangehörige noch Freunde anwesend waren. Die ausweichende und abweisende Erklärung der Strafklägerin, sie sei er- wachsen und bedürfe nicht der Zustimmung ihrer Familie, überzeugte ihn offenbar – und zu Recht – nicht. Dass sich die Strafklägerin N.________ nicht anvertraute, als er sie in Anwesenheit des Beschuldigten auf ihre nicht eingeladene Familie an- sprach, erstaunt nicht, weil sie ihn nicht kannte und sich vor dem Beschuldigten fürchtete. Zudem wusste sie auch, in welcher Beziehung der Beschuldigte zu N.________ und V.________ stand. Die Schilderungen von N.________ zeigen, wie ungewöhnlich die Hochzeit des Ehepaars A.________ war. Es kannte seinen Trauzeugen N.________ nicht und fragte diesen auch nicht persönlich an, sondern über eine vermeintliche Schwester des Beschuldigten. Die Strafklägerin lernte N.________ gar erst auf seinen eige- nen Wunsch hin vorgängig kennen. An der standesamtlichen Trauung war niemand aus dem familiären oder sonstigen sozialen Umfeld des Ehepaars A.________ zu- gegen, auch gab es anschliessend kein Fest. Hellhörig macht auch, dass der Be- schuldigte gegenüber V.________ und N.________ wahrheitswidrig angab, er und die Strafklägerin hätten bereits in Bulgarien geheiratet. Auch die Erklärung des Be- schuldigten gegenüber der Polizei, seine Familie habe nicht kommen können (sei- ne Oma sei schon sehr alt, sein Bruder habe in Spanien gearbeitet und sein Vater sei mit seiner Frau gewesen; pag. 06 1030 Z. 252), überzeugt nicht. Seine damals volljährige Tochter S.________ lebte bereits in der Schweiz und hätte insofern auch als Trauzeugin fungieren können. Die Aussagen von N.________ belegen die Vermutung der Strafklägerin, «V.________ (Spitzname)» habe die Trauzeugen organisiert (pag. 06 1603 Z. 426 f.). Auch bezeugen sie deren Angaben, wonach sie die Trauzeugen nicht gekannt habe und von ihrer Familie niemand zur Hochzeit gekommen sei (pag. 06 1588 Z. 624 ff.). Ferner untermauern sie die Behauptung der Strafklägerin, wonach es keine Liebesheirat war. Die Ausführungen von N.________, wonach der Beschuldigte V.________ zwecks Prostitution aus Bulgarien in die Schweiz gebracht habe, wonach der Beschuldigte gegenüber V.________ aggressiv/gewalttätig gewesen sei, weil sie ihm kein Geld mehr gegeben habe, wonach der Beschuldigte V.________ gedroht habe, ihn (N.________) umzubringen, weil er (N.________) ihm V.________ weggenommen habe und sie ihm noch nicht alles bezahlt habe sowie wonach der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben habe, von der Mafia zu sein, bestätigen allesamt das von der Strafklägerin und F.________ geschilderte zuhälterische Geschäftsmodell des Beschuldigten wie auch dessen gewalttätiges und drohendes Verhalten gegenüber den für ihn zwangsarbeitenden Frauen und deren Umfeld. Auch stehen diese Aus- 116 führungen in eklatantem Widerspruch zum Bild des ruhigen, wohlerzogenen und besorgten Ehemannes, welches der Beschuldigte nach aussen hin gab. Wenngleich die Aussagen von N.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftig- keit von deren Anschuldigungen. j) Aussagen von O.________ O.________, einer der beiden Trauzeugen des Ehepaars A.________, wurde am 11. April 2022 delegiert als Auskunftsperson einvernommen. Er gab an, N.________ habe ihn damals kontaktiert, weil der Bruder seiner Freun- din habe heiraten wollen, aber niemandem zum Unterschreiben gehabt habe (pag. 06 1968 Z. 40 ff., pag. 06 1969 Z. 58 ff.). Auf die Frage nach dem Ablauf auf dem Standesamt erklärte er, man habe sich beim Eingang des Standesamts getrof- fen, danach seien die normalen Fragen gestellt worden und am Ende hätten sie un- terschreiben müssen (pag. 06 1969 Z. 61 ff.). Danach habe man noch etwas zu- sammen getrunken, vielleicht angestossen. Er wisse aber nicht mehr wo. Es habe kein Fest gegeben (pag. 06 1969 Z. 72 ff.). Auf dem Standesamt seien N.________, dessen Freundin, der Beschuldigte, die Strafklägerin und er anwe- send gewesen. An weitere Personen könne er sich nicht erinnern (pag. 06 1969 Z. 64 ff.). Auf Erkundigung, welchen Eindruck er vom Hochzeitspaar gehabt habe, meinte er: «Ich kann es nicht sagen. Ich weiss es nicht. Ich habe sie getroffen und unterschrieben» (pag. 06 1970 Z. 78 ff.). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten, ob das Hochzeitspaar auf ihn glücklich gewirkt habe, erwiderte er: «Natürlich, wenn ein Mann eine Frau heiratet, dann sind sie glücklich» (pag. 06 1970 Z. 89 ff.). Auf die Anschlussfrage der Polizei, ob er sich daran erin- nere, ob es so gewesen sei, präzisierte er: «Ja, der Mann war glücklich» (pag. 06 1970 Z. 92 ff.). Auf die Nachfrage, ob auch die Frau glücklich gewesen sei, vermutete er: «Ich denke, sie war auch glücklich, aber ich kann mich nicht ge- nau daran erinnern. Ich denke, der Mann war sehr glücklich und die Frau auch» (pag. 06 1970 Z. 94 ff.). Diese Schilderungen von O.________ dokumentieren, wie ungewöhnlich die stan- desamtliche Hochzeit des Ehepaars A.________ war. Der Trauzeuge O.________ kannte weder den Bräutigam noch die Braut (pag. 06 1968 Z. 22 ff. und Z. 30 ff.) und wurde auch nicht von diesen angefragt, sondern von einem angeblichen Schwager des Beschuldigten. Abgesehen von der vermeintlichen Schwester des Beschuldigten waren weder Familienangehörige noch Freunde anwesend, es gab auch kein Fest. Bezeichnend für die von der Strafklägerin berichtete Zwangshoch- zeit ist auch, dass O.________ keine Emotionen, keinen Kuss, keine Umarmung – mithin nicht den Ansatz eines glücklichen Moments – schilderte und auf die Frage, ob das Hochzeitspaar glücklich gewirkt habe, äusserst pauschal antwortete. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass sich O.________ fast elf Jahre nach der Hochzeit nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte, entsteht angesichts seiner eher knappen Antworten der Eindruck, als wolle er sich auch nicht mehr an diesen Tag erinnern. 117 Wenngleich die Aussagen von N.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftig- keit von deren Anschuldigungen. Namentlich untermauern sie, dass es keine Lie- besheirat war. k) Aussagen von P.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von P.________, einer Bekannten der Straf- klägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 367 f.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): P.________, eine Bekannte von D.________, wurde am 2. Mai 2022 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt (pag. 06 1977 ff.). Sie gab an, dass sie seit rund vier Jahren an der SF.________ (Strasse) in Bern als ________ (Beruf) arbeite. Den anlässlich der Befragung anwesenden Beschuldigten will sie «vom Sehen» gekannt haben. Letztmals habe sie ihn gesehen, als er nach D.________ gesucht habe. Er habe sie am Arbeitsplatz aufgesucht und gesagt, dass sie verschwunden sei. Wenige Tage später sei er zu ihr nach Hause ge- kommen, um sich zu vergewissern, dass D.________ nicht bei ihr sei. Auf die Frage, ob der Be- schuldigte eher ruhig oder aufgebracht gewirkt habe, meinte sie, etwas von bei- dem. Er sei baff gewesen, dass die Strafklägerin verschwunden gewesen sei und habe sich vermutlich Sorgen gemacht. Aber aufgebracht habe er nicht gewirkt (pag. 06 1979 Z. 59 f.). Sie gab an, dass sie D.________ vor rund 20 Jahren im Ausgang kennengelernt habe. Man habe sich dann jeweils an den Wochenenden im Ausgang gesehen. Dann sei der Kontakt plötzlich abgebrochen (pag. 06 1981, Z. 114). Sie hätten sich sicher rund zehn Jahre nicht mehr gesehen, auch nicht mitein- ander telefoniert. Sie wisse nicht wirklich, wo D.________ hingegangen sei. Erst vor rund 1½ Jahren habe sie D.________ wieder gesehen. Diese sei zur BD.________ (Restaurant) gekommen und habe Zigaretten gekauft. Sie habe sehr verändert ausgesehen, habe die Haare kurz getragen und sei schlanker gewesen. Aber sie habe eigentlich einen guten Eindruck gemacht (pag. 06 1983, Z. 201 ff.). Sie sei erstaunt gewesen, dass sie die Strafklägerin nicht schon zuvor einmal ge- sehen habe. Diese habe nicht unweit von ihr gewohnt (pag. 06 1983 Z. 216 ff.). Es habe ein paar Gerüchte gegeben, welche sie, P.________, aber nicht wirklich ernst genommen habe (pag. 08 1981, Z. 131). Auch von einer Therapie sei einmal die Rede gewesen. Auf die Nachfra- ge, welche Gerüchte im Umlauf gewesen seien, wollte sich P.________ zunächst nicht äussern. Sie gab auf Erkundigung, welche Gerüchte sie gehört habe, zunächst an: «Puhh, keine Ahnung. Darüber möchte ich nicht wirklich viel sagen. Ich will nicht etwas sagen, dass dann… Jetz wo ich all diese Sachen gehört habe. Ich ging davon aus, dass dies nur Gerüchte seien (pag. 06 1981 Z. 134 ff.). Dann bestätigte sie auf entsprechenden Vorhalt, dass von einem «Verkauf» von D.________ durch H.________ die Rede gewesen sei (pag. 06 1981, Z. 143). Im Ausgang sei dies von verschiedenen Leuten so erzählt worden. Sie habe es mehr als einmal gehört. Sie habe es jedoch nicht geglaubt. Es sei unvorstellbar: «Die D.________ (Spitzname) hat sich verkaufen lassen? Nein» (pag. 06 1982 Z. 151 ff.). H.________ sei ein dicker Bulgare, den sie vom Sehen her kenne. Als sie von dem Gerücht gehört habe, habe sie D.________ darauf angesprochen. Diese habe gesagt, das stimme nicht, und sei nicht weiter darauf eingegangen (pag. 06 1983, Z. 205). Die Frage habe D.________ sehr überrascht (pag. 06 1985, Z. 262). Sie habe eine Therapie, einen Entzug erwähnt, aber nichts Konkretes. Sie habe glücklich gewirkt. Sie habe gesagt, sie sei schon länger verheiratet. Seit der 118 Wiederbegegnung hätten sie sich dann vielleicht ein Mal pro Woche getroffen. Sie habe auch den Ehemann von D.________ gesehen, wenn er mit dem Hund draussen gewesen sei. Die Strafklä- gerin habe damals vis-à-vis von der BD.________(Restaurant) gewohnt, wo sie (P.________) gearbeitet habe (pag. 06 1983 Z. 213 f.). D.________ habe sie einander vorgestellt. Auf die Frage, was D.________ gearbeitet habe, vermutete P.________, dass sie nicht berufstätig gewesen sei. Sie hätten dies nicht thematisiert. Auf die Frage, ob sie bei D.________ Ver- letzungen festgestellt habe, erklärte P.________, dass sie nichts gesehen habe, auch keine blauen Flecken, keine Kratzspuren und keine Rötungen. Es sei Sommer gewesen. D.________ habe leichte Kleidung angehabt, allfällige Verletzungen hätte man gesehen. D.________ habe auch keine Gewalt ihr gegenüber erwähnt. Dann sei es erneut zu einem Kontaktabbruch gekommen und sie habe D.________ sicher ein Jahr lang nicht mehr gesehen. Z.________ habe sie, P.________, angerufen und ihr eine Nachricht von D.________ ausgerichtet, wonach sie «in Sicherheit müsse» (pag. 08 1986, Z. 310 f.). Auf die Frage, ob sie von sich aus etwas ergänzen wolle, erklärte P.________, sie habe den Eindruck gehabt, dass D.________ mit ihrem Ehemann glücklich gewesen sei. Sie sehe die Zusammenhänge nicht ganz (pag. 06 1987, Z. 335 f.). Auf Nachfrage, verneinte P.________ einen gemeinsamen Drogenkonsum mit D.________ (pag. 06 1986, Z. 290). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von P.________ – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 06 368): P.________ und D.________ verband eine langjährige Bekanntschaft. Laut den Aussagen von D.________ habe sie sich auch bei P.________ Kokain für ihren Eigenkonsum besorgt (pag. 06 1546, Z. 618 ff.), was diese verneint hat (pag. 06 1986, Z. 290). Auf die Aussagen von P.________ kann deshalb nicht vorbehaltslos abgestellt werden, wobei die emotionalen Aussagen bzw. Vorwürfe von D.________ zu P.________, wonach «die More sie also auch verkauft habe» und sie froh sei, dass diese ihr keine anderen Drogen «untergejubelt» habe, auch nicht ganz zu verstehen sind. Insgesamt gab P.________, soweit erkennbar, sachlich Auskunft über ihre Begegnungen mit D.________, unter Ausklammerung einer allfälligen gemeinsamen Drogenvergangenheit. Auf ent- sprechende Fragen gab sie an, dass D.________ sich ihr nicht anvertraut habe. Sie habe auch nicht gesagt, dass sie in der Prostitution tätig sei. P.________ will auch keinerlei Verletzungen oder Auffäl- ligkeiten wahrgenommen haben. Ihre Aussagen erscheinen plausibel, sie decken sich letztlich mit den Schilderungen weiterer Personen im Umfeld von D.________. Entgegen der Vorinstanz kann die Kammer die Empörung der Strafklägerin auf Vorhalt des Lichtbilds von P.________ («Das ist P.________. Sie ist die Dealerin, bei welcher ich Kokain kaufte. Sie war meine Kollegin während meiner Drogen-Zeit. Sie haben sich also auch gekannt. Die ʺMoreʺ hat mich also auch verkauft. Ich bin froh, dass sie mir keine anderen Drogen untergejubelt haben»; pag. 06 1546 Z. 616) nachvollziehen. Die Kammer erachtet es als verwerflich, dass P.________ angesichts der aufzuklärenden schweren Straftaten (u.a. Menschenhandel, Förde- rung der Prostitution und Vergewaltigung zum Nachteil einer Kollegin) nicht zugab, der Strafklägerin Drogen verkauft zu haben, und insofern nicht alles ihrerseits Mög- liche zur Sachverhaltsaufklärung beitrug. P.________ war es offenbar wichtiger, sich nicht selbst unnötig zu belasten, als wahrheitsgetreu auszusagen. Das ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. 119 Die Aussagen von P.________ sind bezeichnend für die Suchaktion des Beschul- digten nach der Flucht der Strafklägerin und den vermeintlich glücklichen Anschein, den die Strafklägerin auf ihr Umfeld machte. Das von P.________ genannte Gerücht, H.________ habe die Strafklägerin verkauft, erwähnte auch die Strafklä- gerin (pag. 06 1489 Z. 2826 ff., pag. 06 1598 Z. 245 ff., pag. 06 1602 Z. 412 ff.). Es korrespondiert mit den Aussagen der Strafklägerin, des Beschuldigten und von H.________, wonach letzterer die beiden verkuppelt habe (pag. 06 1025 Z. 40 ff., pag. 06 1489 Z. 2823 ff., pag. 06 1908 Z. 289 ff.), und könnte erklären, warum der Beschuldigte zufolge der Strafklägerin H.________ einen Koffer mit CHF 20'000.00 überreichte (pag. 06 1582 Z. 411 ff.). Der Umstand, dass P.________ den Be- schuldigten sah, wie er draussen mit dem Hund spazierte, stützt die Schilderung der Strafklägerin und des Beschuldigten, wonach jener draussen wartete, während die Strafklägerin in der ehelichen Wohnung der Prostitution nachgehen musste (pag. 06 1033 Z. 363 ff., pag. 06 1517 Z. 273 ff., pag. 06 1561 Z. 317 ff.). Bezüglich der Aussage von P.________, «Z.________» habe ihr im Auftrag der Strafklägerin ausgerichtet, sie müsse sich in Sicherheit begeben, ist anzumerken, dass der Beschuldigte am 30. Oktober 2020 zweimal mit Z.________ telefonierte. Um 13:10 Uhr teilte er ihr mit, er habe um 14:00 Uhr einen Termin mit «P.________», die ihm vielleicht sagen könne, was passiert sei. Sie (Z.________) müsse sich keine Sorgen machen, er wolle «P.________» nichts antun (pag. 06 0704). Um 21:08 Uhr informierte er Z.________, «P.________» wisse nichts. Er mache sich grosse Sorgen um die Strafklägerin, weil sie ihre Tabletten nicht bekomme (pag. 06 0715). Letzteres war offenkundig gelogen und ist ein wei- ters Beispiel dafür, wie der Beschuldigte vorging, um den Aufenthaltsort der Straf- klägerin herauszufinden, genau so, wie diese es bereits an ihrer ersten Einvernah- me antizipierte. Er spielte etwa auch gegenüber der Mutter der Strafklägerin den besorgten Ehemann, in der Absicht/Hoffnung, dass ihm diese den Aufenthaltsort der Strafklägerin verrät (pag. 06 0698 f.; dazu E. II.9.6.3.m hiernach). Dass der Be- schuldigte Z.________ versprach, er werde P.________ nichts antun, macht hell- hörig und erinnert an die Sorge der Strafklägerin, der Beschuldigte könnte Perso- nen aus ihrem Umfeld schädigen. Das Unverständnis von P.________, dass die Strafklägerin verkauft worden sein soll, steht in Einklang mit dem Bild der «starken Frau», das die Strafklägerin von sich selbst hatte (beispielhaft: «Ich bin so stark gewesen, ich bin so eine Rebellin gewesen, mein Leben lang. Ich kann es selber nicht glauben, dass es mir passiert ist, ich bin ehrlich wirklich. Abartig», pag. 06 1412 Z. 647 f.; so auch pag. 06 1396 Z. 164 ff.) und auch von deren Schwester Q.________ geschildert wurde (einge- hend dazu E. II.9.6.3.l hiernach). Nichtsdestotrotz ist denkbar, dass P.________ ihr Unverständnis nachträglich etwas aufbauschte, um gegenüber sich selbst und den Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen zu können, warum sie nicht näher hinge- schaut hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass P.________ keine Verletzungen (blaue Flecken, Kratzspuren oder Rötungen) an der Strafklägerin festgestellt und die Strafklägerin ihr gegenüber keine Gewalttätig- keiten seitens des Beschuldigten erwähnt hat. Wie unter E. II.9.6.2.b und II.9.6.3.e 120 hiervor sowie E. II.9.6.3.l hiernach dargetan, vertraute sich die Strafklägerin nie- mandem an und war der Beschuldigte bemüht, ihr keine sichtbaren Verletzungen zuzufügen. Wenngleich die Aussagen von P.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin erbringen und nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigun- gen. l) Aussagen von Q.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von Q.________, einer Schwester der Straf- klägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 369 f.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): Q.________, eine Schwester von D.________, wurde am 16. Juni 2022 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (pag. 06 1977 ff.). Sie gab an, dass sich ihre Wege in der Kindheit getrennt hätten, sie aber in Kontakt geblieben seien. Über das Kennenlernen des Beschuldigten habe ihr die Strafklägerin nichts erzählt (pag. 06 1999 Z. 62 ff.). Von der Beziehung zum Beschul- digten habe sie erst erfahren, als D.________ zu ihm gegangen sei (pag. 06 2000, Z. 84 ff.). In den folgenden Jahren habe sie D.________ nur wenige Male getroffen, höchstens etwa 10 Mal. Sie habe es so wahrgenommen, dass sie und ihre Schwestern bei D.________ nicht an erster Stelle gekom- men seien. Es sei nie Zeit da gewesen, es habe nie gepasst. Ihre Schwester habe immer Rücksicht nehmen müssen. Entweder habe sie gearbeitet oder es sei sonst etwas dazwischengekommen. Der Kontakt sei relativ auf elektronische Kommuni- kation beschränkt gewesen. Auf die Frage, wie sie ihre Schwester in dieser Zeit er- lebt habe, gab sie an: «Gar nicht. Sie war immer sehr kurz angebunden» (pag. 06 2000, Z. 99 ff.). Gemütliche Abendessen mit Dessert und Ausklang habe es nie gegeben. Auch an Weihnachten seien ihre Schwester und der Beschuldigte immer die ersten gewesen, die gegangen seien. Mit dem Beschuldigten habe sie noch weniger Kon- takt gehabt als mit ihrer Schwester, weil sie mit diesem nicht über WhatsApp ge- schrieben habe. Er sei ab und zu mitgekommen, wenn sie ihre Schwester getroffen habe. Sie könne sich an einmal erinnern, dass sie ihre Schwester allein gesehen habe. Sie habe sie auch alleine gesehen, wenn sie bei ihren anderen Schwestern zu Hause gewesen seien, bis die Strafklägerin vom Beschuldigten abgeholt worden sei (pag. 06 2000 Z. 109 ff.). Dann habe man vom Strafverfahren erfahren, dass es D.________ sehr schlecht gehe, sie panische Angst habe, verwirrt, aufgebracht und paranoid sei (pag. 06 2001, Z. 144). Erst im Nachgang habe D.________ von ihrer Ehe erzählt, von der Gewalt und der Ausnützung, die sie dort erfahren habe (pag. 06 2002, Z. 160). Auf die Frage, wer von ihrer Familie sonst noch mit der Strafklägerin in Kontakt stehe, antwortete Q.________ sehr bestimmt: «Das sage ich nicht» (pag. 06 2002 Z. 165 f.). Auf die Frage, ob sie Verletzungen an ihrer Schwester festgestellt habe, gab Q.________ an, dass sie einmal ein blaues Auge gesehen habe (pag. 06 2002, Z. 169). Es sei im letzten Drittel dieser Zeit gewesen, vor rund vier bis fünf Jahren (pag. 06 2002 Z. 171 ff.). D.________ habe damals in der SD.________(Quartier) gewohnt. Sie habe eine Sonnenbrille angehabt. Als sie die Bril- le abgenommen habe, sei das blaue Auge sichtbar gewesen. An die Erklärung von D.________ kön- 121 ne sie sich nicht mehr erinnern, sicher habe sie aber keine Schläge erwähnt (pag. 06 2002, Z. 185). Sie seien in so einem Umfeld aufgewachsen. Sie kenne niemanden, der mit einem blauen Auge zu- geben würde, dass er geschlagen worden sei. Es sei für sie, Q.________, klar gewesen, dass D.________ geschlagen worden sei. Man könne es vielleicht nicht beweisen, aber man sehe, ob man etwas angeschlagen habe oder geschlagen worden sei. Sie habe aber nicht weiter nachgefragt. Wenn jemand sage, dass er nicht geschlagen worden sei, bringe es nichts, weiter zu «goren» (pag. 06 2003 Z. 200). Schlussendlich sei ihre Schwester erwachsen. Die Familie sei nicht zur Hochzeit eingeladen gewesen, was sie ebenfalls «hellhörig» gemacht habe (pag. 06 2003, Z. 206 ff.). Auch die verschiedenen Operationen, u.a. an den Brüsten, hätten sie miss- trauisch gemacht, ebenso der Umstand, dass D.________ mit solchen Autos der «Hochpreis-Klasse» herumgefahren sei. Das sei eine Frage der Finanzierung. Sie habe sich auch gefragt, warum ihre Schwester so viel arbeite. Ihre Schwester habe immer gearbeitet, wes- halb sie sich nicht hätten sehen können (pag. 06 2003 Z. 213 ff.). D.________ habe er- klärt, sie arbeite in der Region Thun im Service und werde jeweils hingefahren (pag. 06 2003, Z. 223). Sie habe sich gefragt, wieso ihre Schwester nicht allein zur Arbeit gehe (pag. 06 2003 Z. 219 f.). Insgesamt habe D.________ aber eigentlich einen normalen Eindruck gemacht (pag. 06 2003, Z. 227). Auf die Frage, wie sie dies mit den Informationen in Einklang bringe, die sie später über diese Zeit be- kommen habe, gab Q.________ an, dass D.________ wohl aus Angst in eine Rolle geschlüpft sei und diese Rolle sehr gut gespielt habe. D.________ habe ihr später gesagt, dass sie sich prostituiert habe, sogar über die Landesgrenzen hinaus und in der eigenen Wohnung, und dass sie es sicher nicht freiwillig gemacht habe. Auf die Frage, ob ihr die Strafklägerin detailliert erzählt ha- be, was die Rolle des Beschuldigten gewesen sei, antwortete Q.________: «Das kann ich nicht sagen. Sie hat mir sehr viel erzählt. Aber ehrlich gesagt, mir ging es so schlecht dabei und mir wurde es auch schlecht. Ich kann nicht in Details gehen, es ist einfach ʺgrusigʺ» (pag. 06 2004 Z. 237 ff.). Betreffend die erste Zeit in Bulga- rien habe ihr die Strafklägerin ganz am Anfang «von der lieben Mutter» und den schlimmen Zuständen respektiv den Tieren auf der Strasse erzählt. Es seien eher ärmliche Verhältnisse gewesen, aber sehr liebevoll. Die Strafklägerin habe ihr da- mals Videos gezeigt (pag. 06 2004 Z. 251 ff.). D.________ habe auch von Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung erzählt, insbesondere auf das letz- te Drittel ihres gemeinsamen Weges bezogen (pag. 06 2004, Z. 269 f.). Sie habe gesagt, dass sie halt einfach habe zur Verfügung stehen müssen und nicht gefragt worden sei. D.________ sei überzeugt gewesen, dass sie dies nicht mit klarem Verstand gemacht habe, sondern, dass sie etwas im Körper gehabt habe, damit sie sich nicht wehren konnte (pag. 06 2005, Z. 276 ff.). Auf Erkundigung, ob die Strafklägerin auch von verbaler oder nonverbaler Gewalt erzählt habe, gab Q.________ an: «Ich kenne meine Schwester so, dass sie sich immer gewehrt hat. Vielleicht war ich deshalb auch zu wenig sensibilisiert. Das war schon in der Kindheit und im Kinderheim so. Sie konnte sich in anderen Beziehun- gen auch wehren und deshalb habe ich dies nicht mehr in Frage gestellt» (pag. 06 2005 Z. 280 ff.). Auf die Nachfrage, ob die Strafklägerin bezüglich nicht- einvernehmlichem Geschlechtsverkehr etwas dazu ausgeführt habe, gab sie an: «Nein, dazu hat sie nichts gesagt. Mir blieb, dass sie sich nicht wehren konnte und 122 sie der festen Überzeugung war, dass ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt war» (pag. 06 2005 Z. 286 ff.). D.________ habe erklärt, dass sie nicht früher gegangen sei, weil sie die Familie nicht habe in Gefahr bringen wollen und sich auch geschämt habe. Sie habe es einfach nicht gekonnt. Das habe sie, Q.________, erstaunt, weil sie ihre Schwester ganz anders kenne und nicht mit so einem Verhalten gerechnet habe. Sie habe D.________ so wahrgenommen, dass sie gehen würde, wenn etwas für sie «nicht mehr stimmt» (pag. 06 2005, Z. 296 ff.). Sie, Q.________, könne es sich nur so erklären, dass es um viel Gewalt oder um Abhängigkeiten im Sinne von Drogen oder psychischer Abhängigkeit, ge- gangen sei (pag. 06 2005, Z. 302 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Q.________ – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 370): Q.________ schilderte die Beziehung zu ihrer Schwester, ihre Wahrnehmungen und Gedanken offen und differenziert. Auf ihre Ausführungen kann grundsätzlich abgestellt werden. Die Schwester bestätigte klar, dass sie einmal ein blaues Auge bei D.________ gesehen habe. Man habe dies aber nicht thematisiert. Q.________ vermutete Abhängigkeiten und stellte fest, dass D.________ ihre Rolle offenbar gut gespielt habe. Im Fazit untermauern die Aussagen der Schwester Schilderungen von D.________ zu häuslicher Gewalt, obschon sie nie ein blaues Auge gehabt haben will, da der Beschuldigte sie nicht ins Gesicht geschlagen habe (pag. 06 1447, Z. 1642 f.). Weitergehend sind auch nach Würdigung der Aussagen der Schwester die Gründe, weshalb sich D.________ niemandem anvertraut hat, schwierig nachzu- vollziehen. Letztere Einschätzung teilt die Kammer nur bedingt. Wie unter E. II.9.6.2.b hiervor dargetan, hatte die Strafklägerin ihre Gründe, sich niemandem anzuvertrauen. Na- mentlich wollte sie – wie von Q.________ vermutet – ihre Familie nicht in Gefahr bringen. Auch schämte sie sich und fürchtete, ihre Familie könnte ihr nicht glauben oder sie nicht mehr lieben (pag. 06 1518 Z. 312 f.; pag. 19 019 Z. 15 ff.). So gab sie einmal zu Protokoll: «Ich schämte mich. Es war meistens auch die Angst vor ihm, was passieren könnte, wenn ich es jemandem sage. Sie haben es erst später er- fahren. Q.________ reagierte voll easy, als sie erst kürzlich davon erfahren hat. Ich hätte nie gedacht, dass sie das so locker aufnimmt» (pag. 06 1505 Z. 543 ff.; ähn- lich auch die Aussage der Strafklägerin betreffend ihre Mutter auf pag. 06 1409 Z. 553 ff.). Auch hatte die Strafklägerin einst selbst ein negatives Bild von Prostitu- ierten: «Ich habe keine gute Einstellung gehabt gegenüber dem. Das sind solche, die, die unserer Männer, die nehmen unsere, verstehen Sie was ich meine. Ich ha- be nie ein gutes Bild gehabt von denen und jetzt bin ich selber eine» (pag. 06 1466 Z. 2161 ff.; so auch pag. 06 1606 Z. 525 ff. und pag. 06 1910 Z. 371 ff.). Kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen den Schwestern offenbar nicht sehr eng war und die Strafklägerin in einem Umfeld aufwuchs, indem (häusliche) Gewalt präsent war (siehe dazu auch die Aussagen der Strafklägerin auf pag. 06 1409 Z. 544 ff. und pag. 06 1575 Z. 127 ff.), aber verschwiegen wurde. Die Schilderungen von Q.________ stehen in Einklang mit den Erzählungen der Strafklägerin. Sie bestätigen namentlich deren Aussagen, wonach der Beschuldigte sie von ihrer Familie fernhielt (pag. 06 1379 11:22 Uhr, pag. 06 1394 Z. 71 f., pag. 06 1588 Z. 615 ff., pag. 06 1756 Z. 587 ff.), ihre Familie nicht wusste, dass sie 123 sich prostituierte, und sie gegenüber ihrer Familie angab, in Thun und Interlaken im Service zu arbeiten (pag. 06 1508 Z. 696 ff.). Offensichtlich war die Strafklägerin selbst gegenüber ihrer älteren Schwester nicht ehrlich respektiv bemüht, sich nichts anmerken zu lassen. Wie von Q.________ zutreffend beschrieben, spielte die Strafklägerin letztlich nach aussen über Jahre hinweg eine Rolle. Das von Q.________ wahrgenommene «blaue Auge» passt in zeitlicher Hinsicht zu dem von K.________ erwähnten «blauen Mosen», und das von ihr geschilderte kurz-angebunden-Sein zu dem von K.________ als abweisend beschriebene Ver- halten der Strafklägerin. Auffällig ist, dass Q.________ abgesehen davon, dass seine Mutter eine ganz liebe sei, fast nichts über den Beschuldigten wusste (pag. 06 2001 Z. 128, pag. 06 2004 Z. 252). Dass ihr die Strafklägerin ausgerechnet von ihrer «lieben» Schwiegermut- ter erzählte, passt zur Aussage der Strafklägerin, sie habe nur noch die Familie des Beschuldigten gehabt und sich an dieser festgehalten (pag. 06 1395 Z. 117 ff., pag. 06 1727 Z. 201 ff.). Obgleich sich die Strafklägerin ihrer Schwester nicht anvertraut hat, gab es für jene Momente der Hellhörigkeit (wie Heirat in Abwesenheit der Familie, ständiges Arbei- ten und zur-Arbeit-gefahren-werden, Reichtum, Schönheitsoperationen im Ausland und Brustvergrösserung). Die Reaktion von Q.________ auf die Frage, wer famili- enseitig sonst noch mit der Strafklägerin in Kontakt stehe («Das sage ich nicht»; pag. 06 2002 Z. 165 f.), ist bezeichnend für den von der Strafklägerin an der Er- steinvernahme geäusserten Wunsch, dass der Beschuldigte nicht erfährt, was ihre Familie mit ihrer Flucht respektiv ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort zu tun hat, weil sie sich um die Sicherheit von sich und ihrer Familie sorgte (pag. 06 1465 Z. 2138 ff.). Gestützt auf die Aussagen von Q.________ ist davon auszugehen, dass die Straf- klägerin die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten ihrer Schwester ähnlich schilderte wie den Strafverfolgungsbehörden. Auch jener gegenüber erwähnte sie, sie habe dem Beschuldigten zur Verfügung stehen müssen, und berichtete sie diesbezüglich keine körperliche Gewalt. Obgleich Q.________ lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, unterstreichen ihre Aussagen die Konstanz – und damit die Glaubhaftigkeit – des von der Strafklägerin berichteten nicht einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehrs. Wenngleich die Aussagen von Q.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftig- keit von deren Anschuldigungen. m) Aussagen von R.________ sowie Telefonnotizen der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 und 24. Mai 2022 Die Vorinstanz fasste die Aussagen von R.________, der Mutter der Strafklägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 370 f.; Ergänzungen der Kammer in norma- ler Schriftgrösse): R.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 (pag. 12 071) telefonisch mit, dass sie jahrelang angelogen worden sei und darum sehr durcheinander sei. Sie verkrafte es nicht, dass ihre 124 Tochter als Prostituierte gearbeitet habe und gebe sich selber die Schuld daran, weil sie es nicht ge- merkt habe. Der Beschuldigte sei immer freundlich gewesen. Nach Ansicht der Kammer ist diese Zusammenfassung der Telefonnotiz vom 31. März 2022 unvollständig, nicht hinreichend in den Gesamtkontext eingebettet und daher missverständlich. Entsprechend ist Nachstehendes zu ergänzen: Die Telefonnotiz der Staatsanwaltsassistentin lautet wie folgt: «R.________ meldet sich telefonisch bei mir und ist sehr aufgebracht über die erhaltene Vorladung als Zeugin. Ihre Adresse sei nun in den Akten und dadurch sei sie nun gefährdet von ʺdiesen Kriminellenʺ. Sie habe eine schöne und günstige Wohnung, in der sie ger- ne bleiben würde. Ihre Tochter habe diesen A.________(Spitzname) vor 12 Jahren geheiratet und von der Familie sei niemand dabei gewesen. Sie habe von all dem nichts mitbekommen und ihr sei von Polizist AF.________ auch gesagt worden, es sei besser, wenn sie nicht zu viel wisse und nun bekomme sie aus heiterem Him- mel diese Vorladung mit diesen Vorwürfen. Sie hoffe, dass einer dieser Kriminellen komme und sie erschiessen werde. […] Ihre Tochter habe ein Drogenproblem und habe sich nicht im Griff. Mit ihr habe es immer Probleme gegeben. Sie sei nicht be- reit in den ʺSeichʺ ihrer Tochter hineingezogen zu werden und werde nicht ihren ʺDreck fressenʺ. Ich könne beten, dass sie ihre Tochter heute nicht anrufe. Sie sei ausserdem nur die Frau, die sie geboren habe und nicht ihre Mutter. Sie werde schauen, dass D.________ via KESB einen Beistand erhält. Für die Einvernahme brauche sie psychologische Hilfe, die wir nun zu organisieren hätten, da sie nun auch ein Opfer sei und wir nun selber schuld seien. Wir hätten nun einen Orkan losgetreten. Sie wolle A.________(Spitzname) sehen und sprechen und die ganze Wahrheit erfahren. Sie werde nun versuchen die Tochter von A.________(Spitzname) zu kontaktieren, diese wohne in ON.________ und sie werde sie finden und dann wolle sie alles wissen. Frau D.________ liess sich nicht besänftigen und redete ununterbrochen, weinte und schrie. […] Sie schrie noch ins Telefon, dass sie ihre Adresse geschwärzt haben wolle, bevor ich auflegte» (pag. 13 0165 f.). Tags darauf kontaktierte R.________ die Staatsanwaltsassistentin erneut und ent- schuldigte sich für das Telefonat des Vortags. Der Telefonnotiz ist folgendes zu entnehmen: «[..] Sie sei sehr durcheinander, weil sie 12 Jahre angelogen worden sei. Sie habe immer gedacht, alles sei gut. Sie verkrafte nicht, dass ihre Tochter als Prostituierte gearbeitet habe, und sie habe geglaubt, sie arbeite in einem Restau- rant. Vor zwei Jahren sei sie dann einfach verschwunden. R.________ gibt sich die Schuld, weil sie es nicht gemerkt habe. Wenn sie so etwas gemerkt hätte, wäre sie schon lange zur Polizei gegangen. Wenn sie mit D.________ gewesen sei, habe er nach 30 Minuten angerufen und sie sei jeweils um die 2 Stunden bei ihnen zu Hau- se gewesen. Der Mann sei immer so freundlich gewesen. Aber er sei schon ein grosser, starker Mann. Wenn das alles stimme, sollten wir D.________ helfen, so gut es gehe. R.________ habe grosse Angst um ihre Familie. Solle Herr A.________ doch ihr als Mutter etwas antun, dann könne sie D.________ etwas Gutes tun. Sie glaube, es würde D.________ am meisten treffen, wenn er ihr als Mutter oder dem Hund etwas antäte. Sie hat grosse Angst, was passiert, wenn er 125 aus der Haft entlassen wird. Sie selber habe keine Kraft, D.________ zu helfen. […] » (pag. 12 071). Anlässlich eines weiteren Telefonats am 24. Mai 2022 (pag. 12 081), informierte R.________, dass sie keine Aussagen machen werde. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Tochter. Sie werde keine Gefäl- ligkeitsaussage machen. Sie sei nicht an der Hochzeite etc. dabei gewesen. Sie werde eine Gefährdungsmeldung für ihre Tochter bei der KESB einreichen und ein Kon- taktverbot für die Familie des Beschuldigten beantragen. Am 16. Juni 2022 erfolgte die staatsanwaltschaftliche Befragung (pag. 06 2009 ff.). R.________ gab einleitend an, dass sie sich nicht äussern wolle, weil sie nichts beitragen könne. Nach der Belehrung, wonach sie als Zeugin trotz Verschwägerung mit dem Beschuldigten hinsichtlich der schweren Vor- würfe (schwere Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung zum Nachteil ihrer Tochter) zur Aussage verpflichtet sei und nur bezüglich der weiteren Straftaten ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, erklärte R.________, dass sie nur bereit sei, sich zu den schweren Vorwürfen zu äussern (pag. 06 2010, Z. 41). Sie wisse alles nur vom Hörensagen. Sozusagen also nichts. Sie habe erst nach der Hochzeit von der Beziehung erfahren. Niemand sei an der Hochzeit gewesen. Sie sei zwölf Jahre angelogen worden. Man habe sie hinters Licht geführt. Wenn sie zu ihnen gegangen sei, hätten sie gegessen, sie seien freundlich gewesen und hätten gelacht. Nach ein paar Stunden sei sie wieder gegangen und alles sei gut gewesen (pag. 06 2011, Z. 52 ff.). Sie werde den Kontakt zu ihrer Tochter abbrechen. Auf Frage hin gab sie an, aktuell keinen Kontakt zur Strafklägerin zu ha- ben. Sie habe jene seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht einmal, wo jene derzeit wohne (pag. 06 2011 Z. 82 ff.). In der Wohnung in OL.________ sei sie nie gewesen (pag. 06 2011 Z. 66, pag. 06 2014 Z. 181 f.). Auf die Frage, ob sie einmal an die SB.________(Strasse) in OL.________ eingeladen worden sei, gab R.________ an: «Es wurde ein Ver- such gemacht. Ich war unterwegs, dann sagte sie mir, sie hätten Krach, ich solle nicht kommen. Ich sagte, ich komme trotzdem, und sie antwortete, sie würde mich nicht hereinlassen. Also, was soll ich hier noch? Ich bin dann nach Hause gegan- gen. Was ist schon Krach? Ich konnte mir diese Dimensionen gar nicht vorstellen. Hätte sie mich dann hereingelassen, was meinen Sie; ich hätte reagiert!» (pag. 06 2014 Z. 188 ff.). Auf Erkundigung, ob sie nachgefragt habe, antwortete sie: «Ich wurde wütend, weil ich nicht kommen durfte und sie sagte, sie würde mich nicht hereinlassen. Ich habe das Telefonat beendet. Man schickte mich weg» (pag. 06 2014 Z. 195 ff.). In den letzten Jahren habe sie mit ihrer Tochter Kontakt gehabt. Sie habe ab und zu gefragt, ob sie vorbeikommen könne und sei dann etwa drei Mal im Jahr zu Besuch gewesen (pag. 06 212, Z. 95), dreimal jährlich, abzüglich OL.________ (pag. 06 2017 Z. 297 ff.). Sie habe ihre Toch- ter immer gut gelaunt erlebt, sie habe gelacht, auch er sei freundlich gewesen, es habe keinen Streit oder Krawall gegeben (pag. 06 2012, Z. 98 ff.). Einige Male habe sie ihre Tochter auch alleine getrof- fen, dann seien sie ins Restaurant BE.________ gegangen. Über den Beschuldigten habe sie nicht viel gewusst. Sie hätten nicht viel miteinander gesprochen. Die Kommunikation sei auch aus sprachli- chen Gründen schwierig gewesen. Dass D.________ den Beschuldigten verlassen habe, habe sie erst später erfahren. Sie habe auch nicht gewusst, wohin sie gegangen sei, was sie ebenfalls ärgere. Die Polizei habe sie dann informiert, dass D.________ mit ihrem Mann Krach gehabt habe und er gewalttätig geworden sei. Sie sei auch wiederholt telefonisch vom Beschuldigten kontaktiert wor- den, der nach D.________ gefragt habe. Sie verstehe nicht, warum D.________ ihr nichts gesagt ha- 126 be. Sie verstehe nicht, warum ihre Tochter sie nicht um Hilfe gebeten habe. Wenn es hart auf hart komme, wende man sich an die Familie. R.________ bestätigte, dass sie einmal ein blaues Auge ge- sehen habe, wobei D.________ auf Nachfrage erklärt habe, dass alles in Ordnung sei (pag. 06 2015, Z. 223). Die Ausführung der Vorinstanz, R.________ habe einmal ein blaues Auge gese- hen, ist unpräzise. R.________ antwortete auf die Frage, ob sie jemals ein blaues Auge (Hämatom) an der Strafklägerin festgestellt habe, nämlich: «So ein richtig blaues Auge? Nein. D.________ hat sich ja immer geschminkt. Wenn darunter ei- nes gewesen wäre... Aber ich habe nichts gesehen. Es geistert ja auch das Gerücht herum, dass er sie an einem Geburtstag ʺvertöffletʺ hat und sie ein blaues Auge hatte. Wir warteten lange auf sie, aber ein blaues Auge hatte sie nicht. Die Stimmung war gut» (pag. 06 2015 Z. 210 ff.). Auf Vorhalt, laut der Strafklägerin ha- be sie einmal gesehen, wie jene ihr Auge überschminkt habe, und habe sich jene herausgeredet, als sie nachgefragt habe, meinte sie: «Es ist so. Beim Schminken habe ich ihr sicher nicht zugeschaut. Einmal war sie ein bisschen komisch und ich habe sie gefragt, ob alles in Ordnung sei. […] Sie sagte, alles sei in Ordnung. Sie dachte wohl, ich hätte das Auge gesehen» (pag. 06 2015 Z. 216 ff. und Z. 223 f.). Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Ihre Kinder müssten ihr immer alles sehr genau sagen, damit sie es verstehe. Sie habe nicht so viel Humor und Empa- thie. Sie sei anders aufgewachsen, ohne Nestwärme. Sie habe das nicht gekannt (pag. 06 2015 Z. 227 ff.). Bezüglich den R.________ gemachten Vorhalt ist anzu- merken, dass die Strafklägerin nicht aussagte, ihre Mutter habe ihr beim Über- schminken des blauen Auges zugesehen, sondern ausführte: «Meine Mutter hat mir einmal gesagt, dass sie einmal gesehen hat, dass ich mein Auge überschminkt habe. Ich hätte es ihr nicht sagen können und wäre auch nicht ehrlich gewesen. Sie hat es gesehen und hat immer nachgefragt, aber ich habe mich immer heraus- geredet» (pag. 06 1612 Z. 777 ff.). Auf die Frage, ob D.________ erzählt habe, dass sie an der SB.________(Strasse) in OL.________ von ihrem Mann «vergiftet» worden sei, resp. über entsprechende Symptome berichtet habe, gab R.________ an, dass D.________ eines Abends angerufen und wirres Zeugs erzählt habe. Wann das gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe «vom strübsten» wirres Zeugs erzählt, wie je- mand, der auf Drogen sei. Sie habe keinen klaren, reellen Satz formuliert. Irgendwann habe sie, R.________, das Telefonat dann beendet (pag. 06 216, Z. 254 ff.). Die Strafklägerin habe früher Drogen genommen. Wenn man ihr dieses Zeug gebe, bringe sie das zurück in die Sucht und dann sei sie nicht sie selbst. Sie werde zur willenlosen… Sie sei sich sicher, dass sich die Strafklägerin nicht prostituiert hätte, wenn sie keine Drogen genommen hätte. Sie sei eine willensstarke Person gewe- sen (pag. 06 2016 Z. 253 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von R.________ – zutreffend – wie folgt (pag. 19 371): Die Mutter von D.________ gab ihrer Trauer, Wut und Enttäuschung Ausdruck, dass ihre Tochter sie nicht über gewisse Zustände in der Ehe informiert oder Hilfe gesucht habe. Bei den gelegentlichen Besuchen in der Wohnung des Ehepaares habe sie ihre Tochter immer gut gelaunt erlebt, auch der Beschuldigte sei freundlich gewesen. Es habe keinen Streit gegeben. Die Aussagen der Mutter ste- 127 hen im Einklang mit den Feststellungen sämtlicher Personen im Umfeld von D.________, aber auch im Einklang mit den Erklärungen von D.________, wonach sie sich vor allem aus Angst und Scham nicht habe anvertrauen wollen. Die Kammer hat gewisse Zweifel, ob die Aussagen von R.________ durchgehend deren wahrhaftigen damaligen Ansichten und Einstellungen entsprachen. Zwar ist denkbar, dass sie insbesondere während der Telefonate mit der Staatsanwaltschaft sehr aufgebracht war, weil sie sich von der Strafklägerin angelogen fühlte und sich Vorwürfe machte, deren missliche Lage nicht erkannt zu haben. Ebenso wahr- scheinlich erscheint der Kammer allerdings, dass R.________ – sei es aus eige- nem Antrieb oder weil sie von ihren Töchtern dahingehend instruiert wurde – be- wusst aussagte, sie breche jeglichen Kontakt zur Strafklägerin ab respektiv habe keinen Kontakt zu dieser. Die Strafklägerin sagte wiederholt, sie habe Angst um ih- re Mutter. Diese sei labil und vom Beschuldigten leicht zu manipulieren, weshalb sie sie anlügen würden. Ihre Mutter wisse nichts über die Prostitution und sei nicht darüber informiert, dass sie bei ihrer Schwester sei. Sie wolle nicht, dass der Be- schuldigte wisse, dass ihre Familie etwas damit zu tun habe. Er sei bereit, ihre Fa- milie zu foltern. Sie habe Todesangst um sich, ihren Hund und ihre Familie (pag. 06 1403 Z. 349 ff., pag. 06 1409 Z. 543 ff., pag. 06 1464 Z. 2106 ff., pag. 06 1465 Z. 2133 ff.). Entsprechend ist denkbar, dass R.________ den gegen- wärtigen Kontakt wie auch ihre gegenwärtige Beziehung zur Strafklägerin im Früh- ling/Sommer 2022 bewusst abwiegelte. Die Sorge der Strafklägerin, der Beschuldigte wolle über ihre Mutter ihren Aufent- haltsort ausfindig machen, war offensichtlich begründet. Die abgehörten Telefonate dokumentieren, dass er R.________ kontaktierte (pag. 06 0698, pag. 06 0707) und die Strafklägerin bei dieser vermutete. Er sagte zu seiner Tochter S.________ «Am Abend gehe ich wieder zu ihrer Mutter mit dem Fernglas, damit ich sie spionieren kann, damit ich schaue, ob ich sie sehe» (pag. 06 0806; so auch pag. 06 0812) und «Ich verfolge ihre Mutter. Ich war gerade bei dieser dicken Sau, wo geht sie am Tag» (pag. 06 0820). Auch die Angst der Strafklägerin, der Beschuldigte könnte ih- rer Mutter etwas antun, findet Bestätigung in den abgehörten Telefonaten. Der Be- schuldige meinte am 16. November 2020 zu UW044: «Ich werde gehen und sie umbringen. Ich werde sie schlachten wie ein Hund. Diese dicke Sau. Ich werde ihr den Kopf abhacken und aus den 7. Stock wo sie wohnt werfen. Ihre verflixte Mut- ter» (pag. 06 0928). Die eingangs erwähnten Zweifel der Kammer ändern nichts daran, dass die Erzäh- lungen von R.________ in Einklang mit den Aussagen der Strafklägerin stehen. So stimmt etwa ihre Aussage, die Strafklägerin habe sie wegen eines Krachs mit dem Beschuldigten einmal kurzfristig ausgeladen, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit nachstehender Schilderung der Strafklägerin überein: «Das war, als wir bereits an der SB.________(Strasse) wohnten. Meine Mutter kam zu Besuch, sie war auf dem Weg zu uns und er schlug mich. Er schlug sogar Sachen vom Tisch runter. Ich lag am Boden und als ich wieder aufstand, sagte er dies [Anmerkung der Kammer: ʺEs wäre jetzt noch geil alle über dich drüber zu lassen, alle 50 Leute, welche draussen rumfahren und mich suchen würden, so eine geile Massenvergewalti- gungʺ; pag. 06 1558 Z. 167 ff.; siehe dazu auch pag. 06 1452 Z. 1756 ff.] zu mir. Er 128 sagte auch dass ich eine Schlampe sei. Ich habe darauf meine Mutter davon abge- halten, zu uns zu kommen, weshalb sie doch nicht kam. Ich sagte ihr, dass ich mit A.________(Spitzname) Streit gehabt hätte und sie deshalb nicht zu uns kommen solle» (pag. 06 1558 Z. 181 ff.; so auch pag. 06 1744 Z. 132 ff.). Ferner bestätigen die Aussagen von R.________, dass der Beschuldigte – wie von der Strafklägerin ausgesagt (pag. 06 1407 Z. 493 f., pag. 06 1465 Z. 213 ff.) – wiederholt ihre Mutter kontaktierte, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Die irrige Annahme von R.________, alles sei gut und ihre Tochter sei stets gut gelaunt gewesen, ist be- zeichnend für die Rolle, welche die Strafklägerin über Jahre hinweg spielte und de- ren nachstehenden Bericht: «Die anderen haben es nie gemerkt, ich konnte es so gut spielen. […] Ich habe es überspielt. Niemand weiss etwas. Nicht mal meine Mutter. Niemand weiss etwas» (pag. 06 1465 Z. 2152 ff.). Wenngleich die Aussagen von R.________ keinen direkten Beweis für die An- schuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftig- keit von deren Anschuldigungen. n) Aussagen von S.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von S.________, der Tochter des Beschuldig- ten, folgendermassen zusammen (pag. 19 372; Ergänzungen der Kammer in nor- maler Schriftgrösse): S.________, die im Kanton Bern lebende Tochter des Beschuldigten, wurde am 24. November 2021 durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 06 2020 ff.). Sie gab an, dass sie einen guten Kontakt zu D.________ gepflegt habe (pag. 06 2023, Z. 99). Jene habe ihr oft Sachen geschrieben wie «Papi vermisst dich» und «ich vermisse dich auch». In letzter Zeit resp. seit rund fünf Jahren sei sie nicht mehr so oft zu ihnen gegangen, weil sie ihr eigenes Leben gehabt habe. Die Strafklägerin sei wohl eifersüchtig auf sie gewesen und habe Probleme mit ihr gehabt. Wenn sie etwas gegen die Strafklägerin gesagt habe, ha- be ihr Vater gemeint, jene habe alles für sie (S.________) gemacht. Sie und ihr Va- ter hätten guten Kontakt gehabt, aber nicht so ganz gut wie früher (pag. 06 2023 Z. 94 ff. und Z. 106 ff.). Er sei ihr Vater, ihr Blut, sie müsse einen guten Kontakt zu ihm haben (pag. 06 2024 Z. 138 ff.). Sie habe mehr Kontakt zu ihm, seit sie eben- falls in der Schweiz lebe. Meist telefonisch (pag. 06 2022 Z. 59 ff.). Man habe sich ein bis zwei Mal im Monat besucht. Ihr Vater sei aber immer wieder an Familientreffen nach Bulgarien ge- reist. D.________ sei manchmal mitgegangen, wegen der Arbeit sei sie aber auch alleine in der Schweiz geblieben. Wo D.________ gearbeitet habe, wisse sie nicht. Sie glaube, in einem Café (pag. 06 2023, Z. 122 f.). Auf die Frage, was sie über die Beziehung zwischen ihrem Vater und der Strafklä- gerin wisse, gab S.________ an, diese sei immer gut gewesen. Die beiden seien immer zusammen gewesen; hätten zusammen gegessen, Spass gemacht und sei- en gemeinsam in die Ferien gegangen. Es sei alles gut gewesen, sie wisse nichts Schlechtes. Die Strafklägerin habe manchmal eine Krise gehabt, weil sie Marihua- na geraucht habe. Mit der Strafklägerin sei ihr Vater wirklich ruhig geworden, an- ders als früher. Früher sei er etwas «verrückt» gewesen, das könne ihre ganze Familie bestätigen (pag. 06 2024 Z. 142 ff.). Man habe aber mehr über sie (S.________) gesprochen als über die Beziehung zwischen ihrem Vater und der 129 Strafklägerin. Sie habe selten nachgefragt, ob alles gut sei, weil es sie nicht inter- essiert habe (pag. 06 2025 Z. 180 f.). Auf Erkundigung, was sie damit gemeint ha- be, dass ihr Vater «verrückt» gewesen sei, bevor er die Strafklägerin kennengelernt habe, präzisierte sie, früher habe er einfach sein Leben gelebt, habe Spass gehabt und getrunken. Mit der Strafklägerin sei er ruhiger geworden (pag. 06 2030 Z. 380 ff.). Auf Erkundigung nach dem Beziehungsnetz der Strafklägerin führte sie aus, sie habe ein paar Mal deren Mutter gesehen. Kollegen der Strafklägerin kenne sie nicht. Die beiden seien non-stop zusammen gewesen. Ihr Vater habe mehr Besuch (Freunde und Familie aus Bulgarien) gehabt als die Strafklägerin (pag. 06 2024 Z. 158 ff., pag. 06 2023 Z. 120). Die Frage, ob ihr bekannt sei, dass ihr Vater gewalttätig gegenüber der Strafkläge- rin geworden sei, verneinte sie. Ihr Vater habe D.________ über alles geliebt. Es gebe viele Fotos, die das beweisen würden. Auch D.________ habe ihr geschrieben, dass sie ihren Mann lieben würde und er alles für sie sei (pag. 06 2025, Z. 165 ff.). Was ihr Vater oder was D.________ gearbeitet hätten, wisse sie nicht, sie habe keine Ahnung. Sie habe ihn nie danach gefragt. Es interessiere sie nicht. Sie seien alt genug (pag. 06 2025, Z. 178 ff.). Sie wisse, dass die Strafklägerin ihrem Vater gesagt habe, dass er nicht arbeiten dürfe. Jene sei sehr eifersüchtig auf andere Frauen gewesen. Sie vermute, jene habe sich selbst nicht geliebt. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, sie solle der Strafklä- gerin sagen, dass sie schön sei. Aber jene habe sich vermutlich nicht selbst geliebt und sei eifersüchtig auf andere Frauen gewesen (pag. 06 2025 Z. 172 ff.). Auf die Frage, ob sie nie gefragt habe, was ihr Vater arbeite, meinte sie: «Nein, es hat mich nie interessiert. Ich weiss, dass er in London als Lastwagenchauffeur arbeite- te. Ich hatte keinen grossen Kontakt zu ihm. Ich habe auch D.________ nicht ge- fragt, was sie arbeitet. Ich habe nur gehört, dass sie in einer Bar oder in einem Café arbeite. Ob das legal war oder nicht, kann ich nicht sagen» (pag. 06 2025 Z. 183 ff.). Erst von der Polizei habe sie über die Prostitutionstätigkeit von D.________ erfahren (pag. 06 2025, Z. 193 ff.). Auf die Frage, was sie zum Vorwurf sage, dass die Strafklägerin von ih- rem Vater zur Prostitution gezwungen worden sei, behauptete sie: «Also wenn's so ist... Ich weiss es nicht. Überall das, weiss ich nichts. Die beiden waren zusammen glücklich. Das war zwischen ihnen und ich habe mich nie eingemischt. Das war nicht meine Aufgabe. Ich habe es einfach nicht gewusst. Das ist sein Leben und ich habe mein Leben. Über so etwas weiss ich gar nichts» (pag. 06 2025 Z. 199 ff.). Auf Vorhalt der Bankunterlagen zum UBS Privatkonto ________, lautend auf ihren Namen, gab S.________ an, dass sie das Konto im Zusammenhang mit einem Fahrzeugleasing für ihren Vater eröffnet habe. Er habe aber über dieses Konto und die entsprechende Bankkarte (pag. 06 2026 Z. 226 ff.) verfügt. Das sei so üblich in den Ländern des Balkans. Konkretisie- rend ist anzumerken, dass S.________, auf die Frage, warum ihr Vater das Lea- sing nicht über ein eigenes Bankkonto habe laufen lassen, laut Protokoll sagte: «Das weiss ich nicht. In den balkanischen Ländern machen wir das so und wir hel- fen einander. Ich vertraute meinem Vater und habe nicht nachgefragt» (pag. 06 2027 Z. 239 ff.; so auch pag. 06 2027 Z. 256 ff.). 130 Sie habe gewusst, dass die Strafklägerin eine Lebensversicherung zu Gunsten ih- res Vaters und ihr Vater eine Lebensversicherung zu ihren Gunsten über CHF 100’00.00 abgeschlossen habe. Das habe sie aber nie so interessiert (pag. 06 2027 Z. 261 ff.). Auf Erkundigung, wie es dazu gekommen sei, dass sie begünstigt worden wäre, obgleich ihre Aussagen den Anschein erweckten, sie ha- be kein enges Verhältnis zu ihrem Vater und der Strafklägerin gehabt, erwiderte sie: «Das weiss ich auch von beiden. Von Anfang an waren D.________ und ich gut. Wir hatten keinen Streit. Aber in den letzten 5 Jahren hat sich dies verändert. Sie gingen auf Abstand. Aber mehr kann ich nicht sagen. Sie wollte es einfach gut mit mir haben, weil ich die Tochter meines Vaters bin. Aber ich habe nie wegen ei- nem Papier oder so gefragt, weil es mich nicht interessiert hat. Das Geld hat mich nicht interessiert. Da bin ich wohl ein anderer Mensch als alle anderen» (pag. 06 2031 Z. 404 ff.). Ihr Vater sei nach dem Verschwinden von D.________ kaputt und zerstört gewesen. Sie hätten des- wegen mehrmals miteinander telefoniert. Präzisierend ist anzumerken, dass S.________ auf die Frage, worum es in den Telefonaten gegangen sei, die sie nach dem Ver- schwinden der Strafklägerin mit ihrem Vater geführt habe, erläuterte: «Also einfach wegen meinem Vater. Er war kaputt und zerstört. Er wusste nicht, was mit ihr pas- siert ist, ob sie tot ist. Sie hatte glaube ich auch Drogenprobleme. Meine Grossmut- ter in Bulgarien hat auf einer Karte Kokain gefunden. Ich habe glaublich ein Foto davon. Sie hatte auch ʺuntenʺ Drogen versteckt. Sie hatte glaublich einfach Dro- genprobleme. Sonst war sie einfach ein normaler Mensch. Sie hatte immer Marihu- ana geraucht» (pag. 06 2027 Z. 273 ff.). Auf die Frage, was sie dazu zu berichten habe, dass ihr Vater die Anruflisten der Mobiltelefone der Strafklägerin auftreiben wollte, behauptete sie zunächst, die Frage nicht zu verstehen. Auf Wiederholung der Frage erklärte sie, ihr Vater habe sich bei den Kontaktpersonen der Strafkläge- rin erkundigen wollen, ob es jener gutgehe. Sie selbst habe gar nichts gemacht. Sie seien gemeinsam beim Telefonanbieter gewesen und ihr Vater habe sie gebeten, ein paar Telefonnummern anzurufen, weil er kein Deutsch spreche. Sie habe ver- mutlich zwei Nummern angerufen, darunter einen Mann aus OK.________ [An- merkung der Kammer: J.________] (pag. 06 2028 Z. 281 ff.). Auf die Frage, warum das Mobiltelefon der Strafklägerin über ihren Namen gelaufen sei, gab sie an: «Ich weiss es nicht. Vielleicht, weil sie Schulden hatte. Ich habe einfach beiden vertraut. Wenn man Familie ist, vertraut man einander. Aber das war eben blöd von mir» (pag. 06 2031 Z. 414 ff.). Auf Vorhalt eines Telefonats zwischen ihr und ihrem Vater und dessen Aussage, er «sei total am Arsch», gab sie an: «Ich weiss, dass er sehr kaputt war. Ich habe ihm glaublich gesagt, dass er sie lassen solle und es halt akzeptieren sollte. Er hatte keine Erklärung gehabt, wieso sie weggegangen ist. Es ist komisch für mich, weil sie nie so war zuvor. In dieser Zeit haben wir auch geschrieben und sie hat mir im- mer gesagt, dass sie meinen Vater liebe. Nur zwei Tage später ist sie dann aber verschwunden» (pag. 06 2028 Z. 300 ff.). Abschliessend gab S.________ zu Protokoll: «Ich kann nur sagen, dass die beiden es wirklich gut hatten. Für mich war alles gut. Als sie verschwunden ist, war es ko- misch. Was sie privat hatten, weiss ich nicht. Mein Vater sprach auch nie über sie. 131 Manchmal rief er mich einfach an und sagte, sie spinnt wieder wegen dem Marihu- ana. Wie gesagt, ich weiss, dass sie es gut hatten. Die ganze Familie war im Schock, dass sie so etwas machte. Weil sie hatte nie eine wirkliche Familie, Mutter und Geschwister, und wir waren für sie da. Ich weiss nur, dass bevor sie ver- schwunden war, mein Vater mich anrief und D.________ dann schrie. Sie sprach dabei bulgarisch und beleidigte meinen Vater. Sie telefonierte mit der Polizei und sagte dann auf Deutsch, dass er sie schlagen würde. Mein Vater bat mich dann, zu kommen, um D.________ zu beruhigen. Aber ich konnte nicht kommen, weil ich am Arbeiten war. In den letzten zwei Jahren habe ich schon bemerkt, dass etwas komisch ist. Aber ich bin auf Abstand gegangen. Ich glaube, er hat auf seinem Handy aufgenommen, wie sie schrie und Sachen gesagt hat. Sie war aber schlau und hat ihn auf Bulgarisch beleidigt und dann auf Deutsch die Polizei alarmiert oder die Nachbarn. Aber als die Polizei dann gekommen ist, hatte sie keine blauen Fle- cken» (pag. 06 2029 Z. 315 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von S.________ wie folgt (pag. 19 372): S.________ kann als Tochter des Beschuldigten grundsätzlich nicht als neutrale Zeugin bezeichnet werden. Ihre Aussagen über die wahrgenommene harmonische Beziehung ihres Vaters mit D.________ decken sich allerdings mit den Aussagen weiterer Personen im Umfeld des Paares und dürften daher zutreffen. Wenig plausibel ist ihre Erklärung, wonach sie nicht gewusst habe, womit ihr Vater und D.________ ihr Einkommen verdient hätten, umso weniger, als sie festgestellt haben dürf- te, dass offenbar genug Geld vorhanden war. Es ist nicht klar, welche Überlegungen sie angestellt hat, erstellt ist allerdings, dass sie ihrem Vater nach der Flucht von D.________ telefonisch nahelegte «meiner Meinung nach – verkauf die Sachen, pack dein Gepäck und fliehe, Papa» (pag. 06 815). Insgesamt sind ihre Aussagen für das Beweisverfahren und die umstrittenen Beweisfragen aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Kammer teilt diese Würdigung nicht. Die vorinstanzliche Erwägung, die Be- zeichnung der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin als «harmonisch» dürfte zutreffen, mutet mit Blick auf die rechtskräftigen erstinstanzli- chen Schuldsprüche grotesk an. S.________ ist auch nicht eine bloss «grundsätz- lich» nicht neutrale Zeugin, sondern gar keine neutrale Zeugin. Sie riet ihrem Vater am 21. Oktober 2020 zu fliehen («Meiner Meinung nach – verkauf die Sachen, pack dein Gepäck und fliehe Papa. Es macht keinen Sinn»; pag. 06 0816). Sie scheute sich auch nicht, die Strafklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dif- famieren, indem sie wiederholt und zusammenhangslos auf deren Drogenkonsum zu sprechen kam. Hellhörig macht auch, dass sie an ihrer Einvernahme abschlies- send – und im Wissen darum, was ihrem Vater vorgeworfen wird – hervorhob, der Beschuldigte und die Strafklägerin hätten es gutgehabt. Das zeigt, dass sie ge- genüber den Strafverfolgungsbehörden (und wohl auch gegenüber sich selbst) nicht eingestehen wollte, was ihr Vater der Strafklägerin während zehn Jahren an- getan hat. Anders lässt sich auch kaum erklären, dass sie auf die Frage, was sie zum Vorwurf der Zwangsprostitution sage, äusserst gleichgültig und distanziert meinte: «Also wenn's so ist... lch weiss es nicht. Über all das, weiss ich nicht» (pag. 06 2025 Z. 199). 132 Unklar bleibt für die Kammer, wie intensiv der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und S.________ war und inwiefern sie über dessen Machenschaften informiert war. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind wenig glaubhaft. Nicht nur machte sie wi- dersprüchliche Angaben betreffend die Häufigkeit und Intensität der Kontakte, auch antwortete sie auf die Fragen zum eigentlichen Tatgeschehen und ihrer Rolle be- treffend die Suche nach der Strafklägerin auffällig ausweichend. So erwiderte sie etwa auf die Frage, was sie zum Vorwurf sage, dass die Strafklägerin von ihrem Vater zur Prostitution gezwungen worden sei, über all das wisse sie nichts und die beiden seien glücklich zusammen gewesen. Damit liess sie die ihr gestellte Frage quasi unbeantwortet. Ferner machte sie auf die Frage, was sie dazu zu berichten habe, dass ihr Vater die Anruflisten der Mobiltelefone der Strafklägerin auftreiben wollte, zunächst geltend, die Frage nicht zu verstehen. Ihre Beteuerung, sie habe nichts gemacht, steht in eklatantem Widerspruch zur Tatsache, dass sie dem Be- schuldigten half, an die Telefonlisten der Mobiltelefone der Strafklägerin der Mona- te September und Oktober 2020 zu gelangen und J.________ kontaktierte (einge- hend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Dieses Aussageverhalten lässt vermuten, dass sich S.________ bewusst war, dass die Suche nach der Strafklägerin nicht aus blosser Sorge um diese war. X.________, der damalige Freund von S.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2020 mit, der Kontakt zwischen S.________ und dem Beschuldig- ten bestehe erst wieder, seit die Strafklägerin davongelaufen sei. Zuvor habe man kaum Kontakt zum Beschuldigten gehabt, dieser sei ihm schon immer suspekt vor- gekommen. Er wisse, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf S.________ ein- gelöst sei. Ansonsten gebe es aus seiner Sicht keine Berührungspunkte zwischen Vater und Tochter, welche die Hausdurchsuchung und die Konti-Sperrung rechtfer- tigten. Letztere bringe die Strafklägerin und ihn in finanzielle Schwierigkeiten (pag. 13 0129). Ob S.________ und der Beschuldigte vor der Flucht der Strafkläge- rin tatsächlich kaum Kontakt pflegten oder ob X.________ dies gegenüber der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig behauptete, um eine Aufhebung der Konti- Sperre zu erreichen, muss und kann offenbleiben. Mindestens ein gewisser Kontakt muss bereits vor der Flucht der Strafklägerin be- standen haben. Der Beschuldigte unterstützte seine volljährige Tochter finanziell und es liefen ein Bankkonto bei der UBS AG wie auch Mobiltelefonnummern des Beschuldigten und der Strafklägerin über deren Namen. Letzteres muss S.________ mindestens stutzig gemacht haben, hätte der Beschuldigte das Lea- sing und die Mobile-Abonnemente doch auch über seine schweizerische Ehefrau laufen lassen können. S.________ erwähnte auffällig oft, ihr Vater und die Strafklägerin seien glücklich gewesen. Entsprechend der Verteidigungsstrategie ihres Vaters betonte sie, es gebe viele Fotos und Textnachrichten der Strafklägerin, die bewiesen, dass sich die beiden liebten. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass ihre Aussagen mit dem Beschuldigten abgesprochen waren. Die Strafklägerin gab an, nicht zu wissen, ob die Familie des Beschuldigten «das» wusste oder nicht. Sie könne das nicht einschätzen. Das Verhalten seiner Familie sei «gemischt», auch jenes von S.________ (pag. 06 1395 Z. 119 ff.). Sie habe 133 seine Familie «gärn übercho», weshalb sie es ihr nicht zutraue. Der Beschuldigte habe S.________ gesagt: «Los itz bisch ruhig und fougisch und när bechunsch aus über». Es sei bei S.________ wie bei ihr gewesen (pag. 06 1407 Z. 481 ff.). Entweder war der Beschuldigte gegenüber seiner Tochter nicht aufrichtig und jene wusste tatsächlich nichts von der Zwangsprostitution der Strafklägerin, oder aber S.________ log, weil sie ihren Vater nicht belasten und sich von dessen Machen- schaften distanzieren wollte respektiv weil sie von ihm dahingehend angewiesen wurde. So oder anders sind ihre Aussagen nicht geeignet, zur Sachverhaltsauf- klärung beizutragen. Ihre Beobachtungen jedenfalls, wonach der Beschuldigte und die Strafklägerin non-stop zusammen gewesen seien und der Beschuldigte mehr soziale Kontakte gepflegt habe als die Strafklägerin, untermauern die Aussagen der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte sie isoliert habe und sie sein Schatten gewesen sei. o) Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten folgendermassen zusam- men (pag. 19 373 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): Der Beschuldigte wurde am 4. Dezember 2020 aus der vorläufigen Festnahme zugeführt und erst- mals einvernommen (pag. 06 948 ff.). In der Folge fanden zahlreiche weitere Befragungen statt: Eine Einvernahme im Rahmen der Hafteröffnung vom 4. Dezember 2020 (pag. 06 971 ff.), delegierte poli- zeiliche Befragungen am 17. Dezember 2020 (pag. 06 984 ff.), am 21. Januar 2021 (pag. 06 1023 ff.), am 4. Februar 2021 (pag. 06 1057 ff.), am 24. Februar 2021 (pag. 06 1078 ff.), am 18. März 2021 (pag. 06 1102 ff.), am 24. März 2021 (pag. 06 1126 ff.), am 29. April 2021 (pag. 06 1141 ff.), am 6. Mai 2021 (pag. 06 1164 ff.), am 3. Juni 2021 (pag. 06 1193 ff.), am 8. Juli 2021 (pag. 06 1212 ff.), am 15. Juli 2021 (pag. 06 1227 ff.), am 16. August 2021 (pag. 06 1247 ff.), am 2. September 2021 (pag. 06 1271 ff.) und am 18. November 2021 (pag. 06 1283 ff.). Durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte am 17. Januar 2023 (pag. 06 1305 ff.) und als Fortsetzung der Schlusseinvernahme am 23. Januar 2023 (pag. 06 1332 ff.) einvernommen. Eine letzte Befragung erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland am 27. November 2023 (pag. 19 027 ff.). Zur Einleitung des Verfahrens Der Beschuldigte wies die Vorwürfe des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution gleich- bleibend von sich und ergänzte anlässlich der ersten Befragung, dass seine Ehefrau sehr eifersüchtig sei. Sie hätte es gar nicht zugelassen. Der Beschuldigte gab zunächst Auskunft zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er sei mit zwei Brü- dern in Bulgarien aufgewachsen, sei zwölf Jahre zur Schule gegangen, und habe danach an einer Sportschule studiert. Dann sei er ins Militär gegangen. Er sei von Beruf Fahrer. Er habe eine entspre- chende Ausbildung absolviert. In der Schweiz gehe er keiner Arbeit nach. Das System erlaube es ihm nicht (pag. 06 951, Z. 82). Er habe sich an vielen Orten beworben, aber niemand habe ihn gewollt. Er habe deshalb eine Firma gegründet, aber es habe nicht funktioniert (pag. 06 951, Z. 85). Aktuell wer- de er von Verwandten unterstützt und erhalte Geld vom Sozialamt (pag. 06 951, Z. 91 f.). Er bestätig- te, dass vorher seine Ehefrau «alles» bezahlt habe (pag. 06 952, Z. 103). Drogen verkaufe er nicht. Wenn er das getan hätte, hätte er viel Geld gehabt und seine Frau hätte nicht als Prostituierte gear- beitet (pag. 06 953, Z. 135 f.). 134 Auf Vorhalt des Polizeieinsatzes vom 7. Oktober 2020 im ehelichen Domizil in OL.________, gab der Beschuldigte an, sie hätten wegen Drogen gestritten. Er habe seine Frau gebeten, keine Drogen zu nehmen. Ohne Drogen werde sie aber aggressiv. Sie habe auch Paranoia gehabt, habe Kameras ge- sehen, die nicht da gewesen seien, habe Angst gehabt, dass jemand sie umbringen wolle. Sie sei ver- rückt gewesen und habe ihn sehr stark ins Gesicht geschlagen (pag. 06 953, Z. 155 ff.). Bis zuletzt habe sie ihm aber gesagt, dass sie ihn lieben würde (pag. 06 954, Z. 179). Auf Frage gab er an, er er- kläre sich ihr Verhalten so, dass sie «durchgedreht» sei. Vielleicht habe sie einen anderen Mann. Auf die Frage, ob es häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Frau gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dass sie seit September nicht «sie selber» gewesen sei und es deshalb zu Auseinandersetzungen gekommen sei (pag. 06 954, Z. 184). Auf die Frage, ob es an diesem Abend zu Tätlichkeiten gekommen sei, behauptete er: «Sie hat mich geschlagen. Einmal aufs Gesicht, sehr stark. Ich würde es mir nie erlauben, sie zu schlagen, ich habe sie aber geschubst. Dann hat sie sich am Schrank verletzt und sie hatte einen blauen Fleck am Rücken» (pag. 06 0953 Z. 159 ff.). Abweichend dazu gab er an der Einvernahme vom 4. Februar 2021 an, der Strafklägerin einmal ins Gesicht ge- schlagen zu haben, und zwar während der ersten Bulgarienreise (pag. 06 1061 Z. 155 f., pag. 06 1062 Z. 181 und Z. 187 ff.). Es sei «einfach so ins Gesicht» ge- wesen, aber nicht mit der Faust (pag. 06 1062 Z. 184 ff.). Die umfangreichen Aussagen des Beschuldigten werden nachfolgend nur knapp zusammengefasst wiedergegeben. Sie werden aufgegliedert und den einzelnen Anklagepunkten zugeordnet. Aussagen zu Vorgängen in Bulgarien, welche wegen Verjährung eingestellt wurden, werden bei der zusammen- fassenden Wiedergabe seiner Aussagen nicht ausgeklammert. ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 1.1 und 2.1 Der Beschuldigte bestätigte, dass sich seine Ehefrau prostituiert habe. Sie sei damals aber alleine zum Club AQ.________ gegangen. Es sei eine schwierige Entscheidung gewesen, aber sie habe es so entschieden. Sie habe gemeint, es sei der einzige Ausweg, weil er, A.________, nicht gearbeitet habe (pag. 06 954, Z. 199 ff.). Er habe ihr gesagt, dass sie nach einem halben Jahr mit der Prostituti- on aufhören könnte, sie habe dann aber nicht aufhören wollen (pag. 06 953, Z. 207 ff.). Sie habe auch den Polizisten, die sie wiederholt kontrolliert hätten, gesagt, dass sie es freiwillig mache. Sie habe diese Polizisten auch gefickt. Sie habe ihnen gesagt, die Prostitution sei freiwillig, sie könne machen, was sie wolle (pag. 06 955, Z. 210 ff.). Es sei richtig, dass sie sich in der Folge in verschiedenen Clubs prostituiert habe. Aber sie sei glück- lich gewesen (pag. 06 955, Z. 217). Als sie an die SA.________(Strasse) gezogen seien, habe sie richtig damit angefangen. Sie habe Werbung gemacht und sich in der Tantramassage ausbilden las- sen. Sie habe es wirklich genossen (pag. 06 955, Z. 226). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________, wonach er, A.________, die Preise, Leistungen, Arbeits- zeiten, Anzahl Freier etc. bestimmt, und ihre Tätigkeit überwacht habe, dass er die Freier draussen begutachtet habe und dann Bescheid gegeben habe, dass er nach dem jeweiligen Termin in die Wohnung gegangen sei und das Geld an sich genommen habe, erklärte der Beschuldigte, das sei to- taler Unsinn. Er könne die Preise nicht bestimmen. Er könne kein Deutsch, weder lesen noch schrei- ben. Es sei aber richtig, dass er draussen geblieben sei, um sie zu beschützen. Sie habe keine Schwarzen und keine Araber empfangen wollen, nur Schweizer (pag. 06 955, Z. 234 ff.). Der Beschuldigte wurde auch mit einzelnen Telefonaten aus der Echtzeitüberwachung konfrontiert, u.a. mit dem Gespräch vom 10. November 2020, worin er mit seiner Mutter sprach und sagte, er wer- 135 de D.________ umbringen, wenn er sie sehen werde, er werde sie fertig machen (pag. 06 916). Der Beschuldigte erklärte, dass er damals «affektiert» gewesen sei, weil D.________ ihn verlassen habe und er gedacht habe, sie sei mit einem anderen Mann weggegangen. Er könne sagen, was er wolle, eine andere Sache wäre, ob er es machen würde. Er würde aber D.________ nie etwas antun, weil sie ein sehr guter Mensch sei, ein sehr gutes Herz habe und ihr Leben einfach «scheisse» gewesen sei (pag. 06 956, Z. 259 ff.). Auf Vorhalt seiner Chatnachricht an D.________ vom 12. November 2020, worin er sie gebeten habe zurückzukommen und gesagt habe, sie müsse keine Angst vor ihm haben, er werde ihr gar nichts machen, sie müsse nicht mehr die Arbeit machen von vorher, erklärte der Beschuldigte, dass er ge- wollt habe, dass sie mit der Prostitution aufhöre, sie habe es aber nie aufgeben wollen und er gehe davon aus, dass sie es wieder machen werde (pag. 06 957, Z. 317 ff.). Der Beschuldigte wurde mit weiteren Nachrichten konfrontiert, u.a. mit den diversen Ratschlägen an seine Bekannten, Frauen in die Schweiz zu bringen, damit sie hier in der Prostitution arbeiten sollten, sie (seine Bekannten) sollten «nach Bulgarien, um Huren zu suchen damit sie arbeiten, wenn nötig zu heiraten». Der Beschuldigte gab an, das seien «betrunkene Geschichten» gewesen, alles «bla bla». Er sei nicht so doof. Er habe gewusst, dass die Polizei seine Telefone abhöre. Manchmal bluffe er, manchmal rede er Unsinn (pag. 06 958, Z. 340 ff.), er könne alles machen. Wenn er die Schweiz verlasse, müsse er keine Erklärungen abgeben, er könne eine Hure, einen Schwulen heira- ten, das gehe die Polizei nichts an (pag. 06 958, Z. 355 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 4. Dezember 2020 bestätigte der Beschuldigte seine Darstellung, wonach D.________ von sich aus angeboten habe, sechs Monate als Prostituierte zu arbeiten, weil das der einzige Ausweg gewesen sei (pag. 06 976, Z. 195 ff.). Obwohl es sehr schwierig gewesen sei, hätten sie diese Entscheidung getroffen. Als sie das erste Mal hingegangen sei und er alleine zurückgeblieben sei, habe er geweint (pag. 06 977, Z. 198). Aber es sei nicht anders gegangen. Die Institutionen der Schweiz hätten ihnen nicht helfen wollen. D.________ habe dann Gefallen gefunden am Luxus, und habe dann nicht mehr mit der Arbeit aufhören können. Sie habe jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr gearbeitet. Er, A.________, habe in ihrem Auftrag draussen aufgepasst, und nur Schweizer hineingelassen. Sie habe ihm gesagt, er müsse kein Deutsch lernen, er solle nur draussen stehen. Das Geld hätten sie zusammen ausgegeben, sie seien auch nach Bulgarien gereist. Sie hät- ten auch seiner Mutter Geld geschickt. Niemand von der Familie habe etwas gewusst. D.________ habe ihm gesagt, das sei ihr Geheimnis, welches sie mit ins Grab nehmen werde (pag. 06 978, Z. 237 ff.). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum D.________ nicht nur temporär als Prostitu- ierte gearbeitet habe, wie dies angeblich vorbesprochen worden sei, erklärte der Beschuldigte, dass sie das Geld einfach gemocht habe. Sie habe nicht mehr aufhören wollen. Er habe sie wiederholt ge- fragt, ob sie nicht aufhören wolle. Sie habe es abgelehnt. Sie habe erklärt, es sei ein legales Busi- ness, sie zahle auch Steuern (pag. 06 1321, Z. 588 ff.). Sie habe ihm nicht erlaubt zu arbeiten, weil er dort vielen Frauen begegnen würde und sie chronisch eifersüchtig gewesen sei (pag. 06 1321, Z. 599 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________, wonach er sie oft geschlagen und mit dem Le- ben bedroht habe, sie Angst gehabt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich nicht prostitu- ieren würde, erklärte der Beschuldigte, das seien alles leere Worte (pag. 06 1323, Z. 644 ff.). Der Be- schuldigte verwies auf die Familienfotos und Videos, die ein anderes Bild der Beziehung zeigen wür- den. Er gehe davon aus, dass sie sich in diesen Mann, J.________, verliebt habe. Auch die Drogen hätten sie fertig gemacht. D.________ habe auch ihn, A.________, fertig machen wollen (pag. 06 1323, Z. 650). Auf die Frage, warum sie das hätte machen wollen, vermutete der Beschuldig- te, dass das mit seinem Alter zu tun habe. J.________ sehe besser aus. Zudem habe sie sich seit 136 April 2020 verändert. Sie sei unbegründet eifersüchtig gewesen, wenn sie ihn, A.________, mit ande- ren Frauen gesehen habe, und habe Streit angefangen (pag. 06 1323, Z. 653 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und beant- wortete ergänzende Fragen. Auf Vorhalt, wonach er seit rund 10 Jahren in der Schweiz lebe und kaum Deutsch spreche, erklärte der Beschuldigte, dass D.________ ihm nicht erlaubt habe, Kurse zu besuchen und die Sprache zu erlernen (pag. 19 028, Z. 39). Dass D.________ sich ab 2011 prostituiert habe, sei ihre gemeinsame Entscheidung gewesen, weil sie kein Geld gehabt hätten (pag. 19 031, Z. 47). Er bereue jetzt, dass er nicht einfach weggelaufen sei, aber D.________ habe ihn überzeugt, dass das hier legal sei, dass es tausende Familien gebe, die in der Prostitution arbeiten würden (pag. 19 032, Z. 2 ff.). Es sei ein sehr schwerer Entscheid ge- wesen, er habe geweint, aber sie hätten das irgendwie überstehen müssen. Auf die Frage, warum sie es hätten «überstehen müssen», wenn D.________ die Arbeit laut seinen eigenen Aussagen doch geliebt und genossen habe, erklärte der Beschuldigte, dass sie eine hypersexuelle Person sei. Das habe er vorher nicht gewusst (pag. 19 032, Z. 23). Sie habe alles bestimmt, die verschiedenen Clubs, die Arbeitszeiten, die Preise. Er wüsste nicht, wie er die Preise hätte bestimmen sollen (pag. 19 032, Z. 41). Er habe nur die Aufgabe des Türstehers innegehabt. Er habe keine Gewalt gegen D.________ angewandt. Er habe eine gute Erziehung. Er habe sie nie geschlagen (pag. 19 032, Z. 14). Er habe D.________ wiederholt vorgeschlagen «lass uns lieber etwas anderes arbeiten», sie habe dies aber abgelehnt (pag. 19 033, Z. 3 f.). Er wäre gar nicht in der Lage gewesen, D.________ zu unterdrücken. Sie sei eine Schweizerin. Er könne sie nicht zwingen «Eine Hure ist eine Hure», er könne sie nicht davon abhalten, selbst wenn sie nur zur Toilette gehe, könne sie schnell mit jemand anderem schla- fen (pag. 19 033, Z. 16 ff.). Er könne nur betonen, dass er keinen Menschenhandel betrieben habe (pag. 1035, Z. 28). ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 1.2 und 2.2 […] ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 3, 3.2 und 4.2 An der Einvernahme vom 24. Februar 2021 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er auch noch Sex mit der Strafklägerin gehabt habe, als jene als Prostitu- ierte gearbeitet habe: «Die ganze Zeit hatten wir Sex. In den ersten Jahren war un- sere Abmachung, dass ich der erste und der letzte sein soll und ich die Kraft dafür hatte. Wir hatten die ganze Zeit Sex, nonstop, bis zum letzten Tag. Sogar als sie verrückt geworden ist, noch dann hatten wir Sex» (pag. 06 1080 Z. 74 ff.). Er ver- neinte, sich beim Sex mit der Strafklägerin geschützt zu haben. Sie hätten von An- fang an einen Kinderwunsch gehabt. Ab dem zehnten Monat habe er jedoch seinen Penis rausgezogen, bevor er gekommen sei, und auf den Bauch der Strafklägerin ejakuliert (pag. 06 1081 Z. 87 ff.). Es sei nie vorgekommen, dass er von der Straf- klägerin wegen Sex abgewiesen worden sei (pag. 06 1081 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen der Strafklägerin insistierte der Beschuldigte: «Das ist völliger Unsinn, das können sie auch nicht beweisen. Aus zwei Gründen: Erstens, weil es nicht wahr ist. Und zweitens, weil sie die Wahrheit sagen muss, falls sie überhaupt ein Gewissen hat. Sie wurde von ihrer Schwester manipuliert. Wenn das so gewesen wäre, die Polizei kam jeden zweiten Monat zur Kontrolle, warum hatte sie nie etwas gesagt? Sie hatte sogar Kunden, die Polizisten sind. Sie war überse- xuell» (pag. 06 1082 Z. 115 ff.). Auf Erkundigung, was er zum Vorwurf der Verge- 137 waltigung sage, entgegnete er: «Wie könnte ich meine eigene Frau vergewaltigen? Wir sind zusammen, wir haben zusammen Abend gegessen. Sie sagte mir, dass sie mich liebt, sie haben ja selber die SMS gesehen. Wie könnte ich meine Frau vergewaltigen? Wieso hat die sowas nicht am Anfang gesagt» (pag. 06 1082 Z. 128 ff.). Er schwöre, nie mittels Gewalt oder Drohung den Beischlaf oder sonsti- ge sexuelle Handlungen gegen den Willen der Strafklägerin erzwungen zu haben (pag. 06 1082 Z. 135 ff.). Auf die Ergänzungsfrage seines damaligen Verteidigers gab er an, letztmals Anfang Oktober Geschlechtsverkehr mit der Strafklägerin ge- habt zu haben (pag. 06 1093 Z. 525 f.). An der Einvernahme vom 3. Juni 2021 gefragt, was er zur Anschuldigung der Strafklägerin sage, es habe während der Ehe keine einvernehmlichen sexuellen Kontakte gegeben, rief der Beschuldigte zu seiner Verteidigung die erstellten Sex- Fotos und -Videos an: «Das ist völliger Unsinn, sie können die Fotos von 2011 se- hen. Dort sind wir in dieser Disco und sie sitzt auf meinem Schoss und man kann sehen, wie sie mich küsst und umarmt. Das erste Sex-Video haben wir in Visp in unserer Wohnung aufgenommen und wir haben die ganze Zeit gefickt. Sie ist über- sexuell und wir haben die ganze Zeit praktisch nur das gemacht. Und das nächste Video wurde nach der angeblichen ersten Vergewaltigung aufgenommen. Dort kann man sehen, wie wir einvernehmlichen Sex haben. Das war zehn Jahre lang so und ich weiss nicht wieso wir darüber sprechen müssen. Die Fotos beweisen das auch» (pag. 06 1195 Z. 57 ff.). Sie hätten normalerweise vier- bis sechsmal wöchentlich Sex gehabt, sofern die Strafklägerin nicht ihre Tage gehabt habe (pag. 06 1195 Z. 76 f.). Der Beschuldigte wies auch an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2023 den Vorwurf, D.________ während sowie vor der Ehe mehrfach vergewaltigt zu haben, gleichbleibend und dezidiert von sich (pag. 06 1334, Z. 387). Er verwies auf die sich in den Ak- ten befindlichen Sexfilme, die sie gemeinsam gedreht hätten, und gab an, dass er ein Mann von Ehre sei. Sein Gewissen würde ihm das nicht erlauben. D.________ sei angewiesen worden ihn so zu be- lasten. In den ersten Befragungen habe sie noch keine solchen Vorwürfe vorgebracht (pag. 06 1343, Z. 392 ff.). Auch der Vorwurf, dass er sie erstmals bereits in Bulgarien vergewaltigt haben soll, treffe nicht zu. Seine Mutter sei im Haus gewesen. Man könne sie dazu befragen (pag. 06 1344, Z. 419). D.________ habe ihn danach gebeten, sie zu heiraten. Er frage, warum sie ihn geheiratet habe, wenn er sie angeblich zuvor vergewaltigt haben soll (pag. 06 1344, Z. 419 f.). Es sei auch nicht möglich, dass sie so etwas niemandem von der Familie oder der Bekanntschaft erzählt hätte (pag. 06 1344, Z. 432 f.). Auf Vorhalt, der Aussagen von D.________, wonach er sie zuletzt im September 2020 in der eheli- chen Wohnung vergewaltigt haben soll, er sie nach einem Streit auf das Sofa im Wohnzimmer ge- stossen habe, auf sie gestiegen sei, ihre Hände festgehalten habe, sie abgeleckt habe, und sie so- dann trotz ihrer Gegenwehr vergewaltigt habe, gab der Beschuldigte an, das sei eine Lüge (pag. 06 1344, Z. 443). Danach sei die Polizei gekommen und sie sei ins Krankenhaus gebracht wor- den. Es sei nichts rausgekommen. Das sei nicht die Wahrheit. Sie wolle ihn einfach beschuldigen und ins Gefängnis schicken. Ohne Beweise einfach zu sagen, dass er sie vergewaltigt habe... In seiner Familie könne das gar nicht passieren (pag. 06 1344, Z. 443 ff.). Damit konfrontiert, ihm werde vorgeworfen, die Strafklägerin in Bulgarien gegen ihren Willen anal penetriert zu haben, entgegnete er: «Ich bin kein Kaminfeger. Das ist meine Frau. Verstehen 138 Sie. Sie ist total verrückt geworden und es ist nicht meine Schuld. Bitte untersu- chen Sie sie auf Schizophrenie und andere Krankheiten» (pag. 06 1344 Z. 449 ff.). Auch den Vorwurf, die Strafklägerin zur Fellatio gezwungen zu haben, stritt er ve- hement ab: «Sie liebte es, zu blasen. Genau wie wir Männer es lieben, zu lecken, lieben es die Frauen, zu blasen. Ich entschuldige mich für die Aussprache, aber haben Sie von ʺ69ʺ nichts gehört. Ich sehe zum Beispiel auf diesen Videoaufnah- men nicht, dass sie zu etwas gezwungen wird» (pag. 06 1345 Z. 456 ff.; so auch pag. 06 1314 Z. 338). Auf Erkundigung, ob er möglicherweise zeitweise nicht be- merkt habe, dass die Strafklägerin den Sex mit ihm nicht wollte, insistierte er: «Wie kann ich das nicht merken? Ich bin der ʺObermackerʺ. Ich merke es sofort, ob Chemie vorhanden ist. Natürlich würde ich es merken» (pag. 06 1345 Z. 463 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland und betonte erneut, dass es nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und D.________ gekommen sei, die sie nicht beide gewollt hätten. Er könne es nicht beweisen, weil es eine Aussage-gegen-Aussage-Situation sei. Er verweise aber auf die Videoaufnahmen (pag. 19 038, Z. 44 ff.). Er würde seine Frau nie zu etwas zwingen, weil er wisse, was sie für seine Familie gemacht habe. Er würde für sie sterben (pag. 19 039, Z. 7 f.). Auf die Frage, warum D.________ das Gegenteil behaupte, gab der Beschuldigte an, dass sie manipuliert werde. In den ersten drei bis vier Einvernahmen habe sie keine Vergewaltigungen erwähnt. Sie habe nur über Dro- gen gesprochen. Auf die Frage, was er mit seinen Comboxnachrichten an D.________ gemeint habe, als er ihr gesagt habe, sie müsse keine Angst haben, er werde sie nicht mehr anfassen (pag. 06 484 f.), gab der Be- schuldigte Folgendes zu Protokoll (pag. 19 039, Z. 20 ff.): «Ich meine, das war im Oktober, als es mit dem Streit angefangen hat. Sie fing an zu halluzinieren, sie hatte Angst vor allem. Ich versuchte ihr zu erklären, dass sie keine Angst haben müsse, dass ich ihr Ehemann sei». ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 6.1 und Ziff. 8, Ziff. 6.2, Ziff. 7 mit Würdigungsvorbehalt, Ziff. 9 und Ziff. 10 […] ad Vorwürfe zu AKS Ziff. 6.3 An der Einvernahme vom 24. Februar 2021 gefragt, was er zum Medikament Halo- peridol-Richter 1 Mg (Ass.-Nr. 31.1) sagen könne, gab der Beschuldigte an: «Das ist gegen Depressionen. Das nimmt meine Mutter, weil sie einen Hirnschlag hatte. Wenn D.________(Spitzname) überaufgeregt ist, halluziniert sie. In solchen Fällen nimmt man diese Medikamente, damit man über die Krise kommt. Dies ist meines» (pag. 06 1084 Z. 194 ff.). Auf Erkundigung, was das für handgeschriebene Notizen auf den Verpackungen seien, meinte er ausweichend: «Dieses hat meine Mutter mit dem Einverständnis von D.________(Spitzname) geschickt, weil D.________(Spitzname) meiner Mutter voll vertraut hat. Es war so, D.________(Spitzname) ist wie ein Helikopter durch das Zimmer gelaufen und hat Frauen und Hunde gesehen und meine Mutter meinte, dass wir etwas unterneh- men sollten. So sind diese Medikamente entstanden, aber sie hat sie nie genom- men» (pag. 06 1084 Z. 203 ff.). Auf Wiederholung der Frage vermeldete er: «Es steht D.________(Spitzname). D.________(Spitzname) konnte dies nehmen, damit sie sich beruhigen konnte, wenn sie eine Krise hatte» (pag. 06 1084 Z. 208 ff.). Auf Vorhalt, es stehe «D.________(Spitzname) – ruhig», offenbarte er: «Ich habe das 139 aufgeschrieben, damit ich weiss, wofür die Medikamente sind» (pag. 06 1084 Z. 211 ff.). Er wisse nicht genau, wie viele Packungen seine Mutter geschickt habe, sie habe aber nicht viel geschickt. Wenn er sich richtig erinnere, habe er eine Pa- ckung geöffnet und eine Tablette genommen (pag. 06 1084 Z. 216 ff.). Auf die Nachfrage, ob er die Tablette konsumiert habe, bestätigte er: «Ja, ich habe ge- nommen. Wenn sie genervt war, war die ganze Situation nervös. Nach dem 10. September war D.________(Spitzname) nicht mehr sich selber» (pag. 06 1084 Z. 219 ff.). Der Beschuldigte wurde auch an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2023 mit dem Vorwurf konfrontiert, D.________ im Jahr 2020 gegen ihren Willen und ohne ihr Wissen verschreibungspflichtige Medikamente, namentlich Haldol mit dem Wirkstoff Halope- ridol, verabreicht zu haben. Als Folge der Einnahme dieser Medikamente sei sie krank geworden, es sei ihr übel geworden und sie habe an Gewicht verloren. Der Beschuldigte wies diesen Vorwurf von sich (pag. 06 1354, Z. 203). Er berichtete, er und die Strafklägerin hätten sich immer selbst geheilt. Sie hätten Medikamente aus Bulgarien bekommen, weil die Strafklä- gerin keine Krankenkasse gehabt habe und nicht zum Arzt habe gehen wollen (pag. 06 1354 Z. 203 ff.). Er gab an, dass D.________ mit seiner Mutter telefoniert habe und ihr gesagt habe, dass sie «etwas von innen auffresse». Da habe seine Mutter ihr per Post Medikamente geschickt, wobei D.________ diese nicht eingenommen habe. Man habe auch keinen entsprechen- den Wirkstoff bei ihr im Blut gefunden, nur Kokain. Auf Vorhalt, dass dies so nicht zutreffe, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, von welchem Medikament die Rede sei. Sie habe nur genommen, was Ärzte ihr verschrieben hätten. Er würde seine Frau nie vergiften, er sei nicht verrückt. Er habe aber festgestellt, dass sie auf dem iPhone nach einem gefährlichen Medikament gesucht habe. Er habe das Gefühl, dass sie ihrerseits versucht habe, ihn zu vergiften (pag. 06 1354, Z. 212). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte der Beschuldigte gleichbleibend, dass er D.________ keine Medikamente gegeben habe. Seine Mutter habe ihr Medi- kamente zur Beruhigung gegeben und er habe, damit es nicht zu einer Verwechslung komme, «D.________(Spitzname) ruhig» darauf notiert: «Damit ich es nicht mit meinen Medikamen- ten verwechsle und sie versehentlich meine Tabletten nimmt» (pag. 19 045 Z. 36 ff.). D.________ könne perfekt kyrillisch und habe den Text daher lesen und verstehen kön- nen (pag. 19 044, Z. 34 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte einleitend zu Protokoll, die Strafklägerin niemals vergewaltigt oder geschlagen zu haben (pag. 19 804 Z. 21 ff.). Sie sei als Kind vergewaltigt und von einem Ex-Partner geschlagen wor- den, vielleicht übertrage sie diese Erlebnisse auf ihn (pag. 19 806 Z. 18 f. und Z. 24 ff.). Wenngleich er nicht verstehe, wie ihm die Strafklägerin Menschenhandel zuschreiben könne, akzeptiere er diesen Schuldspruch. Das sei ungewollt gewesen (pag. 19 806 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt von Ziff. I.3 und I.4.2 AKS machte er unter Hinweis auf die aktenkundi- gen Sex-Videos geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Die Strafklägerin habe ihn kurze Zeit nach der angeblichen ersten Vergewaltigung ge- heiratet (pag. 19 810 Z. 40 ff.). Sie sei von der FIZ gezwungen worden, über Verge- waltigungen zu sprechen (pag. 19 816 Z. 11 ff., pag. 19 820 Z. 16). Nachdem die Polizei gesehen habe, dass es kein Kokain gebe, habe diese auf Vergewaltigung gewechselt (pag. 19 820 Z. 17 f.). Er hätte keinen Grund gehabt, eine Frau zu ver- 140 gewaltigen. Er habe immer gut ausgesehen und die Frauen hätten ihn gemocht (pag. 19 815 Z. 31 ff.). Er habe niemanden vergewaltigt und wisse auch nicht, wie man so etwas mache (pag. 19 819 Z. 7 f.). Auf Vorhalt von Ziff. I.6.2 AKS gab er an, das sei unmöglich. Er habe der Strafklä- gerin nur einmal in Bulgarien eine Ohrfeige gegeben. Den entsprechenden Schuld- spruch habe er akzeptiert (pag. 19 817 Z. 1 ff., pag. 19 818 Z. 36). Auf Vorhalt von Ziff. I.6.3 AKS führte er aus, seine Mutter habe die sichergestellten drei Packungen Haloperidol-Richter (Ass.-Nr. 31.11) geschickt. Die Strafklägerin habe diese allein genommen, zur Beruhigung. Er habe niemandem Medikamente gegeben. Er habe selbst einmal eine Tablette genommen. Damit konfrontiert, die sichergestellten Packungen seien ungeöffnet, weshalb er davon keine Tablette ge- nommen haben könne, hielt er daran fest, seine Mutter habe lediglich die sicherge- stellten drei Packungen Haloperidol-Richter geschickt. Es gebe keine anderen Pa- ckungen (pag. 19 811 Z. 16 ff.; ähnlich bereits pag. 06 1085 Z. 216 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 381 ff.): Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Vorwürfe gleichbleibend und vollumfänglich bestritten. Er gab an, dass er seine Frau liebe und ihr nichts zu Leide getan habe. Sie hätten ein glückliches Eheleben geführt. Dann habe sie sich im Verlaufe des Jahres 2020 verändert. Er sei davon ausge- gangen, dass sie wieder Drogen genommen habe. Sie hätten deshalb vermehrt gestritten. Teilweise sei sie «durchgedreht», sie sei nicht mehr sie selber gewesen. Sie sei deshalb ärztlich untersucht worden, die Polizei sei auch mehrmals zu ihnen gekommen. In den Jahren zuvor hätten sie aber ein gutes Leben gehabt. D.________ habe ihre Arbeit geliebt, sie habe es auch genossen, viel Geld zu verdienen, welches sie gemeinsam ausgegeben hätten. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass seine Ehefrau mit ihrer Arbeit als Prostituierte «alles bezahlt» habe. Die Aufnahme dieser Arbeit sei damals aber ein gemeinsamer Entschluss gewesen. Sie hätten keinen anderen Ausweg gesehen, die Initiative sei sogar von D.________ gekommen. Er habe geweint, als sie den Club AQ.________ erstmals betreten habe. Der Beschuldigte will seine Frau unzählige Male gebeten haben, mit dieser Arbeit aufzuhören und ihm die Möglichkeit zu geben, auf seinem Beruf als Fahrer zu arbeiten und für den ehelichen Unterhalt aufzukommen. Sie habe dies abgelehnt, habe ihm auch gesagt, er müsse nicht Deutsch lernen, auch weil sie eifersüchtig gewesen sei, dass er in der Arbeitswelt mit anderen Frauen zusammenkommen würde. Anlässlich der Haupt- verhandlung erklärte er weitergehend, dass D.________ ihm gar explizit verboten habe, Kurse zu be- suchen oder die Sprache zu erlernen (pag. 19 028, Z. 39). Zur Untermauerung seiner Aussagen, wonach er D.________ nicht gegen ihren Willen in die Prostitu- tion geführt und dort festgehalten habe, wonach man eine harmonische Beziehung geführt habe, es weder zu sexueller, noch zu körperlicher Gewalt gekommen sei, verwies der Beschuldigte auf die wiederholten Kontrollen der Beamten der Fachstelle Rotlicht. D.________ hätte mehrfach die Mög- lichkeit gehabt, sich den Beamten anzuvertrauen, sie habe aber jede Hilfe abgelehnt. Der Beschuldig- te verwies weiter auf die erhobenen Fotos der Eheleute, Ferienfotos und Videos mit sexuellen Inhal- ten, welche belegen würden, dass D.________ ein schönes Leben gehabt habe, sie sich geliebt hät- ten und sie auch den Sex mit ihm genossen habe. Diese Einwände sind teilweise nicht unberechtigt. Auch aus Sicht des Gerichts ist das vorhandene Bild- und Filmmaterial nicht per se geeignet, die Vorwürfe einer konstanten Unterdrückung, ein Klima 141 der Angst, von körperlicher und sexueller Gewalt, zu untermauern. Der Verzicht von D.________, Hil- fe in Anspruch zu nehmen, sich Ärzten, Bekannten, Beamten der Fachstelle Rotlicht etc. anzuvertrau- en, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits thematisiert und gewürdigt. Gewisse Verhaltens- weisen sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sie sind aber isoliert gesehen auch nicht geeignet, die von D.________ erhobenen Vorwürfe zu widerlegen resp. die gegenteilige Darstellung des Be- schuldigten zu untermauern. Für die Anklagepunkte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D.________ und zum Nachteil von F.________ stehen gewichtige wei- tere Sachbeweise zur Verfügung. Die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung, die unzähligen Ge- spräche des Beschuldigten mit Familienangehörigen und Bekannten und auch die Chatnachrichten des Beschuldigten an D.________, widerlegen seine Version der Ereignisse. Dies betrifft namentlich seine Aussagen zur angeblichen Freiwilligkeit der Prostitutionstätigkeit von D.________, zum angeb- lich harmonischen und gewaltfreien Eheleben, oder zu seiner vermeintlichen Motivation, eine Er- werbstätigkeit aufzunehmen, um für den ehelichen Unterhalt zu sorgen. Auch das Vokabular, welches der Beschuldigte immer wieder verwendete, wenn er in Telefonaten über D.________ sprach, gibt ei- nen anderen Eindruck seiner angeblichen Wertschätzung ihr gegenüber. Konfrontiert mit verschiede- nen Gesprächen aus der Echtzeitüberwachung und den aufschlussreichen Chatnachrichten, worin er D.________ versprach, ihr nichts mehr anzutun, ihr die weitere Arbeit als Prostituierte zu ersparen, erklärte der Beschuldigte pauschal so, dass er nur «dumm geredet» habe, es seien betrunkene Ge- schichten, alles «bla bla». Er habe ohnehin gewusst, dass er abgehört werde, eine Erklärung, die als unsinnig zu bezeichnen ist, zumal der Beschuldigte auch mehrfach und unmissverständlich über Dro- gen und mögliche Drogengeschäfte gesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist auf das Telefonat vom 22. Oktober 2020 hinzuweisen, worin sein Gesprächspartner BF.________ ihm erklärte, allfällige Kokainkäufe durch den Beschuldigten unter vier Augen, und nicht am Telefon besprechen zu wollen (pag. 06 688). Warum der Beschuldigte im Wissen oder Glauben, dass die Polizei zuhört, unzählige Gespräche führen sollte, die nicht nur ihn selbst, sondern auch seine Gesprächspartner belasten wür- den, konnte er selber nicht näher ausführen. Das Gericht ist klar der Auffassung, dass es sich nicht um betrunkene Gespräche, um «bla bla» gehandelt hat. Die Telefonate demaskieren die selbstopti- mierenden Behauptungen des Beschuldigten, u.a. seine Behauptung, dass er den dringenden Wunsch gehabt habe, D.________ aus der Prostitution herauszuholen, was sie aber abgelehnt habe. Beispielhaft: «(…) weil eine Hure gibt dir bis am Ende, bis du mit ihr verheiratet bist 5-6 Jahren gibt dir 3 - 4000 Franken pro Monat – ohne dass du etwas arbeiten müssen» (pag. 06 874). Seine Erklärungen, wonach er gerne eine Arbeit angenommen hätte, D.________ ihm dies aber ver- boten habe, erweisen sich ohne Weiteres als Schutzbehauptungen. Statt den Weggang von D.________ dann zu nutzen, um auf eigenen Beinen zu stehen, wie er sich dies in all den Jahren an- geblich gewünscht hat, suchte er nur fünf Wochen nach ihrem Verschwinden nach einer Anschlusslö- sung für seine zwischenzeitlich schwierige finanzielle Situation. Wenn D.________ sich scheiden las- se, werde er eine Thailänderin finden, damit sie für ihn als Prostituierte arbeite, erklärte er am 21. No- vember 2020 seinem Kollegen (UM013) (pag. 06 345). Am nächsten Tag zog er im Gespräch mit ei- nem anderen Bekannten (UM084) in Erwägung, nach Bulgarien zu gehen, um Huren zu suchen, da- mit sie arbeiten, wenn nötig, um sie zu heiraten (pag. 06 350). Auch die Chatnachrichten an D.________ im Zeitraum 5. bis 23. November 2020 mit der Zusiche- rung, dass sie «nie mehr diese Arbeit, die sie gemacht habe, machen müsse», widerlegen die zu Pro- tokoll gegebene Version, wonach D.________ die Arbeit als Prostituierte nicht habe abgeben wollen, weil sie die Arbeit geliebt habe. 142 Die Behauptung, wonach er D.________ nie geschlagen habe, wird widerlegt durch das Gespräch mit der Mutter, als man Erinnerungen an den ersten Aufenthalt in Bulgarien austauschte: «Erinnerst Du dich, ein Mal in Bulgarien, wie aggressiv ich war, wie ich sie damals verprügelt habe, erinnerst du dich?» (pag. 06 321). Dasselbe gilt für die Beteuerungen in den Chatnachrichten an D.________, dass sie keine Angst vor ihm haben müsse, er werde ihr gar nichts machen. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem widersprüchlich in vielen (Kern)punkten. So war es eine schwierige Entscheidung, dass D.________ Prostituierte wird, dazu widersprechend hat sie aber ihre Arbeit geradezu genossen. In den ersten Aussagen wusste der Beschuldigte nichts davon, dass F.________ sich prostituierte, später aber führte er aus sie sei genau deswegen in die Schweiz ge- kommen. Im Weiteren führte er aus, dass er oft Arbeit gesucht habe, im Gegensatz dazu führte er aber auch aus, D.________ habe ihm Arbeit verboten. Er gab sich insgesamt als etwas hilflose, die Sprache nicht beherrschende ausländische Person, währenddem es ihm gemäss Akten durchaus möglich war, mit Marihuana zu handeln, Bankkonti zu eröffnen und zu unterhalten, eine Unterneh- mung an eine Person in Basel zu verkaufen etc. Bei den Aussagen des Beschuldigten zu den weiteren Vorwürfen, geht das Gericht beweiswürdigend von folgenden Überlegungen aus: Auch hinsichtlich der Anklagepunkten Ziff. 1.2 und Ziff. 2.2 (Delikte zum Nachteil von F.________), machte der Beschuldigte ausgesprochen widersprüchliche Aussagen. Bei der Aufzählung der Mitbe- wohner in der Wohnung im Wallis «vergass» er F.________. Dann gab er an, sie sei lediglich die Freundin von H.________ gewesen; sie seien in den Discos gewesen und hätten sich gegenseitig ei- ne Woche gejagt, um einander zu ficken, worauf sie wieder abgereist sei. In einer weiteren Befragung gab er an, dass sie sich die Arbeiten beim Griechen und im Club selber gesucht und beschafft habe, wobei sie den Griechen bestohlen habe. Er bezeichnete sie als Lügnerin, als Banditin, als professio- nelle Prostituierte, die in die Schweiz gekommen sei, um sich hier zu prostituieren. Bereits H.________ hat F.________ in seiner Befragung ähnlich attackiert, dass sie aber seine Freundin ge- wesen sein soll, hat er, im Widerspruch zum Beschuldigten, nicht erwähnt. Weltfremd gab der Be- schuldigte weiter an, dass Frauen wie F.________, die freiwillig für die Prostitution in die Schweiz kommen würden, keine Unterstützung benötigen würden, sie würden die Clubs selbständig finden und auf eigene Rechnung arbeiten. Entsprechend habe F.________ ihm keinen Rappen abgegeben. Wei- tergehend belastete der Beschuldigte die Untersuchungsbehörden, wonach man Einvernahmeproto- kolle von F.________ unterschlagen habe und sie zu belastenden Aussagen, die sie so nicht habe machen wollen, gezwungen habe. Sämtliche seiner Vorwürfe erweisen sich als unhaltbar. Die Aussa- ge von F.________, wonach «niemand sie gezwungen habe», befindet sich nach wie vor in den Pro- tokollen. Sie wurde anlässlich der Hauptverhandlung mit dieser Aussage konfrontiert und gab darauf zur Antwort, es gebe «Zuhälter und Zuhälter» (pag. 19 008, Z. 32). Sie verzichtete auf übermässige Belastungen, gleichbleibend beschrieb sie keine massiven Gewalterfahrungen anlässlich des Aufent- halts in der Schweiz. Sie wies aber unmissverständlich darauf hin, dass Frauen auf verschiedene Ar- ten zur Prostitution gezwungen werden können. Die Aussage ist Ausdruck des differenzierten und un- aufgeregten Aussageverhaltens von F.________, die nie versucht hat, ihre Situation übertrieben dra- matisch darzustellen. Als umso gewichtiger sind ihre Aussagen anzusehen, denen zufolge man ihr vor der Reise in die Schweiz eine Arbeit im Gastgewerbe in Aussicht gestellt habe und sie in der Folge der Prostitution zugeführt hat, wobei der Beschuldigte sie einmalig geschlagen und auch bedroht hat. Die beschönigenden Aussagen des Beschuldigten werden auch hier wieder durch eine Reihe von Gesprächen aus den Echtzeitgesprächen widerlegt. Beispielhaft das Gespräch vom 28. Novem- ber 2020 mit UM072 (pag. 06 945): Huren würden sehr gut verdienen, hier könne man am besten 143 vom Ficken verdienen, man könne sich eine schöne Hure herbringen und dann werde man 10'000.00 bis 15'000.00 verdienen. Im Fazit sprach der Beschuldigte genau darüber, was ihm von D.________ und F.________ vorge- worfen wurde. Er erklärte im Wortlaut, dass er in den vergangenen zehn Jahren genau mit diesem Geschäftsmodell reich geworden ist. Der Beschuldigte wusste, wie er die Frauen für solche Projekte aussuchen musste. Er kannte die persönliche Situation von F.________, die mit ihren 19 Jahren allei- ne in Bulgarien lebte, ohne Wohnung, ohne Arbeit und insbesondere auch ohne Familie, die auf sie aufpassen oder sie vermissen würde. Wiederholt hat er auch darauf hingewiesen, dass F.________ eine schöne junge Frau gewesen sei, was für ihn bei der Wahl der Frauen und Prostituierten gemäss Echtzeitüberwachung immer ein zentraler Faktor gewesen ist. Hinsichtlich der weiteren Anklageziffern wird auf eine individuelle Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten verzichtet und auf die Gesamtwürdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu den An- klageziffern 1 bis 10 verwiesen (unten Ziff. 5). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht glaubhaft und auf diese kann grundsätzlich nicht abgestellt werden. Die Kammer teilt die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Die Sachverhaltsdarstellun- gen des Beschuldigten machen oftmals keinen Sinn und stehen teils in eklatantem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln (eingehend dazu E. II.9.6.2 hiervor). Auch verstrickte er sich in zahlreiche unauflösbare Widersprüche. Insgesamt er- achtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten für realitäts- fremd und erlogen – mithin unglaubhaft –, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 9.6.4 Zwischenfazit Die Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin sind glaubhaft. Es gibt keinen er- kennbaren Grund, sich derartige Vorwürfe gegen den Beschuldigten auszudenken. Die vom Beschuldigten erwähnten Motive für die angebliche Falschbezichtigung durch die Strafklägerin, sie sei von der FIZ manipuliert worden und die Polizei habe sich auf die zum Nachteil der Strafklägerin angeklagten Sexualdelikte eingeschos- sen, weil man ihm keinen Kokainhandel im grossen Stil habe nachweisen können, entbehren jeglicher Grundlage. Kommt hinzu, dass es für die von der Strafklägerin angezeigten Vorfälle zwar keine direkten Beweise gibt, ihre Anschuldigungen aber durch zahlreiche objektive und subjektive Beweismittel untermauert werden, von denen sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und ihrer Erstaussagen keine Kenntnis hatte. Am 15. Oktober 2020 machte die Strafklägerin, damals noch ohne anwaltlichen Beistand, stundenlang Aussagen. Ihre damaligen Anschuldigungen betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution fanden später eine Stütze in den abgehörten Telefonaten und den Aussagen von F.________ und werden unter- mauert durch die absolut aussergewöhnliche Hochzeit. Ihre Anschuldigungen be- treffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden durch die abgehörten Telefonate und die Aussagen von H.________ untermauert. Insofern haben sich auch jene Anschuldigungen der Strafklägerin bewahrheitet, betreffend denen sie nicht Opfer war, d.h. bezüglich welcher sie keinen erkennbaren Grund gehabt hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ihre Anschuldigungen 144 hinsichtlich körperlicher Gewalt mögen hinsichtlich der Häufigkeit der Vorfälle teil- weise in plakativer Art übertrieben sein. Wie unter E. II.9.6.3.a hiervor dargetan, tut dies der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen jedoch keinen Ab- bruch. Die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber sind völlig unglaubhaft. Sie sind gekennzeichnet von zahlreichen Lügensignalen, wie Täter-Opfer-Umkehr, Abstrei- ten von Offenkundigem, haltlosen Schuldzuweisungen an die FIZ und die Polizei sowie einer massiven Diffamierung der Strafklägerin als aggressive, dominierende, drogenabhängige, hypersexuelle, kranke, paranoide, verrückte – mithin unglaub- hafte – Person. Hätte die Strafklägerin – wie vom Beschuldigten behauptet – alles an sich gerissen, das Geld verdient und den Beschuldigten weder Arbeiten noch Deutsch lernen las- sen, hätte sie ihn auch ohne Weiteres verlassen können. Stattdessen tauchte sie jedoch Anfang Oktober 2020 unter und lebte bis im Sommer 2021 in Schutzeinrich- tungen der FIZ, die sie nach wie vor ambulant betreut. Nach dem soeben Ausgeführten stellt die Kammer – abgesehen von der Häufigkeit der berichteten körperlichen Übergriffe – auf die Aussagen der Strafklägerin ab. 9.6.5 Zum Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution nach Ziff. I.1.1 und I.2.1 AKS Der den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Menschenhan- dels und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin zugrundelie- gende Sachverhalt war zufolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten nicht (mehr) Prozessgegenstand. Der von der Vorinstanz als rechtserheblich erachtete Sach- verhalt wird nachstehend gleichwohl wiedergegeben, weil er für die oberinstanzli- che Beweiswürdigung (d.h. die Einordnung der von der Strafklägerin berichteten sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten) wie auch die oberinstanzliche Straf- zumessung relevant ist (pag. 19 363 f.): Das Gericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte D.________ gezielt für sich gewinnen woll- te, um mit ihr nicht nur eine Beziehung einzugehen, sondern sie gleichzeitig auch für die Prostitution zu gewinnen. Er hatte von Beginn weg die Intention, sie als Prostituierte für sich arbeiten zu lassen. Er erkannte, dass sie sich in einer schwierigen Lebenssituation befand, auch wenn sie damals die Möglichkeit gehabt hat, bei I.________ zu wohnen, sie also nicht «auf der Strasse stand» und ihre persönliche Situation demnach nicht als ausgesprochen vulnerabel bezeichnet werden kann. Jedoch war sie in einer Umbruchphase in ihrem Leben, konsumierte viel Alkohol und Drogen und war ohne Geld und Arbeit, lebte eigentlich ohne grosse Zukunftsperspektive. Der Beschuldigte hat sich gemein- sam mit H.________ ein Bild von der Situation von D.________ gemacht. Sie wurde ihm als «leichte Frau» angekündigt, er wusste um ihre schwierige Kindheit, ihre Drogensucht und ihre insgesamt labile Lebenssituation. Der Beschuldigte hat die massgeblichen Faktoren selber aufgezählt (pag. 06 976, Z. 182, Z. 190 f., Z. 196 f.; pag. 1026, Z. 110 ff.), sie sei damals eine echte Drogensüchtige gewesen, habe eine sehr schwere Kindheit gehabt, sei sexuell belästigt worden und sei mit ihrer Familie zerstrit- ten gewesen. Der Beschuldigte versprach ihr Reichtum, Sicherheit und ein schönes Leben. Er be- schenkte sie, setzte aber schon in einem frühen Stadium der Beziehung auch Gewalt und Drohungen ein, um sie gefügig zu machen. Es war ein auf und ab in der Beziehung, vermeintliche «Liebe» ging einher mit Ausnützung, Gewalt, mit Druck und Drohungen. Es gab, wie D.________ wiederholt ein- 145 räumte, bessere und schlechtere Zeiten. Der Beschuldigte gewann Macht über D.________, sie wur- de abhängig von ihm, glaubte an seine «Liebe». Im Rahmen der ersten Bulgarienreise legte er den Boden für seine Pläne, D.________ wurde gewissermassen «gebrochen». Der von ihr erwähnte Vor- gang der «erlernten Hilflosigkeit» erscheint nachvollziehbar. Trotz Gewalterfahrungen bereits während der ersten Bulgarienreise – das Gericht erachtet die von D.________ wiederholt und detailliert ge- schilderten Vorkommnisse während der ersten Bulgarienreise im September 2010 gemäss Anklage- schrift Ziffern 3.1., 4.1. und 5. als beweismässig erstellt –, konnte sie sich den Plänen für eine Heirat nicht entziehen. Soweit die Aussagen von D.________ im Widerspruch zu objektiven Beweismitteln standen oder Wi- dersprüche bzw. Aggravationen aufwiesen, stellt das Gericht nicht vorbehaltlos auf ihre Aussagen ab. Ihre Schilderungen, wonach der Beschuldigte sie bereits anlässlich der ersten Bulgarienreise symbo- lisch zum Eigentum «gestempelt» habe, er sie damals gezwungen habe, sich seinen Namen tätowie- ren zu lassen, liess sich in zeitlicher Hinsicht nicht erhärten. Auch bei der Schilderung des Ablaufs der Ereignisse an der Aare im Jahre 2011, unmittelbar vor Be- treten des Clubs AQ.________, hat D.________ im Verlaufe der Untersuchung aggraviert. In den ers- ten und einlässlichen Befragungen erwähnte sie keine Schläge, mit denen der Beschuldigte sie gefü- gig gemacht haben soll. Er habe es «manipulativ» gemacht. Sie machte danach, was er verlangte, sie nahm die Prostitutionstätigkeit auf und fügte sich, wobei es letztlich keinen Unterschied macht, ob er sie bereits an der Aare geschlagen hat, oder erst nach ihrem wiederholten Zögern, den Club AQ.________ zu betreten. Das Gericht geht mit Blick auf die Würdigung der Aussagen des Beschul- digten klar davon aus, dass es kein freier Entscheid von D.________ gewesen war. Seine Erklärung, dass ihn die Information von H.________, wonach sie eine «leichte Frau» gewesen sei, nicht interes- siert habe, trifft selbstverständlich nicht zu. Der Beschuldigte täuschte ihr ein Liebesverhältnis vor und schaffte damit eine emotionale Abhängigkeit, die er über die gesamte Dauer der Ehe aufrechterhalten konnte. So ging sie die Ehe mit ihm ein und arbeitete über Jahre hinweg als Prostituierte und fügte sich in ihr Schicksal. Er handelte in der Absicht, D.________ unter seiner Aufsicht und Kontrolle in der Prostitution auszubeuten, um sich mit ihren Einkünften, die er an sich nahm, ein Leben in Luxus fi- nanzieren zu können, ohne nur einen Gedanken daran zu verschwenden, für einen bescheidenen Lohn als Fahrer arbeiten zu müssen. Dass D.________ ebenfalls von den Einkünften lebte, ändert am Ganzen nichts. Die Behauptung des Beschuldigten, dass D.________ dies so gewollt habe und sich trotz seiner wie- derholten Bitten geweigert habe, mit der Arbeit als Prostituierte aufzuhören, gilt gestützt auf die Er- kenntnisse aus der Telefonüberwachung als widerlegt. Der Beschuldigte hat sich schon in den Jahren vor der Bekanntschaft mit D.________ mit den Vorteilen des Prostitutionsgewerbes beschäftigt. Er hat erkannt, dass sich die Methode, die «Hure zu heiraten», die «Frauen zu heiraten und dann für sich arbeiten lassen» als besonders vorteilhaft erwiesen hat. Er empfahl den Kollegen auch, «dass sich die Frau verliebe» dann sei alles gut». Es wird weitergehend als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in den folgenden Jahren die Ausge- staltung der Prostitutionstätigkeit von D.________ vorgegeben hat, auch wenn ihr ein gewisser Ent- scheidspielraum bei der Wahl der Freier oder der Praktiken überlassen wurde. Er überwachte und kontrollierte sie. Das von ihm geschaffene Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis ermöglichte es ihm, D.________ in der Prostitution festzuhalten und selber massgeblich von ihrer Prostitutions- tätigkeit zu profitieren. Dies ergibt sich anschaulich aus dem Umstand, dass D.________ selbst während seiner wiederholten Auslandabwesenheiten ihrer Arbeit nachging. 146 Auch die Erklärungen des Beschuldigten, wonach er sich in diesem Gewerbe nicht ausgekannt habe und D.________ alles selber bestimmt habe, lassen sich anhand von Telefonaten aus der Echtzeit- kontrolle widerlegen, angefangen mit der gewählten Verteidigungsstrategie, die ihm sein Kollege mit- gegeben hat. Als der Beschuldigte seine Angst geäussert hat, D.________ könnte ihn verraten, riet ihm dieser doch zu sagen, dass er die Sprache nicht verstehe und sich nicht auskenne (pag. 06 357 f.). Entsprechend führte der Beschuldigte in der ersten Befragung vom 4. Dezem- ber 2020 auf Vorhalt, wonach er die Preise, Leistungen, Arbeitszeiten, Anzahl Freier etc. bestimmt, und ihre Tätigkeit überwacht habe aus, das sei totaler Unsinn. Er könne die Preise nicht bestimmen, da er kein Deutsch könne, er könne weder lesen noch schreiben (pag. 06 955, Z. 234 ff.). Der Beschuldigte, der sich offenbar bevorzugt mit dem Thema Prostitution beschäftigte, kannte sich sogar sehr gut aus, wie den Telefongesprächen, sowohl aus dem Jahre 2007 als auch aus dem Jah- re 2020 zu entnehmen ist. Er dachte über mögliche Gewinnmaximierungen nach, war – vermeintlich – auch mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut. Beispielhaft: […] Wären die Schuldsprüche wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin nicht rechtskräftig und hätte die Kammer daher die Anklagesachverhalte nach Ziff. I.1.1 und I.2.1 AKS selbst prüfen müssen, wäre sie weitgehend und in sämtlichen rechtlich relevanten Punkten zum gleichen Bewei- sergebnis gelangt wie die Vorinstanz. Nicht anschliessen kann sich die Kammer je- doch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es ein Auf und Ab in der Bezie- hung gewesen sei und es bessere und schlechtere Zeiten gegeben habe (einge- hend dazu E. II.9.6.2.o und II.9.6.3.a hiervor). Als ungeschickt, wenn nicht gar takt- los formuliert, erachtet sie den vorinstanzlichen Passus, wonach die Strafklägerin selbst massgeblich von ihrer Prostitutionstätigkeit profitiert habe. 9.6.6 Zum Vorwurf der Vergewaltigung nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) Wie unter E. II.9.6.3.a hiervor dargelegt, berichtete die Strafklägerin, der Beschul- digte habe sie quasi täglich gegen ihren Willen und ohne Kondom vaginal pene- triert. Das erste Mal sei gewesen, nachdem er sie auf einem Feld brutal zusam- mengeschlagen und sie während einer Woche im Bett habe liegen müssen. Der Beschuldigte sei zu ihr ins Zimmer gekommen und habe zu ihr gesagt, dass er nun Sex mit ihr wolle. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie das nicht wolle. Sie habe ge- weint und vergeblich versucht, ihn wegzustossen. Er sei so schwer gewesen und habe sie fast erdrückt. Er habe sie auf das Bett gedrückt, ihr Gesicht abgeleckt und sie «bestiegen», während sie mit ausgestreckten Armen auf dem Rücken gelegen habe. Er habe zu ihr gesagt, er habe sich genommen, was er wollte, und sie gehö- re ihm. Das letzte Mal sei zwei Wochen vor ihrer Flucht vom 9. Oktober 2020 ge- wesen und besonders schlimm gewesen. Der Beschuldigte habe sie auf das blaue Sofa geschmissen, sei auf sie gestiegen, habe ihre Hände festgehalten, ihren Kopf und ihr Ohr abgeleckt und sie «durchgefickt». Er habe in ihr ejakuliert und gemeint, sie sei nun bereit für ein Kind. Sie habe vergeblich zu ihm gesagt, er solle auf- hören. Während den gesamten zehn Jahren habe sich der Beschuldigte Sex ge- nommen, wann immer er wollte. Es habe kein «Nein» gegeben. 147 Die Strafklägerin schilderte detailliert, differenziert, erlebnisbasiert und gleichblei- bend – mithin glaubhaft –, es habe zwei Arten von ungewolltem Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten gegeben: Einerseits den Vaginalverkehr, gegen den sie sich vorgängig körperlich und/oder verbal gewehrt habe. Etwa, indem sie den Beschuldigten angeschrien, weggestos- sen und von sich weggedrückt habe. Das sei dem Beschuldigten jedoch «scheis- segal» gewesen, es habe ihn nur noch geiler gemacht. Andererseits den Vaginalverkehr, bei dem sie sich hingelegt und hingehalten habe, den sie einfach über sich habe ergehen lassen. Sie habe gewusst, dass sie keine Chance gehabt hätte, dem Beschuldigten zu entkommen respektiv sich erfolgreich zu wehren. Sie habe aufgegeben und hingehalten, um nicht noch mehr Ärger zu bekommen, um zu überleben. Es habe keine Hoffnung gegeben und sie habe ge- wusst, dass sie es über sich ergehen lassen müsse, dass es besser sei, wenn sie hinhalte und nichts sage. Sie sei einfach nur froh gewesen, wenn es schnell ge- gangen und wieder vorbei gewesen sei. Die geradezu ironische Frage der Strafklä- gerin, ob sie jedes Mal hätte schreien sollen, illustriert, mit welcher Häufigkeit es zu derartigem ungewolltem Geschlechtsverkehr kam und wie ausweglos sie ihre Si- tuation einschätzte. Die Strafklägerin beschrieb den ungewollten Vaginalverkehr bildhaft und konstant als «Besteigen». Der Beschuldigte sei mit seinem «scheiss Ranzen» auf sie ge- stiegen und habe sie mit seiner «scheiss grusigen Zunge und seinen gelben Zäh- nen» abgeleckt. Sie habe den 113 Kilogramm schweren Beschuldigten wegdrü- cken müssen, auch wegen ihren schmerzenden operierten Brüsten. Objektiviert wird das von der Strafklägerin beschriebene «Besteigen» durch das vom Beschul- digten erstellte Sex-Video «MOV00321.AVI», welches exakt solchen Geschlechts- verkehr zeigt (pag. 06 486; eingehend dazu E. II.9.6.2.d hiervor). Für die Glaubhaf- tigkeit des von der Strafklägerin geschilderten nicht einvernehmlichen Vaginalver- kehrs sprechen auch die von der Strafklägerin erwähnten ausgefallenen, unge- wöhnlichen und selbsterlebt wirkenden Details. So, der Beschuldigte habe ihr vor/ während den Vergewaltigungen über das Gesicht geleckt, ihren Kopf und ihr Ohr abgeleckt und seine Zunge in ihr Ohr gesteckt. Den ersten und den letzten ungewollten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldig- ten konnte die Strafklägerin präzise beschreiben. Dass diese beiden Vorfälle in ih- rer Erinnerung am präsentesten sind, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weil diese den Beginn respektiv das Ende darstellen. Weil der Beschuldigte «Sex wie immer» bevorzugte, den er selbst als «den klassischen Sex, den ruhigen» bezeichnete (pag. 06 1314 Z. 341 f.; so auch pag. 19 815 Z. 43), und die Strafklägerin während rund zehn Jahren quasi täglich Geschlechtsverkehr hatte, sei es mit dem Beschul- digten oder Freiern, erstaunt nicht, dass sie die dazwischenliegenden Vorfälle nicht näher respektiv spezifischer beschreiben konnte. Diese waren für die Strafklägerin offenbar derart alltäglich, gleichartig und insoweit normal, dass sie diese auch kaum differenzierter hätte schildern können. Insofern ist nachvollziehbar, dass sie nur das grosse Ganze berichten konnte (pag. 06 1732 Z. 363 ff., pag. 06 1736 Z. 512 ff., pag. 06 1736 Z. 540 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung be- jahte sie die Frage, ob sie ihre bisherigen Aussagen bestätigen könne, selbstkri- 148 tisch: «Es ist alles wahr. Ich vergesse manchmal Sachen oder verwechsle Dinge, aber ich habe nie gelogen, es ist alles passiert, was ich gesagt habe» (pag. 19 013 Z. 19 ff.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Anschuldigungen spricht auch, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete. Sie bezichtigte ihn weder nötigender Ge- waltanwendung noch perverser Sexualpraktiken. Auch gab sie an, der Ge- schlechtsverkehr habe zum Glück jeweils «nicht lange» gedauert, weil der Be- schuldigte nicht lange konnte. Wie unter E. II.9.6.3.a und II.9.6.4 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer diese Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin für glaubhaft und stellt beweiswürdi- gend darauf ab. Hinsichtlich der Häufigkeit des Vaginalverkehrs stehen die Angaben der Strafkläge- rin in Einklang mit jenen des Beschuldigten. Auch jener berichtete, sie hätten «die ganze Zeit Sex, nonstop» (pag. 06 1080 Z. 74 ff.) respektiv vier- bis sechsmal wöchentlich Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 06 1195 Z. 76 f.) und letztmals Ende Oktober 2020 zusammen geschlafen (pag. 06 1093 Z. 525 f.). Soweit weitergehend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten – wie unter E. II.9.6.3.o und II.9.6.4 hiervor dargetan – als unglaubhaft. Sein Einwand, die Strafklägerin sei von der FIZ beeinflusst worden und die Polizei habe sich auf die Sexualdelikte eingeschossen, entbehrt jeglicher Grundlage. Auch aus den angeru- fenen Fotos und Sex-Videos, den Audioaufnahmen des Streits vom 7. Okto- ber 2020 und der Chatnachricht der Strafklägerin an ihre Schwester U.________ vom 8. Oktober 2020 kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (eingehend dazu E. II.9.6.2.d und II.9.6.2.f hiervor). Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Strafklägerin weder Familienangehörigen noch Ärzten noch der Poli- zei anvertraut hat (eingehend dazu E. II.9.6.2.a und II.9.6.2.j hiervor). Auch das Ar- gument des Beschuldigten keine normale Person würde ihren Vergewaltiger heira- ten, verfängt nicht. Es war keine Liebesheirat. Nachdem er die Strafklägerin mit ei- ner Bulgarienreise inkl. Geburtstagsfeier beeindruckte, brach er sie emotional und körperlich, indem er sie zunächst auf einem Feld und anschliessend im Haus sei- ner Mutter brutal verprügelte und wenige Tage danach erstmals vergewaltigte. In der Folge kam es wiederholt zur Androhung und Anwendung körperlicher, psychi- scher und verbaler Gewalt, womit der Beschuldigte gezielt eine Situation der erlern- ten Hilflosigkeit schuf. Insofern distanziert sich die Kammer ausdrücklich von der Erwägung der Vorin- stanz, die private Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin sei gesondert zu deren beruflichen Beziehung (d.h. zur Zwangsprostitution) zu be- trachten und dem Beschuldigten könne kein ständiger Druck im Sinne einer soge- nannten tatsituativen Zwangssituation nachgewiesen werden, die es der Strafklä- gerin verunmöglicht hätte, sich gegen sexuelle Übergriffe durch den Beschuldigten zu wehren (pag. 19 349, pag. 19 393). Diese Erwägungen stehen nicht nur in ekla- tantem Widerspruch zu den erstinstanzlichen Ausführungen betreffend die nun- mehr rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin, sondern sind auch klar aktenwidrig. Wie unter E. II.9.6.2 und II.9.6.3 hiervor ausgeführt, war die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin geprägt von strukturierter häuslicher Gewalt. 149 Wie von der Strafklägerin berichtet und dem Bericht über die psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung der Strafklägerin vom 7. September 2022 ent- nommen werden kann, reichte mit der Zeit – und entsprechend dem Phänomen der erlernten Hilflosigkeit nach SELIGMAN – nur schon die Androhung von körperlicher Züchtigung, um die Strafklägerin gefügig zu machen (eingehend dazu E. II.9.6.2.p hiervor). Der Beschuldigte ist rechtskräftig verurteilt wegen Menschenhandels (begangen vom 1. September 2010 bis 9. Oktober 2020), Förderung der Prostitution (began- gen von August 2011 bis Oktober 2020), Vergewaltigung (begangen im Zeitraum 1. September 2020 bis 1. Oktober 2020, indem er die Hände der Strafklägerin fest- hielt, ihren körperlich und verbal manifestierten Widerstand ignorierte und mit Ge- walt den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog), einfacher Körperverletzung (began- gen im Zeitraum 1. April 2020 bis 7./8. Oktober 2020, indem er die Strafklägerin an die Wand drückte und würgte sowie ihr mehrere Faustschläge verabreichte, während sie auf dem Bett lag), Drohung (begangen im Zeitraum 1. Septem- ber 2020 bis 7./8. Oktober 2020, indem er der Strafklägerin sagte, er schneide ihr den Kopf ab, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzte) und Beschimpfung (begangen vom 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020, indem er die Strafklägerin als «Schlampe» bezeichnete und sie mit Worten, wie «fick deine Mutter», und bulgari- schen Schimpfworten verunglimpfte). Zudem erwähnte der Beschuldigte während eines überwachten Telefongesprächs gegenüber seiner Mutter einen Vorfall in Bul- garien, als er die Strafklägerin verprügelte (pag. 06 0321, pag. 006 0344). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Strafklägerin mit Unterstützung von H.________ bewusst ausgesucht hat, um sie der Prostitution zuzuführen, und die Strafklägerin den Beschuldigten nicht aus Liebe geheiratet hat. So war auch bereits die Hochzeit erzwungen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Strafklägerin während und nachdem der Beschuldigte die vorerwähnten Straftaten zu ihrem Nachteil beging, freiwillig mit diesem den Geschlechtsverkehr vollzog. Nach dem soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Strafklägerin den Vaginalverkehr mit dem Beschuldigten nie wollte. Teilweise wehr- te sie sich erfolglos körperlich und/oder verbal dagegen. Teils (und mehrheitlich) liess sie diesen jedoch hilflos/ohnmächtig/resigniert über sich ergehen, weil sie von vornherein wusste, dass jeglicher Widerstand zwecklos ist. Der Beschuldigte wuss- te, dass die Strafklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will, gleichwohl pene- trierte er sie mehrmals wöchentlich vaginal. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) im Sinne der Hauptanklage als erstellt. Sie geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte penetrierte die Strafklägerin vor und während der Ehe wiederholt und zeitweise mindestens einmal täglich vaginal ohne Kondom, obwohl er wusste, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will. Es ist von über tausend Einzelta- ten auszugehen (annahmeweise mindestens drei Vorfälle pro Woche während zehn Jahren). Teils setzte sich der Beschuldigte bewusst über die verbale und/oder körperliche Gegenwehr (Anschreien, Wegdrücken, Wegstossen) der Strafklägerin hinweg. Teils beanspruchte er die Fellatio im Wissen, dass die Strafklägerin diese 150 nicht will, sich ihm aber – infolge der fortbestehenden Einschüchterung aufgrund der von ihm gezielt aufgebauten Drohkulisse und in der Vergangenheit ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt – nicht aktiv entzieht. Die Strafklägerin fühlte sich derart hilflos/ohnmächtig/wehrlos, dass sie weitgehend resignierte und den Vaginalverkehr mehrheitlich ohne aktiven Widerstand über sich ergehen liess. Der Beschuldigte machte sich bewusst die über Jahre hinweg ge- schaffene und aufrechterhaltene Zwangssituation der Strafklägerin zunutze, um sie seinem Willen gefügig zu machen und seinen Willen nach Geschlechtsverkehr je- derzeit durchsetzen zu können. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz das Strafverfahren betreffend die erste vagi- nale Penetration nach Ziff. I.3.1 AKS rechtskräftig eingestellt und den Beschuldig- ten für die letzte vaginale Penetration nach Ziff. I.3.2 AKS rechtskräftig wegen Ver- gewaltigung schuldig gesprochen hat. Aus diesem Grund ist der Deliktszeitraum vorliegend auf die Zeit vom 29. September 2010 bis 1. Oktober 2020 zu beschrän- ken. 9.6.7 Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung nach Ziff. I.4.2 AKS Wie unter E. II.9.6.3.a hiervor ausgeführt, erzählte die Strafklägerin, der Beschul- digte habe sie, wann immer er Lust gehabt habe, zur Fellatio gezwungen. Das sei in den zehn Jahren einige Male vorgekommen. Im Wallis habe der Beschuldigte gar ein Video davon gemacht, wie sie stundenlang seinen Schwanz habe lutschen müsen. Er habe es gemocht, wenn sie ihn oral befriedigt habe. Er habe ihr gesagt, wie sie es machen müsse, wie sie ihre Zähne reinnehmen müsse. Er habe be- stimmt, wie sie seinen Schwanz zu lutschen habe. Wie unter E. II.9.6.3.a und II.9.6.4 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer diese Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin für glaubhaft und stellt beweiswürdi- gend darauf ab. Die wiederholte Fellatio stritt der Beschuldigte nicht ab (pag. 06 1314 Z. 338, pag. 06 1345 Z. 456 ff.). Soweit er leugnete, den Oralverkehr gegen den Willen der Strafklägerin erzwungen zu haben, ist ihm nicht zu glauben. Mit Blick auf das unter E. II.9.6.6 hiervor ausgeführte hat die Kammer keine Zweifel, dass die Strafklägerin den Beschuldigten (auch) nie oral befriedigen wollte, und dies nur tat, weil sie wusste, dass er ein «Nein» nicht akzeptiert und jeglicher Widerstand zwecklos ist. Obgleich der Beschuldigte wusste, dass die Strafklägerin keine Fellatio will, ver- langte er diese wiederholt von ihr. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt nach Ziff. I.4.1 AKS im Sinne der Hauptanklage als erstellt. Sie geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte verlangte vor und während der Ehe von der Strafklägerin wieder- holt, ihn Oral zu befriedigen, obwohl er wusste, dass sie das nicht will. Es ist von Einzeltaten im mittleren bis hohen dreistelligen Bereich auszugehen (annahmewei- se mindestens ein Vorfall pro Woche während zehn Jahren). Teils setzte sich der Beschuldigte bewusst über die verbale und/oder körperliche Gegenwehr der Straf- klägerin hinweg. Teils beanspruchte er die Fellatio im Wissen, dass die Strafkläge- rin diese nicht will, sich ihm aber – infolge der fortbestehenden Einschüchterung aufgrund der von ihm bewusst aufgebauten Drohkulisse und in der Vergangenheit 151 ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt – nicht aktiv entzieht. Die Strafklägerin fühlte sich derart hilflos/ohnmächtig/wehrlos, dass sie weitgehend resignierte und die Fellatio mehrheitlich ohne aktiven Widerstand vor- nahm. Der Beschuldigte machte sich bewusst die über Jahre hinweg geschaffene und aufrechterhaltene Zwangssituation der Strafklägerin zunutze, um sie seinem Willen gefügig zu machen und seinen Willen nach Oralverkehr jederzeit durchzu- bringen. Zu beachten ist, dass der Deliktszeitraum betreffend den Deliktsort Bulgarien auf die Zeit ab dem 21. Oktober 2010 (bis 30. September 2020) beschränkt ist, weil die Vorinstanz betreffend die Zeit davor das Verfahren rechtskräftig eingestellt hat. Be- züglich den Deliktsort Schweiz ist der Deliktszeitraum auf die Zeit ab dem 29. Sep- tember 2010 (bis 30. September 2020) beschränkt, weil die ersten sexuellen Über- griffe in der Schweiz nach der ersten Bulgarienreise stattfanden, von welcher die Strafklägerin am 29. September 2010 zurückkehrte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz das Strafverfahren be- treffend die von der Strafklägerin erwähnte ungewollte anale Penetration nach Ziff. I.4.1 AKS rechtskräftig eingestellt hat. 9.6.8 Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS Wie unter E. II.9.6.3.a hiervor beschrieben, äusserte die Strafklägerin den Ver- dacht, der Beschuldigte habe ihr seit längerer Zeit heimlich etwas verabreicht. Es sei ihr immer schlechter gegangen, sie sei nicht «zwäg» gewesen, habe viel ge- schlafen und sich abends wie betäubt gefühlt. Sie habe Blut erbrochen, abgenom- men und zweimal das Bewusstsein verloren. Sie sei ohnmächtig geworden und ihr sei schwindlig gewesen. Sie sei «drauf» gewesen, wie wenn sie Drogen konsumiert hätte. Sie vermute, der Beschuldigte habe sie nachts ruhigstellen wollen, um sei- nen Geschäften nachgehen zu können, respektiv er habe sie töten wollen. Gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich zur Haaranalyse der Strafklägerin kann als erstellt gelten, dass sie mindestens in den letzten zwei bis vier Monaten vor der Sicherstellung der Haarprobe am 26. November 2020, d.h. in der Zeit von ca. Ende Juli 2020 bis Ende September 2020, den Wirkstoff Haloperidol eingenommen hat; sei es bewusst oder unbewusst. Dieser Wirkstoff findet sich namentlich im Präparat Haldol (pag. 06 2044 ff.; eingehend dazu E. II.9.6.2.i hiervor). An der Hausdurchsuchung vom 3. Dezember 2020 am damaligen Domizil des Ehe- paars A.________ wurden drei ungeöffnete Packungen Haloperidol-Richter 1.5 mg sichergestellt (Ass.-Nr. 31.1; pag. 06 0503). Auf jeder der drei Packungen vermerk- te der Beschuldigte handschriftlich in kyrillischer Schrift «D.________(Spitzname) still» (pag. 06 1085 Z. 213, pag. 06 1617 f.). Das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte der Strafklägerin dieses Präparat verabreicht hat, um sie – wie von ihr vermutet – ruhig zu stellen (eingehend dazu E. II.9.6.2.g hiervor). Hätte die Strafklägerin das Präparat eigenmächtig eingenommen, wäre zu erwarten ge- wesen, dass sie die drei Packungen selbst und in für sie verständlicher, deutscher Sprache beschriftet hätte. Eine Stütze findet der Verdacht der Strafklägerin auch in jenem abgehörten Tele- fonat, in welchem der Beschuldigte zu seiner Mutter sagte, er gebe der Strafkläge- 152 rin Medikamente, damit sie sich beruhige, woraufhin die Strafklägerin einschlafe und Albträume habe (pag. 06 0728; eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Insofern wurde auch der von der Strafklägerin an der Ersteinvernahme geäusserte Ver- dacht, der Beschuldigte habe ihr etwas verabreicht und sie in der Nacht ruhigge- stellt (pag. 06 1367 Z. 163 ff., pag. 06 1400 Z. 281 ff.), später durch objektive Be- weismittel untermauert. Mit dem Verdacht der Strafklägerin und den verfügbaren objektiven Beweismitteln konfrontiert, reagierte der Beschuldigte äusserst unglaubhaft. Auf die Frage, was die handschriftlichen Notizen auf den Packungen bedeuteten, antwortete er aus- weichend und gab an, es stehe «D.________(Spitzname)» drauf. Das Wort «ruhig» liess er unerwähnt (pag. 06 1084 Z. 203 ff.). Das ist vor dem Hintergrund, dass ihn die Strafklägerin bezichtigt, sie ruhiggestellt zu haben, und Haloperidol eine beruhi- gende/sedierende Wirkung haben kann, verdächtig. Hellhörig macht auch, dass der Beschuldigte an den Einvernahmen vom 24. Februar 2021 und 23. Januar 2023 beteuerte, die Strafklägerin habe nie eine Haloperidol-Tablette genommen (pag. 06 1084 Z. 207, pag. 06 1354 Z. 205 f.), und davon abweichend an der Beru- fungsverhandlung geltend machte, die Strafklägerin habe eigenhändig Haloperidol- Tabletten zur Beruhigung eingenommen (pag. 19 811 Z. 18 und Z. 29 ff.). In Unge- reimtheiten verstrickte sich der Beschuldigte auch, als er an einer Einvernahme zunächst erklärte, sie hätten sich immer selbst geheilt und Medikamente aus Bul- garien bekommen (pag. 06 1354 Z. 203 f.), und auf Vorhalt des in der Haarprobe der Strafklägerin festgestellten Wirkstoffs Haloperidol in Widerspruch dazu stehend meinte, die Strafklägerin habe nichts genommen, ausser das, was ihr die Ärzte ge- geben hätten (pag. 06 1354 Z. 214 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind je- doch nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch mit den objektiven Beweismit- teln nicht in Einklang zu bringen. Seine Behauptung, seine Mutter habe einzig die sichergestellten drei Packungen Haloperidol-Richter 1.5 mg geschickt und er habe eine Tablette davon genommen (pag. 19 811 Z. 28 ff.), ist offenkundig unwahr. Die sichergestellten Packungen sind allesamt ungeöffnet, weshalb weder der Beschul- digte noch die Strafklägerin eine Tablette von diesen drei Packungen eingenom- men haben können. Aktenwidrig ist auch die Erklärung des Beschuldigten, seine Mutter habe die Medikamente aus Bulgarien geschickt, weil die Strafklägerin keine Krankenkasse gehabt habe und nicht zum Arzt gehen wollte (pag. 06 1354 Z. 204 f.). Bekanntlich suchte die Strafklägerin wiederholt Spitäler auf und bezog in der «AZ.________ Apotheke» verschreibungspflichtige Medikamente. Auffällig ist schliesslich, dass der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2023 der Strafklägerin unterstellte, ihn mit einem Medikament ver- giften zu wollen (pag. 06 1354 Z. 201 ff.). Diese Anschuldigung ist bezeichnend für die bei ihm wiederholt anzutreffende Täter-Opfer-Umkehr. Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und widersprüchlich. Es ist nicht darauf abzustellen. Die Aussagen der Strafklägerin demgegenüber sind, wie unter E. II.9.6.3.a und II.9.6.4 hiervor ausgeführt, glaubhaft. Hätte die Strafklägerin die Haloperidol- Tabletten selbst eingenommen und den Beschuldigten zu Unrecht der heimlichen Verabreichung bezichtigen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie an der Er- steinvernahme nicht diffus davon spricht, der Beschuldigte verabreiche ihr «Drogen 153 oder Gift», sondern explizit das Medikament Haldol erwähnt hätte. Gegen eine Falschanschuldigung spricht auch die auf dem Mobiltelefon Samsung SM-N976B der Strafklägerin sichergestellte Fotografie, die am 16. September 2020 erstellt wurde und eine handschriftliche Notiz der Strafklägerin zeigt, auf der steht: «IG BI ÄUÄ VERGIFTET WORDÄ. SIT drü TÄG Schlächt, Stürm, Paranoia» (schwarze Festplatte ________). Diese Fotografie dokumentiert, dass die Strafklä- gerin mindestens bereits einige Wochen vor ihrer Flucht am 9. Oktober 2020 kör- perliche Beschwerden hatte und fürchtete, vom Beschuldigten vergiftet zu werden. Nach dem soeben Ausgeführten hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschul- digte der Strafklägerin wiederholt eigenmächtig Haldol mit dem Wirkstoff Haloperi- dol verabreicht hat. Ob er der Strafklägerin auch weitere verschreibungspflichtige Medikamente eigenwillig gab, kann offenbleiben. Über die Motivlage des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Weil er auf die Medikamentenpackungen «D.________(Spitzname) – ru- hig» schrieb und zu seiner Mutter sagte, er gebe der Strafklägerin Medikamente, damit sie sich beruhige, steht für die Kammer ausser Frage, dass er die Strafkläge- rin mindestens ruhigstellen wollte. Laut Arztbericht von Dr. med. AG.________ vom 24. Juli 2020 äusserte die Straf- klägerin einen ungewollten Gewichtsverlust von 5 kg (pag. 07 1314). Zufolge Ein- satzberichts der Sanitätspolizei Bern beklagte die Strafklägerin am 17. Septem- ber 2020 eine Sehschwäche und einen Zusammenbruch auf der Toilette mit Flim- mern in den Augen, Übelkeit und Erbrechen (pag. 07 1391). Im Notfallbericht des Inselspitals vom 17. September 2020 ist von einer «Patientin in leicht reduziertem Allgemeinzustand» zu lesen (pag. 07 1395). Im Arztbericht von Dr. med. AC.________ vom 17. September 2020 ist vermerkt, die Strafklägerin ha- be in der letzten Woche eine schleichende Zustandsverschlechterung mit Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Angst, Sehstörungen und Schwitzen berichtet. Es wurden «Spannungskopfschmerzen sowie Allgemeinzustandsverschlechterung mit vegetativen Symptomen, Niereninsuffizienz und Angst, nicht näher neurologisch zuzuordnen» diagnostiziert (pag. 07 1392). Welche der von der Strafklägerin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ge- schilderten und in den vorerwähnten Arztberichten vermerkten Symptome auf das ihr vom Beschuldigten verabreichte Haldol zurückzuführen sind, lässt sich beweis- mässig nicht erstellen. Dies umso mehr, als die Strafklägerin bereits in vorange- gangenen Jahren wiederholt diffuse Symptome schilderte und zum Deliktszeitraum auch Kokain und eigenhändig Medikamente (wie Dafalgan, Fluvostatin, Jarsin, No- valgin und Rovostatin; pag. 06 1613 Z. 803 ff., pag. 06 1614 Z. 873 ff.) konsumierte und seit September 2020 eine Statintherapie machte (pag. 07 1392 f.). Für die Kammer ist aber erstellt, dass sich die Strafklägerin infolge des im Haldol enthalte- nen Wirkstoffs Haloperidol (und allenfalls in Kombination mit gleichzeitig zu sich genommenen Medikamenten und konsumiertem Kokain) müde und unwohl fühlte sowie an Gewichtsverlust und Übelkeit litt. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt nach Ziff. I.6.3 AKS als erstellt. Sie geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: 154 Der Beschuldigte verabreichte der Strafklägerin ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen das verschreibungspflichtige Neuroleptika Haldol mit dem Wirkstoff Halope- ridol, um sie ruhig zu stellen. Aufgrund dieses Medikaments (und allenfalls in Kom- bination mit gleichzeitig zu sich genommenen Medikamenten und konsumiertem Kokain) litt die Strafklägerin an allgemeinen Krankheitsgefühlen, wie Müdigkeit, Übelkeit, Unwohlsein und ungewolltem Gewichtsverlust. 10. Zu den Vorwürfen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz 10.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird dem Be- schuldigten in der (berichtigten) Anklageschrift vom 5. Mai 2023 unter Ziff. I Nach- stehendes vorgeworfen (pag. 18 269 ff.): 11. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Gewerbsmässig und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen, dadurch, dass der Beschul- digte, im Wissen darum, dass die unter Ziff. 11.1. bis 11.2 aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können sowie in der Absicht, mit dem Handel mit Kokain (Ziff. 11.1), Heroin (11.2), Haschisch (Ziff. 11.3) und Marihuana (Ziff. 11.4) regelmässige Einkünfte zur Bestreitung eines Teils seines Lebensunterhaltes zu er- zielen, den Betäubungsmittelhandel betrieb. Im Einzelnen wie folgt: 11.1. vom 01.04.2020 bis 03.12.2020 in Bern, in OL.________, SB.________(Strasse) und ev. anderswo im Kanton Bern, durch den Handel mit, Kokain (Deliktsblatt 14). Im Einzelnen: 11.1.1. […] 11.1.2. […] 11.1.3. […] 11.1.4. vom 16.11.2020 bis 24.11.2020 in OL.________, SB.________(Strasse) und ev. anderswo im Kanton Bern, dadurch, dass der Beschuldigte Anstalten zum Verschaffen von mind. 100 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad Cocainbase gem. SGRM-Statistik Jahr 2020 66.9 %, ausmachend 66.9 Gramm) an M.________ zwecks Weiter- veräusserung an einen unbekannten Abnehmer traf, indem er M.________ für den unbekannten Abnehmer zunächst eine Probe zukommen liess, um das Ge- schäft mit den 100 Gramm Kokaingemisch in die Wege leiten zu können. 11.1.5. vom 30.11.2020 bis 02.12.2020 in OL.________, SB.________(Strasse) und Bern, dadurch, dass der Beschuldigte einer unbekannten Person 10 Gramm Kokain- gemisch veräusserte. 11.2. [Handel mit Heroin] 11.3. [Handel mit Haschisch] 11.4. [Handel mit Marihuana] 11.4.1. […] 11.4.2. […] 155 10.2 Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Be- weismittel eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 19 395 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 10.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Anklagesachverhalte nach Ziff. I.11.1.4 und I.11.1.5 AKS werden vom Be- schuldigten vollumfänglich bestritten. 10.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, lautend wie folgt (pag. 19 407 ff.): Sachbeweise, objektive Beweismittel Aus mehreren Gesprächen aus der Echtzeitkontrolle im Zeitraum 16. November 2020 bis 24. Novem- ber 2020 (pag. 06 685 ff.) geht hervor, dass M.________ vom Beschuldigten eine Probe erhalten und einem Abnehmer weitergegeben haben dürfte. Weiter fragte er ihn mehrmals, ob es direkt mit 100 gehen würde. Den Gesprächen ist weiter zu entnehmen, dass die Übergabe der Probe an den Ab- nehmer durch M.________ erfolgt sein dürfte. Im fraglichen Telefonat erklärte der Beschuldigte, er könne das nicht per Telefon organisieren. Er müsse selber dorthin gehen. Ob das Geschäft mit 100 Gramm zwischen dem Beschuldigten und M.________ zustande gekommen ist, geht aus den Te- lefonaten nicht hervor. Am 30. November 2020 (pag. 06 749) telefonierte M.________ mit dem Beschuldigten und fragte an, ob er den Abnehmer aus Solothurn schicken könne, dieser wolle 10 Gramm. Nach einigem Hin- und Her einigte man sich, dass sich der Abnehmer mit dem Beschuldigten treffen werde. Es wird in den nächsten beiden Tagen weiter kommuniziert. Ob es zur Übergabe von 10 Gramm Kokain gekommen ist, lässt sich den Telefonaten nicht entnehmen. Subjektive Beweismittel ‒ Aussagen von M.________ (pag. 06 1817 ff.) M.________ gab an, dass er den Beschuldigten nach 100 Gramm Gras für einen Kollegen gefragt habe. Dies, weil er beim Beschuldigten Fotos einer Plantage gesehen habe. Der Beschuldigte habe ihm am nächsten Tag eine Probe übergeben, worauf er, M.________, den Kollegen dann zum Be- schuldigten geschickt habe (pag. 06 1823, Z. 224 f.). Vom Kollegen habe er drei Wochen später er- fahren, dass der die 100 Gramm bereits verbraucht habe, und er habe sich nach weiteren 100 Gramm erkundigt (pag. 06 1824, Z. 235). Er, M.________, habe das Gras beim Beschuldigten geholt und dem Kollegen gebracht. Dieser habe ihm CHF 650.00 bezahlt, einen Anteil von CHF 50.00 für das Benzin und die CHF 600.00 habe er dem Beschuldigten übergeben (pag. 06 1824, Z. 248). Das sei noch ein weiteres Mal so gelaufen. Die Übergaben hätten jeweils in Thun stattgefunden, in Allmendin- gen oder auf dem Sportplatz Allmend. Das Marihuana sei recht professionell vakuumverpackt gewe- sen. Auf die Fragen nach weiteren Drogen gab M.________ an, dass er beim Beschuldigten nie Ha- schisch gekauft habe. Kokain habe er einmal erhalten, es sei der bereits erwähnte gemeinsame Kon- sum gewesen aus dem Säcklein mit 20 bis 30 Gramm Kokain (pag. 06 1824, Z. 299). M.________ betonte auch nach Vorhalt des TK-Gesprächs vom 16. November 2020 (pag. 06 735 f.), dass es hier um 100 Gramm Gras gegangen sei, nicht um 100 Gramm Kokain. Auf entsprechenden 156 Vorhalt erklärte M.________, es sei durchaus üblich, auch im Hinblick auf den Kauf von Marihuana, vorgängig eine Probe einzufordern, da es verschiedenes Gras gebe (pag. 06 1826, Z. 352 f.). Es sei immer nur um Gras gegangen (pag. 06 1827, Z. 388 f.; pag. 06 1828, Z. 420). M.________ gab weiter an, dass er mit der Kapo Solothurn zusammengearbeitet habe. Man habe ihm gesagt, dass man ihn für jeden Treffer entschädigen würde (pag. 06 1829, Z. 489 ff.). Als ein Dealer ihn gefragt habe, ob er jemanden für Kokain kenne, habe er diesem den Beschuldigten vermittelt, um 10 Gramm Kokain zu übernehmen. Das Treffen mit dem Dealer sei aber nicht zustande gekommen (pag. 06 1829, Z. 478 ff., pag. 06 1830, Z. 514). Konfrontiert mit Aussagen von D.________, wonach sie gemeinsam mit dem Beschuldigten mehrere Kilogramm Marihuana abgepackt habe, in der Regel habe man Portionen à 100 Gramm gemacht, wobei der Beschuldigte auch an einen M.________, der bei der AU.________(Versicherung) arbeite, auf einem Parkplatz Gras übergeben habe, erklärte M.________, dass es sich hierbei um die erwähn- ten 100 Gramm gehandelt habe, die er nach Thun gebracht habe (pag. 06 1831, Z. 589 f.). Auf Vor- halt der Aussagen von D.________, wonach es zu fünf bis zehn solcher Übergaben gekommen sei und sie teilweise dabei gewesen sei, gab M.________ an, dass treffe so nicht zu. Sie habe Wahnvor- stellungen (pag. 06 1831, Z. 603). Auf die Nachfrage, wie er darauf komme, gab M.________ an, dass sie zu Hause manchmal «durchgedreht» sei. Sie habe dann mit dem Beschuldigten «gestürmt» und sei hinausgegangen (pag. 06 1832, Z. 606). M.________ hielt zusammenfassend fest, dass er keine weiteren Drogengeschäfte mit dem Beschul- digten getätigt habe. M.________ wurde am 11. November 2021 in seinem eigenen Verfahren als beschuldigte Person be- fragt (pag. 06 1850 ff.). Eine weitere delegierte polizeiliche Befragung im Verfahren gegen den Be- schuldigten erfolgte am 25. November 2021 (pag. 06 1873 ff.). Er bestätigte seine bisherigen Aussa- gen. ‒ Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wies die Vorwürfe von sich. Er habe die Leute von M.________ verarschen wollen (pag. 06 1357, Z. 301 ff.). Würdigung/Beweisergebnis M.________ führte wiederholt und soweit nachvollziehbar aus, dass auch bei Marihuana-Geschäften vorgängige Proben angefordert werden. Das Gegenteil lässt sich nicht nachweisen. Es bleibt somit unklar, ob es sich beim Geschäft um Kokain oder Marihuana gehandelt hat. Bei dieser Beweislage ergeht ein Freispruch vom Vorwurf des Anstaltentreffens zum Verschaffen von mindestens 100 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 16. November 2020 bis 24. November 2020 in OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern. Ähnlich unsicher präsentiert sich die Beweislage hinsichtlich des Vorwurfs der Veräusserung von 10 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in OL.________. Es liess sich nicht rechtsgenüglich klären, ob das Geschäft tatsächlich zustande gekommen ist. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift Ziff. 11.1.4 und 11.1.5 freigespro- chen. Aufgrund des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens ist hinsichtlich Ziff. I.11.1.4 AKS das Nachstehende zu ergänzen: An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beteuerte der Beschuldigte, nie mit solch schweren Betäubungsmitteln wie Kokain gehandelt und solche in der 157 Schweiz verkauft zu haben (pag. 19 804 Z. 22 ff.). Auf Vorhalt von Ziff. I.11.1.4 und I.11.1.5 AKS und die Frage, ob er dazu etwas sagen wolle, antwortete er: «Mit M.________ habe ich nur Kokain genommen; es waren zwei/drei Gramm. Ich habe ihm 100 Gramm Gras gegeben. Er hat das auch gesagt. Er hat niemals gesagt, dass es 100 Gramm waren. Vielleicht ist das ein Fehler. Es waren niemals 100 Gramm Kokain. Wir haben nur konsumiert. Es gab kein Business mit M.________. Noch am Anfang hat er mir gesagt, dass er für die Polizei als Spion arbeitet. Dann hat er angefangen mich zu provozieren, die ganze Zeit etwas zu kaufen. Aber ich habe nichts gekauft. Das ist es. Er hat nie gesagt, dass ich 100 Gramm gekauft habe. Er wurde dreimal befragt. Sie setzten ihn unter Druck, über Kokain zu reden. Aber er sagte Nein, er habe Gras gekauft. Der Druck der Po- lizei war massiv. Er hat nur Gras gesagt» (pag. 19 815 Z. 16 ff.). Wie vom Beschuldigten ausgeführt und entgegen den oberinstanzlichen Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 831), gab M.________ durch- gehend an, es sei um «Gras» gegangen. Die Behauptung des Beschuldigten jedoch, er habe mit M.________ Kokain ledig- lich konsumiert und es habe nie ein Business gegeben, steht in Widerspruch zum rechtskräftigen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Septem- ber 2024 im Verfahren PEN ________, mit welchem M.________ wegen zwei Ko- kaingeschäften mit dem Beschuldigten (Vermitteln, Erwerben, Befördern und Inver- kehrbringen von Kokain) schuldig erklärt wurde. Mit besagtem Urteil wurde M.________ indes rechtskräftig freigesprochen vom Vorwurf des Vermittelns sowie Anstaltentreffens zum Erwerb, Befördern und Inverkehrbringen von Kokain, angeb- lich begangen in der Zeit vom 16. November 2020 bis 3. Dezember 2020 an der SB.________(Strasse) in OL.________, indem er sich für einen unbekannten Ab- nehmer beim Beschuldigten nach einer Probe Kokain erkundigt haben soll respek- tiv indem er den Beschuldigten gefragt haben soll, ob er dem unbekannten Ab- nehmer direkt 100 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 66.9 %, ausmachend 66.9 Gramm reines Kokain) geben könne (pag. 19 743 ff., pag. 19 752 f., pag. 19 803 zweiter Absatz). Der diesem Freispruch zugrundeliegende Sachverhalt entspricht jenem Verhalten, das dem Beschuldigten unter Ziff. I.11.1.4 AKS vorge- worfen wird. Weshalb M.________ freigesprochen wurde, entzieht sich mangels Vorliegens einer schriftlichen Urteilsbegründung der Kenntnis der Kammer. Das ist letztlich aber auch irrelevant, weil die Kammer nicht an das Urteil PEN ________ gebunden ist. Aufgrund der Gesamtumstände (rechtskräftige Schuldsprüche bezüglich Kokainge- schäfte zwischen dem Beschuldigten und M.________; Verlangen einer Probe [pag. 06 0735, pag. 06 0737, pag. 06 0740], was bei «Gras» erfahrungsgemäss unüblich ist; codierte Gespräche und Nichtnennen der Drogenart an den Telefon- gesprächen [pag. 06 0735, pag. 06 768], während «Gras» als solches respektiv «Grünes» bezeichnet wurde [beispielhaft pag. 06 0763]) erscheint der Kammer na- heliegend, dass sich die vom Beschuldigten und M.________ im Zeitraum vom 16. November 2020 bis 24. November 2020 geführten Gespräche (pag. 06 0735 ff.) auf Kokain bezogen. Gleichwohl kann sie nicht ausschliessen, dass es – wie vom Beschuldigten behauptet – um weiche Drogen ging. So zeigte die erstinstanzliche 158 Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs nach Ziff. I.11.4.2 AKS, dass der Be- schuldigte und M.________ auch bezüglich Marihuanageschäften von Proben sprachen (pag. 19 414 ff.) Angesichts der vorhandenen, ernsthaften und nicht zu unterdrückenden Zweifel be- treffend die Art der Drogen hat bezüglich Ziff. I.11.1.4 AKS in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. 10.5 Fazit Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gewerbsmässig und mengenmässig qualifiziert begangen vom 16. November 2020 bis 24. November 2020 in OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von mind. 100 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 66.9 %, ausmachend 66.9 Gramm rei- nes Kokain; Ziff. I.11.1.4 AKS) und vom 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in Bern und OL.________ durch Veräusserung von 10 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.11.1.5 AKS). Angesichts des vergleichsweise geringen entstandenen Aufwands sind für diese Freisprüche keine Verfahrenskosten auszuscheiden und keine Entschädigungen auszurichten. III. Anwendbares Recht 11. Räumlicher Geltungsbereich 11.1 Allgemeines Die oberinstanzliche rechtliche Würdigung und Strafzumessung betrifft Taten, die der Beschuldigte teilweise in Bulgarien beging, so gewerbsmässigen Menschen- handel (Ziff. I.1.1 und I.1.2 AKS), mehrfache Vergewaltigung (Ziff. I.3 AKS, soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) und mehrfache sexuelle Nötigung (Ziff. I.4.2 AKS). Auf diese Verbrechen und Vergehen findet zufolge Art. 7 Abs. 1 StGB respektiv Art. 182 Abs. 4 StGB unabhängig davon, ob in der Schweiz oder in Bulgarien begangen, das Schweizerische Strafgesetzbuch Anwendung (eingehend dazu die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 19 279 ff.). Bei der Strafzumessung hat die Kammer das Schlechterstellungsverbot zu beach- ten, sie hat die Sanktionen damit so zu bestimmen, dass diese insgesamt für den Beschuldigten nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des ausländi- schen Begehungsorts (Art. 7 Abs. 3 StGB respektiv Art. 182 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StGB; siehe dazu E. V.22.4 und V.23.4 hiernach). 11.2 Zum massgebenden Verjährungsrecht Das Bundesgericht entschied jüngst mit Leitentscheid BGE 150 IV 121, weder das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit noch der Vorbehalt des milderen Tatort- rechts bei der Strafzumessung geböten, die am Tatort eingetretene Verfolgungs- verjährung einer Vergewaltigungshandlung nach schweizerischem Recht zu 159 berücksichtigen (a.a.O. Regeste). Es erwog unter E. 3.2.4 und 3.4.3 u.a. was folgt (= Pra 113 [2024] Nr. 74): Einige Autoren behaupten schliesslich, dass die nach dem Recht des Begehungsortes eingetretene Verjährung […] im Stadium der doppelten Strafbarkeit ebenfalls berücksichtigt werden müsse, weil es unbefriedigend wäre, ein im Ausland an den Tag gelegtes Verhalten zu bestrafen, obschon am Bege- hungsort die Verjährung eingetreten wäre […]. Eine solche Einschränkung ginge jedoch offensichtlich über die abstrakte Prüfung der doppelten Strafbarkeit hinaus, zugunsten dessen die Rechtsprechung entschieden hat. Aus den Gründen, die man noch darlegen wird, drängt sich ihre Berücksichtigung auch nicht unter dem Blickwinkel des von Art. 7 Abs. 3 StGB vorgesehenen Vorbehaltes des günsti- geren Rechts auf. [Der Gesetzgeber hat] nicht ausdrücklich verlangt, im Sinne von Art. 6 und Art. 7 StGB die Verjährung als Element des günstigeren Rechts zu berücksichtigen […]. Zudem legt der Text selber von Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 7 Abs. 3 und 4 StGB, indem er ausdrücklich einerseits eine weniger strenge Behandlung im Stadium der Zumessung der Sanktion und andererseits die Berücksichtigung der Verjährung der Sanktion, die bereits im Ausland ausgefällt worden ist (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Art. 7 Abs. 4 lit. b StGB), vorbehält, viel eher eine gegenteilige Absicht nahe (siehe oben E. 3.4.2), wie auch die vorstehend zitierte Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998, die ebenfalls sowohl die Bedeutung des Vergleichs der Sanktionen als auch die Absicht unterstreicht, das schweizerische Ge- richt von der in der praktisch oftmals unerfüllbaren Pflicht zu entbinden, das ausländische Recht an- zuwenden (BBl 1998 1997 Ziff. 211.323). Wenn schliesslich das Legalitätsprinzip, sofern es die Vor- aussehbarkeit der Konsequenzen eines Verhaltens sicherstellt, bis zu einem gewissen Grad als Ele- ment ins Spiel kommen kann, das zur Abgrenzung der extraterritorialen Anwendung des schweizeri- schen Strafgesetzbuches beitragen kann […], kann die Bedeutung dieses Elements nicht überschätzt werden. Steht fest, dass das am Begehungsort geltende Recht im Zeitpunkt der Taten das vom Täter an den Tag gelegte Verhalten mit Strafe bedroht, besteht offensichtlich kein Anlass, sich noch zu fra- gen, ob dieser schon in Erwartung des Vorteils einer ihm günstigeren Verjährung gehandelt habe. Nichts weist daher darauf hin, dass der schweizerische Gesetzgeber der beschuldigten Person hätte erlauben wollen, in diesem Stadium sich auf die Verjährung nach dem Recht des Begehungsortes zu berufen. Entsprechend – und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 19 282 ff.), die vor dem Leitentscheid BGE 150 IV 121 datieren – beurteilt sich die Frage, ob die unter Ziff. I.3,. I.4.2. und I.6.3 AKS angeklagten und teilweise in Bulgarien be- gangenen Handlungen verjährt sind, nach schweizerischem Recht. Das hat auch der Verteidiger des Beschuldigten anerkannt (pag. 19 831). 12. Zeitlicher Geltungsbereich Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Ge- setz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 I 82 E. 6.2.3). Ob das neue im Vergleich zum alten Ge- setz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, son- 160 dern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Er- gebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Auf Dauerdelikte ist das neue Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 2 StGB; TRECHSEL/ VEST, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2010 bis 2020 und damit teilweise vor der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzaro- te-Konvention) per 1. Juli 2014, der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Ju- li 2023 und der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Mit der Umsetzung der Lanzarote-Konvention erfuhr der Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB redaktionelle Änderungen. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen wurde u.a. betreffend Geldstrafe die nach Art. 34 StGB Anzahl zulässiger Tagessätze von 360 auf 180 reduziert. Diese Ge- setzesänderung ist vorliegend nicht relevant, weil betreffend die Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB, sexueller Nötigung nach Art. 189 StGB, einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB, Drohung nach Art. 180 StGB und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) je Freiheitsstra- fen auszufällen sind (siehe E. V.18 hiernach). Mit der Revision des Sexualstrafrechts erfuhren u.a. die Tatbestände der Vergewal- tigung nach Art. 190 StGB und der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB Ände- rungen betreffend den objektiven Tatbestand. So umfasst Art. 190 StGB neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen eines weiblichen Opfers, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind und zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Während nach altem Recht die Nötigung zu beischlafsähnlichen Handlungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet wurde (Art. 189 Abs. 1 aStGB), ist hierfür nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorgesehen (Art. 190 Abs. 2 StGB). Folglich erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Nach dem soeben Ausgeführten erweist sich das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht betreffend keinem der vorliegend relevanten Tatbestände als das mildere, weshalb jeweils das zum Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht zur Anwendung ge- langt. Soweit sich dieses inhaltlich/redaktionell vom zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht unterscheidet, wird das StGB nachstehend mit aStGB abgekürzt. 161 IV. Rechtliche Würdigung 13. Vergewaltigung 13.1 Keine Verjährung Mit Blick auf die angedrohte Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) beträgt die Verfolgungsver- jährung für Vergewaltigung fünfzehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Diese be- gann für die ersten tatbestandsmässigen Handlungen im September 2010 zu lau- fen und endet für diese im September 2025. Folglich ist die Verjährung noch nicht eingetreten. Das gilt auch für die in Bulgarien begangenen Vergewaltigungen (sie- he E. III.11.2 hiervor). 13.2 Rechtliche Grundlagen Eine altrechtliche Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 19 428 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Das Nötigungsmittel der Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des sexuellen Akts not- wendig ist respektiv, wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegen- wehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität (etwa in Form von Schlägen und Würgen) ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt (etwa, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und ma- nifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeüb- ten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Ab- wehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 01.05.2023 E. 1.1.3). Das Nötigungsmittel des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweg- losigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Um- stände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumenta- lisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Entsprechend hat der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Wi- derstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber im- merhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleich- 162 bare Intensität erreichen. Das ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherwei- se kein Widerstand erwartet werden kann respektiv ihm ein solcher nicht zuzumu- ten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Zu denken ist dabei nament- lich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalter- fahrungen, andauernder Tyrannisierung respektiv nachhaltigen Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Ge- fügigkeit des Opfers zu erzwingen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tat- beständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022, 7B_233/2022 vom 22.07.2024 E. 2.2.3). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf nach der Rechtsprechung nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Für die Erfüllung des Tatbestands muss eine «tatsituative Zwangssituation» durch den Täter nachgewiesen sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Ge- walterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E: 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 09.04.2020 E. 3.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dieser muss sich auf die Nötigung, den Beischlaf sowie die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf beziehen (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 190 StGB). 13.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.1.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betref- fend) Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.6.6 hiervor) penetrierte der Beschuldigte die Straf- klägerin vor und während der Ehe wiederholt und zeitweise mindestens einmal täg- lich vaginal, obwohl er wusste, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will. Teils setzte sich die Strafklägerin erfolglos verbal und/oder körperlich (durch An- schreien, Wegdrücken, Wegstossen) zur Wehr. Teils liess sie den Vaginalverkehr auch einfach über sich ergehen, weil sie von vornherein wusste, dass jeglicher Wi- derstand gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten zwecklos ist und sich der Beschuldigte ohnehin nimmt, was er will. Diesfalls musste sich der Beschuldig- te nicht der Nötigungsmittel der Gewalt und/oder Drohung bedienen, um die Gefü- gigkeit der Strafklägerin zu erzwingen, weil sie sich bereits in einer sogenannten tatsituativen Zwangssituation befand. Sie befand sich namentlich aufgrund der vom Beschuldigten in der Vergangenheit und Gegenwart wiederholt und strukturell aus- geübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt in einer Situati- on der fortbestehenden Einschüchterung. Angesichts ihrer wiederholt gemachten Erfahrung, dass der Beschuldigte ein «Nein» nicht akzeptiert, jeder Widerstand zwecklos ist und es letztlich ohnehin zur vaginalen Penetration kommt, ist nachvoll- 163 ziehbar und verständlich, dass sich die Strafklägerin dem vom Beschuldigten ein- verlangten Geschlechtsverkehr teils nicht aktiv widersetzte, sondern diesen macht- los erduldete. Diesbezüglich kann auch auf ihre nachstehende plakative Frage verwiesen werden: «Es gab keinen Weg, wie ich davon weggekommen wäre. Ich habe mich hingegeben. Hätte ich jedes Mal schreien sollen? Ich war froh, wenn es durch war» (pag. 06 1631 Z. 397 f.). Zufolge der unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen der Parteien und der enormen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten wäre (zusätzlicher) körperlicher Widerstand von vornherein aussichtslos gewesen. Die Strafklägerin wähnte sich aus nachvollziehbaren Gründen in einer ausweglo- sen Situation und resignierte quasi. Der Beschuldigte war zugleich ihr Ehemann und Menschenhändler/Zuhälter, der ihr jegliche Selbstbestimmung über ihren Kör- per und ihr Leben nahm. Nach dem soeben Ausgeführten befand sich die Strafklägerin in einer tatsituativen Zwangssituation im Sinne der unter E. IV.13.2 hiervor erwähnten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, die für die Bejahung des Nötigungsmittels des psychischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) genügt. Der Vaginalverkehr erfolgte offenkundig gegen den Willen der Strafklägerin, die teilweise durch Anschreien, Wegdrücken und/oder Wegstossen unmissverständlich zum Ausdruck gab, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten will. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte nötigte die Strafklägerin wissentlich und willentlich zum Ge- schlechtsverkehr. Er setzte sich bewusst und wiederholt über den für ihn erkennba- ren entgegenstehenden Willen der Strafklägerin hinweg. Auch in jenen Fällen, in denen die Strafklägerin nicht explizit (durch Anschreien, Wegdrücken, Wegstossen) zum Ausdruck gab, dass sie keinen Vaginalverkehr mit ihm will, wusste der Be- schuldigte, dass er gegen ihren Willen handelt. Somit ist auch der subjektive Tat- bestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. 13.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, mehrfach begangen vom 29. Septem- ber 2010 bis 1. Oktober 2020 in OA.________(Ort) und anderswo in Bulgarien, Bern, OL.________ und anderswo im Kanton Bern sowie im Kanton Wallis zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.3 AKS, soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betref- fend) nach Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. 14. Sexuelle Nötigung 14.1 Keine Verjährung Mit Blick auf die angedrohte Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 aStGB) beträgt die Verfolgungsverjährung für sexuelle Nötigung fünfzehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Diese begann für die ersten tatbe- standsmässigen Handlungen im September 2010 zu laufen, folglich ist die Ver- jährung offensichtlich noch nicht eingetreten (siehe E. III.11.2 hiervor). 164 14.2 Rechtliche Grundlagen Eine altrechtliche sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.13.2 hiervor verwiesen. 14.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.4.2 AKS Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.6.7 hiervor) verlangte der Beschuldigte vor und während der Ehe von der Strafklägerin wiederholt, ihn Oral zu befriedigen, obwohl er wusste, dass sie das nicht will. Teils setzte sich die Strafklägerin erfolglos verbal und/oder körperlich (durch Anschreien, Wegdrücken, Wegstossen) zur Wehr. Teils nahm sie den Oralverkehr auch widerstandslos vor, weil sie sich insbesondere auf- grund der vom Beschuldigten in der Vergangenheit und Gegenwart wiederholt und strukturell ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt in einer Situation der fortbestehenden Einschüchterung befand. Wie unter E. IV.13.3 hiervor dargetan, befand sich die Strafklägerin in einer tatsi- tuativen Zwangssituation im Sinne der unter E. IV.13.2 hiervor erwähnten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, die für die Bejahung des Nötigungsmittels des psy- chischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) genügt. Somit ist der objektive Tatbe- stand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich. Er wusste, dass die Strafklägerin keinen Oralverkehr mit ihm will und setzte sich jeweils bewusst über ihren Willen hinweg. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. 14.4 Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen vom 21. Okto- ber 2010 bis 30. September 2020 in OA.________(Ort) und anderswo in Bulgarien sowie vom 29. September 2010 bis 30. September 2020 in Bern, OL.________ und anderswo im Kanton Bern sowie im Kanton Wallis zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.4.2 AKS) nach Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. 15. Einfache Körperverletzung 15.1 Keine Verjährung Mit Blick auf die angedrohte Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 StGB) beträgt die Verfolgungsverjährung für einfache Körperverlet- zung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Diese begann für die ersten tatbe- standsmässigen Handlungen im April 2020 zu laufen, folglich ist die Verjährung of- fensichtlich noch nicht eingetreten. 165 15.2 Rechtliche Grundlagen Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als durch Tätlichkeiten oder schwere Körperver- letzung an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen ver- folgt, wenn er Gift gebrauchte (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und/oder die Tat zum Nachteil seines Ehegatten beging (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 19 434). Ergänzend und teil- weise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die weder als schwer im Sin- ne von Art. 122 StGB noch als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung be- einträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. So etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet- schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 123 StGB). Als Gift wird im Allgemeinen eine Substanz bezeichnet, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann. Dazu gehören auch Medikamente, wenn sie nicht ärztlich verord- net wurden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O. N. 14 zu Art. 123 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dieser muss sich auf die Tathandlung und die Schädigungs- folgen sowie auf allfällige Qualifikationsmerkmale nach Art. 123 Abs. 2 StGB be- ziehen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O. N. 35 f. zu Art. 123 StGB). 15.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.6.3 AKS Der Beschuldigte beging die Tat zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau und unter Verwendung eines nicht ärztlich verordneten Medikaments, d.h. eines Gifts im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Somit liegt ein Offizialdelikt vor und entfällt das Strafantragserfordernis. Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.6.8 hiervor) verabreichte der Beschuldigte der Strafklägerin zwischen April und Oktober 2020 gegen ihr Wissen und gegen ihren Willen das verschreibungspflichtige Neuroleptika Haldol mit dem Wirkstoff Halope- ridol. Aufgrund dieses Medikaments (und allenfalls in Kombination mit gleichzeitig zu sich genommenen Medikamenten und konsumiertem Kokain) litt die Strafkläge- rin an allgemeinen Krankheitsgefühlen, wie Müdigkeit, Übelkeit, Unwohlsein und ungewolltem Gewichtsverlust. Diese vom Beschuldigten durch die eigenmächtige Verabreichung des verschreibungspflichtigen Medikaments kausal hervorgerufenen pathologischen Veränderungen mit Krankheitswert gehen über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und sind als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. 166 Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB erfüllt. Es kann als allgemein bekannt gelten, dass das eigenmächtige Verabreichen von nicht ärztlich verordneten Medikamenten das Risiko nachteiliger pathologischer Veränderung mit Krankheitswert birgt, insbesondere – wie vorliegend – in Kombi- nation mit vom Opfer eigenverantwortlich konsumierten Medikamenten und Dro- gen. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden. Der Be- schuldigte verabreichte der Strafklägerin das Haldol, um sie ruhig zu stellen, d.h. ihren Körper ausser Kraft zu setzen, sowie im Wissen um die dadurch bei ihr her- vorgerufenen Symptomatik mit Krankheitswert. Insofern handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. 15.4 Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen vom 1. April 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.________ zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.6.3 AKS) nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB schuldig zu er- klären. V. Strafzumessung 16. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen Verurteilungen. Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, Förderung der Prosti- tution (mehrfach), Vergewaltigung (mehrfach), sexueller Nötigung (mehrfach), ein- facher Körperverletzung (mehrfach), Drohung, mengenmässig qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach) und Beschimpfung. 17. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 19 447 ff.). 18. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Gewerbsmässiger Menschenhandel, Vergewaltigung und qualifizierte Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe zwischen ei- nem und zwanzig Jahren bestraft (Art. 182 Abs. 2 StGB, Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und Art. 333 StGB sowie Art. 26 BetmG). Entsprechend sind für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässi- gen Menschenhandels nach Ziff. I.1 AKS, mehrfacher Vergewaltigung nach Ziff. I.3 AKS (inkl. Ziff. I.3.2 AKS und exkl. Ziff. I.3.1 AKS), mengenmässig qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.1, 167 I.11.1.2, I.11.1.3 und I.11.2 AKS und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.1 AKS von Gesetzes wegen je Freiheits- strafen auszusprechen. Förderung der Prostitution wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren geahndet (Art. 195 al. 3 und 4 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Drohung, einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung und ein- fache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren sanktioniert (Art. 123 Ziff. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 333 StGB sowie Art. 26 BetmG). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17.04.2023 E. 5.3.2). Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.1 und I.2.2 AKS, mehrfacher sexueller Nötigung nach Ziff. I.4.2 AKS sowie einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.2 (sowie Ziff. I.7 AKS und Würdigungsvorbehalt) liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei über 180 Strafeinheiten (dazu E. V.20, V.21, V.23 und V.24 hiernach), weshalb von vornherein nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen. Für die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS, Drohung nach Ziff. I.9 AKS und mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.3, I.12.1, I.12.2 und I.11.4.2 erachtet die Kammer ebenfalls je Freiheits- strafen für geboten, wie sie auch von Rechtsanwalt C.________ beantragt wurden (pag. 19 875 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz und in Bulgarien vorbestraft (eingehend dazu E. V.33.1 hiernach). Einer Geldstrafe kann daher nur ungenügen- de spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Eine Gesamtfreiheitsstrafe erscheint auch insofern geboten, als die Einzeltaten sachlich, räumlich und zeitlich eng verknüpft sind. Zudem könnte eine Geldstrafe angesichts der Situation des Beschuldigten, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und danach des Landes verwiesen wird, kaum vollstreckt werden. Beschimpfung wird mit Geldstrafe zwischen drei und neunzig Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Folglich ist für den Schuldspruch we- gen Beschimpfung nach Ziff. I.10 AKS eine Geldstrafe auszufällen. Soweit Freiheitsstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz (pag. 19 449) vom gewerbsmässigen Menschenhandel als schwerstes Delikt aus- zugehen. Die dafür auszufällende Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Schuldsprüche zu erhöhen (Asperations- prinzip). Betreffend die Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution (mehr- fach) und Drohung wird aufgrund des engen Zusammenhangs zur Einsatzstrafe 168 wegen Menschenhandels ein Asperationsfaktor von 1/2 berücksichtigt. Die übrigen Schuldsprüche sind mit einem Asperationsfaktor von 2/3 zu berücksichtigen. 19. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhan- dels nach Ziff. I.1 AKS 19.1 Vorbemerkungen Zur vorinstanzlichen Strafzumessung (pag. 19 450 ff.) ist anzumerken, dass keine Mehrfachbegehung vorliegt. Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 182 Abs. 2 StGB fasst die zum Nachteil der Strafklägerin und von F.________ begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen, womit die De- liktsmehrheit abgegolten ist. Entgegen der Vorinstanz sieht das Gesetz für die ge- werbsmässige Tatbegehung nicht einen erhöhten Strafrahmen vor, sondern eine gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr. Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmäs- sigen Menschenhandels nach Ziff. I.1 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung, – die für die oberinstanzliche Strafzumessung mass- gebend sind – wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 386 ff. respek- tiv E. II.9.6.5 hiervor und pag. 19 424 ff. verwiesen. 19.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fungierte als Anwerber. Er setzte auf die Tatmittel der Androhung und Anwendung von Gewalt, der Täuschung, des Machtmissbrauchs und der Aus- nützung besonderer Hilflosigkeit. Er suchte sich mit der Strafklägerin und F.________ bewusst zwei Frauen aus, die er aufgrund deren Vergangenheit (be- lastete sowie von körperlicher und sexueller Gewalt geprägte Kindheit) und gegen- wärtigen vulnerablen Lebenssituationen relativ leicht manipulieren konnte. D.h. über die er relativ einfach die «Verfügungsbefugnis» erlangen konnte, um sie se- xuell auszubeuten. Sein äusserst ausgeklügeltes, perfides und planmässiges Vor- gehen zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Bei der Strafklägerin erstreckte sich das eigentliche Anwerben auf einen Zeitraum von rund neun Monaten (September 2010 bis Frühling/Sommer 2011), anschlies- send stand während etwa neun Jahren die Förderung der Prostitution im Vorder- grund. Der Beschuldigte liess sich bewusst von H.________ mit der damals 28- jährigen Strafklägerin verkuppeln, um sie zu heiraten und anschliessend der Prosti- tution zuzuführen. Zunächst beeindruckte er die Strafklägerin mit einer Bulgarien- reise inkl. Geburtstagsfeier, anschliessend setzte er gezielt (teilweise massive) körperliche, psychische, sexuelle und verbale Gewalt ein, um die Strafklägerin zu brechen und gefügig zu machen, so dass sie sich (zunächst in Etablissements) ge- gen ihren Willen prostituierte. Insofern lebte der Beschuldigte mit der Strafklägerin das Leben, das er sich auch für die Zukunft vorstellt: Erneut eine Frau finden, mit deren Körper er seinen Lebensunterhalt finanzieren kann (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Die Strafklägerin ist gezeichnet von der massiven körperlichen, psychischen, sexu- ellen und verbalen Gewalt, die ihr vom Beschuldigten während eines Jahrzehnts angetan wurde. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, gilt als 169 100 % invalid und bedarf nach wie vor wöchentlicher psychologischer Therapie und ambulanter Betreuung durch die FIZ. Sie wird voraussichtlich ihr Leben lang mit den psychischen Folgen des ihr Widerfahrenen zu kämpfen haben (eingehend da- zu E. II.9.6.2.p und II.9.6.2.q hiervor; siehe auch pag. 06 1472 Z. 2343 und pag. 06 1527 Z. 649 f.). F.________ lockte der Beschuldigte gemeinsam mit H.________ mit falschen Ver- sprechen von Bulgarien in die Schweiz, um sie als Prostituierte für sich arbeiten zu lassen. Er gewann das Vertrauen der damals erst 19-jährigen sowie arbeits-, fami- lien- und wohnungslosen jungen Frau, indem er ihr bei einem Umzug half. Ansch- liessend stellte er ihr wahrheitswidrig in Aussicht, in der Schweiz in einem Restau- rant arbeiten zu können. Daraufhin fuhr F.________ gemeinsam mit ihm und H.________ in die Schweiz. Zunächst schickten die beiden Männer F.________ zu einem Restaurantinhaber in Bern. Diesem sollte sie (mittels sexueller Dienste) den Kopf verdrehen, um ihn finanziell auszunehmen. Nachdem dieser Plan nicht funk- tionierte, begaben sich die beiden Männer mit F.________ ins Wallis. Dort lebten sie gemeinsam mit der Strafklägerin in einer Wohnung und musste F.________ in einem Etablissement als Prostituierte arbeiten. Insofern bediente sich der Beschul- digte der Tatmittel der Ausnützung besonderer Hilflosigkeit und der Täuschung. Er brach oder beugte nicht den Willen von F.________, sondern machte sich zu nut- zen, dass es ihr selbstverständlich erschien, für ihn Geld zu verdienen. F.________ leidet bis heute an dem ihr vom Beschuldigten Angetane. Auch fürch- tet sie sich, nach Bulgarien zurückzugehen, und leidet sehr an der Vorstellung, nie mehr in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Inwiefern ihre gegenwärtigen grossen gesundheitlichen Probleme auf den Menschenhandel und die Zwangspro- stitution durch den Beschuldigten zurückzuführen sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Sie war aufgrund ihrer schwierigen Kindheit und ihres generell nicht einfachen Lebens psychisch vorbelastet (eingehend dazu E. II.9.6.2.s und II.9.6.2.t hiervor). Hinsichtlich der Verletzung des geschützten Rechtsguts der Selbstbestimmungs- freiheit ist zu beachten, dass es um die sexuelle Ausbeutung zweier Opfer geht. Diese wiegt bei der Strafklägerin deutlich schwerer als bei F.________. Diese Be- urteilung bezieht sich auf die Situation der beiden Opfer vor ihrer jeweiligen Tätig- keit als Prostituierte. Nur diese ist für die Verurteilung wegen Menschenhandels massgebend. Die körperliche, psychische und verbale Gewalt, die der Beschuldigte auf die beiden Opfer ausübte, als sie bereits als Prostituierte arbeiteten, wird mit der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution abgegolten (Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 19 57 vom 06.03.2020 E. VII.18.2.1). Der Beschuldigte betrieb den Menschenhandel gewerbsmässig, was sich in einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr niederschlägt. Gemäss dem Doppel- verwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrah- mens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straf- erhöhungsgrund berücksichtigt werden. Indessen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Die Opfermehr- heit, die Dauer und Intensität der Tätigkeit sowie die Höhe des deliktischen Ge- winns wirken sich beim Tatbestand des Menschenhandels daher regelmässig nicht 170 nur auf die rechtliche Qualifikation der gewerbsmässigen Tatbegehung aus, son- dern auch auf das Strafmass. Das Ausmass des gewerbsmässigen Menschenhan- dels ist bei der Strafzumessung mitunter auch unter Verschuldensgesichtspunkten zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.02.2010 E. 5.2). Der Menschenhandel, insbesondere jener zum Nachteil der Strafklägerin, war für den Beschuldigten ein sehr lukratives Geschäft. Er finanzierte sich mit der Prostitutions- tätigkeit seiner Ehefrau während rund neun Jahren den Lebensunterhalt. Auch un- terstützte er damit seine volljährige Tochter S.________ und Familienangehörige in Bulgarien. Er gönnte sich auf Kosten seiner Ehefrau ein finanziell abgesichertes, arbeitsfreies und sorgenloses Leben. Das erscheint in besonderem Mass verwerf- lich und wirkt sich straferhöhend aus. Nach dem soeben Ausgeführten ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrahmen (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) sowie an- gesichts weiterer möglicher Vorgehensweisen im ersten Drittel des Strafrahmens des qualifizierten Tatbestands festzulegen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als angemessen. 19.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Be- weggründen. Er beging den gewerbsmässigen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der Strafklägerin und F.________ respektiv um mit deren Prostitutionstätigkeit den Lebensunterhalt von sich, seiner Tochter S.________ und Verwandten in Bulgarien zu finanzieren. Diese Umstände sind tatbestandsimma- nent und deshalb neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte den Menschenhandel ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten, d.h. einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 19.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschen- handels eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden angemessen. 20. Asperation für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.1 AKS 20.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.1 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen recht- liche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 386 ff. und pag. 19 428 verwiesen. 20.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte die Strafklägerin gegen ihren Willen und unter Gewaltan- wendung der Prostitution zu, in welcher er sie mehr als neun Jahre (Frühling/Som- 171 mer 2011 bis Oktober 2020) festhielt. Er überwachte ihre Tätigkeit minuziös und bestimmte die Umstände der Prostitution. Wenngleich die Strafklägerin einen ge- wissen Entscheidungsspielraum bezüglich der Wahl der Freier und der Sexualprak- tiken hatte, gab der Beschuldigte die wesentlichen Modalitäten (Preis, angebotene sexuelle Dienstleistungen, Arbeitszeiten und -ort sowie Auswahl und Anzahl Freier) vor. Zeitweise musste die Strafklägerin ihre Dienste täglich und während mehrerer Stunden anbieten. Beruflich (wie privat) beutete der Beschuldigte die Strafklägerin über einen äusserst langen Zeitraum als reines Sexobjekt aus. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung wiegt erheblich. Der Beschuldigte handelte ausgesprochen perfid und planmässig. Er ging gezielt eine Beziehung mit der Strafklägerin ein, um sie der Prostitution zuzuführen, und heiratete sie wenige Monate nach dem Kennenlernen, um sie auch insofern an sich zu binden. Er machte sie mit angedrohter und gelebter körperlicher, psychischer, sexueller und verbaler Gewalt, Manipulation, Machtmissbrauch, Kontrolle und Iso- lation gefügig. Er liess seine Ehefrau zunächst in mehreren Etablissements in ver- schiedenen Kantonen und später in der ehelichen Wohnung als Prostituierte arbei- ten. Dabei überwachte er sie permanent. In der ersten Phase fuhr er die Strafkläge- rin zu den Etablissements und holte sie wieder ab respektiv wartete draussen. Als die Strafklägerin in der ehelichen Wohnung arbeitete, wachte er draussen und kon- trollierte, wer zu ihr ging. Zudem nahm er ihr die Identitätskarte und den Pass ab (pag. 06 0301, pag. 06 1630 Z. 360 f.). Der Beschuldigte nahm sämtliche Einnah- men der Strafklägerin an sich und verfügte allein darüber. Weil der Beschuldigte zugleich ihr Zuhälter und Ehemann war, mit dem sie auch zusammenlebte und der sie auch in ihrer Freizeit permanent kontrollierte, hatte die Strafklägerin kaum Frei- heiten. Zusätzlich belastend dürfte für sie gewesen sein, dass ab Februar 2012 die eheliche Wohnung für die Prostitution genutzt wurde, so dass eine Trennung dieser Tätigkeit vom Privatleben auch örtlich nicht möglich war. Um mit ihrem Körper möglichst viel Geld zu verdienen, musste sich die Strafkläge- rin gemäss eigenen Angaben in Bulgarien plastischen Operationen an den Brüsten und Schamlippen unterziehen. Die Brustvergrösserung wie auch die Schamlippen- verkleinerung waren mit Komplikationen verbunden (pag. 06 1624 Z. 145 ff.). Die mit der plastischen Chirurgie einhergehenden körperlichen Veränderungen werden die Strafklägerin ein Leben lang an das ihr Widerfahrene erinnern. Im Übrigen wird für die objektive Tatschwere sinngemäss auf die Ausführungen un- ter E. V.19.2 hiervor verwiesen. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu zehn Jahre Frei- heitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden am oberen Rand des ersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 20.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Be- weggründen. Er führte die Strafklägerin der Prostitution zu und hielt sie darin fest, um sich mit deren Einkünften als Prostituierte ein finanziell abgesichertes, arbeits- freies und sorgenloses Leben zu ermöglichen. Gemäss eigenen Angaben brachte 172 ihm die Prostitutionstätigkeit der Strafklägerin mehrere hunderttausend Franken ein. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 20.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als dem Verschul- den angemessen. Diese ist aufgrund des unter E. V.18 hiervor ausgeführten im Umfang von 1/2 zu asperieren, ausmachend 18 Monate. 21. Asperation für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.2 AKS 21.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.2 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen recht- liche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 389 f. und pag. 19 428 verwiesen. 21.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte F.________ in der Schweiz der Prostitution zu, indem er sie (gemeinsam mit H.________) mit falschen Versprechen in die Schweiz lockte. In der Schweiz angekommen, machte er sich zu Gunsten, dass es die 19-Järhige für selbstverständlich hinnahm, als Prostituierte zu arbeiten und für ihn Geld zu verdienen. Der Beschuldigte überwachte ihre Prostitutionstätigkeit und bestimmte gewisse Modalitäten. Während er die Arbeitszeiten und den Arbeitsort vorgab, war F.________ hinsichtlich der Wahl der Freier und der Sexualpraktiken wie auch der Bestimmung der Preise weitgehend frei. Die Verletzung des geschützten Rechts- guts der sexuellen Selbstbestimmung wiegt vergleichsweise leicht. Der Beschuldigte hielt F.________ während rund vier Monaten (September bis De- zember 2010) in der Prostitution fest. Bezüglich des relativ kurzen Deliktszeitraums ist zu beachten, dass es F.________ war, welche die Zwangsprostitution mit ihrer Rückreise nach Bulgarien beendet hat. Ohne Sprach- und Ortskenntnisse war F.________ dem Beschuldigten (und H.________) ausgeliefert. Weil sie je die Hälfte ihres Einkommens dem Etablisse- ment-Inhaber und dem Beschuldigten abliefern musste, war sie auch nahezu mitte- los. Zeitweise wusste sie nicht einmal, wo genau sie sich in der Schweiz befand. Sie ging irrtümlich davon aus, anstatt im Wallis «in Lugano oder so» gewesen zu sein (pag. 06 1928 pag. 267 ff.; so auch pag. 06 1923 Z. 83). Laut F.________ schlug ihr der Beschuldigte ein- oder zweimal mit der Hand ins Gesicht und schränkte ihre Handlungsfreiheit ansonsten mehr mittels psychischen Drucks ein. Weil sie sich damals nicht bewusst war, dass ihr Unrecht angetan wird, musste der Beschuldigte kaum Zwang ausüben, um sie in der Prostitution festzuhalten. Als F.________ nach Bulgarien zurückkehren wollte, verlangte der Beschuldigte Geld von ihr, drohte ihr mit dem Tod und verweigerte ihr die Rückgabe der Papiere ihres 173 Hundes. Er wusste, wie wichtig der Hund für F.________ ist, und sie nicht ohne diesen ausreisen wird. Der Beschuldigte handelte verwerflich. Im Übrigen wird für die objektive Tatschwere sinngemäss auf die Ausführungen un- ter E. V.19.2 hiervor verwiesen. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu zehn Jahre Frei- heitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden im ersten Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstra- fe von 15 Monaten als angemessen. 21.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Be- weggründen. Er führte F.________ der Prostitution zu, um sich mit deren Einkünf- ten als Prostituierte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 21.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.________ eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist aufgrund der Ausführungen unter E. V.18 hiervor im Um- fang von 1/2 zu asperieren, ausmachend 7.5 Monate. 22. Asperation für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Ziff. I.3 AKS (inkl. Ziff. I.3.2 AKS und exkl. Ziff. I.3.2 AKS) 22.1 Vorbemerkungen Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, dass dieser Züge eines Dauerdelikts aufweise, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgten, weshalb die Ge- samtheit der Handlungen im Blick zu behalten sei. Es sei nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für jeden Kuss eine se- parate Strafe festzusetzen. Vielmehr seien – soweit möglich – in zeitlicher und qua- litativer Hinsicht Tatgruppen zu identifizieren (etwa für Handlungen in Form von Küssen, Handlungen in Form von Küssen und Berührungen sowie Handlungen in Form von versuchtem Geschlechtsverkehr). Jeden Kuss einzeln zu asperieren wä- re auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlun- gen nicht bestimmbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30.09.2021 E. 1.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 20.10.2023 E. 2.6). Dieses Vorgehen drängt sich vorliegend umso mehr auf, als dem Beschuldigten kontinuierliche und qualitativ gleichartige Vergewaltigungen anzulasten sind, die sich über einen Tatzeitraum von zehn Jahren ausschliesslich gegen seine Ehefrau richteten und deren Anzahl nicht abschliessend bestimmbar ist. Entsprechend wird nachstehend nicht für jede einzelne Vergewaltigung eine (hypothetische) Strafe ermittelt, sondern eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die zur Einsatzfreiheitsstrafe 174 für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels zu asperieren ist. Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach Ziff. I.3.1 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdi- gung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 394 und pag. 19 431 verwiesen. Für den oberinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewalti- gung nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) wird auf E. II.9.6.6 und IV.13.3 hiervor verwiesen. 22.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drang in regelmässiger Kadenz und über einen äusserst langen Zeitraum von rund zehn Jahren wiederholt und zeitweise mindestens einmal täglich mit seinem Penis vaginal in die Strafklägerin ein, womit von über tausend Einzelta- ten auszugehen ist. Der erzwungene Vaginalverkehr erfolgte durch den eigenen Ehemann, der auch als Menschenhändler/Zuhälter fungierte. Weil der Beschuldigte zeitgleich mit anderen Frauen ungeschützt intim war, fürchtete die Strafklägerin, sich mit sexuell übertragbaren Krankheiten anzustecken. Sie liess sich deshalb zweimal auf Infektionskrankheiten testen (pag. 06 1564 Z. 401 ff., pag. 06 1633 Z. 495 ff.). Gegen Ende ihres Martyriums, als der Beschuldigte gegen ihren Willen in ihr ejakulierte, musste sie zudem fürchten, ungewollt schwanger zu werden. Während den Vergewaltigungen erinnerte sich die Strafklägerin daran, wie sie als Kind im Bett lag und missbraucht wurde (pag. 06 1635 Z. 545 ff.). Sie blieb zwar körperlich unverletzt, psychisch wirkt sich das Erlebte jedoch bis heute erheblich auf ihren Alltag aus. Laut ihren Therapeutinnen ist davon auszugehen, dass sie ein Leben lang stark unter den Folgen des Erlebten leiden wird (eingehend dazu E. II.9.6.2.p und II.9.6.2.q hiervorp). Insgesamt ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung als erheblich zu be- zeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er die Missionarsstellung bevorzugte und zufolge der Strafklägerin keine «per- versen» Sachen von ihr verlangte. Betreffend des eingesetzten Nötigungsmittels des psychischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) ist zu beachten, dass der Be- schuldigte neben seiner Körperkraft die latente Angst und Einschüchterung der Strafklägerin nutzte, deren Grundstein er bewusst während der ersten Bulgarien- reise legte. Diese hielt er während zehn Jahren systematisch mittels körperlicher, psychischer, sexueller und verbaler Gewalt, Manipulation, Machtmissbrauch, Kon- trolle und Isolation aufrecht. Er handelte äusserst perfid und zielgerichtet, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse befriedigen zu können, wann immer er Lust hatte. Dieses Vorgehen spiegelt sich auch in seinem der abgehörten Telefonate zu ent- nehmenden äusserst verachtenden Frauenbild. Die Strafklägerin hatte innerlich aufgegeben und liess den Vaginalverkehr daher ohne grössere Gegenwehr über sich ergehen, weshalb der Beschuldigte während des eigentlichen Akts kaum mehr Zwang anwenden musste. Der Beschuldigte filmte die Vergewaltigungen teilweise und schaffte die Möglich- keit, die Taten weiteren Personen zugänglich zu machen. Laut der Strafklägerin er- 175 stellte der Beschuldigte die Filmaufnahmen, um diese zur eigenen sexuellen Be- friedigung jederzeit wieder ansehen zu können (pag. 06 1632 Z. 432 ff.). Ange- sichts der Aussage des Beschuldigten «Wir schicken uns nur Fotos, wie wir unsere Frauen ficken» (pag. 06 1231 Z. 140 ff.) ist naheliegend, dass er die Vergewalti- gungsvideos – wie von der Strafklägerin vermutet (pag. 06 1631 Z. 420 f., pag. 06 1632 Z. 432 ff.) – auch mit Freunden teilte, womit er die Strafklägerin zu- sätzlich erniedrigte. Die Strafklägerin äusserte (wohl vergeblich) die Hoffnung, dass die Vergewaltigungsvideos nicht veröffentlicht wurden (pag. 06 1631 Z. 402 ff.). Die Kammer veranschlagt für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. 22.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur egoistischen Befriedigung sei- ner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Die Taten wären auch ohne Weiteres vermeid- bar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 22.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung ei- ne Freiheitsstrafe von 60 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 40 Monate. Betreffend das Schlechterstellungsverbot nach Art. 182 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StGB ist darauf hinzuweisen, dass das bulgarische Recht für Vergewalti- gung eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und acht Jahren vorsieht (eingehend dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 281), und die vorliegende Freiheits- strafe das ausländische Recht nicht verletzt. 23. Asperation für die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung nach Ziff. I.4.2 AKS 23.1 Vorbemerkungen Unter Verweis auf die unter E. V.22 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Recht- sprechung und weil dem Beschuldigten kontinuierliche und qualitativ gleichartige sexuelle Nötigungen anzulasten sind, die sich über einen Tatzeitraum von zehn Jahren ausschliesslich gegen seine Ehefrau gerichtet haben und deren Anzahl nicht abschliessend bestimmbar ist, bildet die Kammer für sämtliche sexuellen Nöti- gungen eine Gesamtfreiheitsstrafe. Für den dem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nöti- gung nach Ziff. I.4.2 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf E. II.9.6.7 und IV.14 hiervor verwiesen. 23.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte nötigte die Strafklägerin in regelmässiger Kadenz und über einen äusserst langen Zeitraum von rund zehn Jahren wiederholt, ihn oral zu befriedigen. Einer der Vorfälle blieb der Strafklägerin als «stundenlang» in Erinnerung. Es liegt 176 eine massive Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der Strafklägerin vor. Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten und insbesondere das eingesetzte Nötigungsmittel des psychischen Drucks wird sinngemäss auf die Aus- führungen unter E. V.22.2 hiervor verwiesen. Die Kammer veranschlagt für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 23.3 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.22.3 hiervor verwiesen. 23.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung ei- ne Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 12 Monate. Betreffend das Schlechterstellungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 StGB ist darauf hinzu- weisen, dass das bulgarische Recht für sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe zwi- schen zwei und acht Jahren vorsieht (eingehend dazu die vorinstanzlichen Erwä- gungen auf pag. 19 281), und die vorliegende Freiheitsstrafe das ausländische Recht nicht verletzt. 24. Asperation für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.2 (sowie Ziff. I.7 AKS und Würdigungsvorbehalt) 24.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Kör- perverletzung nach Ziff. I.6.2 (sowie Ziff. I.7 AKS und Würdigungsvorbehalt) zu- grundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf die vorin- stanzlichen Erwägungen auf pag. 19 394 und pag. 19 435 f. verwiesen. 24.2 Objektive Tatschwere Die Strafklägerin erlitt Hämatome (Beulen) und empfand Schmerzen. Wo am Kör- per sie die Hämatome erlitt und wie stark ihre Schmerzen waren ist ebenso wenig bekannt wie der Verlauf ihrer Genesung. Offenbar sind die Hämatome folgenlos und innert wenigen Tagen verheilt. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit wiegt damit noch vergleichsweise leicht. Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Strafklägerin in der gemeinsamen ehelichen Wohnung an die Wand drückte, sie würgte und ihr im Bett mehrere Faustschläge verabreich- te. Damit übte er während mehrerer Minuten massive Gewalt gegenüber seiner ihm körperlich deutlich unterlegenen Ehefrau aus. Würgen ist äusserst gefährlich und geeignet, schwere Schädigungen hervorzurufen. Der Beschuldigte handelte ver- werflich und skrupellos. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht einmalig und gegenüber einer beliebigen Person die Beherrschung verlor, sondern zum wieder- holten Mal massive körperliche Gewalt gegenüber seiner Ehefrau ausübte. Insge- 177 samt und mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrahmen (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden im ersten Drittel festzulegen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten als angemessen. 24.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Über seine Motivlage kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Nahe- liegenderweise dürfte es ihm einmal mehr darum gegangen sein, seiner Ehefrau gegenüber seine Machtposition zu demonstrieren und diese einzuschüchtern. Die- se Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte die Körperverletzung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist nicht angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 24.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.2 (sowie I.7 AKS und Würdigungsvorbehalt) eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu as- perieren, ausmachend 6 Monate. 25. Asperation für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS 25.1 Vorbemerkung Für den dem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdi- gung wird auf E. II.9.6.8 und IV.15 hiervor verwiesen. 25.2 Objektive Tatschwere Die Strafklägerin litt aufgrund des ihr vom Beschuldigten heimlich verabreichten Neuroleptika Haldol mit dem Wirkstoff Haloperidol an allgemeinen Krankheitsge- fühlen, wie Müdigkeit, Übelkeit, Unwohlsein und ungewolltem Gewichtsverlust. In- sofern ist von einer vergleichsweise noch leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit auszugehen. Über die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist nichts bekannt. Es ist ungewiss, wann, wie und wie oft er der Strafklägerin in der Zeit von April bis Okto- ber 2020 gegen ihr Wissen und ihren Willen das verschreibungspflichtige Medika- ment verabreicht hat. Die in der ehelichen Wohnung sichergestellten und aus Bul- garien eingeführten drei Packungen Haloperidol-Richter 1.5 mg (Ass.-Nr. 31.1) so- wie der Umstand, dass der Beschuldigte neben diesen ungeöffneten Packungen noch weitere Packungen besorgt haben muss, weisen auf ein planmässiges Vor- gehen und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin. Die eigenmächtige Ver- abreichung eines Neuroleptikums ist ohne Weiteres geeignet, schwere Nebenwir- kungen herbeizuführen. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Strafklägerin im 178 massgebenden Zeitraum auch eigenverantwortlich Medikamente zu sich genom- men und Kokain konsumiert hat. Im Wissen darum und obgleich ihm die von der Strafklägerin geschilderten Symptome bekannt waren, verabreichte der Beschul- digte der Strafklägerin wiederholt das Neuroleptika Haldol. Er handelte äusserst verwerflich. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten als angemessen. 25.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er verabreichte der Strafklägerin das Neuroleptika Haldol, um sie ruhig zu stellen. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 25.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung durch heimliches Verabreichen des Neuroleptika Haldol eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu as- perieren, ausmachend 4 Monate. 26. Asperation für den Schuldspruch wegen Drohung nach Ziff. I.9 AKS 26.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung nach Ziff. I.9 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 394 und pag. 19 438 verwiesen. 26.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Strafklägerin, er werde ihr den Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er ihr sage. Damit versetzte er sie in Angst und Schre- cken, was tatbestandsimmanent ist. Das vom Beschuldigten angedrohte Übel rich- tete sich gegen die körperliche Integrität respektiv Leib und Leben der Strafkläge- rin. Aufgrund vorangegangener gewalttätiger Übergriffe und der gesamten Situation hatte sie berechtigten Grund zur Annahme, der Beschuldigte mache seine Drohung war. Sie äusserte sich jedoch nicht dazu, dass diese konkrete Drohung respektiv die dadurch hervorgerufene Angst ihr Verhalten beeinflusst hätte. Das geschützte Rechtsgut des inneren Friedens und des Sicherheitsgefühls war in ihrer Lebenssi- tuation ohnehin bereits massiv durch den Beschuldigten verletzt. Für den vorliegenden Schuldspruch ist das objektive Tatverschulden isoliert be- trachtet noch als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 1 Monaten als angemessen. 26.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er drohte der Strafklägerin, um ihr Angst zu machen und sie einzuschüchtern und 179 sie dadurch gefügig zu machen. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeid- bar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 26.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Drohung nach Ziff. I.9 AKS eine Freiheitsstrafe von 1 Monaten als dem Verschulden angemessen. Die Drohung erfolgte im Herbst 2020 und damit kurz bevor die Strafklägerin den Beschuldigten verliess. Insofern war sie nicht (mehr) Tatmittel des Menschenhan- dels nach Ziff. I.1.1 AKS. Gleichwohl steht sie in einem engen sachlichen, räumli- chen und zeitlichen Zusammenhang zum Schuldspruch wegen Menschenhandels. Deshalb rechtfertigt es sich, die einmonatige Freiheitsstrafe im Umfang von ledig- lich 1/2 zu asperieren, ausmachend 0.5 Monate. 27. Asperation für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.1, I.11.1.2, I.11.1.3 und I.11.2 AKS 27.1 Vorbemerkungen Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den entscheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung respektiv für die Bestimmung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt um- so grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht wer- den. Weiter ist die Gefährlichkeit der Droge von Bedeutung (SCHLEGEL/JUCKER, in: Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Be- stimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N. 37 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter zu ei- ner Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis f Anstalten getroffen hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). Dieser fakultative Strafmilde- rungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde (Urteil des Bundesge- richts 6B_518/2014 vom 04.12.2014 E. 10.4.2). Er trägt dem Umstand Rechnung, dass das Betäubungsmittelgesetz, anders als das allgemeine Strafrecht, bereits diese frühen Tathandlungen selbständig unter Strafe stellt (Urteil des Bundesge- richts 6B_708/2017 vom 13.11.2017 E. 3.3.1). Ob im konkreten Fall die Strafe zu mildern ist, hängt insbesondere davon ab, wieweit das Tatgeschehen vorange- schritten ist (versuchte Widerhandlung oder blosse Vorbereitung dazu) und aus welchen Gründen die Tatvollendung verfehlt wurde. War hierfür nicht das Verhalten des Täters ausschlaggebend, sondern davon unabhängige Faktoren (wie das früh- zeitige Eingreifen von Polizei- respektiv Zollbehörden oder andere «Zufälle»), kommt eine Strafmilderung nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Dabei ist 180 allerdings zu beachten, dass im Strafrecht dem Erfolgsunrecht generell eine selbst- ständige Bedeutung beigemessen wird. Deshalb sollte das Ausbleiben des Erfolgs stets zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Jedenfalls hat eine Strafminderung stattzufinden, d.h. eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens (ALBRECHT, in: Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, N. 279 zu Art. 19 BetmG). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung (pag. 19 453 f.) ist anzumerken, dass die Kammer nicht auf die «Tabelle Fingerhuth» (siehe SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. N. 43 zu Art. 47 StGB) abstellt. Sie zieht praxisgemäss die «Tabelle Hansja- kob» (siehe HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, Eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233-248, S. 242 Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der Drogenmenge und unter Berücksichtigung der weiteren strafzumessungsrelevanten Umstände die verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen (siehe zur Zulässigkeit dieses Vorgehens das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17.03.2017 E. 3.2). Die «Tabelle Hansjakob» unterscheidet zwi- schen Heroin und Kokain und geht, dem Bundesgericht folgend, davon aus, Kokain sei eineinhalbmal weniger gefährlich als Kokain. Für 770 Gramm reines Kokain ist eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten vorgesehen (HANSJAKOB, a.a.O., S. 237 und S. 242 Fn. 42). Für die zwei Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.1, I.11.1.2, I.11.1.3 und I.11.2 AKS im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 24. November 2020 betreffend Kokain und Heroin einerseits und gewerbsmässig begangene Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.1 AKS im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 1. April 2020 betreffend Marihuana andererseits – sind Einzelstrafen auszuspre- chen, weil diese unterschiedliche Drogenarten und Deliktszeiträume betreffen. Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.1, I.11.1.2, I.11.1.3 und I.11.2 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen recht- liche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 395 ff. und pag. 19 441 f. verwiesen. 27.2 Objektive Tatschwere Die innerhalb von acht Monaten (April bis November 2020) umgesetzte Drogen- menge beläuft sich auf rund 784 Gramm reines Kokain und relativ wenig Heroin (20 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 66.9 % Cocainbase, ausmachend rund 13 Gramm reines Kokain; 50 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 66.9 % Co- cainbase, ausmachend rund 33 Gramm reines Kokain; 1 Kilogramm Kokainge- misch, Reinheitsgrad 73.8 % Cocainbase, ausmachend rund 738 Gramm reines Kokain; ein Fingerling Heroingemisch, unbestimmte Menge), mithin eine nicht un- erhebliche Menge sogenannt «harter Drogen». Die «Tabelle Hansjakob» sieht hier- für eine Referenzfreiheitsstrafe von 48 Monaten vor. 181 Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeugt von einer nicht uner- heblichen kriminellen Energie. So fällt ins Gewicht, dass er rund 13 Gramm reines Kokain besass und veräusserte, Anstalten traf zur Einfuhr von rund 783 Gramm reinem Kokain aus Spanien und zur Veräusserung von rund 33 Gramm reinem Ko- kain sowie seinem Bruder einen Fingerling Heroin nach Deutschland sandte. Er war international tätig und verfügte über solide Kontakte nach Spanien, mittels wel- cher er eine grössere Kokainmenge in die Schweiz einführen wollte. Soweit ersicht- lich, war er nicht Teil einer Drogenbande und kümmerte sich selbst um sämtliche Schritte (vom Erwerb bis zur Weiterveräusserung). Wenngleich seine Handlungen nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinausgingen, investierte der Beschuldigte, der keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und weitgehend von der Prostitutionstätigkeit seiner Ehefrau lebte, doch erhebliche Ar- beitsstunden und Professionalität in die Drogengeschäfte. Nach dem soeben Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrah- men (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) noch vergleichsweise leicht. Die Kam- mer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen. 27.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Beweggründen. Er tätigte die Kokain- und Heroingeschäfte, um damit einen Teil seines Lebensunter- halts zu bestreiten. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte die Betäubungsmittelwiderhandlung ohne Weiteres unter- lassen und sich rechtskonform verhalten können. Er konsumierte selbst Drogen (pag. 06 0953 Z. 122 ff., pag. 06 1083 Z. 159 ff., pag. 06 2052 ff., pag. 06 2056), war jedoch nicht abhängig. Eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG kommt nicht in Betracht. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 27.4 Strafminderung zufolge Anstaltentreffens In sinngemässer Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass von der relevanten Drogenmenge (rund 784 Gramm reines Kokain und relativ wenig Heroin) lediglich ein Bruchteil (rund 33 Gramm reines Ko- kain und relativ wenig Heroin) in den Verkehr gelangt ist. Bezüglich rund 13 Gramm reinem Kokain blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung und bei rund 738 Gramm reinem Kokain beim Anstaltentreffen zur Einfuhr. Insofern sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Gefährdung des geschützten Rechts- guts deutlich geringer als bei vollendeter Tat. Kommt hinzu, dass beide Drogenge- schäfte auch im Rahmen des Anstaltentreffens noch nicht weit vorangeschritten waren. Zwar führte der Beschuldigte bezüglich der Einfuhr von rund 738 Gramm reinem Kokain während rund einem Monat beharrliche Gespräche mit seiner Kon- taktperson in Spanien (hinsichtlich Drogenart, Menge, Preis, Zahlungsmodalitäten, möglichen Lieferanten und Zeitpunkt der Lieferung), jedoch hatte er seinen Plan, nach Spanien zu reisen und das Kokain in die Schweiz zu bringen, noch nicht um- 182 gesetzt. Es wurde erst, wenn auch sehr nachdrücklich, ein Angebot eruiert, wobei die Gespräche und Abklärungen auf die Initiative des Beschuldigten hin getätigt wurden. Für das Anstaltentreffen aber noch nicht Umsetzen erachtet die Kammer eine Strafminderung von 18 Monaten für angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert. 27.5 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperie- ren, ausmachend 16 Monate. 28. Asperation für den Schuldspruch wegen gewerbsmässig begangener Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.1 AKS 28.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmäs- sig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.1 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdi- gung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 413 f. und pag. 19 441 f. verwiesen. 28.2 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb von siebenundzwanzig Monaten (Januar 2018 bis April 2020) rund 10 Kilogramm Marihuana erwarb, besass und veräusserte. Wenn- gleich Cannabis umgangssprachlich als «weiche Droge» bezeichnet wird, handelt es sich dabei um eine für die Konsumenten schädliche Substanz. Wie das Bun- desgericht in einem Leitentscheid erwog, gilt das insbesondere für die Gesundheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich noch in physischer und psy- chischer Entwicklung befinden. Der regelmässige Konsum von Cannabis und/oder jener in hohen Dosen kann zu einer Abhängigkeit und zu physischen sowie psychi- schen Störungen führen. Der Handel mit Cannabis in grossem Ausmass stellt denn auch einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG dar und ge- fährdet erheblich die Gesundheit und Sicherheit von Jugendlichen und jungen Er- wachsenen, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten von Cannabis und eine besonders verletzliche Personengruppe bilden (BGE 146 IV 326 E. 3.2). Insofern ist das Ausmass der Verletzung respektiv Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit vorliegend nicht zu unterschätzen. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist die professionelle und zeitintensive Vorgehensweise des Beschuldigten zu beachten. Anstelle einer legalen Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, packte er während mehr als zwei Jahren zu Hause und mit der Strafklägerin Einzelportionen von jeweils rund 100 Gramm Marihuana ab, die er u.a. an Personen aus seinem näheren Umfeld verkaufte. Dabei erzielte er einen nicht unerheblichen Gewinn von rund CHF 20'000.00. 183 Die Gewerbsmässigkeit ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Leicht, weil sich das Qualifikationsmerkmal auf die veräusserte Drogenmenge und damit das Aus- mass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit auswirkte und auch bereits bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Tat straferhöhend berücksichtigt wird. Nach dem soeben Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrah- men (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) noch vergleichsweise leicht. Die Kam- mer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 28.3 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.27.3 hiervor verwiesen. 28.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperie- ren, ausmachend 8 Monate. 29. Asperation für die Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.3 und I.12.2 AKS 29.1 Vorbemerkungen Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung (pag. 19 457 f.) ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Strafe für den Schuldspruch wegen Erwerb und Besitz von rund 500 Gramm Haschisch in der Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2020 (Ziff. I.12.2 AKS) in der Strafe für das Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräus- serung von rund 33 Kilogramm Haschisch (Ziff. I.11.3 AKS) inkludiert hat. Deshalb behandelt die Kammer die Schuldsprüche nach Ziff. I.11.3 und I.12.2 AKS unter derselben Ziffer. Für die den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Anstaltentref- fens zum Erwerb und zur Veräusserung sowie wegen Erwerbs und Besitzes von Haschisch nach Ziff. I.11.3 und I.12.2 AKS zugrundeliegenden Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 411 ff., pag. 19 418 und pag. 19 445 f. verwiesen. 29.2 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Drogenhandel mit Haschisch von 100 Gramm bis 1 Kilogramm zwischen 5 und 30 Strafeinheiten vor, bei bis zu 5 Kilogramm Ha- schisch sind 90 Strafeinheiten angedacht. Beim Schuldspruch nach Ziff. I.12.2 AKS bezieht sich die massgebende Drogen- menge auf den Erwerb von 500 Gramm Haschisch sowie den (anschliessenden) Besitz von 495 Gramm in braunes Klebeband umwickeltes und 15 Gramm in Alufo- lie abgepacktes Haschisch. Über die Art und Weise des Vorgehens des Beschul- 184 digten ist einzig bekannt, dass er das Haschisch in seinem Wohnkanton erworben und bei sich zu Hause besessen hat. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für das objekti- ve Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von etwa 0.25 Monaten für angemessen. Beim Schuldspruch nach Ziff. I.11.3 AKS beläuft sich die relevante Drogenmenge auf das Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von rund 33 Kilogramm Haschisch. Der Beschuldigte führte während gut eines Monats (Ende Oktober bis Anfang Dezember 2020) Gespräche mit M.________ und weiteren Personen be- treffend den Erwerb von 33 Kilogramm Haschisch aus Deutschland und dessen Verkauf an einen bestimmten Abnehmer. Besagte Drogengeschäfte kamen jedoch nicht zustande, weil der Beschuldigte am 3. Dezember 2020 festgenommen wurde. Insgesamt ging das Handeln des Beschuldigten nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinaus. Auch das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist als noch sehr leicht zu qualifizieren, weil die Dro- genmenge nicht in den Verkehr gelangt ist. Unter Berücksichtigung der VBRS- Richtlinien und in sinngemässer Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG er- achtet die Kammer für das objektive Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von etwa 2.75 Monaten für angemessen. Nach dem soeben Ausgeführten erachtet die Kammer für die Schuldsprüche nach Ziff. I.11.3 und I.12.2 AKS hinsichtlich der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstra- fe von insgesamt 3 Monaten als angemessen. 29.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Beweggründen. Er tätigte die Haschischgeschäfte, um damit einen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreiten. Die Taten wären denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 29.4 Fazit Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.3 und I.12.2 AKS eine Freiheits- strafe von insgesamt 3 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 2 Monate. 30. Asperation für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.2 AKS 30.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentref- fens zum Erwerb und zur Veräusserung von Marihuana nach Ziff. I.11.4.2 AKS zu- grundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf die vorin- stanzlichen Erwägungen auf pag. 19 414 ff. und pag. 19 445 verwiesen. 185 30.2 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Drogenhandel mit bis zu 5 Kilogramm Marihu- ana 90 Strafeinheiten vor. Die massgebende Drogenmenge umfasst rund 20 Kilogramm Marihuana. Diese ist allerdings nicht in den Verkehr gelangt. Der Beschuldigte sprach Ende Novem- ber 2020 wiederholt mit M.________ über das geplante Marihuanageschäft (na- mentlich über Drogenart, Menge und verlangte Proben). Dieses kam nicht zustan- de, weil der Beschuldigte am 3. Dezember 2020 festgenommen wurde. Insgesamt ging das Handeln des Beschuldigten nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinaus und ist das Ausmass der Gefährdung des ge- schützten Rechtsguts als noch sehr leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und in sinngemässer Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für angemessen. 30.3 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.29.3 hiervor verwiesen. 30.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.2 AKS eine Freiheitsstrafe von 3 Mo- naten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperie- ren, ausmachend 2 Monate. 31. Asperation für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.12.1 AKS 31.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Veräusserung von Kokain nach Ziff. I.12.1 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 417 f. und pag. 19 445 f. verwiesen. 31.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte gab der Strafklägerin über einen Zeitraum von rund sechseinhalb Jahren (Januar 2014 bis Oktober 2020) eine mengenmässig nicht qualifizierbare Menge Kokain für deren Eigenkonsum ab. Zeitweise erfolgten die Abgaben wöchentlich, zeitweise konsumierte die Strafklägerin kein Kokain. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 2 Mona- ten als angemessen. 31.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Über seine Beweggründe kann nur spekuliert werden. Laut der Strafklägerin wollte er sie von Kokain und damit von sich selbst abhängig machen (pag. 06 1367 Z. 169 f.). Ob dem so war, muss und 186 kann offenbleiben. So oder anders wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 31.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.12.1 AKS eine Freiheitsstrafe von 2 Mona- ten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 Monaten zu asperieren, ausmachend 1.33 Monate. 32. Zwischenfazit Freiheitsstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 165.33 Monaten respektiv 13 Jahren und 9.33 Monaten. 33. Täterkomponenten 33.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorbestraft, begangen am 23. Febru- ar 2014. Er wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Ju- ni 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen und einer Verbindungs- busse von CHF 500.00 verurteilt (pag. 19 784). Im bulgarischen Strafregister ist er wie folgt verzeichnet (pag. 10 0008 ff.): ̶ Urteil des Regionalgerichts OH.________ vom 16. Februar 1989 Delikt: Verbrechen, begangen in den Monaten März und April 1988 Sanktion: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten im geschlossenen Vollzug ̶ Urteil des Regionalgerichts OI.________ vom 10. Januar 1985 Delikt: Verbrechen, begangen am 24. Oktober 1984 Sanktion: bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten Wenngleich die bulgarischen Vorstrafen lang zurückliegen, illustrieren sie, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Mühe oder kein Interesse daran hatte, sich rechtskonform zu verhalten. Auch die schweizerische Vorstrafe sowie die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche illustrieren, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Seit seiner Einreise in die Schweiz im April 2011 delinquierte er durchgehend. Das fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 19 459 f.) verwiesen. Sie wirken sich neutral auf die Strafhöhe aus. 33.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und nunmehr rund fünfeinhalb Jahre zurück- liegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Relativierend ist jedoch anzumerken, 187 dass er sich seit (fast) ebenso langer Zeit in Haft befindet und straffreies Verhalten erwartet wird, weshalb dieses nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Seit dem 10. April 2024 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA AP.________. Im Führungsbericht vom 20. Mai 2025 sind fünf Diszipli- narstrafen vermerkt (pag. 19 780). Mit Blick auf die Schwere der vorliegend zu sanktionierenden Straftaten fallen diese nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sie auch bereits mit schriftlichen Verweisen oder Disziplinarbussen von CHF 10.00 sanktioniert wurden. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – abgesehen von seinen wiederholt haltlosen Vorwürfen, die Polizei habe Be- weismittel unterschlagen, ihn bedroht, Einvernahmen falsch/unvollständig protokol- liert und die Strafklägerin beeinflusst (beispielhaft pag. 06 1324 Z. 699 ff., pag. 06 1333 Z. 36 ff. und pag. 06 1334 Z. 79 ff.), sowie seinen mutmasslichen Versuchen, die Strafklägerin mit Ergänzungsfragen nach dem Wohlergehen des Hundes AA.________, einzuschüchtern (pag. 06 1660 Z. 509 ff. pag. 06 1757 Z. 616 ff.) – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich als Opfer der Justiz darstellte und sich gegen die ihn erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzte. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. Bezeichnend für seine fehlende Einsicht und Reue ist namentlich seine geradezu groteske oberinstanzliche Äusserung, falls die Strafklägerin zu ihm zurückkommen wolle, sei sie immer willkommen (pag. 19 807 Z. 2 f.), wie auch die Gleichgültigkeit und Gefühlskälte, mit welcher er oberinstanzlich einräumte, alles auf die «D.________-Karte» gesetzt zu haben (pag. 19 808 Z. 14 ff.). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für sein Teilgeständnis hinsichtlich Ziff. I.11.4.1 AKS einen «Geständnisrabatt» von zweieinhalb Monaten (pag. 19 460). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder wenn der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus bei- trägt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Straf- verfolgung nicht erleichtert hat; namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20.12.2017 E. 3.5.2). Auf die Frage, ob er von sich aus Angaben zum hängigen Verfahren ma- chen wolle, berichtete der Beschuldigte an der Einvernahme vom 18. März 2021, er habe gemeinsam mit der Strafklägerin Marihuana abgepackt, das diese verkauft habe (pag. 06 1104 Z. 36 ff.). Auf die Nachfrage, wer die Idee gehabt habe, Mari- huana zu verkaufen, antwortete er: «Ohne D.________ hätte ich niemanden ge- habt, um dieses zu verkaufen. Seit diesem Moment bis 2020 haben wir nicht mehr als 10 Kilo verkauft. Also 2019 bis 2020» (pag. 06 1104 Z. 68 ff.). Auch an den Ein- vernahmen vom 24. März 2021 und 3. Juni 2021 bestätigte der Beschuldigte min- destens implizit den Verkauf von 10 Kilogramm Marihuana (pag. 06 1133 Z. 237 ff., 188 pag. 06 1197 Z. 143 ff.) An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2023 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen machte er geltend, lediglich 6 Kilogramm Marihuana verkauft und nie von einer Menge von 10 Kilogramm Marihuana gesprochen zu haben. Es liege ein Übersetzungsfehler vor (pag. 06 1306 Z. 45 ff.) respektiv die Polizei habe ihn zu einer Aussage provo- ziert und er habe aus Trotz eine Menge von 10 Kilogramm Marihuana genannt (pag. 06 1355 Z. 259 ff., pag. 19 046 Z. 18 ff.). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass er den Handel mit Marihuana nicht aus Einsicht oder Reue zugestand. Des- halb und weil sein Geständnis die Strafverfolgung kaum erleichtert hat, erachtet es die Kammer nicht für angezeigt, ihm bezüglich den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.2 AKS einen «Geständnisrabatt» zu gewähren. 33.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Es müssen Umstände vorliegen, die über das hinausgehen, was als un- vermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt. Die Strafemp- findlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Lei- dempfindlichkeit geboten sind, d.h., wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen oder unter Haftpsychose leidender Täter (Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27.03.2024 E. 3.1.2). Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ (pag. 19 831) begrün- det der Gesundheitszustand des Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Gemäss Vollzugsverlaufsbericht der JVA AP.________ vom 20. Mai 2025 und un- datiertem medizinischem Übergabebericht des Gesundheitsdienstes der JVA AP.________ hat der 57-jährige Beschuldigte diverse Diagnosen (wie intermittie- rende Makrohämaturie, Angststörung mit Klaustrophobie, multiple seborrhoische Keratosen, nichtorganische Schlafstörung, anamnestische Schlafapnoe, lokale Schmerzen an der linken Thoraxwand, koronare Kardiopathie und Diabetes 2), die ihn gesundheitlich beeinträchtigen sowie regelmässiger Arztvisiten und teils dauer- hafter Medikation bedürfen (pag. 19 782, pag. 19 481 f.). Obgleich der Beschuldig- te gesundheitlich angeschlagen ist, ist er nicht besonders leidempfindlich im Sinne der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Seine Diagnosen er- reichen nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als über durchschnitt- lich einschneidend erscheinen liesse. Seine medizinische Grundversorgung ist in den Strafvollzugsanstalten offensichtlich gewährleistet. Soweit ersichtlich hat der Strafvollzug auch keinen Einfluss auf seinen Gesundheitszustand. Der Beschuldig- te dürfte in Freiheit an denselben Beschwerden leiden. Der Beschuldigte selbst gab an der Berufungsverhandlung denn auch an, es gehe ihm «normal» und in der JVA AP.________ gehe es «gut». Er erwähnte einzig, er leide an Diabetes 2 und ge- genwärtig sei ihm «etwas schwindlig», weil er aufgrund seiner Klaustrophobie für den Transport im Gefangenentransporter ein Temesta genommen habe (pag. 19 805 Z. 3 f. und Z. 16 ff.). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 189 33.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 34. Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten zu ver- urteilen. 35. Vollzug Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. 36. Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 3. Dezember 2020 bis 9. April 2024 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 03 0001 ff.). Die 1224 Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 10. April 2024 vorzeitig angetreten hat (pag. 19 264 ff.). 37. Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1224 Tagen (3. Dezember 2020 bis 9. April 2024) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass die Strafe am 10. April 2024 vorzeitig angetreten wurde. 38. Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Beschimpfung (Ziff. I.10 AKS) 38.1 Anzahl Tagessätze, Tagessatzhöhe und Vollzug Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, lautend wie folgt (pag. 19 461): Geldstrafe Für eine Beschimpfung sieht das Gesetz zwingend eine Geldstrafe vor. Der Strafempfehlung von zehn Strafeinheiten in den VBRS-Richtlinien liegt folgender Referenzsach- verhalt zugrunde: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe ande- rer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer», «dumme Siech». Vorliegend waren bei der Beschimpfung keine weiteren Personen anwesend, erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Ehefrau beschimpft hat, was eine deutliche Erhöhung der Strafe, vorliegend auf 15 Strafeinheiten, rechtfertigt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, er zeigte keine Reue und Einsicht. Das strafbare Verhalten wä- re ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Die Täter- komponente führt zu keiner Korrektur der Strafe. Im Resultat wird eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen ausgesprochen. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten im Gefängnis wird der Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festgelegt. 190 Bedingter/unbedingter Vollzug der Geldstrafe Der Beschuldigte hat hinsichtlich der verwendeten Schimpfworte gegenüber seiner Frau «Schlampe», «fick deine Mutter», darauf hingewiesen, dass die Verwendung solcher Worte in Bulgarien durchaus üblich sei (pag. 06 1353, Z. 179 f.). Aus seiner Haltung ist zu schliessen, dass er die Wortwahl auch gegenüber der eigenen Ehefrau als angebracht ansieht. Unter diesen Umständen ist von einer un- günstigen Legalprognose auszugehen. Die Geldstrafe wird unbedingt ausgesprochen. 38.2 Fazit Geldstrafe Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die sich seit der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht verbessert haben, ist der Ta- gessatz auf den gesetzlichen Mindesttagessatz von CHF 10.00 festzulegen. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, aus- machend CHF 150.00, zu verurteilen. VI. Landesverweisung 39. Landesverweis Als bulgarischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuld- sprüchen wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, Vergewaltigung, mehrfa- cher Förderung der Prostitution und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie dem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen mehr- facher Vergewaltigung liegen mehrere Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. g, h und o StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist. Die Vorinstanz verneinte – zu Recht – einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (pag. 19 462 ff.) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 14 Jahren (pag. 19 465). Die Generalstaatsanwaltschaft wie auch Rechtsanwalt C.________ beantragten oberinstanzlich eine Landesver- weisung von 14 Jahren (pag. 19 870 ff., pag. 19 875 ff.). Der Beschuldigte äusserte an der Berufungsverhandlung den Wunsch, zurück nach Bulgarien reisen zu kön- nen, wo er seine Zukunft sehe (pag. 19 805 Z. 12 ff. und Z. 41 ff.). Dieser Wunsch steht in Einklang mit seinen früheren Angaben, wonach er nicht in der Schweiz bleiben wolle (pag. 06 0960 Z. 404 f.), die Schweiz nicht möge und nur wegen der Strafklägerin hiergeblieben sei (pag. 06 1031 Z. 307 f.). Weil die erstinstanzliche Landesverweisung von den Parteien oberinstanzlich nicht in Frage gestellt wurde und rechtskräftige Schuldsprüche wegen mehrerer Katalog- taten vorliegen, ist die Landesverweisung an sich nicht Berufungsgegenstand (sie- he dazu auch E. I.7 hiervor). Die Kammer hat – unter Berücksichtigung des zusätz- lichen oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Vergewaltigung – einzig über deren Dauer zu befinden. 191 40. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11.03.2024 E. 4.3). Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 14 Jahre fest. Ange- sichts des zusätzlichen oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Ver- gewaltigung nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 betreffend) sowie unter Berücksichtigung der oberinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten erachtet die Kammer diese Dauer als zu niedrig. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftaten (namentlich Menschen- handel und Förderung der Prostitution zum Nachteil zweier Frauen, betreffend die eigene Ehefrau über einen Zeitraum von zehn Jahren und betreffend F.________ gegenüber einer erst 19-jährigen Frau; Vergewaltigung zum Nachteil der eigenen Ehefrau über einen Zeitraum von zehn Jahren; qualifizierte Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz), seines erheblichen Verschuldens (eingehend dazu E. V.19 ff. hiervor) und der von ihm ausgehendenden Gefahr für die öffentli- che Sicherheit (mangels Einsicht und Reue sowie seiner geäusserten Absicht, sich eine neue Frau zu suchen, die er für sich prostituieren lassen kann [eingehend da- zu E. II.9.6.2.b hiervor], äusserst ungünstige Legalprognose) erachtet die Kammer eine Landesverweisung für die gesetzliche Maximaldauer von 15 Jahren als gebo- ten. 41. Keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben sind (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Im SIS können nur Dritt- staatsangehörige ausgeschrieben werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, ist der Beschuldigte als bulgarischer Staatsangehöriger kein Drittstaatsangehöriger, weshalb seine Landesverweisung nicht im SIS ausgeschrieben werden kann. Entsprechend – und entgegen der Vor- instanz – ist im Dispositiv folglich nicht festzuhalten, dass auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet wird. Ein Verzicht bedingt, dass die Aus- schreibung überhaupt geprüft werden könnte. 42. Fazit Der Beschuldigte ist für 15 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigung 43. Verfahrenskosten 43.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die 192 Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 160'775.00. Davon werden 15 % auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Einstellungen und 85 % auf die Schuldsprüche ausgeschieden. Für die Freisprüche werden angesichts des vergleichsweise geringen entstandenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausge- schieden. Die auf die rechtskräftigen Einstellungen entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 24'116.25 trägt der Kanton Bern. Die auf die Schuldsprüche entfal- lenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 136’658.75 sind dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 43.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechts- mittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 10'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte zog seine Berufung an der Berufungsverhandlung zurück. Des- halb und weil die Generalstaatsanwaltschaft in den von ihr angefochtenen Punkten weitgehend obsiegt hat und für die Beurteilung der oberinstanzlichen Freisprüche nach Ziff. I.11.1.4 und I.11.1.5 AKS angesichts des vergleichsweise geringen ent- standenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden (siehe E. II.10.5 hiervor), sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 44. Amtliche Entschädigungen 44.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der 193 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be- trägt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenver- ordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00, entsprechend 1 bis 125 Stunden. 44.2 Erstinstanzliche Entschädigungen 44.2.1 Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 65'571.40 und das volle Honorar auf CHF 78'888.00 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 65'571.40 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 1'978.70 und diesbezügliche Mehrwertsteuer von CHF 152.40) im Umfang von 85 %, ausma- chend CHF 53'924.25 (exkl. Übersetzungskosten und diesbezügliche Mehrwert- steuer) zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 11'319.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 44.2.2 Fürsprecherin E.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin E.________ rechtskräftig auf CHF 45'945.55 und das volle Honorar auf CHF 57'280.10 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Verfahren an Fürsprecherin E.________ ausgerichtete amtliche Ent- schädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 39'053.70, zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin E.________ die entsprechende Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9'634.35, zu er- statten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). 44.3 Oberinstanzliche Entschädigungen 44.3.1 Rechtsanwalt B.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf seine Honorar- note vom 21. Mai 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 6'723.05 (pag. 19 789). Die eingereichte Honorarnote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: ‒ Die Wegpauschalen von CHF 75.00 und CHF 150.00 sind nicht als Auslagen zu entschädigen, sondern als Reisezuschlag. Die Wegpauschale vom 3. De- zember 2024 wird auf CHF 75.00 gekürzt, weil die Reisezeit vom Büro von Rechtsanwalt B.________ in die JVA AP.________ weniger als eine Stunde beträgt (Ziff. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025). 194 ‒ Betreffend die Übersetzungskosten von CHF 296.40 ist der Beschuldigte ge- genüber dem Kanton Bern nicht nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'664.20 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 296.40 und diesbezügliche Mehrwertsteuer von CHF 26.10); für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldig- te hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 6'341.70 (exkl. Über- setzungskosten und diesbezügliche Mehrwertsteuer), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44.3.2 Fürsprecherin E.________ Oberinstanzlich beantragte Fürsprecherin E.________ mit Honorarnote vom 4. Ju- ni 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'091.70 (pag. 19 880 ff.). Die eingereichte Honorarnote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: ‒ Das blosse Weiterleiten von Unterlagen ist als administrative Arbeit im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der für «KB an Cl» fakturierte Aufwand wird für das Jahr 2023 von 0.82 Stunden auf 0.50 Stunden und für die Jahre 2024/25 von 1.86 Stunden auf 1 Stunde gekürzt. ‒ Das Ausfüllen der Terminumfrage am 9. September 2024 ist als administrati- ve Arbeit im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten. Die dafür fakturierten 0.08 Stunden sind nicht entschädigungswürdig. ‒ Für Aktenstudium inkl. Lektüre der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und Vorbereitung des Parteivortrags erscheinen 8 Stunden angemessen. Der dafür fakturierte Aufwand von 8.83 Stunden wird entsprechend gekürzt. ‒ Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte be- trägt CHF 200.00 (Art. 1 EAV) und nicht CHF 250.00. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Ver- beiständung der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'268.50; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die an Fürsprecherin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'268.50 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). 44.3.3 Rechtsanwältin G.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin G.________ mit Honorarnote vom 4. Juni 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'944.70 (pag. 19 832 ff.). Das erscheint der Kammer angemessen. Anzumerken ist einzig, dass der Stun- denansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte CHF 200.00 be- trägt (Art. 1 EAV) und nicht CHF 250.00. 195 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Verbeiständung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'163.65; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 3'163.65 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 196 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Vergewaltigung, ev. Ausnützung der Notlage, angeblich begangen im Zeit- raum 1. September 2010 bis 28. September 2010 in OA.________(Ort) (Bul- garien) zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.3.1 AKS); 1.2. sexueller Nötigung, ev. Ausnützung der Notlage, angeblich mehrfach began- gen 1.2.1. im September 2010 in OA.________(Ort) (Bulgarien) zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.4.1 AKS); 1.2.2. im Zeitraum September 2010 bis 20. Oktober 2010 an mehreren nicht mehr genau bestimmbaren Daten und Orten in OA.________(Ort) und ev. anderswo in Bulgarien zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.4.2 AKS); 1.3. schwerer Körperverletzung, ev. Versuch dazu, angeblich begangen im Zeit- raum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2013 in der Nähe von und in OA.________(Ort) (Bulgarien) zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.5 AKS); eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der 2.1. einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. März 2020 in Bern zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.6.1 AKS); 2.2. Drohung, angeblich begangen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. März 2020 in Bern zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.8 AKS). 3. A.________ schuldig erklärt wurde wegen 3.1. Menschenhandels, gewerbsmässig begangen 3.1.1. vom 1. September 2010 bis 9. Oktober 2020 in OA.________(Ort) und Sofia (Bulgarien), Bern, Biel, Worblaufen und anderswo im Kan- ton Bern, Brig, Stalden und anderswo im Kanton Wallis zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.1 AKS); 3.1.2. vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 in Bern, im Kanton Bern, in Steinhaus, Stalden und anderswo im Kanton Wallis sowie anderswo in der Schweiz zum Nachteil von F.________ (Ziff. I.1.2 AKS). 197 3.2. Förderung der Prostitution, mehrfach begangen 3.2.1. von August 2011 bis Oktober 2020 in Bern, OL.________, Zollikofen und Wangen/SZ zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.1 AKS); 3.2.2. vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 im Kanton Bern, in Stalden, Steinhaus und anderswo im Kanton Wallis sowie anderswo in der Schweiz zum Nachteil von F.________ (Ziff. I.2.2 AKS). 3.3. Vergewaltigung, begangen im Zeitraum 1. September 2020 bis 1. Okto- ber 2020 in OL.________ zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.3.2 AKS). 3.4. einfacher Körperverletzung, begangen im Zeitraum 1. April 2020 bis 7./8. Ok- tober 2020 in OL.________ zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.6.2 AKS, Ziff. I.7 AKS und Würdigungsvorbehalt). 3.5. Drohung, begangen im Zeitraum 1. September 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.________ zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.9 AKS). 3.6. Beschimpfung, begangen vom 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 in OL.________ zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.10 AKS). 3.7. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen 3.7.1. vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 durch Besitz und Anstalten- treffen zur Veräusserung von ca. 20 g Kokaingemisch (Reinheits- grad 66.9 % Cocainbase, ausmachend ca. 13 g reines Kokain; Ziff. I.11.1.1 AKS); 3.7.2. vom 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 durch Veräusserung von ca. 50 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 66.9 % Cocainbase, ausma- chend ca. 33 g reines Kokain; Ziff. I.11.1.2 AKS); 3.7.3. vom 22. Oktober 2020 bis 24. November 2020 durch Anstaltentref- fen zur Einfuhr von ca. 1 kg Kokaingemisch (Reinheitsgrad 73.8 % Cocainbase, ausmachend ca. 738 g reines Kokain; Ziff. I.11.1.3 AKS); 3.7.4. vom 1. April 2020 bis 9. Oktober 2020 durch Versenden von 1 Fin- gerling Heroingemisch (unbestimmte Menge; Ziff. I.11.2 AKS). 3.8. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig began- gen, vom 1. Januar 2018 bis 1. April 2020 durch Erwerb, Besitz und Veräus- serung von ca. 10 kg Marihuana (Ziff. I.11.4.1 AKS). 3.9. einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen 3.9.1. vom 21. Oktober 2020 bis 3. Dezember 2020 durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von ca. 33 kg Haschisch (Ziff. I.11.3 AKS); 198 3.9.2. vom 20. November 2020 bis 3. Dezember 2020 durch Anstaltentref- fen zum Erwerb und zur Veräusserung von ca. 20 kg Marihuana (Ziff. I.11.4.2 AKS); 3.9.3. vom 1. Januar 2014 bis 9. Oktober 2020 durch Veräusserung einer unbekannten Menge Kokaingemisch (Ziff. I.12.1 AKS); 3.9.4. vom 1. Januar 2019 bis 3. Dezember 2020 durch Erwerb von 500 g Haschisch und Besitz von 510 g Haschisch (Ziff. I.12.2 AKS). 4. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 65'571.40 und das volle Honorar auf CHF 78'888.00 bestimmt wurden und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt B.________ bereits eine Akontozahlung von CHF 30'156.00 ausgerichtet wurde, so dass die auszurichtende amtliche Ent- schädigung noch CHF 35'415.40 beträgt. 5. die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Fürsprecherin E.________, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 45'945.55 und das volle Honorar auf CHF 57'280.10 bestimmt wurden. 6. die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von F.________, Rechtsanwältin G.________, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 25'984.80, das volle Honorar auf CHF 32'231.40 und der nachforderbare Betrag auf CHF 6'246.60 bestimmt wurden und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin G.________ mit CHF 25'984.80 entschädigt und von A.________ die Erstattung dieses Betrags ver- langen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und A.________ verpflichtet wurde, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befin- det. 7. A.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO weiter verurteilt wurde 7.1. zur Bezahlung von Schadenersatz an den Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), in folgender Höhe: 7.1.1. CHF 10'813.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 5. Januar 2021 (betreffend D.________) 7.1.2. CHF 23'887.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 3. Mai 2021 (betreffend D.________) 7.1.3. CHF 18'073.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. Juli 2021 (betreffend D.________) 7.1.4. CHF 9'400.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. Oktober 2022 (betreffend D.________) 199 7.1.5. CHF 700.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. Juni 2023 (betreffend D.________) 7.1.6. CHF 4'700.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. November 2023 (betreffend D.________) 7.1.7. CHF 48'937.95 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Februar 2023 (betreffend F.________) 7.1.8. CHF 4'700.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. April 2023 (betreffend F.________) 7.2. zur Bezahlung von CHF 40'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2015 an D.________ und die Genugtuungsforderung von D.________ soweit weitergehend abge- wiesen wurde. 7.3. zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 15. November 2010 an F.________ und die Genugtuungsforderung von F.________ soweit weitergehend abge- wiesen wurde. 8. Betreffend den Zivilpunkt weiter erkannt wurde, dass 8.1. die Schadenersatzklage von D.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). 8.2. D.________ ihre Zivilforderung gemäss Ziff. I.7.2 hiervor an den Kanton Bern abgetreten hat. 8.3. F.________ ihre Zivilforderung gemäss Ziff. I.7.3 hiervor an den Kanton Bern abgetreten hat. 8.4. die Gesuche gemäss Art. 73 StGB von D.________ und F.________ insofern gutgeheissen werden, als 8.4.1. der beschlagnahmte Betrag von CHF 4'057.15 gemäss Ziff. I.9.1 nachfolgend im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'704.75, D.________ und im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'352.40, F.________ zur Deckung ihrer Genugtuungsforderungen zugespro- chen wird, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. I.7.2 und I.7.3 hiervor. 8.4.2. der sich auf dem Bankkonto UBS AG, Konto Nr. ________, ________, lautend auf S.________, verwendet durch A.________, befindliche und gemäss Ziff. I.9.2 nachfolgend freigegebene Geldbe- trag (Saldo per 2. Dezember 2020: CHF 12’513.68, nach Abzug der Saldierungskosten) im Umfang von 2/3 an D.________ und im Um- fang von 1/3 an F.________ zur Deckung ihrer Genugtuungsforde- rungen zugesprochen wird, unter Anrechnung des Betrags an die Forderungen gemäss Ziff. I.7.2 und I.7.3 hiervor. 200 8.4.3. unter Vorbehalt einer anderslautenden Zusprechung des Rings mit schwarzen Diamanten (Ass.-Nr. F21) im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO (Ziff. I.9.5 nachfolgend), der Erlös aus der Verwertung des Rings nach Abzug der Verwertungskosten im Umfang von 2/3 D.________ und im Umfang von 1/3 F.________ zur Deckung ihrer Genugtuungsforderungen zugesprochen wird, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. I.7.2 und I.7.3 hiervor. 8.5. der Antrag von D.________, ihre Zivilforderung sei gestützt auf Art. 73 StGB aus der bezahlten Geldstrafe oder Busse zu bezahlen, abgewiesen wird. 8.6. der Antrag von F.________, ihre Zivilforderung sei gestützt auf Art. 73 StGB aus der bezahlten Geldstrafe oder Busse zu bezahlen, abgewiesen wird. 8.7. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden. 9. Weiter beschlossen wurde, dass 9.1. die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 4'040.00 und CHF 17.15 einge- zogen (Art. 70 StGB) und gemäss Ziff. I.8.4.1 hiervor zu Gunsten von D.________ und F.________ verwendet werden. 9.2. die verfügte Sperre des Bankkontos bei der UBS AG, Konto-Nr. ________, ________, lautend auf S.________, verwendet durch A.________ (Saldo per 2. Dezember 2020: CHF 12'513.68), aufgehoben und der sich darauf befind- liche Vermögenswert zur Deckung der Genugtuungsforderungen von D.________ und F.________ gemäss Ziff. I.8.4.2 hiervor verwendet wird. 9.3. die verfügten Sperren betreffend nachfolgender Bankkonti aufgehoben wer- den:  Valiant Bank AG, Konto Nr. ________, lautend auf A.________ (Saldo per 4. Dezember 2020: CHF 0.00)  Berner Kantonalbank AG, Konti Nr. ________ und ________, lautend auf A.________ (Saldo per 4. Dezember 2020: CHF 0.00)  AECS Swisscard GmbH, Konto Nr. ________, lautend auf A.________ (Saldo per 28. Dezember 2020: CHF 2'179.10) 9.4. nachfolgende beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils an D.________ herausgegeben werden:  PC HP mit Maus und Tastatur (Ass.-Nr. 1)  Pfefferspray Guardian Angel 3 (Ass.-Nr. 26)  Rolex mit Quittung (Ass.-Nr. 37.19 und Ass.-Nr. E3)  iPad mit Ladekabel und Klapphülle (Ass.-Nr. 207)  Silberring mit Diamanten (Ass.-Nr. F20)  Kopie Schweizer Pass Nr. ________, lautend auf D.________ (Ass.- Nr. 37.13)  Laptop blau Acer mit Netzkabel (Ass.-Nr. 20)  1 Piercing D.________ (Ass.-Nr.-83) 201  1 Apple iPad ________ (Ass.-Nr. E.WB) 9.5. Die nachfolgenden drei Gegenstände A.________ zugesprochen werden und D.________ ab Rechtskraft des Urteils eine Frist von 30 Tagen zur Anhe- bung einer Zivilklage betreffend Herausgabe der nachfolgenden Gegenstän- de gesetzt wird (Art. 267 Abs. 5 StPO):  iMac mit Tastatur (Ass.-Nr. 11)  iPhone mit Hülle (Ass.-Nr. E5)  Ring mit schwarzen Diamanten (Ass.-Nr. F21) Ohne Zusprechung der Gegenstände an D.________ durch das Zivilgericht bzw. nach unbenutztem Ablauf der Klagefrist von 30 Tagen, wird der Ring mit schwarzen Diamanten (Ass.-Nr. F21) zur Verwertung eingezogen und nach Abzug der Verwertungskosten im Sinne von Ziff. I.8.4.3 hiervor für D.________ und F.________ verwendet (im Umfang von 2/3 für D.________ und im Umfang von 1/3 für F.________ zur Deckung ihrer Genugtuungsfor- derungen, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. I.7.2 und I.7.3 hiervor); die übrigen zwei Gegenstände werden gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. 9.6. nachfolgende Gegenstände – soweit noch nicht erfolgt – beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):  1 Koffer Honeywell (Ass.-Nr. S1)  1 Klappmesser grau (Ass.-Nr. S2)  1 Willenserklärung D.________ (Ass.-Nr. 23.1)  Couvert mit Notizen und Lebenslauf ________ (Ass.-Nr. 2.1)  Handnotizen (Ass.-Nr. 2.2)  Notizen «J.________ und ________» (Ass.-Nr. 2.3)  Notizen zu Bankkonten und Fahrzeug Mercedes Benz (Ass.-Nr 2.4)  Notizen zu Samsung und Ricardo Account (Ass.-Nr. 2.5)  Notiz zu Sexseiten (Ass.-Nr. 2.6)  Notizbuch, diverse Einträge in Bulgarisch/Kyrillisch (Ass.-Nr. 3)  Notizbuch, diverse Einträge Bulgarisch (Ass.-Nr. 4)  1 SIM-Karte, Nr. ________ (Ass-Nr. 5)  SIM-Karte, Nr. ________, Notiz Work SIM Karte alt (Ass.-Nr. 6)  Notiz «alte SIM: ________» (Ass.-Nr. 7.1)  1 Notizzettel mit Angaben «E-Mail: ________» (Ass.-Nr. 7.2)  1 USB-Stick, blau, PQ 1 (Ass.-Nr. 8)  1 USB-Stick, Philipps, 8 GB (Ass.-Nr. 9)  1 Rohr, braun, 50 cm (Ass.-Nr. 10)  1 CD mit der Aufschrift D.________ Hund AA.________ (Ass.-Nr. 12.1)  1 Mobiltelefon Easy Call, rot, IMEI ________, inkl. SIM ________ (Ass.- Nr. 16) 202  Lohnausweise ________ (Ass.-Nr. 18.2)  1 SIM Kartenhalter SALT «A.________ (Spitzname)» / 1 SIM Karten- halter SALT «D.________(Spitzname)» (Ass.-Nr. 19)  1 SIM Kartenhalter SALT, Nr. ________ (Ass.-Nr. 20)  Unterlagen Mobiltelefonvertrag Salt / Gemeinde OL.________ Sozial- dienst (Ass.-Nr. 21)  Verbindungsnachweise Salt der Nr. ________ (Ass.-Nr. 21.1)  Brief AN.________ / Kopie ID D.________ (Ass.-Nr. 23)  1 Notizbuch, schwarz, mit Notizen ________ (Ass.-Nr. 23.2)  Diverse Unterlagen Arzt, Spital, Konsultationsbericht Inselspital D.________ 8. September 2020 (Ass.-Nr. 24)  1 Mastercard Debit «M.________», Nr. ________ (Ass.-Nr. 25)  1 Wandkalender mit Einträgen/Terminen (Ass.-Nr. 29)  3 Packungen Haloperidol-Richter 1.5 mg (Ass.-Nr. 31.1)  1 Tasche, grün (Ass.-Nr. 33)  2 Blister angebraucht Trittico 100 mg (Ass.-Nr. 33.7)  1 Tasche «Kappa», braun (Ass.-Nr. 34)  2 Packungen Deanxit 0.5 mg / 10 mg (Ass.-Nr. 34.4)  5 Packungen Allergosan 1 % Cream (Ass.-Nr. 34.5)  2 Packungen Cipralex 10 mg (Ass.-Nr. 34.10)  1 Packung Lexotan 3 mg (Ass.-Nr. 34.22)  1 Packung Psilo Balsam 1 % (Ass.-Nr. 34.23)  2 Blister angebraucht, unbekannt, «pharma AX.________» (Ass.- Nr. 34.24)  1 Ordner, rot, mit Steuerunterlagen/Betreibungen/Krankenkasse (Ass.- Nr. 35)  1 Ordner grün, mit Heiratsunterlagen und Diverses (Ass.-Nr. 35.1)  1 Schlüssel ________ (Ass-Nr. 36)  1 Tasche, schwarz, mit diversen Unterlagen (Ass.-Nr. 37)  1 Zivilstandsdokument (Ass.-Nr. 37.1)  1 CD, unbeschriftet (Ass.-Nr. 37.2)  3 CDs mit Werbung von D.________ (Ass.-Nr. 37.3)  1 Visitenkarte «________ Lawyer Sofia» (Ass.-Nr. 37.4)  1 Western-Union Karte A.________, Nr. ________ (Ass.-Nr. 37.5)  1 USB-Stick, Philipps, 8 GB, weiss/grün (Ass.-Nr. 37.6)  1 USB-Stick, Philipps, 32 GB (Ass.-Nr. 37.7)  1 USB-Stick, Emtec, 16 GB gelb (Ass.-Nr. 37.8  5 ausländische Ausweise (Ass.-Nr. 37.14)  1 USB-Stick «Smile direct», 8 GB (Ass.-Nr. 37.15)  1 USB-Stick «Bernaphon» (Ass.-Nr. 37.16) 203  1 USB-Stick, orange (Ass.-Nr. 37.17)  1 USB-Stick «Emtec», silber (Ass.-Nr. 37.18)  1 braunes Lederportemonnaie mit Notizen, ausländisches Notengeld, diverse Ausweise und Fotos (Ass.-Nr. 37.20)  1 Buch «Poesie» mit Telefonnummern und Notizen (Ass.-Nr. 37.21)  Diverse Notizen mit Accounts und Passwörtern (Ass.-Nr. 37.22)  1 gelbe Mappe mit bulgarischen Amtsdokumenten (Ass.-Nr. 37.23)  1 Messer (Klinge 30 cm), «Powertec garden», mit schwarz grünem Griff (Ass.-Nr. 38.1)  1 Messer (Klinge 12 cm) in schwarzer Scheide, mit weiss/braunem Griff (Ass.-Nr. 38.2)  1 Messer (Klinge 12 cm) in Holzschachtel Selection (Ass.-Nr. 38.3)  1 Messer (Klinge 20 cm) in Holzschachtel (Ass.-Nr. 38.4)  1 Pfefferspray, grün, Cannon Anti Attack (Ass.-Nr. 39)  1 Küchenuhr aus Schlafzimmer (Ass.-Nr. 40)  1 ballistische Schutzweste, schwarz (Ass.-Nr. 41)  1 Festplatte, Toshiba, 1 TB (Ass.-Nr. 46)  1 Herzschachtel, rot, mit verschossenem Projektil (Ass.-Nr. 47)  1 VISA Cornercard, Nr. ________ (Ass.-Nr. 48)  2 Tuben Excipai, Fettcreme (Ass.-Nr. 49.17)  1 Packung Gyno Canestan Vaginalcreme (Ass.-Nr. 49.23)  1 Flasche unbekannte Flüssigkeit (Ass.-Nr. 49.35)  1 Flasche mit Pipetten braun (Ass.-Nr. 49.36)  1 Laptop, blau, ACER, Serien-Nr. ________, mit Netzkabel (Ass.- Nr. 200)  1 Rechnung D.________ und Kopie Schreiben Zentrale Bussgeldstelle ________ vom 14. September 2020 an S.________ (Ass.-Nr. 202)  1 Notizbuch in bulgarischer Schrift (Ass.-Nr. 206)  1 Ordner, violett, mit Unterlagen (Ass.-Nr. 208)  1 Mobiltelefon Wiko, schwarz, Dual SIM: IMEI ________ / IMEI ________ (Ass.-Nr. F1)  1 Mobiltelefon Wiko, bronze, Android i60 (Ass.-Nr. F2)  3 Blister angebrauchtes Medikament, unbekannt (Bulgarien) (Ass.- Nr. F3)  1 Minigrip, mit Notizen (Ass.-Nr. F4)  Diverse Visitenkarten und Kundenkarten (Ass.-Nr. F5)  2 Belege UBS Switzerland, 1. Dezember 2020 / 30. November 2020 (Ass.-Nr. F8.7)  1 Check-In Karte, Indoor Schiessanlage Schwanden, Nr. ________ (Ass.-Nr. F8.8) 204  Handnotizen/Willenserklärung (Ass.-Nr. F9)  Unterlagen Geschäft in Afrika (Ass.-Nr. F12)  1 Tablettenschachtel mit unbekannten Tabletten (Ass.-Nr. F18)  3 Blister mit Tabletten, angebraucht, Brufen 600 / Temesta 1.0 mg, un- bekannt (Bulgarien) (Ass.-Nr. F19)  1 Medikamentendose, rot, mit 2 Tabletten Spiricort 50 mg / 2 Tabletten Xyzal 5 mg (Ass.-Nr. F22)  2 Minigrip: 1 Minigrip mit Kokain brutto 0.7 g / 1 Minigrip leer (Ass.- Nr. 17)  1 Block mit braunem Klebeband umwickelt, verm. Haschisch 495 g Brutto (Ass.-Nr. 42)  1 Schachtel mit Rüstabfällen (Ass.-Nr. 43)  1 Minigrip mit Marihuanablüten, 33 g brutto (Ass.-Nr. 43.1)  1 Minigrip mit Haschisch in Alufolie, 15 g brutto (Ass.-Nr. 43.2)  3 Handmühlen für Marihuana (Ass.-Nr. 44)  1 Abrechnung Sozialdienst (Ass.-Nr. 18.1)  1 Navi Garmin Serien-Nr. ________ mit Ladekabel (Ass.-Nr. 45)  1 Fahrbewilligung AU.________(Versicherung) (Ass.-Nr. F10) 9.7. nachfolgende Gegenstände als Beweismittel eingezogen und in den Akten belassen werden:  1 Brief von A.________ an ________ (3 Doppelseiten)  1 Brief von A.________ an ________ (7 Seiten)  1 Brief von A.________ an ________ (3 Doppelseiten)  1 Brief von A.________ an ________ (3 Doppelseiten)  1 Brief von A.________ an ________ (5 Doppelseiten)  1 Kopie des Briefs von A.________ vom 19. Januar 2021 an S.________ (3 Doppelseiten)  1 Kopie des Briefs von A.________ vom 30. Januar 2021 an S.________ (2 Doppelseiten)  29 Fotos (Kopien), aus diversen Briefen an den Beschuldigten  1 Kopie des Briefs von ________ vom 12. Mai 2021 an A.________ (1 Doppelseite)  1 Kopie des Briefs von A.________ vom 27. Mai 2021 an ________ (2 Doppelseiten)  1 elektronische Kopie der Emails zwischen J.________ und D.________ (auf USB-Stick) 9.8. der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________, lautend auf A.________, ein- gezogen und nach Rechtskraft des Urteils dem Migrationsdienst des Kantons Bern übergeben wird. 205 9.9. der beschlagnahmte Schlüsselbund mit Kaba 20 Nr. ________, Kaba blau, Bartschlüssel Nr. 3 (Ass.-Nr. E1), nach Rechtskraft des Urteils S.________ herausgegeben wird. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich ge- werbsmässig und mengenmässig qualifiziert begangen 1. vom 16. November 2020 bis 24. November 2020 in OL.________ und ev. anderswo im Kanton Bern durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von mind. 100 g Kokainge- misch (Reinheitsgrad 66.9 %, ausmachend 66.9 g reines Kokain; Ziff. I.11.1.4 AKS); 2. vom 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in Bern und OL.________ durch Veräusserung von 10 g Kokaingemisch (Ziff. I.11.1.5 AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen vom 29. September 2010 bis 1. Okto- ber 2020 in OA.________(Ort) und anderswo in Bulgarien, Bern, OL.________ und anderswo im Kanton Bern sowie im Kanton Wallis zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.3 AKS, soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen vom 21. Oktober 2010 bis 30. Sep- tember 2020 in OA.________(Ort) und anderswo in Bulgarien sowie vom 29. Sep- tember 2010 bis 30. September 2020 in Bern, OL.________ und anderswo im Kan- ton Bern sowie im Kanton Wallis zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.4.2 AKS); 3. der einfachen Körperverletzung, begangen vom 1. April 2020 bis 7./8. Okto- ber 2020 in OL.________ zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.6.3 AKS); und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3 hiervor und in Anwendung der Artikel 5, 6, 7, 30, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. g, h und o, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 i.V.m. 2 lit. a, 182 Abs. 1, 2 und 4, 195 lit. c und d, 333 Abs. 1 StGB; Art. 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 195 al. 3 und 4 aStGB 19 Abs. 1 lit. b, c, d, und g sowie Abs. 2 lit. a und c aBetmG 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten. 206 Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1224 Tagen (3. Dezem- ber 2020 bis 9. April 2024) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 10. April 2024 vorzeitig angetreten wurde. 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00. 3. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren. 4. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 136’658.75 (85 % der gesamten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 160'775.00). 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00. IV. Die auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Einstellungen gemäss Ziff. I.1 hiervor entfal- lenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24'116.25 (15 % der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 160'775.00) werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 207 V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 65'571.40 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 1'978.70 und diesbezügliche Mehrwertsteuer von CHF 152.40) im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 53'924.25 (exkl. Überset- zungskosten und diesbezügliche Mehrwertsteuer) zurückzuzahlen sowie Rechtsan- walt B.________ die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von CHF 11'319.11 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.75 200.00 CHF 750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 800.10 CHF 61.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 861.70 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.58 200.00 CHF 4’516.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 701.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’367.70 CHF 434.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’802.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'664.20 (inkl. Über- setzungskosten von CHF 296.40 und diesbezügliche Mehrwertsteuer von CHF 26.10). A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 6'341.70 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 296.40 und diesbezügliche Mehrwertsteuer von CHF 26.10), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürspre- cherin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 39'053.70, zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin E.________ 85 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9'634.35, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). 208 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Fürspre- cherin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.58 200.00 CHF 116.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 13.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 129.30 CHF 9.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 139.25 Leistungen ab 01.01.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 22.86 200.00 CHF 4’572.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 172.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’744.90 CHF 384.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’129.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'268.50. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin E.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'268.50 zurückzuzah- len, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von F.________, Rechts- anwältin G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.45 200.00 CHF 2’890.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’926.60 CHF 237.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’163.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'163.65. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin G.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'163.65 zurückzu- zahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). 209 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet:  dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________  Fürsprecherin E.________  der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen:  dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________  der Strafklägerin, a.v.d. Fürsprecherin E.________  der Generalstaatsanwaltschaft  Rechtsanwalt B.________  F.________ (ehem. Straf- und Zivilklägerin), a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Mitzuteilen:  Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI; ehem. Zivilklägerin)  der Vorinstanz  dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)  den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, sofort per Fax; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  dem Bundesamt für Polizei (Fedpol; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de)  der Justizvollzugsanstalt AP.________ (nur Dispositiv, sofort per Fax) 210 Bern, 11. Juni 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Januar 2026) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 211